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title: "Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura
(bilingualer Bildungsgang).
2 Sie findet Anwendung auf das 1. und 2. Schuljahr des bilingualen Bildungsgangs am Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen.
3 Sie findet ebenfalls Anwendung auf die deutschsprachigen Schülerinnen und
Schüler der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn und der anderen
deutschsprachigen Mitgliedkantone des Regionalen Schulabkommens vom
19. August 20083) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und
Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) in Bezug auf die Aufnahme in den bilingualen Bildungsgang, die Maturaarbeit und Maturitätsprüfung sowie das Maturitätszeugnis.
1) GS 34.0637, SGS 640
2) GS 2017.089, SGS 649.912
3) GS 37.0189, SGS 649.2
2 643.51
4 Sie ergänzt die in den beiden Kantonen bestehenden Rechtsgrundlagen und
die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Jura über den gemeinsamen gymnasialen bilingualen Bildungsgang am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen und am Lycée cantonal in Porrentruy (Vereinbarung). Sie geniesst Vorrang vor den allgemeinen kantonalen
Rechtsgrundlagen, insbesondere bei abweichenden Regelungen.
5 Für die restliche Ausbildungszeit, insbesondere das 3. und 4. Schuljahr des
bilingualen Bildungsgangs, kommt das Règlement du 10 juillet 2017 concernant l'organisation des études de la filière gymnasiale bilingue commune au
«Regionales Gymnasium Laufental-Thierstein» à Laufon et au Lycée cantonal
à Porrentruy Bâle-Campagne et Jura (Règlement) zur Anwendung. Ausgenommen sind Wiederholungen in einer anderen Klasse am Gymnasium Laufental-
Thierstein. Diese richten sich nach der Verordnung vom 11. Juni 20134) über
die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung).
2 Angebotene Profile und Zusammenarbeit

## § 2 {#par_2}

Profile
1 Der bilinguale Bildungsgang bietet 2 Schwerpunktfächer an:
a. Biologie und Chemie;
b. Wirtschaft und Recht.

## § 3 {#par_3}

Anpassungsmassnahmen und Zusammenarbeit
1 Die Organisation, die Stundentafel und der Lehrplan des Unterrichts auf der
Sekundarstufe I der beiden Kantone berücksichtigen die Anforderungen, die
der gymnasiale Unterricht an die Schülerinnen und Schüler stellt.
2 Die Lehrerinnen und Lehrer der beiden Kantone sprechen sich sowohl auf der
Sekundarstufe I als auch auf der Sekundarstufe II regelmässig bezüglich der
Kompatibilität der Lehrpläne sowie bezüglich der allenfalls zu treffenden Massnahmen ab.

## § 4 {#par_4}

Stützkurs in Deutsch
1 Die im bilingualen Bildungsgang eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler
des Kantons Jura und anderer französischsprachiger Kantone des RSA 20095)
erhalten während des 2. Semesters des 8. Schuljahres (HarmoS 10.) einen
vorbereitenden Kurs in Deutsch im Umfang von 2 Wochenlektionen. Der Besuch dieses Kurses ist grundsätzlich obligatorisch.
4) GS 38.0147, SGS 640.21
5) GS 37.0189, SGS 649.2
3 643.51
3 Aufnahme in den bilingualen Bildungsgang

## § 5 {#par_5}

Aufnahmebedingungen
1 In den bilingualen Bildungsgang können aufgenommen werden:
a. Schülerinnen und Schüler des Kantons Basel-Landschaft sowie des Bezirks Thierstein (SO) im 8. Schuljahr (HarmoS 10.), welche die üblichen
progymnasialen Promotionsbedingungen per 31. Januar erfüllen;
b. Schülerinnen und Schüler aus den Mitgliedkantonen des RSA 20096),
welche die Promotions- bzw. Übertrittsbestimmungen für eine gleichwertige Ausbildung gemäss der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung erfüllen.
2 Mit allen interessierten Schülerinnen und Schülern werden zusätzlich Aufnahmegespräche durchgeführt.
3 In besonderen Fällen können Schülerinnen und Schüler des 9. Schuljahres
(HarmoS 11.) in den bilingualen Bildungsgang aufgenommen werden, sofern
sie die Übertrittsbedingungen in die gymnasiale Abteilung gemäss den Bestimmungen über die Beförderung der Laufbahnverordnung7) erfüllen. Sie wiederholen das letzte Jahr des Progymnasiums Laufental-Thierstein.
4 Schülerinnen und Schüler aus dem deutschsprachigen Raum mit französischer Muttersprache werden in der Regel nicht in den bilingualen Bildungsgang aufgenommen.
5 Für die Schülerinnen und Schüler des Kantons Jura oder aus anderen französischsprachigen Kantonen des RSA 20098) gelten die Bestimmungen des Règlement.
4 Unterrichtsprogramm

## § 6 {#par_6}

Stundentafel
1 Im 1. und 2. Schuljahr des bilingualen Bildungsgangs gelten die Stundentafeln der progymnasialen und gymnasialen Abteilungen des Gymnasiums Laufental-Thierstein mit folgenden Ausnahmen:
a. Im 1. Schuljahr des bilingualen Bildungsgangs wird:
1. den Schülerinnen und Schülern des Kantons Jura 1 zusätzliche Wochenlektion Englisch erteilt;
2. allen Schülerinnen und Schülern 1 Wochenlektion Informatik erteilt;
3. der typenspezifische Unterricht ersetzt durch 2 Wochenlektionen
Mathematik für alle Schülerinnen und Schüler;
6) GS 37.0189, SGS 649.2
7) GS 38.0147, SGS 640.21
8) GS 37.0189, SGS 649.2
4 643.51
b. im 2. Schuljahr des bilingualen Bildungsgangs wird bzw. werden:
1. allen Schülerinnen und Schülern 1 zusätzliche Wochenlektion Mathematik erteilt;
2. allen Schülerinnen und Schülern je 2 zusätzliche Lektionen im
Schwerpunktfach (Biologie und Chemie oder Wirtschaft und Recht)
erteilt.

## § 7 {#par_7}

Unterrichtssprachen
1 Am Progymnasium und am Gymnasium Laufental-Thierstein ist Deutsch für
alle Schülerinnen und Schüler die Unterrichtssprache. Folgende Fächer werden auf Französisch erteilt:
a. Französisch für Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Jura oder aus
einem anderen französischsprachigen Kanton des RSA 20099);
b. Mathematik;
c. Geografie;
d. Sport.
5 Beförderung

## § 8 {#par_8}

Beförderung am Ende des 9. Schuljahres (HarmoS 11.)
1 Schülerinnen und Schüler, welche das 9. Schuljahr (HarmoS 11.) am Progymnasium Laufental-Thierstein absolviert haben, werden gemäss den Bestimmungen über die Laufbahnverordnung10) ins Gymnasium aufgenommen.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen am Ende des
9. Schuljahres (HarmoS 11.) gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung11) nicht erfüllen, können das Jahr im bilingualen Bildungsgang oder in einer anderen Klasse des Progymnasiums ihres Kantons wiederholen.

## § 9 {#par_9}

Beförderung am Ende des 1. Gymnasialjahrs
1 Die Beförderung im 1. Jahr am Gymnasium erfolgt, wenn die üblichen Beförderungsbedingungen gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung12)
erfüllt sind.
2 Definitiv aufgenommene Schülerinnen und Schüler, welche die Beförderungsbedingungen am Ende des 1. Gymnasialjahres nicht erreichen, können das
Jahr im bilingualen Bildungsgang wiederholen. Eine Wiederholung in einer
anderen Klasse erfolgt gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung13).
9) GS 37.0189, SGS 649.2
10) GS 38.0147, SGS 640.21
11) GS 38.0147, SGS 640.21
12) GS 38.0147, SGS 640.21
13) GS 38.0147, SGS 640.21
5 643.51
3 Provisorisch aufgenommene Schülerinnen und Schüler, welche die Beförderungsbedingungen am Ende des 1. Gymnasialjahres nicht erreichen, treten
aus dem Gymnasium aus.
4 Art. 37 des Règlement du 17 janvier 2001 concernant l'organisation des études au Lycée cantonal bleibt vorbehalten.

## § 10 {#par_10}

Beförderung am Ende des 2. Gymnasialjahres
1 Die Beförderung am Ende des 2. Gymnasialjahres erfolgt gemäss den entsprechenden Regelungen des Kantons Jura.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Beförderungsbedingungen am Ende
des 2. Gymnasialjahres nicht erreichen, können das Schuljahr im bilingualen
Bildungsgang wiederholen. Eine Wiederholung in einer anderen Klasse erfolgt
gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung14).

## § 11 {#par_11}

Wiederholung
1 Die Wiederholung des gleichen Jahres ist nur einmal möglich.
2 Innerhalb des bilingualen Bildungsgangs sind insgesamt 2 Wiederholungen
möglich.

## § 12 {#par_12}

Austritt aus dem bilingualen Bildungsgang
1 Ein Austritt aus dem bilingualen Bildungsgang bzw. ein Übertritt in eine andere gymnasiale Ausbildung ist nur auf Ende des Schuljahres möglich.
2 Ein Austritt hat definitiven Charakter.
6 Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen

## § 13 {#par_13}

Maturaarbeit
1 In der Regel wird die Maturaarbeit in der Immersionssprache nach den Vorgaben der Bestimmungen des Règlement verfasst und präsentiert.
2 Die Maturaarbeit wird mit der Betreuung und unter der Verantwortung der
Lehrerinnen und Lehrer des Lycée cantonal in Porrentruy verfasst. In besonderen Fällen können die Lehrerinnen und Lehrer des Gymnasiums Laufental-
Thierstein beigezogen werden. In diesem Fall kommt die Entschädigungspraxis des Kantons Basel-Landschaft zur Anwendung.
14) GS 38.0147, SGS 640.21
6 643.51

## § 14 {#par_14}

Maturitätsprüfungen
1 Die Maturitätsprüfungen werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen des
Kantons Jura abgelegt, wobei folgende Besonderheiten gelten:
a. Deutsch ist die Erstsprache der deutschsprachigen Schülerinnen und
Schüler der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn und der anderen
deutschsprachigen Mitgliedkantone des RSA 200915);
b. Französisch ist die Zweitsprache der deutschsprachigen Schülerinnen
und Schüler der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn und der anderen deutschsprachigen Mitgliedkantone des RSA 200916);
c. die Maturitätsprüfungen in Mathematik und in den Schwerpunktfächern
finden für alle Schülerinnen und Schüler auf Französisch statt;
d. die Prüfungen in Geschichte oder Physik finden für alle Schülerinnen und
Schüler auf Deutsch statt.
2 Die Expertinnen und Experten der Maturitätsprüfungen sind die an den üblichen Maturitätsprüfungen des Lycée cantonal in Porrentruy eingesetzten Expertinnen und Experten.

## § 15 {#par_15}

Maturitätszeugnis
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfungen bestehen, erhalten ein eidgenössisch anerkanntes Maturitätszeugnis mit dem Prädikat

## Art. 18des "Zweisprachige Matur" gemäss {#art_18des}

Reglements zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar/15. Februar 199517) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR).
2 Die Maturandinnen und Maturanden erhalten eine interkantonale, von den
Rektoren der Gymnasien Laufental-Thierstein und Porrentruy unterzeichnete
Bestätigung, welche den bilingualen Bildungsgang ausweist.
15) GS 37.0189, SGS 649.2
16) GS 37.0189, SGS 649.2
17) EDK 4.2.1.1.
7 643.51
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.01.2018 01.08.2017 Erlass Erstfassung GS 2018.001
8 643.51
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.01.2018 01.08.2017 Erstfassung GS 2018.001
