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title: "Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO)"
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# Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO)

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Partnerkantone und allgemeines Ziel
1 Die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura
(nachstehend die Partnerkantone) schliessen sich für eine unbestimmte
Dauer und gemäss Bundesgesetzgebung zur Fachhochschule Westschweiz
(HES-SO) zusammen.
2 Die HES-SO entwickelt und koordiniert insbesondere ihre Unterrichts-
und Forschungstätigkeiten in den verschiedenen Hochschulen sowie in den
durch besondere Vereinbarungen angebundenen Schulen.
3 Sie fördert die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der
Regionen, aus denen sie sich zusammensetzt.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform und Sitz
1 Die HES-SO ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Institution mit
eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie ist im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und deren
Zielvereinbarung autonom.
3 Die Institution ist nicht gewinnorientiert.
4 Sie kann andere Schulen, die über einen Sonderstatus verfügen, durch
besondere Vereinbarungen aufnehmen oder anbinden, insbesondere:
– die Haute école de théâtre de Suisse romande (HETSR)
– die Ecole d’ingénieurs de Changins
– die Ecole hôtelière de Lausanne.
Die Finanzierung dieser Schulen wird durch Einzelverträge geregelt.
5 Die HES-SO hat ihren Verwaltungssitz in Delsberg (Republik und Kanton
Jura).

## Art. 3 {#art_3}

Vision
1 Die HES-SO will sich in der nationalen und internationalen
Hochschullandschaft als anerkannte Partnerin positionieren.
2 Dank der Qualität ihrer Leistungen, der ausgezeichneten Kompetenzen
ihrer Absolventen und Absolventinnen und des Know-hows ihrer
Mitarbeitenden leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Ausstrahlung der
Westschweiz.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
1 Die HES-SO vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbildung auf
Tertiärstufe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen
Grundausbildung ist.
2 Die Ausbildungen werden mit einem Bachelor- und Masterdiplom HES-
SO abgeschlossen. Das Angebot der HES-SO umfasst auch
Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse.
3 Die HES-SO führt anwendungsorientierte Forschungs- und
Entwicklungsprojekte durch, deren Resultate sie in den Unterricht
einfliessen lässt. Sie erbringt Dienstleistungen zuhanden Dritter und stellt
den Austausch mit der Praxis sicher.
4 Sie fördert den Wissens- und Technologietransfer.
5 Sie ist pluridisziplinär und auf Innovation sowie Kreativität ausgerichtet.
6 Sie beteiligt sich an der Erweiterung und Valorisierung der Kenntnisse
zugunsten der Studierenden und der Gesellschaft.
7 Im Rahmen ihrer Aufgaben gewährleistet sie eine nachhaltige
wirtschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle und Umweltentwicklung.
8 Sie berücksichtigt in den betroffenen Kantonen die Zweisprachigkeit.
KAPITEL II

## Art. 5 Beziehung zwischen den Kantonen und der HES-SO {#art_5}

Zielvereinbarung
1 Die Kantone schliessen mit der HES-SO eine vierjährige
Zielvereinbarung (nachstehend die Zielvereinbarung) ab.
2 Diese Zielvereinbarung definiert die FH-Aufgaben und umfasst in erster
Linie:
a) die Aufgaben der HES-SO und ihrer Hochschulen sowie der
Hochschulen, mit der sie eine besondere Vereinbarung abgeschlossen
hat;
b) die wichtigsten strategischen Entwicklungsachsen (Unterricht sowie
anwendungsorientierte Forschung & Entwicklung [aF&E]);
c) das Produktportfolio (Grundausbildung, aF&E);
d) den Finanz- und Entwicklungsplan (Globalbudget einschliesslich
finanzieller Verpflichtungen);
e) die Ziele und deren Messindikatoren.
3 Die Zielvereinbarung wird vom Regierungsausschuss im Namen des
Kantons und vom Rektor oder der Rektorin im Namen der HES-SO
unterzeichnet.
4 Die Zielvereinbarung wird in Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat,
den Bereichsleitungen, den Direktionen der Hochschulen sowie den
leitenden Organen der Hochschulen, mit denen die HES-SO eine besondere
Vereinbarung abgeschlossen hat, aufgeteilt. Diese Leistungsaufträge
definieren unter anderem die Aufgaben, das Produktportfolio und die
Kompetenzen in Zusammenhang mit dem Unterricht und der Forschung.

## Art. 6 {#art_6}

Finanzplan und Budget
1 Der Finanz- und Entwicklungsplan, welcher in der Zielvereinbarung
definiert wird, stellt ein Globalbudget im Rahmen der Rechte der
Partnerkantone dar.
2 Die Beiträge der Kantone zum Budget der HES-SO müssen von den
Partnerkantonen gemäss den in den einzelnen Kantonen geltenden
Prozeduren genehmigt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Jahresbericht
1 Der Regierungsausschuss erstellt jedes Jahr einen Jahresbericht, der von
den Regierungen an die Parlamente der Partnerkantone übermittelt wird.
2 Der Jahresbericht umfasst die strategischen Zielsetzungen der HES-SO
sowie deren Umsetzung, die Beurteilung der Resultate der
Zielvereinbarung, die mehrjährige Finanzplanung, das Jahresbudget und die
Rechnung der HES-SO.

## Art. 8 {#art_8}

Delegation normativer Kompetenzen
Die Partnerkantone übertragen der HES-SO die Befugnis, Regeln bezüglich
der akademischen Aspekte zu erlassen, die für ihre Tätigkeit und ihren
Betrieb notwendig sind.

## Art. 9 {#art_9}

Subsidiaritätsprinzip
Die Zuständigkeiten, welche nicht ausdrücklich der HES-SO übertragen
werden, werden von den zuständigen Behörden gemäss dem kantonalen
oder interkantonalen Recht ausgeübt.

## Art. 10 {#art_10}

Interparlamentarische Kontrolle (interparlamentarische
Kommission)
1 Für die koordinierte parlamentarische Kontrolle der HES-SO gelten die
Regeln des interkantonalen Abkommens über die parlamentarische
Kontrolle der Fachhochschule Westschweiz vom 13. September 2002 sowie
Kapitel 4 des Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der
Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von
interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem
Ausland vom 5. März 2010 (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente,
ParlVer).
2 Die interparlamentarische Kommission ist für die koordinierte
parlamentarische Kontrolle der HES-SO verantwortlich und befasst sich
mindestens mit:
a) den strategischen Zielen der Institution und deren Umsetzung;
b) der mehrjährigen Finanzplanung;
c) dem Jahresbudget der Institution;
d) deren Jahresrechnung;
e) der Beurteilung der Resultate der Institution.
3 Sie wird über die eventuelle Einführung von Zulassungsbeschränkungen
informiert.
KAPITEL III

## Art. 11 Funktionsprinzipien {#art_11}

Akademische Freiheit
Die Unterrichts- und Forschungsfreiheit ist im Rahmen der
funktionsspezifischen Pflichten gewährleistet.

## Art. 12 {#art_12}

Gerechtigkeitsprinzip
Die HES-SO wendet das Gerechtigkeitsprinzip an.

## Art. 13 {#art_13}

Chancengleichheit
Die HES-SO setzt sich für die Chancengleichheit ein.

## Art. 14 {#art_14}

Mitwirkung
1 Die Mitwirkung der Studierenden und Mitarbeitenden der Hochschulen ist
an der HES-SO und den Hochschulen sichergestellt.
2 Ihre Vertreter/innen sind Mitglieder im Kooperationsrat.

## Art. 15 {#art_15}

Geistiges Eigentum
1 Die Hochschulen besitzen die Rechte am geistigen Eigentum aller
geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die durch Personen, die
mit der Schule in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen
ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden. Urheberrechte sind von dieser
Bestimmung nicht betroffen.
2 Bei Software, die Personen, die mit den Hochschulen in einem
Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit
entwickeln, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den
Hochschulen. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen
urheberrechtlichen Werkkategorien können die Hochschulen Regelungen
mit den Rechtsinhabern treffen.
3 Die Hochschulen gewährleisten den Schutz und die Valorisierung der
Forschungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch
ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder die Vergabe von Lizenzen.
Anderenfalls gehen die Rechte, über die sie verfügen, nach 12 Monaten an
die Personen zurück, welche diese Ergebnisse hervorgebracht haben.
4 Wenn die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend ist, erhält deren
Urheber eine angemessene Entschädigung.
5 Die besonderen Bestimmungen der Hochschulen sowie der
Finanzierungsträger der Forschung bleiben vorbehalten.
6 Die Rechte an Immaterialgütern, welche im Rahmen einer
Zusammenarbeit realisiert werden, werden in spezifischen Verträgen
festgehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Qualität
1 Die HES-SO garantiert die Anwendung von Qualitätsstandards, die auf
nationaler und internationaler Ebene von den zuständigen
Akkreditierungsorganen definiert werden.
2 Unter der Leitung des Rektorats stellt die HES-SO im Hinblick auf die
von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Akkreditierungen einen QM-
Plan auf.

## Art. 17 {#art_17}

Aufsicht und Verwaltung
1 Die HES-SO wendet ein internes Kontrollsystem (IKS) an.
2 Die HES-SO verfügt über ein transversales Controlling zur
Konsolidierung und Aufstellung der Reporting-Tätigkeiten, zur
Durchführung aller notwendigen Analysen und zur Ausarbeitung von
Verbesserungsvorschlägen.
KAPITEL IV

## Art. 18 Oberaufsicht durch die politischen Behörden {#art_18}

Regierungsausschuss
I. Aufgabe und Zusammensetzung
1 Der Regierungsausschuss ist das strategische Steuerungsorgan der HES-
SO.
2 Er setzt sich aus den für das FH-Dossier verantwortlichen
Departementsvorstehern der einzelnen Partnerkantone zusammen. Mehrere
Partnerkantone können sich zusammenschliessen und einen einzigen
Vertreter für den Regierungsausschuss bestimmen.
3 Die Mitglieder werden gemäss der geltenden kantonalen oder
interkantonalen Prozedur ernannt.

## Art. 19 {#art_19}

II. Zuständigkeit
In die Zuständigkeit des Regierungsausschusses fallen:
a) Bestimmung der Zielvereinbarung der HES-SO anhand der Vorschläge
der einzelnen Kantone und des Rektorats der HES-SO;
b) Genehmigung der Finanz- und Entwicklungspläne sowie des Budgets
und der Rechnung der HES-SO;
c) Vorschlag zuhanden der Staatsräte der Partnerkantone der wichtigsten
für die Tätigkeit und den Betrieb der HES-SO notwendigen
Rechtsnormen, in erster Linie das Personalreglement und des
Reglement bezüglich des Finanzwesens;
d) Schaffung und Aufhebung der Bereiche, Studiengänge und
Ausbildungszyklen der HES-SO;
e) Ernennung des Rektors oder der Rektorin für vier Jahre (Mandat
erneuerbar);
f) Ernennung der Mitglieder des strategischen Ausschusses für vier Jahre
(Mandat einmal erneuerbar);
g) Ernennung der Mitglieder der Rekurskommission für vier Jahre
(Mandat erneuerbar);
h) Bestätigung der Ernennung des Rektoratsteams, das vom Rektor oder
von der Rektorin vorgeschlagen wird;
i) Ernennung der Kontrollorgane für vier Jahre;
j) Vertretung der HES-SO in den politischen Instanzen der Schweizer
Hochschulen;
k) Regelung der Zulassungen;
l) Festlegung der Studiengebühren;
m) Ausarbeitung und Abschluss der besonderen Vereinbarungen, durch die
Schulen mit einem Sonderstatus aufgenommen oder angebunden
werden.

## Art. 20 {#art_20}

III. Art der Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse werden einvernehmlich getroffen.
2 In der Regel nimmt der Rektor oder die Rektorin an der Sitzung mit
beratender Stimme teil.
3 Die Mitglieder des Regierungsausschusses können sich nicht vertreten
lassen.

## Art. 21 {#art_21}

IV. Arbeitsweise
1 Der Regierungsausschuss tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch
zweimal pro Jahr zusammen.
2 Jedes Mitglied des Regierungsausschusses übernimmt der Reihe nach für
zwei Jahre den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des
Regierungsausschusses.
3 Im Übrigen organisiert sich der Regierungsausschuss selbst und erlässt
Vorschriften über seine Arbeitsweise.
KAPITEL V

## Art. 22 Zentrale Organe {#art_22}

Organe
1 Die HES-SO verfügt über folgende zentrale Organe:
a) Rektorat;
b) Leitungsausschuss;
c) Bereichsräte;
d) Kooperationsrat.
2 Die Organe der HES-SO werden von unabhängigen Instanzen der HES-
SO unterstützt: dem strategischen Rat, der Rekurskommission und den
Kontrollorganen.

## Art. 23 {#art_23}

a) Rektorat
I. Aufgabe, Zusammensetzung und Mittel
1 Das Rektorat stellt die Leitung der HES-SO und deren Vertretung sicher.
2 Es setzt sich zusammen aus dem Rektor oder der Rektorin, welche/r die
Leitung innehat, sowie vier stellvertretenden Rektoren oder Rektorinnen.
3 Die stellvertretenden Rektoren oder Rektorinnen werden vom Rektor oder
der Rektorin für vier Jahre ernannt; die Amtszeit kann verlängert werden.
4 Für die Ausführung seiner Aufgaben stehen dem Rektorat die zentralen
Dienste zur Seite.

## Art. 24 {#art_24}

II. Zuständigkeit
In die Zuständigkeit des Rektorats fallen:
a) Definition der globalen Entwicklungsstrategie und Gewährleistung
deren Umsetzung;
b) Treffen aller Massnahmen im Hinblick auf die gemeinsame
Weiterentwicklung der verschiedenen Hochschulen;
c) Organisation und Koordination der institutionellen
Akkreditierungsprozedur der HES-SO;
d) Ausarbeitung des QM-Plans, Sicherstellung der Qualitätskontrollen
sowie der internen Evaluationen;
e) Vorschlag der Finanz- und Entwicklungspläne sowie des Budgets;
f) Umsetzung der Zielvereinbarung;
g) Ausarbeitung der entsprechenden Leistungsaufträge in Zusammenarbeit
mit den Bereichen, den Hochschulen sowie den Hochschulen, mit
denen die HES-SO eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat;
h) Vorbescheid für die Ernennung der Direktoren oder Direktorinnen der
Hochschulen der Kantone/Regionen;
i) Ernennung der Bereichsleiter/innen;
j) Genehmigung der bereichsspezifischen transversalen Politiken;
k) Genehmigung der Reglemente und Studienpläne sowie der
Zulassungsbedingungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge;
l) Überwachung und Koordination der Tätigkeiten der Bereichsräte und
Förderung deren Interdisziplinarität und Zusammenarbeit;
m) Verwaltung der Masterstudiengänge der HES-SO;
n) Bestimmung des Betrags des Forschungs- und Impulsfonds im Rahmen
des Budgets;
o) Unterzeichnung der institutionellen Abkommen zwischen der HES-SO
und anderen Institutionen;
p) Organisation und Verwaltung des Controllings;
q) Schaffung und Umsetzung des IKS.

## Art. 25 {#art_25}

b) Leitungsausschuss
I. Aufgabe und Zusammensetzung
Der Leitungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Rektorat;
b) den fünf Direktoren oder Direktorinnen der Hochschulen der
Partnerkantone/Partnerregionen;
c) den Bereichsleitern und -leiterinnen.

## Art. 26 {#art_26}

II. Arbeitsweise
1 Der Leitungsausschuss organisiert sich selbständig. Der Vorsitz obliegt
dem Rektor oder der Rektorin.
2 Der Leitungsausschuss kann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist.
3 Das Rektorat hat eine Stimme, die vom Rektor oder der Rektorin
abgegeben wird.

## Art. 27 {#art_27}

III. Zuständigkeit
1 Der Leitungsausschuss stellt die Beziehungen zwischen den Bereichen,
den Hochschulen der Kantone/Regionen und dem Rektorat sicher.
2 Das Rektorat wendet sich für alle Fragen in Zusammenhang mit dem
Betrieb der Bereiche und der Hochschulen der Kantone/Regionen an den
Leitungsausschuss. Dessen Vorbescheid wird vor allem benötigt für:
a) alle Beschlüsse des Regierungsausschusses;
b) die globale Entwicklungsstrategie, die Bildungspolitik sowie die
Strategie der Bereiche;
c) den QM-Plan und das IKS;
d) die transversalen Politiken für die Bereiche;
e) die Studienreglemente und -pläne sowie alle anderen
Rahmenreglemente;
f) den Betrag des Forschungs- und Impulsfonds;
g) die Ausführungsvorschriften für die Tätigkeit und den Betrieb der HES-
SO;
h) die Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat und den Bereichen und
Hochschulen der Kantone/Regionen.
3 Der Leitungsausschuss kann als Mediator auftreten, wenn es zwischen
den Bereichen und den Hochschulen der Kantone/Regionen und dem
Rektorat zu Problemen kommt.

## Art. 28 {#art_28}

c) Bereiche
I. Begriff
Ein Bereich fasst dieselben Studiengänge der verschiedenen Hochschulen
zusammen.

## Art. 29 {#art_29}

II. Bereichsräte
1 Jedem Bereich steht ein Bereichsrat vor, der sich aus Mitgliedern der
Direktion der betroffenen Hochschulen zusammensetzt. Den Vorsitz führt
der/die Bereichsleiter/in, welche/r von der HES-SO angestellt ist.
2 Angesichts der Besonderheiten gewisser Bereiche kann die Leitung eines
Bereichs und einer der Hochschulen von derselben Person übernommen
werden.
3 Jeder Bereichsrat arbeitet ein Organisationsreglement aus, welches vom
Rektorat genehmigt werden muss.

## Art. 30 {#art_30}

III. Zuständigkeit des Bereichsrats
In die Zuständigkeiten des Bereichsrats fallen:
a) Vorschlag der Reglemente und Studienpläne der Studiengänge;
b) Vorschlag der Zulassungsreglemente für die Studiengänge;
c) Organisation der Masterstudiengänge unter der Leitung des Rektorats;
d) Vorschlag zuhanden des Rektorats einer aF&E-Strategie unter
Berücksichtigung der an den Hochschulen des betroffenen Bereichs
vorhandenen Kompetenzen sowie Koordination der Umsetzung dieser
Strategie;
e) Ausarbeitung gemeinsamer Programme für die internationale
Zusammenarbeit;
f) Vorschlag zuhanden des Rektorats von bereichsspezifischen
Kommunikationsmassnahmen;
g) Entscheid im Fall von besonderen Zulassungsanfragen auf der Basis des
Vorbescheids der Hochschule;
h) Vorbescheid zu geplanten neuen Bachelorstudiengängen, die den
Bereich betreffen;
i) Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher ihn ans Rektorat bindet.

## Art. 31 {#art_31}

IV. Mitwirkungsrat der Bereiche
1 Jeder Bereich verfügt über einen Mitwirkungsrat, der sich aus Vertretern
und Vertreterinnen des Lehr- und Forschungspersonals, des administrativen
und technischen Personals und der Studierenden zusammensetzt und von
diesen gewählt wird.
2 Den Vorsitz führt der/die Bereichsleiter/in. Dieser Rat hat eine beratende
Funktion und äussert sich zu Themen, welche ihm unterbreitet werden.
3 Unterbreitet werden dem Mitwirkungsrat insbesondere: Entwürfe von
Reglementen und Studienplänen sowie Entwicklungsprojekte bezüglich des
Unterrichts und der Forschung des Bereichs.

## Art. 32 {#art_32}

V. Vertretung
Der/die Bereichsleiter/in vertritt den Bereich in den entsprechenden
nationalen und internationalen Instanzen.

## Art. 33 {#art_33}

d) Kooperationsrat
I. Definition und Funktionsweise
1 Der Kooperationsrat setzt sich aus 15 bis 21 Mitgliedern zusammen,
welche die Studierenden der HES-SO und die Mitarbeitenden der
Hochschulen vertreten und von diesen gewählt werden.
2 Er arbeitet sein eigenes Reglement aus und unterbreitet dieses dem
Regierungsausschuss zur Genehmigung.
3 Er kann Kommissionen bilden.

## Art. 34 {#art_34}

II. Aufgaben und Zuständigkeit
Der Kooperationsrat hat folgende Aufgaben:
a) Vorbescheid zur Zielvereinbarung;
b) Vorbescheid zur Entwicklungsstrategie;
c) Vorbescheid zum Budgetentwurf der HES-SO;
d) Vorbescheid zu den Vorschlägen betreffend die Stellung des Personals
sowie jener der Studierenden;
e) Treffen von Beschlüssen, welche Fragen in Zusammenhang mit der
HES-SO betreffen;
f) Stellungnahme zu Fragen, welche die HES-SO und die Hochschulen im
Allgemeinen betreffen;
g) Unterbreitung von allgemeinen Vorschlägen zuhanden des Rektorats,
welches ihm einen Bericht unterbreitet;
h) Vorbescheid zu den Vorschlägen, welche ihm von den anderen Organen
der HES-SO unterbreitet werden.

## Art. 35 {#art_35}

e) Rekurskommission
1 Eine Rekurskommission, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die
vom Regierungsausschuss ernannt werden, behandelt in zweiter Instanz die
Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden.
2 Es gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.

## Art. 36 {#art_36}

f) Aufsichtsorgane
1 Das oder die vom Regierungsausschuss ernannten Aufsichtsorgane sind
verantwortlich für:
a) die Rechnungsprüfung des Rektorats und der Hochschulen;
b) die Buchprüfung des Rektorats und der Hochschulen.
2 Das oder die Aufsichtsorgane verfassen einen Jahresbericht zuhanden des
Regierungsausschusses. Die interparlamentarische Kommission wird
informiert.

## Art. 37 {#art_37}

g) Strategischer Rat
I. Aufgabe und Zusammensetzung
1 Über den strategischen Rat kann die HES-SO auf externe Erfahrung und
Expertise zurückgreifen.
2 Der strategische Rat setzt sich aus neun bis dreizehn Mitgliedern
zusammen, die vom Regierungsausschuss ernannt werden. Die HES-SOexternen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus den akademischen,
kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und sozio-sanitären
Kreisen. Die verschiedenen Partnerkantone/Partnerregionen der HES-SO
sind darin gleichmässig vertreten.
3 Er organisiert sich selbst und kann Fachkommissionen bilden.
4 Der Rektor oder die Rektorin nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil.

## Art. 38 {#art_38}

II. Zuständigkeit
1 Der strategische Rat erlässt Empfehlungen in Zusammenhang mit der
allgemeinen Politik der HES-SO, in erster Linie zu den strategischen
Zielsetzungen, den Kompetenznetzen, den Aus- und
Weiterbildungsprogrammen, den Forschungs- und
Entwicklungsprogrammen und deren Finanzierung sowie den
Dienstleistungen.
2 Er wird auf Ersuchen des Rektorats oder auf eigene Initiative tätig.
KAPITEL VI

## Art. 39 Hochschulen {#art_39}

Hochschulen
I. Aufgaben und Selbständigkeit
1 Die Hochschulen befinden sich in den Partnerkantonen/Partnerregionen.
2 Sie müssen die unter Art. 4 der vorliegenden Vereinbarung genannten
Aufgaben erfüllen.
3 Die Organisation der Hochschulen obliegt den Kantonen/Regionen, wobei
folgende Auflagen erfüllt werden müssen:
a) sie stellen sicher, dass die Hochschulen über die für ihren Betrieb
notwendige Selbständigkeit verfügen und gegenüber der
Kantonsverwaltung unabhängig sind;
b) die von den kantonalen Behörden auf Vorbescheid des Rektorats
ernannten Direktionen der Hochschulen verpflichten sich gegenüber
dem Rektorat zur Erfüllung des Leistungsauftrags der HES-SO, welcher
sie an das Rektorat bindet.

## Art. 40 {#art_40}

II. Pflichten und Zuständigkeit
Die Hochschulen haben folgende Pflichten und Zuständigkeiten:
a) Festlegung der örtlichen Zielsetzungen auf dem Gebiet der Forschung
und Entwicklung gemäss dem Leistungsauftrag der HES-SO;
b) Organisation und Ausführung der Aufträge (Ausbildung, Forschung,
Dienstleistungen) im Rahmen des Leistungsauftrags sowie
Sicherstellung der Qualität;
c) Sicherstellung der Sichtbarkeit der Aufgaben und deren
Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur HES-
SO und ihrer regionalen Identität;
d) Gewährleistung der Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der
Leistungsaufträge, welche sie an die HES-SO binden, sowie
Realisierung der von den Kantonen/Regionen übertragenen Aufgaben;
e) Ernennung und Verwaltung des Personals unter Berücksichtigung der
von der HES-SO erlassenen Verfügungen und, im Rahmen des
Möglichen, Einbezug des Bereichsrats in die Auswahlverfahren für den
Lehrkörper (ad-hoc-Jury);
f) Leitung der aF&E-Tätigkeiten;
g) Beschluss über die Eröffnung oder Schliessung von
Weiterbildungsstudiengängen, welche nicht von der HES-SO finanziert
werden, sowie Sicherstellung deren Qualität;
h) Aufbau und Verwaltung der Dienstleistungen in erster Linie zugunsten
der Regionen;
i) Auf- und Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen
kantonalen/regionalen, nationalen und internationalen Institutionen;
j) Planung, Vorschlag und Verwaltung auf finanzieller und
administrativer Ebene der Budgets sowie der personellen Ressourcen,
der Ausrüstungen und der Infrastruktur, für die sie verantwortlich sind;
k) Umsetzung der Beschlüsse der Organe der HES-SO, insbesondere in
Zusammenhang mit der Anwendung des internen Kontrollsystems
(IKS) und des Qualitätsmanagements;
l) Bildung von Organen, welche die Mitwirkung der Studierenden und des
Personals sicherstellen;
m) Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher sie an das Rektorat bindet.
KAPITEL VII

## Art. 41 Studierende {#art_41}

Definition
1 Als Studierende gelten alle Personen, welche an der HES-SO
immatrikuliert sind.
2 Sofern Platz vorhanden ist, können Hörer/innen gewisse Vorlesungen an
den Hochschulen besuchen, ohne immatrikuliert zu sein.

## Art. 42 {#art_42}

Zulassung
1 Die Zulassungsbedingungen für einen Studiengang sind identisch.
2 Die Hochschulen gewährleisten die Einhaltung der
Zulassungsbedingungen. Spezialfälle werden dem zuständigen Bereichsrat
zur Entscheidung unterbreitet.
3 Je nach verfügbarer Anzahl der Ausbildungsplätze können
Zulassungsbeschränkungen eingeführt werden.

## Art. 43 {#art_43}

Studiengebühren und Kostenbeteiligung
1 Die Studiengebühren sind sozial tragbar und für jeden Studiengang und
jeden Ausbildungszyklus (Bachelor, Master) gleich.
2 Der Betrag der Studiengebühren entspricht jenem an den anderen
Fachhochschulen der Schweiz.
3 Höhere Studiengebühren können von Studierenden verlangt werden, die
nicht in einem Partnerkanton wohnhaft sind und für die sich kein Kanton
oder Staat an den Ausbildungskosten beteiligt.
4 Für gewisse besondere Dienstleistungen kann eine Beteiligung an den
Ausbildungskosten in Rechnung gestellt werden.

## Art. 44 {#art_44}

Ausbildung und Bestehen der Ausbildung
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden werden von der HES-SO
festgelegt.
2 Die Bedingungen für die Ausbildung und den Studienabschluss werden
von den jeweiligen Studiengängen bestimmt.

## Art. 45 {#art_45}

Mobilität
Die Mobilität der Studierenden innerhalb der HES-SO sowie auf nationaler
und internationaler Ebene wird gefördert.

## Art. 46 {#art_46}

Titel
Die verliehenen Diplome werden vom Rektor oder der Rektorin sowie von
einem Mitglied der Direktion der zuständigen Hochschule unterzeichnet.

## Art. 47 {#art_47}

Beschwerde/Rekurs
1 Die Hochschulen verfügen über ein Beschwerdeverfahren.
2 Die Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden
werden in erster Instanz gemäss den für die Schule geltenden
Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde unterbreitet.
KAPITEL VIII

## Art. 48 Personal {#art_48}

I. Öffentliche Hochschulen
a) Anwendbares Recht
1 Zur Stärkung des Zusammenhalts, zur Sicherstellung der
Chancengleichheit und zur Förderung der Kompetenzen sowie der
beruflichen Mobilität der Mitarbeitenden der Hochschulen erlässt die HES-
SO bezüglich des Anstellungsprofils, der Funktionen und der Aufgaben des
Unterrichts- und Forschungspersonals allgemein gültige Regeln.
2 Für alle weiteren Aspekte unterstehen die Mitarbeitenden ihren
Arbeitgebern gemäss dem öffentlichen Recht der Kantone/Regionen,
welche diese Vereinbarung anerkennen.

## Art. 49 {#art_49}

b) Mitwirkung der Mitarbeitenden
1 Das Unterrichts- und Forschungspersonal beteiligt sich an der
Ausarbeitung der gemeinsamen Verfügungen. Die hierfür eingesetzte
statutarische Kommission setzt sich gleichermassen aus allen beteiligten
Partnern zusammen.
2 Die Gewerkschaften beteiligen sich gegebenenfalls an den vorbereitenden
Arbeiten.

## Art. 50 {#art_50}

Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung
Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung verpflichten sich im
Rahmen einer Vereinbarung, welche sie mit der HES-SO unterzeichnen,
sich an die für das Personal geltenden Regeln der öffentlichen Schulen zu
halten.
KAPITEL IX

## Art. 51 Finanzfragen {#art_51}

Rechnungsführung und rechnungsmässige Verselbständigung
1 Die HES-SO verfügt für die Rechnungsführung über ein einheitliches
Finanz- und Buchhaltungssystem, das auf gemeinsamen, transparenten,
wirksamen und effizienten Verfahren beruht.
2 Die HES-SO benutzt einen einheitlichen Rechnungslegungsstandard, der
von den Kantonen anerkannt ist und eventuell an ihre spezifischen
Bedürfnisse angepasst werden kann.
3 Das Buchhaltungssystem der Hochschulen ist unabhängig von der
kantonalen Buchhaltung.
4 Die Hochschulen verbuchen alle Aufwendungen und Erträge sowie alle
Ausgaben und Einnahmen in Zusammenhang mit ihrem Betrieb,
einschliesslich jener bezüglich der Investitionen.
5 Die Hochschulen führen eine einheitliche analytische Buchhaltung, deren
Modalitäten in einem Kostenrechnungshandbuch festgehalten sind.

## Art. 52 {#art_52}

Mittel der HES-SO
1 Die finanziellen Mittel der HES-SO stammen hauptsächlich aus den
finanziellen Beiträgen der Vertragskantone/Vertragsregionen, den
Bundesbeiträgen und den finanziellen Beteiligungen der
Nichtmitgliedskantone der HES-SO gemäss den Bestimmungen der
Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung sowie von Dritten.
2 Die finanziellen Beiträge der Kantone werden vom Regierungsausschuss
im Rahmen des vierjährigen Finanzplans unter Vorbehalt der
Budgetkompetenzen der Kantonsparlamente festgesetzt und bestehen aus
drei Teilen:
a) einem von den Vertragskantonen/Vertragsregionen bezahlten
Pauschalbeitrag (Mitspracherecht), der 5 % des Gesamtbetrags
ausmacht;
b) einem Beitrag, der von allen Vertragskantonen/Vertragsregionen
proportional zur Anzahl ihrer Studierenden an der HES-SO bezahlt
wird (Gemeinwohl) und der 50 % des Gesamtbetrags ausmacht;
c) einem Beitrag, der von den Vertragskantonen/Vertragsregionen als
Sitzkantone einer oder mehrerer Ausbildungsstätten proportional zur
Anzahl Studierender, die sie an den im Kanton befindlichen
Ausbildungsstätten aufnehmen, bezahlt wird (Standortvorteil) und der
45 % des Gesamtbetrags ausmacht.
3 Die Regeln für die Verteilung der kantonalen Beiträge sind in einem
detaillierten Reglement festgehalten, das Bestandteil der vierjährigen
Zielvereinbarung ist. Der Regierungsausschuss wendet eine Obergrenze für
das Gemeinwohl der ausländischen, nicht in der Schweiz wohnhaften
Studierenden an. Diese Obergrenze beläuft sich auf 50 % pro anerkannten
Studiengang/Standort. Wird diese Obergrenze überschritten, wird das
Gemeinwohl durch den betroffenen Kanton oder die betroffene Region
finanziert.

## Art. 53 {#art_53}

Mittel der Hochschulen, allgemeine Prinzipien
Die Hochschulen verfügen über folgende Mittel:
1 Direkt erhobene Beiträge
a) Studiengebühren und Beiträge zu Ausbildungskosten, die von den
Studierenden bezahlt werden;
b) Einnahmen aus Forschungsarbeiten oder anderen Dienstleistungen
zuhanden privater oder öffentlicher Drittpersonen;
c) Schenkungen und Vermächtnisse;
d) andere Beiträge von Mäzenen und Sponsoren, die durch ein von der
HES-SO erlassenes Reglement geregelt werden.
2 Beiträge der HES-SO
a) Beiträge in Abhängigkeit der Anzahl Studierenden sowie des
Studiengangs und des Ausbildungszyklus;
b) andere Beiträge in Zusammenhang mit den FH-Aufträgen.
3 Beiträge des Standortkantons/der Standortregion jeder Hochschule
a) Die Kantone/Regionen finanzieren direkt jene Hochschulen, die ihren
Aufwand aufgrund der örtlichen Besonderheiten nicht mit den in Abs. 1
und 2 genannten Beiträgen decken können.
b) Die Kantone/Regionen können die Forschungstätigkeiten und anderen
Aufgaben der Hochschulen in Zusammenhang mit der kantonalen
Strategie direkt finanzieren.
c) Die in Abs. 3 a) und 3 b) vorgesehenen Finanzierungen werden ins
Budget aufgenommen. Für die von den Kantonen/Regionen in diesem
Zusammenhang gemachten Überweisungen wird ein Bericht zuhanden
des Rektorats der HES-SO verfasst und diese Überweisungen werden
auch in den Prüfungsberichten erwähnt.
4 Die Verfügungen zur Bestimmung der Beiträge, die gemäss Abs. 2. a) an
die Hochschulen überwiesen werden, sind in einem Reglement
festgehalten, das Bestandteil der vierjährigen Zielvereinbarung ist.
5 Die vollständige Liste der örtlichen Besonderheiten und deren
zahlenmässige Bestimmung wird aufgestellt und der vierjährigen
Zielvereinbarung beigelegt.
6 Die Kantone/Regionen können den Hochschulen die Schaffung von
Reserven erlauben.

## Art. 54 {#art_54}

Mittel der Hochschulen, besondere Modalitäten
Ein eventueller Überschuss, der aus Einnahmen gemäss Art. 43 Abs. 3
resultiert, wird der HES-SO erstattet und den Beiträgen der
Partnerkantone/Partnerregionen angerechnet.

## Art. 55 {#art_55}

Finanzierung des Forschungs- und Impulsfonds
1 Der Forschungs- und Impulsfonds wird gemäss den vom
Regierungsausschuss erlassenen Verfügungen über das Budget finanziert.
Dieser Fonds darf jährlich höchstens 10 % des Gesamtaufwands der HES-
SO ausmachen. Nicht verbrauchte Beträge können auf die nächsten Jahre
übertragen werden.
2 Das Rektorat stellt sicher, dass die Errichtung des Forschungs- und
Impulsfonds sowie die daraus stammenden Zuwendungen zwischen den
Bereichen und den Hochschulen nicht durch die in Art. 55 Abs. 3
vorgesehenen kantonalen Finanzierungen beeinflusst werden.
3 Externe Finanzierungen zugunsten dieses Fonds bleiben Eigentum der
HES-SO und ihrer Hochschulen.

## Art. 56 {#art_56}

Praxisausbildung
1 Die Finanzierung der Praxisausbildung dient der Deckung der Kosten für
die Organisation der Praktika und zur Sicherstellung der Qualität der
Betreuung am Praktikumsort.
2 Die Praxisausbildung wird über das Budget finanziert. Nicht verbrauchte
Beträge können auf die nächsten Jahre übertragen werden.
3 Die Benutzung des Praxisausbildungsfonds wird auf dem Reglementsweg
festgelegt.

## Art. 57 {#art_57}

Immobilien und Investitionen
1 Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch die vorliegende
Vereinbarung nicht verändert.
2 Die Investitionen, einschliesslich der Ausrüstungen, gehen zulasten der
Hochschulen, der Kantone oder gegebenenfalls von Dritten gemäss den
geltenden Finanzierungsmodalitäten.
KAPITEL X

## Art. 58 Streitigkeiten {#art_58}

Streitigkeiten
1 Die Partnerkantone unterbreiten ihre aus der Auslegung der Anwendung
der vorliegenden Vereinbarung hervorgehenden Streitigkeiten einem aus
drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht
gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten.
2 Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam den
dritten Schiedsrichter wählen, der den Vorsitz innehat. Bei
Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wird der Präsident des
Schiedsgerichts vom Präsidenten des für das Verwaltungsrecht zuständigen
Obergerichts des Standortkantons der HES-SO bestimmt.
3 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche
Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt. Es wendet das
Verwaltungsverfahren des Standortkantons der HES-SO an, unter
Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Konkordats vom 27. März
1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit.
KAPITEL XI

## Art. 59 Dauer und Kündigung {#art_59}

Dauer
Die vorliegende Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Dauer.

## Art. 60 {#art_60}

Evaluation
1 Der Regierungsausschuss wird das Rektorat vier Jahre nach dem
Inkrafttreten der Vereinbarung um eine erste Evaluation deren Anwendung
bitten.
2 Nach Erhalt der Evaluation wird der Regierungsausschuss das Rektorat
gegebenenfalls bitten, innerhalb von 12 Monaten die für die korrekte
Anwendung der Vereinbarung notwendigen Massnahmen zu treffen.

## Art. 61 {#art_61}

Kündigung
1 Jeder Partnerkanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist
von vier Jahren auf Beginn eines Studienjahres kündigen. Während dieser
Frist werden die finanziellen Verpflichtungen aufrechterhalten. Die
Vereinbarung bleibt für die anderen Unterzeichnerkantone gültig.
2 Ein Kanton oder eine Gruppe von Kantonen kann ohne vorherige
Kündigung der vorliegenden Vereinbarung nicht von seinen bzw. ihren
finanziellen Verpflichtungen befreit werden.
3 Die Studierenden, die ihr Studium vor der formellen Kündigung der
vorliegenden Vereinbarung begonnen haben, können dieses gemäss der
Vereinbarung und ihren Anwendungsbestimmungen beenden.
KAPITEL XII

## Art. 62 Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_62}

Übernahme der Ausführungsgesetzgebung
1 Die Ausführungsgesetzgebung des interkantonalen Konkordats zur
Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 9. Januar
1997 und der interkantonalen Vereinbarung zur Schaffung der
Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES-S2)
vom 6. Juli 2001 wird vollständig übernommen.
2 Dasselbe gilt für die unter dem Konkordat HES-SO und der Vereinbarung
HES-S2 eingegangenen Rechte und Pflichten.
3 Gegebenenfalls werden die notwendigen Änderungen der
Ausführungsgesetzgebung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der
Vereinbarung durch die zuständigen Stellen, gemäss der vorliegenden
Vereinbarung, erlassen.

## Art. 63 {#art_63}

Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
Die Partnerkantone verfügen ab dem Inkrafttreten der vorliegenden
Vereinbarung über eine Frist von zwei Jahren, um ihre Gesetzgebung und,
gegebenenfalls, die zwischen ihnen abgeschlossenen interkantonalen
Vereinbarungen an das neue Recht anzupassen.

## Art. 64 {#art_64}

Spezifische Vereinbarungen und Aufhebung früherer
interkantonaler Vereinbarungen
1 Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung werden aufgehoben:
a) das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule
Westschweiz (HES-SO) vom 9. Januar 1997;
b) die interkantonale Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule
Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES-S2) vom 6. Juli
2001.
2 Die Mitgliedskantone der Vereinbarung vom 31. Mai und 27. September
2001 über die Westschweizer Hochschule für Theater (Convention relative
à la Haute Ecole de théâtre de Suisse romande [HETSR]) verpflichten sich,
diese form- und fristgerecht zu kündigen.

## Art. 65 {#art_65}

Inkrafttreten
1 Der Bundesrat wird über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis
gesetzt.
2 Die vorliegende Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch alle
Kantone an dem vom Regierungsausschuss bestimmten Datum in Kraft.
Beitritt durch Gesetz vom 20.3.2012
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2013
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_027
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.05.2011 01.01.2013 2012_027
