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title: "Richtlinien für Gebührenerlasse für Veranstaltungen"
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provisions: 4
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# Richtlinien für Gebührenerlasse für Veranstaltungen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Für die Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung fallen Schreibgebühren nach den Ansätzen der allgemeinen Verordnung über die
Gebühren im städtischen Verwaltungsverfahren vom 25. September
1979 (Verwaltungsgebührenverordnung; RSS 200.1) an.
2 Für die Nutzung des öffentlichen Grundes, öffentlicher Anlagen
oder Einrichtungen wird zusätzlich eine Gebühr gemäss Gebührentarif in Rechnung gestellt.
3 Gebühren für hoheitliche, ausserordentliche Leistungen der Stadtverwaltung (inkl. Signalisation, Entsorgung, Reinigung, Energie,
Wasser, Umleitungen öffentlicher Verkehr, Sonderdispositionen bei
laufenden Baustellen etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Von der Gebührenpflicht gemäss Art. 1 Abs. 2 befreit sind:
a. offizielle 1. August-Feiern;
b. eigene Veranstaltungen der Stadt Schaffhausen;
c. gemeinnützige Anlässe (Hilfswerke mit Zewo-Gütesiegel);
d. militärische Anlässe.
2 Im Einzelfall werden die Gebühren gemäss Art. 1 Abs. 2 auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind und dies belegt werden kann:
a. die Veranstaltung ist öffentlich zugänglich;
b. die Veranstaltung ist nicht gewinnorientiert;
Grundsatz
Ausnahmen /
Kostenerlass
Richtlinien für Gebührenerlass für Veranstaltungen 200.5
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 01. Januar 2019) 2
c. die Veranstaltung ist von ehrenamtlich tätigen Personen organisiert.
3 Im Weiteren kann bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses auch auf die Erhebung von Gebühren und Kosten im Generellen verzichtet werden.
4 Über Erlassgesuche entscheidet die Stadtkanzlei innerhalb ihrer
Finanzkompetenzen vor der Bewilligungserteilung oder unterbreitet
das Gesuch dem zuständigen Organ.

## Art. 3 {#art_3}

Das zuständige Organ der Stadt kann innerhalb seiner Finanzkompetenzen finanzielle Beiträge leisten, wenn die Veranstaltung einen
hohen kulturellen, sportlichen oder sozialen Wert hat oder einen wesentlichen Faktor für die Standortentwicklung- bzw. für das Standortmarketing leistet.

## Art. 4 {#art_4}

Die Richtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Beiträge
Inkrafttreten
