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title: "Reglement über die Notorganisation der Gemeinde Glarus"
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# Reglement über die Notorganisation der Gemeinde Glarus

## Art. 1 Zuständigkeit {#art_1}

1
Die Aufgaben der Gemeinden beim Eintreten von Notlagen und Katastrophen werden für das Gemeindegebiet vorbehaltlich der Zuständigkeit des Kantons vollumfänglich durch die Gemeindeführungsorganisation (GFO) erfüllt. Die GFO erstellt dazu die notwendigen Entscheidungsgrundlagen. *

## Art. 2 Anordnung der Massnahmen {#art_2}

1
Sofern keine Anordnung der Bundesbehörden, des Regierungsrates oder des Gemeinderates zu befolgen sind, erlässt und trifft die GFO sämtliche erforderlichen und geeigneten Anordnungen und Massnahmen für das Gemeindegebiet.

## Art. 3 Mittel {#art_3}

1
Die GFO verfügt beim Eintreten von Notlagen oder Katastrophen über sämtliche verfügbaren Mittel der Gemeinde und deren Betriebe. Die Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig.

## Art. 4 Wahl der Mitglieder der GFO <strong>*</strong> {#art_4}

1
Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der GFO, soweit diese nicht durch deren Funktion innerhalb der Gemeinde gegeben sind (siehe Anhang 1 Organigramm). *
2
Der Kernstab regelt die Stellvertretungen bei Abwesenheit und stellt somit sicher, dass die GFO immer einsatzbereit ist. *

## Art. 5 Versicherung {#art_5}

1
Das zuständige Departement schliesst für die Angehörigen der GFO Unfall- und Haftpflichtversicherungen ab. *

## Art. 6 Entschädigung {#art_6}

1
Mitglieder der GFO, die nicht bei der Gemeinde Glarus oder einem Gemeindebetrieb angestellt sind, erhalten für ihre Dienstleistungen eine Funktionsentschädigung. *
2
Bei Ernsteinsätzen erhalten Gemeinde- und Betriebsangestellte zusätzlich zum Lohn eine Einsatzentschädigung. Der Einsatz für die GFO gilt zudem als Arbeitszeit. *
3
Die Entschädigungsansätze sind in Anhang 3 dieses Reglements festgelegt. *

## Art. 7 Ausgabenkompetenz {#art_7}

1
Für die Bewältigung von Notlagen und Katastrophen delegiert der Gemeinderat der GFO die Ausgabenkompetenz.

## Art. 8 Rechenschaftsablage {#art_8}

1
Bei langen Einsätzen wird der Gemeinderat über den Stand des Ereignisses informiert oder es werden ausserordentliche Sitzungen einberufen. *
2
Der Gemeinderat ist befugt, der GFO Aufträge zu erteilen. *

## Art. 9 Arbeitsräumlichkeiten {#art_9}

1
Das für die Liegenschaften zuständige Departement stellt der GFO geeignete Arbeitsräumlichkeiten («Friedensstandort» und «geschützter Standort») zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. *

## Art. 10 Aufgaben {#art_10}

1
Die GFO:
a. *
koordiniert die gemeindeeigenen und zugewiesenen Einsatzmittel (Feuerwehr, zugeteilter Zivilschutz, Personal des Gesundheitswesens, zugeteilte Mittel der Armee etc.) zur Bewältigung einer Schadenlage;
b. *
beantragt bei der kantonalen Führungsorganisation zusätzliche Mittel und Unterstützung;
c. *
stellt die Führungstätigkeit in Notlagen und Katastrophen sicher;
d. *
führt für alle Stellen ein Pflichtenheft (Anhang 2).

## Art. 11 Organisation {#art_11}

1
Der GFO gehören an:
a. *
das Gemeindepräsidium (Führung);
b. *
die oder der Departementsvorsteher/in Liegenschaften und Sicherheit (Stellvertretung der Führung und Vertretung des Departements Liegenschaften und Sicherheit);
c. *
die oder der Stabschef/in GFO (Leiter Sicherheit);
d. *
die Stellvertretung der Stabschefin oder des Stabschefs;
e. *
die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber (Kommunikation und Recht);
f. *
eine Vertretung der Abteilung Gemeindekanzlei;
g. *
eine Vertretung des Departements Bau und Versorgung;
h. *
eine Vertretung des Departements Wald und Landwirtschaft;
i. *
eine Vertretung der Technischen Betriebe Glarus;
j. *
eine Vertretung Gesundheit;
k. *
die Führungsunterstützung (wird durch die kantonale Führungsorganisation sichergestellt);
l. *
soweit erforderlich weitere Funktionen.
2
Die Personen gemäss Bst. a bis e bilden den Kernstab der GFO. *

## Art. 12 Führung der GFO {#art_12}

1
Das Gemeindepräsidium führt die GFO. *
2
Die Stabschefin oder der Stabschef erarbeitet die Grundlagen und leitet die Rapporte. *
3
Die Stellvertretungen sind im Organigramm (Anhang 1) ersichtlich. *

## Art. 13 Stabschef/in GFO <strong>*</strong> {#art_13}

1
Die Stabschefin oder der Stabschef GFO *
a. *
führt den Stab;
b. *
führt den Kommandoposten und die Nachrichtenbeschaffung für die GFO in Notlagen und Katastrophen (besondere und ausserordentliche Lagen);
c. *
stellt den Betrieb des KP sicher;
d. *
erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen zu Handen der Rapporte;
e. *
organisiert und leitet die Rapporte;
f. *
leitet die Führungsgehilfen.
2
Weitere Aufgaben sind im Pflichtenheft aufgeführt.

## Art. 14 Dispensation {#art_14}

1
Falls für Mitglieder der GFO ein Aufgebot zum Einsatz gleichzeitig mit einer Dienstleistung im Zivilschutz oder in der Armee zusammenfällt, kann für Angehörige des Zivilschutzes bei der Fachstelle Zivilschutz und für Angehörige der Armee beim Einheitskommandanten oder dem Kreiskommandanten eine Dispensation beantragt werden.

## Art. 15 Aufgebot der GFO {#art_15}

1
Die GFO kann aufgeboten werden durch:
a. *
das Gemeindepräsidium;
b. *
den Kernstab GFO bei der Feststellung von Notlagen und Katastrophen;
c. *
den Kernstab GFO nach Antrag von Einsatzleitern bei Ereignissen und Grossereignissen auf dem Gemeindegebiet;
d. *
den Kernstab GFO nach Auftrag der kantonalen Führungsorganisation.

## Art. 16 Alarmübungen {#art_16}

1
Der Führung der GFO steht das Recht zu, die GFO alarmmässig aufzubieten. *

## Art. 17 Anhänge {#art_17}

1
Folgende Anhänge bilden integrierenden Bestandteil dieses Reglements:
a. *
Anhang 1: Organigramm der Gemeindeführungsorganisation (GFO)
b. *
Anhang 2: Pflichtenhefte für die Mitglieder der Gemeindeführungsorganisation (GFO)
c. *
Anhang 3: Entschädigungsansätze für die Mitglieder der Gemeindeführungsorganisation (GFO)

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Organigramm:

## Art. A2-1 Gemeinderat <strong>*</strong> {#art_A2_1}

1
In Ergänzung zum Reglement kommen dem Gemeinderat folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a. *
Oberaufsicht über die Notorganisation der Gemeinde und Erlass der hierzu erforderlichen Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse;
b. *
zeitgerechte Beschlussfassung zu den Belangen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeführungsorganisation fallen;
c. *
Beschlussfassung zu präventiven Schutz- und Sicherheitsmassnahmen.
d. *
&hellip;

## Art. A2-2 Führung der GFO <strong>*</strong> {#art_A2_2}

1
In Ergänzung zum Reglement kommen der Führung der GFO folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a. *
sie führt die GFO und entscheidet über zu treffende Massnahmen
b. *
sie leitet Anträge ausserhalb des Kompetenzbereichs an den Gemeinderat zur Entscheidung weiter
c. *
sie stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates in allen Lagen (normale Lage, besondere Lage und ausserordentliche Lage) sicher, insbesondere während des Einsatzes der GFO

## Art. A2-3 Stabschef/in <strong>*</strong> {#art_A2_3}

1
In Ergänzung zum Reglement kommen der Stabschefin oder dem Stabschef folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a.
übernimmt im Ernstfall die Stabsorganisation und wendet den geordneten Führungsrhythmus an
b.
führt den Kommandoposten und die Nachrichtenbeschaffung für die GFO in Notlagen und Katastrophen (besondere und ausserordentliche Lagen)
c.
steht in ständigem Kontakt mit dem Gemeinderat
d.
organisiert und leitet die Rapporte
e. *
bietet falls nötig weitere Mittel auf und steht in Verbindung mit der kantonalen Führungsorganisation (KFO)
f. *
stellt den Betrieb des Kommandopostens sicher
g.
leitet die Führungsgehilfen
h.
erstellt ein Budget für Investitionen und laufende Kosten
i.
nimmt an Ausbildungsanlässen des Kantons und des Bundes teil
j. *
stellt in Absprache mit der/dem Stabschef/in Stv. die Ausbildung der Stabsangehörigen sicher
k. *
ist Ansprechpartner/in und Kontaktstelle für alle Anliegen der GFO im Normalbetrieb
l. *
führt jährlich einen Rapport mit der Gemeindeführungsorganisation und mindestens eine Übung durch
m *
pflegt den Kontakt mit der KFO sowie den benachbarten GFO

## Art. A2-4 Stellvertretung der Stabschefin oder des Stabschefs <strong>*</strong> {#art_A2_4}

1
In Ergänzung zum Reglement kommen der Stellvertretung der Stabschefin oder des Stabschefs folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a. *
spricht sich regelmässig mit der/dem Stabschef/in ab
b. *
unterstützt die Stabschefin oder den Stabschef in Notlagen und übernimmt die Stellvertretung im Ernstfall
c. *
stellt in Absprache mit der Stabschefin oder dem Stabschef die Ausbildung der Stabsangehörigen sicher
d.–f. *
&hellip;

## Art. A2-5 Gemeindeschreiber/in (Kommunikation und Recht) <strong>*</strong> {#art_A2_5}

1
Der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber kommen folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a. *
bereitet die Information und die Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung sowie an die Medien vor und sorgt für deren Umsetzung
b. *
beruft Medienkonferenzen ein und leitet diese
c. *
ist SPOC (single point of contact) für die Medien
d. *
berät die GFO im Fachgebiet
e. *
plant die Aufrechterhaltung von Verwaltungsaufgaben und stellt sie in allen Lagen sicher
f. *
&hellip;

## Art. A2-6 Abteilung Gemeindekanzlei <strong>*</strong> {#art_A2_6}

1
Der Vertretung der Abteilung Gemeindekanzlei kommen folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a. *
stellt der GFO für administrative Arbeiten ihre Infrastruktur und Mitarbeitenden zur Verfügung
b.
unterstützt die Mitglieder der GFO in den Vorbereitungsarbeiten
c.
regelt die Dokumentenverwaltung innerhalb der GFO

## Art. A2-7 Departement Liegenschaften und Sicherheit <strong>*</strong> {#art_A2_7}

1
Der Vertretung des Departements Liegenschaften und Sicherheit kommen folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a.
stellt Notunterkünfte bereit und regelt deren Zutritte
b.
stellt den Betrieb (zusammen mit Zivilschutz) der Notunterkünfte sicher
c. *
stellt Pläne von Gebäuden bereit
d. *
beurteilt Gebäude auf deren Bewohnbarkeit
e. *
berät die GFO im Fachgebiet
f.–g. *
&hellip;

## Art. A2-7a <strong>*</strong> Departement Bau und Versorgung {#art_A2_7a}

1
Der Vertretung des Departements Bau und Versorgung kommen folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
a.
stellt den Unterhalt und die Aufrechterhaltung der Infrastruktur sicher
b.
plant den Notbetrieb der Gemeinde-Infrastruktur sowie die Entsorgung des Abfalls
c.
plant die Wiederherstellung des Normalbetriebes der Gemeinde-Infrastruktur
d.
plant die personellen und materiellen Verstärkungen (Genie- und Transportmittel / eigene und fremde) und sichert diese ab
e.
koordiniert die gemeindeeigenen und fremden Genie- und Transportmittel im Ereignisfall
f.
plant die Zusammenarbeit mit privaten Betrieben (z.B. Baufirmen) in Notsituationen und sichert diese ab
g.
berät die GFO im Fachgebiet

## Art. A2-8 Departement Wald und Landwirtschaft <strong>*</strong> {#art_A2_8}

1
Der Vertretung des Departements Wald und Landwirtschaft kommen folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a. *
steht in Kontakt mit den kantonalen Naturgefahrenbeauftragten
b. *
beurteilt, informiert und erlässt wo nötig und zuständig Verbote oder Entscheide bezüglich Naturgefahren
c. *
berät die GFO im Fachgebiet
d.–i. *
&hellip;

## Art. A2-9 Technische Betriebe Glarus {#art_A2_9}

1
Der Vertretung der Technischen Betriebe Glarus kommen folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a.
stellt die Minimalversorgung mit Strom, Wasser, Gas, Kabelsignal usw. sicher
b.
plant die Wiederherstellung des Normalbetriebes der Energie-Versorgung und leitet bei Bedarf weitere Massnahmen ein
c. *
regelt die Zusammenarbeit mit Zulieferern von Strom, Gas und Kabelsignal
d.
stellt Werkleitungspläne zur Verfügung
e.
berät die GFO im Fachgebiet
f.
stellt den Service-Kanal (Fernsehen, Radio) für den ganzen Kanton im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit den anderen Marktteilnehmern zur Verfügung

## Art. A2-10 Gesundheit {#art_A2_10}

1
Der Vertretung Gesundheit kommen folgende Aufgaben und Befugnisse zu: *
a.
plant die Einsatzmöglichkeiten der kommunalen Sanitätsdienste
b.
beurteilt zusammen mit Fachpersonen die aktuelle Lage bezüglich gesundheitlichen Risiken
c.
beantragt Aufgebot, Verstärkung und/oder Ablösung von Einsatzkräften
d. *
beantragt das Aufgebot einer mobilen Sanitätsstelle bei der KFO
e. *
beantragt das Aufgebot einer Care-Organisation
f.
ist Kontaktperson für die Koordination zwischen Gemeinde und Samaritervereinen im Rahmen der Notorganisation
g.
ist Verbindungsperson zum Chef Koordinierter Sanitätsdienst (KSD) in der KFO sowie den Notfalldiensten
h.
berät die GFO im Fachgebiet

## Art. A3-1 Entschädigungsansätze <strong>*</strong> {#art_A3_1}

1
Es gelten folgende Entschädigungsansätze für Mitglieder der Gemeindeführungsorganisation (siehe Artikel 6 des Reglements): *
2
&hellip; *
3
Funktionsentschädigung für nicht bei der Gemeinde oder einem Gemeindebetrieb (wie Technische Betriebe Glarus oder cura unita glarus) angestellte Mitglieder der GFO: *
a.
Stabschef/in
Fr. 2‘000.- pro Jahr
b.
Mitglieder GFO
Fr. 1‘000.- pro Jahr
4
Einsatzentschädigung für Mitglieder der GFO: *
a.
Tagessatz
Fr. 400.-
b.
Halbtagessatz
Fr. 200.-
5
Arbeitgeberentschädigung für Mitglieder der GFO, die nicht bei einem Gemeindebetrieb angestellt sind: *
a.
Tagessatz
Fr. 400.-
b.
Halbtagessatz
Fr. 200.-
6
Ein Tagessatz entspricht 4-8 Stunden. *
7
Ein Halbtagessatz entspricht maximal 1-4 Stunden. *

## Art. A3-2–A3-3 <strong>*</strong> &hellip; {#art_A3_2}

&hellip;
