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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 4
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

1 Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:
a) Empfänger im Kanton Basel-Landschaft:
1. der Bund und seine Anstalten gemäss der Bundesgesetzgebung;
2. der Kanton und seine Anstalten sowie die Basellandschaftliche Kantonalbank, soweit im Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind;
3. die basellandschaftlichen Einwohnergemeinden und ihre Anstalten sowie die basellandschaftlichen Bürgergemeinden mit
Ausnahme der Betriebe, die im wesentlichen Umfang Erwerbszwecken dienen;
4. die übrigen basellandschaftlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen;
5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit
Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge
dienen;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
648.927 Kanton Appenzell Innerrhoden
6. Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere
Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und
Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsanstalten;
7. konzessionierte Transportunternehmungen, die von erheblicher volkswirtschaftlicher und verkehrspolitischer Bedeutung
sind oder an denen der Kanton, seine Anstalten oder die
Gemeinden beteiligt sind, für den konzessionspflichtigen
Betriebszweig;
8. juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen;
9. juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen;
10. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
Kultuszwecke verfolgen;
11. juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen.
b) Empfänger im Kanton Appenzell I.Rh.:
1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
2. der Kanton und seine Anstalten;
3. die Bezirke, die Schul-, Kirch- und Feuerschaugemeinden sowie ihre Anstalten;
4. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen
mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern deren Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
5. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen
nach Massgabe des Bundesrechts;
6. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet
sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht
gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung
dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
7. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
Kanton Appenzell Innerrhoden 648.927
8. die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen
Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des
Gegenrechts;
9. die konzessionierten, von der Standeskommission aufgrund
der verkehrspolitischen Bedeutung und der finanziellen Lage
von der Steuerpflicht befreiten Verkehrsunternehmen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft und die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Steuerbehörden der beiden Kantone benachrichtigen sich gegenseitig,
sofern im einen oder im anderen Kanton eine Änderung der Steuergesetzgebung eintritt, die sich auf diese Vereinbarung auswirkt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhalten einer Frist von sechs Monaten
auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
648.927 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.05.2008 26.05.2008 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 648.927
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.05.2008 26.05.2008 Erstfassung -
