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title: "Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben"
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place: "St. Gallen"
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provisions: 2
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# Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben

## Art. 1 als Verordnung:2 {#art_1}

Anreizmodell Personenwagen
1 Für Personenwagen, die bei ihrer ersten Inverkehrsetzung im Kanton St.Gallen
der besten oder zweitbesten Energieeffizienz-Kategorie nach den bundesrechtlichen Vorschriften3 angehören, wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren für die beste Energieeffizienz-Kategorie um 50 Prozent und für die zweitbeste Energieeffizienz-Kategorie um 25 Prozent reduziert.
2 Für Personenwagen, die den beiden besten Energieeffizienz-Kategorien angehören und in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt
wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton
St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuerpflicht
im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert.
3 Für Personenwagen, die erstmals vor dem 1. Oktober 2002 in Verkehr gesetzt
wurden, über keine Energieeffizienz-Etikette verfügen oder der schlechtesten
Energieeffizienz-Kategorie angehören, wird die einfache Steuer um 25 Prozent erhöht. Für Personenwagen, die der zweitschlechtesten Energieeffizienz-Kategorie
angehören, wird die einfache Steuer um 12,5 Prozent erhöht.
1 sGS 711.70.
2 Abgekürzt SVAV. In Vollzug ab 1. Januar 2026.
3 Vgl. Anhang 4.1 der eidg Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017, SR 730.02.
nGS 2025-010
711.73

## Art. 2 {#art_2}

Anreizmodell andere Fahrzeuge
1 Bei anderen Fahrzeugen, die beim Betrieb kein CO₂ ausstossen, insbesondere
elektrisch oder mit Wasserstoff angetrieben werden, wird die einfache oder allenfalls ermässigte4 Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren um 25 Prozent reduziert.
2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im
Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache oder die ermässigte Steuer
ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert.
4 Vgl. Art. 12 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 1978, sGS 711.70.
711.73
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-010 04.03.2025 01.01.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.03.2025 01.01.2026 Erlass Grunderlass 2025-010
