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title: "Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich"
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provisions: 30
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# Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich

## § 1 Rechtspersönlichkeit {#par_1}

Unter dem Namen «Psychiatrische Universitätsklinik Zürich»
besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

## § 2 Zweck {#par_2}

Die Psychiatrische Universitätsklinik
a. dient der regionalen und überregionalen medizinisch-psychiatrischen
Versorgung,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.

## § 3 Eigentümerstrategie {#par_3}

Die Eigentümerstrategie für die Psychiatrische Universitätsklinik umfasst insbesondere:
a. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu
deren Erreichung,
b. finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite
und zur zulässigen Verschuldung,
c. Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung
und zum Risikocontrolling,
d. Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immobilienplanung (Immobilienstrategie).

## § 4 Leistungsaufträge {#par_4}

1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die
Psychiatrische Universitätsklinik richtet sich nach den Bestimmungen
des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20116.
813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.
3 Die Psychiatrische Universitätsklinik kann weitere Leistungen
erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
Zusammenarbeit mit

## § 5 Hochschulen {#par_5}

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik schliesst mit der Universität Zürich einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab,
die sie im Gesundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann weitere Hochschulen bezeichnen, mit denen die Psychiatrische Universitätsklinik entsprechende Verträge abschliessen muss.
2 Im Übrigen regelt die Psychiatrische Universitätsklinik ihre Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig.
Beteiligung und

## § 6 Auslagerung {#par_6}

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik kann
a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen
und privatrechtliche Gesellschaften gründen,
b. sich an anderen Unternehmen beteiligen.
2 § 4 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
B. Kantonsrat und Regierungsrat
Aufgaben des

## § 7 Kantonsrates {#par_7}

Der Kantonsrat
a. übt die Oberaufsicht aus,
b. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der
einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
c. genehmigt Entscheide gemäss § 6 Abs. 1 lit. a,
d. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren
Umsetzung,
e. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.
Aufgaben des

## § 8 Regierungsrates {#par_8}

Der Regierungsrat
a. übt die allgemeine Aufsicht aus,
b. unterbreitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zur Genehmigung,
a. Aufsicht und
Organisation
G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG) 813.17
c. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen
1. gemäss § 6 Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des
Kantonsrates,
2. gemäss § 6 Abs. 1 lit. b endgültig,
d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,
e. genehmigt das Spitalstatut und das Personalreglement,
f. genehmigt den Entschädigungsbericht.

## § 9 b. Eigentümerstrategie {#par_9}

1 Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und
genehmigt den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen
Direktion über deren Umsetzung.
2 Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den
Bericht zur Genehmigung.
3 Er überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre
und führt sie nach.

## § 10 c. Leistungsaufträge {#par_10}

Der Regierungsrat
a. legt die Leistungsaufträge für die Psychiatrische Universitätsklinik
fest,
b. genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen
Direktion ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen
Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für die Psychiatrische Universitätsklinik,
c. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über
Leistungsvereinbarungen gemäss § 4 Abs. 2 und über Zusammenarbeitsverträge gemäss § 5 Abs. 1.
C. Spitalrat

## § 11 Zusammensetzung {#par_11}

1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme
und Antragsrecht teil:
a. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen
zuständigen Direktion,
b. in der Regel die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.
813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)

## § 12 Aufgaben {#par_12}

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der Psychiatrischen Universitätsklinik.
2 Er hat folgende Aufgaben:
a. Er regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die
entsprechenden Verträge ab.
b. Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für finanzielle Beiträge nach § 20 Abs. 3.
c. Er ernennt die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und die
weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
d. Er ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren.
e. Er übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen aus.
f. Er regelt die Zuständigkeit der Organe und Organisationseinheiten der Psychiatrischen Universitätsklinik zum Erlass von Anordnungen.
g. Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes
Kontrollsystem.
h. Er erlässt sein Organisationsreglement, das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere
Reglemente.

## § 13 b. Unternehmensstrategie {#par_13}

Der Spitalrat
a. setzt die vom Regierungsrat beschlossene Eigentümerstrategie um
und erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion
Bericht darüber,
b. legt die Unternehmensstrategie fest.

## § 14 c. Leistungsaufträge {#par_14}

Der Spitalrat
a. ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge des Kantons,
b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,
c. legt die weiteren Leistungen gemäss § 4 Abs. 3 fest.

## § 15 d. Berichterstattung {#par_15}

Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates
den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts.
a. im
Allgemeinen
G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG) 813.17

## § 16 D. Geschäftsleitung {#par_16}

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der
Psychiatrischen Universitätsklinik und vertritt diese gegen aussen.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der
Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb
weisungsbefugt.
3 Die Geschäftsleitung
a. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
b. erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag
zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Spitalrates,
c. erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates,
d. führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
E. Personal

## § 17 Arbeitsverhältnis {#par_17}

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten,
können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.
2 Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement
kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
3 Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärztliches Kader) kann das Personalreglement5 zudem abweichende Regelungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorsehen.7
Vergütung
des ärztlichen
Kaders
§ 18.8 1 Das Personalreglement5 legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamtvergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.
2 Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
3 Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt,
die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:
a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
b. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.
Berufliche

## § 19 Vorsorge {#par_19}

1 Das Personal wird bei der Stiftung BVK Personalvorsorge
des Kantons Zürich versichert.
2 Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte
sowie die Assistentinnen und Assistenten und Oberassistentinnen und
Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
F. Mittel
Dotationskapital und weitere

## § 20 staatliche Mittel {#par_20}

1 Der Kanton stellt der Psychiatrischen Universitätsklinik
ein Dotationskapital zur Verfügung.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals.
3 Der Kanton kann der Psychiatrischen Universitätsklinik für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Diese gelten als
neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und
Rechnungslegung vom 9. Januar 20064.
Erträge aus
ärztlichen
Zusatzleistungen
§ 20 a.7 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen
und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
2 5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals eingesetzt.

## § 21 Fremdmittel {#par_21}

Die Psychiatrische Universitätsklinik darf in dem in der
Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.

## § 22 Baurechte {#par_22}

1 Der Kanton räumt der Psychiatrischen Universitätsklink
an den von ihr für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes benötigten
Grundstücken Baurechte ein.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und
regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
3 Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die
für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags
der Psychiatrischen Universitätsklinik nicht mehr benötigt werden.
G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG) 813.17
4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.
5 Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und
Immobilienplanung auszuweisen.
G. Planung und Rechnungslegung

## § 23 Immobilienplanung {#par_23}

Die Psychiatrische Universitätsklinik koordiniert die Planung
ihrer Immobilien mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates.

## § 24 Finanzplanung {#par_24}

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik erstellt jährlich eine
mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz.
2 Sie informiert den Regierungsrat darüber.

## § 25 Rechnungslegung {#par_25}

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik führt ihre Rechnung
nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.
2 Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.

## § 26 H. Rechtspflege {#par_26}

1 Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.
2 Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
I. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 27 Betriebsübernahme {#par_27}

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
a. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb
der bisherigen Psychiatrischen Universitätsklinik weiter,
b. gehen die vom Kanton auf den Namen der bisherigen Psychiatrischen Universitätsklinik begründeten Rechte und eingegangenen
Pflichten sowie das Eigentum an den Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt
über,
813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
c. gehen die Rechtsverhältnisse, welche die bisherige Psychiatrische
Universitätsklinik betreffen, insbesondere die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche
Anstalt über.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
a. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
b. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode
am 30. Juni 2023 endet.
Bewertung der

## § 28 Immobilien {#par_28}

Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss
§ 22 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden der Psychiatrischen Universitätsklinik zum Buchwert zu
Eigentum übertragen.

## § 29 Eröffnungsbilanz {#par_29}

1 Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.
2 Die Werte gehen zum Buchwert auf die Psychiatrische Universitätsklinik über.
3 Sie werden bis zum Erreichen der Eigenkapitalquote als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im übersteigenden Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen.
Verzinsung und

## § 30 Amortisation {#par_30}

1 Das Darlehen gemäss § 29 Abs. 3 wird zum internen Zinssatz des Kantons verzinst.
2 Die jährliche Amortisation des Darlehens entspricht mindestens
dem Wertverlust der Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen bei
Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 30 Tagen auf Ende eines Monats zulässig.
Weitergeltung
bisherigen

## § 31 Rechts {#par_31}

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.
G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG) 813.17
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612)
Die Psychiatrische Universitätsklinik führt das neue Anstellungs-
und Vergütungssystem gemäss §§ 17 Abs. 3, 18 und 20 a kostenneutral
ein.
1 OS 72, 554.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 ABl 2016-03-18.
4 LS 611.
5 LS 813.172.
6 LS 813.20.
7 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
