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title: "Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich"
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# Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Finanz- und Rechnungswesen der Regionalgerichte
sowie der dem Obergericht und den Regionalgerichten administrativ angegliederten
Behörden.

## Art. 2 {#art_2}

Ergänzendes Recht
1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die Bestimmungen
des kantonalen Finanzhaushaltsrechts3).
2 Das Obergericht erlässt die erforderlichen Weisungen zu dessen Umsetzung, namentlich zur Einrichtung eines zweckmässigen internen Kontrollsystems (IKS).
2. Regionalgerichte

## Art. 3 {#art_3}

Kontenplan und IAFP-Bericht
1 Das Obergericht gibt den Regionalgerichten nach Absprache mit der kantonalen
Finanzverwaltung den Kontenplan vor und teilt diesen in Konten, die der Globalbudgetierung unterliegen, und in Einzelkredite auf.
1) BR 110.100
2) BR 173.000
3) BR 710.100; BR 710.110
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Obergericht definiert die Produkte, die Zielsetzungen und die Indikatoren für
den in der Budgetbotschaft integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP). Die Regionalgerichte sind für den Bericht und besondere Kommentare zum Budget und zur
Rechnung zuständig.

## Art. 4 {#art_4}

Budget
1 Die Regionalgerichte erstellen ihr Budget gemäss den Weisungen des Obergerichts, welche jährlich gestützt auf die Weisungen für die kantonale Verwaltung erlassen werden.
2 Das Obergericht prüft die Budgets und nimmt die erforderlichen Bereinigungen
vor.
3 Es verabschiedet die Budgets zuhanden des Grossen Rates und teilt den Genehmigungsbeschluss den Regionalgerichten und der Finanzverwaltung mit.

## Art. 5 {#art_5}

Verbindlichkeit des Budgets und Ausgabenkompetenz
1 Der Globalsaldo und die diesem zugrundeliegenden Konten gemäss Kontenplan
sowie die Einzelkredite sind für die Regionalgerichte verbindlich.
2 Die Regionalgerichte verfügen selbständig über ihre Kredite. Die Ausgabenkompetenz steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu. Sie oder er kann die Berechtigung für spezielle Bereiche in schriftlicher Form an Mitarbeitende des Aktuariats
oder der Gerichtskanzlei übertragen.
3 Vorbehalten bleibt der Abschluss langfristiger Verträge, welche dem Obergericht
zur Genehmigung vorzulegen sind.

## Art. 6 {#art_6}

Verwendung des Personalbudgets
1 Die Regionalgerichte haben den im Budget enthaltenen Lohnaufwand einzuhalten.
Vorbehalten bleiben befristete Anstellungen nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 2
und Absatz 5 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt4).
2 Die Regionalgerichte regeln die Zuständigkeit zur individuellen Lohnfestlegung
für die Mitarbeitenden (Anfangslohn, jährliche Lohnentwicklung, Ausrichtung von
Leistungs- und Spontanprämien) in ihren Geschäftsordnungen.
3 Die individuelle Lohnfestlegung hat nach Massgabe des kantonalen Personalrechts
innerhalb der vom Obergericht vorgegebenen Funktionsklassen zu erfolgen. Eine
Übereinreihung gemäss Artikel 14 Absatz 1 der Personalverordnung5) bedarf der Zustimmung des Obergerichts.
4 Das Obergericht prüft die Einhaltung der personalrechtlichen Vorgaben jeweils im
Zuge der jährlichen Lohnmutationen und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen.
4) BR 710.110
5) BR 170.410
5 Das kantonale Personalamt führt das Lohnwesen der Regionalgerichte nach Massgabe des kantonalen Personalrechts gegen eine jährlich im Budget festzulegende
Vergütung. Die Regionalgerichte übermitteln dem Personalamt die dafür nötigen
Grundlagen und melden entsprechende Änderungen rechtzeitig.

## Art. 7 {#art_7}

Kreditüberwachung
1 Die Regionalgerichte haben ihre Kredite laufend und sorgfältig zu überwachen.
2 Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sowie Meldungen von
Kreditüberschreitungen sind dem Obergericht vor der Budgetabweichung einzureichen.

## Art. 8 {#art_8}

Globalsaldo
1 Kredite aus Konten, welche der Globalbudgetierung unterliegen, dürfen unter Beachtung des Globalsaldos bei Bedarf umgelagert werden.
2 Umlagerungen bis zu 10 000 Franken sind den Regionalgerichten ohne besonderes
Verfahren gestattet.
3 Umlagerungen über 10 000 Franken sind dem Obergericht zu melden. Solche über
20 000 Franken sind ihm zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Eine Überschreitung des Globalsaldos bedarf ungeachtet ihrer Höhe der Bewilligung eines Nachtragskredits durch das Obergericht sowie durch die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates, welche in der Regel nur erteilt wird, wenn eine
besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit ausgewiesen ist.
5 Kein Nachtragskredit ist erforderlich, wenn das Obergericht gestützt auf Artikel 15
der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt6) Umlagerungen von Personalaufwendungen innerhalb der Globalbudgets aller Gerichte vornehmen kann.

## Art. 9 {#art_9}

Einzelkredite
1 Überschreitungen von Einzelkrediten, welche im unmittelbaren Zusammenhang
mit der materiellen Rechtsprechung stehen, sind nicht nachtragskreditpflichtig.
2 Überschreitungen von anderen Einzelkrediten sind nicht nachtragskreditpflichtig,
sofern sie innerhalb der Toleranzgrenze von Artikel 21 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes7) liegen. Sie sind dem Obergericht zu melden, sofern die Überschreitung mehr als 20 000 Franken beträgt.

## Art. 10 {#art_10}

Entlastungsgesuch
1 Werden kreditpflichtige Ausgaben ohne Kredit oder Kreditüberschreitungen ohne
Bewilligung getätigt, sind diese dem Obergericht zusammen mit der Jahresrechnung
zur Entlastung zu unterbreiten.
6) BR 710.110
7) BR 710.100
2 Soweit erforderlich unterbreitet das Obergericht die Entlastungsgesuche dem
Grossen Rat.

## Art. 11 {#art_11}

Rechnungsführung
1 Die kantonale Finanzverwaltung führt die Rechnung der Regionalgerichte gegen
eine als interne Verrechnung zu verbuchende Vergütung.
2 Die Regionalgerichte kontrollieren, kontieren und visieren die eingehenden Rechnungen und leiten sie der Finanzverwaltung zur Bezahlung und Verbuchung weiter.
3 Dasselbe gilt für Buchungsbelege aus fallbezogenen Abrechnungen, aus denen sich
Rückerstattungs- oder Entschädigungsansprüche der Parteien, ihrer Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter oder allfälliger Dritter ergeben.
4 Für sämtliche Auszahlungsbelege haben die Regionalgerichte Kollektivunterschriften vorzusehen.

## Art. 12 {#art_12}

Kasse
1 Den Regionalgerichten ist es gestattet, für die direkte Auszahlung von Zeugengeldern und Begleichung von Kleinanschaffungen eine Kasse mit Bargeld zu führen.
2 Der Kassabestand darf beim Regionalgericht Plessur 2000 Franken und bei den übrigen Regionalgerichten 1000 Franken nicht überschreiten.
3 Über die Kassabewegungen ist nach den Weisungen der Finanzverwaltung Buch
zu führen. Es ist quartalsweise ein Kassarapport zuhanden der kantonalen Finanzverwaltung zu erstellen.

## Art. 13 {#art_13}

Gerichtskostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso
1 Die Kontrolle des Eingangs der Gerichtskostenvorschüsse obliegt den Regionalgerichten. Sie stimmen das Kostenvorschusskonto quartalsweise mit der Finanzverwaltung ab und überweisen die Mittel spätestens, wenn sie den Betrag von 200 000
Franken übersteigen.
2 Die Abrechnung der Fälle erfolgt nach Absprache mit dem Obergericht entweder
mit der Mitteilung des Entscheids oder nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenspruches. Die Abrechnungen sind wöchentlich der Finanzverwaltung zu übermitteln.
Diese überwacht den Zahlungseingang und leitet die nötigen Inkassomassnahmen
ein.
3 Sind Geldstrafen oder Bussen uneinbringlich, erstattet die Finanzverwaltung dem
Regionalgericht Meldung zwecks allfälliger Umwandlung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe.
4 Die Finanzverwaltung ist zuständig für administrative Abschreibungen von nicht
eintreibbaren Forderungen der Regionalgerichte. Bei Beträgen über 10 000 Franken
pro Fall ist dafür das Einverständnis des betreffenden Regionalgerichts einzuholen.

## Art. 14 {#art_14}

Jahresrechnung
1 Die Regionalgerichte reichen dem Obergericht ihre Jahresrechnung gemäss dessen
Weisungen spätestens bis Ende Januar des Folgejahres ein.
2 Das Obergericht prüft die Jahresrechnungen und unterbreitet das Prüfungsergebnis
den Regionalgerichten zur Stellungnahme.
3 Das Obergericht verabschiedet die Jahresrechnungen zuhanden des Grossen Rates
und leitet sie mit seinem Beschluss bis spätestens Anfang April an die kantonale Finanzverwaltung weiter.
3. Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen

## Art. 15 {#art_15}

Administrative Angliederung
1 Die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen sind
administrativ dem Regionalgericht der jeweiligen Region angegliedert.
2 Die Einnahmen und Ausgaben der angegliederten Schlichtungsbehörden bilden
Bestandteile des Budgets und der Jahresrechnung des jeweiligen Regionalgerichts.
Sie unterstehen den für die Regionalgerichte geltenden Bestimmungen, sofern nachfolgend nichts Besonderes vorgesehen ist.

## Art. 16 {#art_16}

Budgetierung
1 Die Vermittlerin oder der Vermittler meldet dem Regionalgericht innert der gestützt auf die Weisungen des Obergerichts anzusetzenden Frist die Budgetzahlen für
das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen.
2 Das Regionalgericht prüft die Eingaben, nimmt die erforderlichen Bereinigungen
vor und entscheidet über deren Aufnahme in das eigene Budget.

## Art. 17 {#art_17}

Ausgabenkompetenz und Kreditüberwachung
1 Die Schlichtungsbehörden tätigen ihre Ausgaben über das Regionalgericht, soweit
der Vermittlerin oder dem Vermittler in der Vereinbarung über die administrative
Angliederung nicht die Ausgabenberechtigung für einzelne Bereiche übertragen
wird.
2 Das Regionalgericht überwacht die für die Schlichtungsbehörden bestimmten Kredite. Allenfalls notwendig werdende Meldungen von Kreditüberschreitungen sowie
Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sind dem Obergericht über
das Regionalgericht zu übermitteln.

## Art. 18 {#art_18}

Verwendung des Personalbudgets
1 Über den Einsatz der Stellvertretung und die Festsetzung der Entlöhnung der
nebenamtlichen Mitglieder entscheidet die Vermittlerin oder der Vermittler im Rahmen der budgetierten Kosten in eigener Kompetenz.
2 Sieht die Vereinbarung über die administrative Angliederung die Anstellung eigener Mitarbeitenden durch die Schlichtungsbehörden vor, bedürfen die Lohnfestlegung bei Stellenantritt sowie der Entscheid über die individuelle Lohnentwicklung
der Zustimmung des Regionalgerichts.
3 Dasselbe gilt für andere Entscheide, welche die Vermittlerin oder der Vermittler in
Ausübung der aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und
Pflichten trifft, sofern deren Kostenfolgen die für die Schlichtungsbehörden budgetierten Ausgaben übersteigen.
4 Das Lohnwesen der Schlichtungsbehörden wird über das jeweilige Regionalgericht
und das kantonale Personalamt abgewickelt.

## Art. 19 {#art_19}

Buchungsbelege
1 Sofern die Ausgabenberechtigung für gewisse Bereiche der Vermittlerin oder dem
Vermittler übertragen ist, kontrolliert und visiert sie oder er die entsprechenden
Rechnungen, bevor diese dem Regionalgericht zur Veranlassung der Bezahlung und
Verbuchung durch die kantonale Finanzverwaltung übermittelt werden.
2 Die Vermittlerin oder der Vermittler kontrolliert und visiert zudem die Taggeld-
und Spesenabrechnungen der nebenamtlichen Mitglieder der Schlichtungsbehörden.
Diese sind dem Regionalgericht mindestens halbjährlich zur Ausrichtung der Entschädigungen zu übermitteln.

## Art. 20 {#art_20}

Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso
1 Gerichtskostenvorschüsse sind auf einem separaten, vom Regionalgericht verwalteten Konto zu führen. Das Regionalgericht meldet der Schlichtungsbehörde den
Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich.
2 Nach Abschluss des Falles rechnen die Schlichtungsbehörden diesen ab und übergeben die Gebührenabrechnung zur weiteren buchhalterischen Erledigung an das
Regionalgericht, welches diese der kantonalen Finanzverwaltung weiterleitet.
4. Weitere Behörden
Art. 21 Administrative Angliederung
1 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die
Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Enteignungskommission sind administrativ dem Obergericht angegliedert.
2 Die Einnahmen und Ausgaben der angegliederten Behörden bilden Bestandteile
des Budgets und der Jahresrechnung des Obergerichts.
Art. 22 Kontenplan
1 Das Obergericht legt in Absprache mit der kantonalen Finanzverwaltung fest, welche Konten für die angegliederten Behörden als Einzelkredite geführt werden.
2 Die übrigen Einnahmen und Ausgaben werden auf Konten des Obergerichts erfasst, welche der Globalbudgetierung unterliegen.
Art. 23 Budgetierung
1 Die Vorsitzenden der angegliederten Behörden melden dem Obergericht innert der
dazu angesetzten Frist die für ihre Behörde zu budgetierenden Einnahmen und Ausgaben.
2 Das Obergericht prüft die Eingaben, nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor
und entscheidet über deren Aufnahme in das eigene Budget.
Art. 24 Verbindlichkeit des Budgets und Ausgabenkompetenz
1 Die angegliederten Behörden tätigen ihre Ausgaben über das Obergericht, welches
die Beanspruchung der Kredite laufend überwacht.
2 Das Obergericht kann die Ausgabenberechtigung für die zu Gunsten einer angegliederten Behörde budgetierten Kredite ganz oder teilweise an deren Vorsitzende
oder Vorsitzenden übertragen. Sie oder er ist in diesem Fall verantwortlich für die
Einhaltung der Kredite und hat dem Obergericht allfällige Gesuche um Kreditüberschreitungen vor der Budgetabweichung einzureichen.
Art. 25 Buchungsbelege
1 Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde ist dafür besorgt, dem Obergericht die für die Verbuchung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig
zu übermitteln.
2 Soweit die Ausgabenberechtigung der oder dem Vorsitzenden der angegliederten
Behörde übertragen ist, kontrolliert und visiert sie oder er die entsprechenden Rechnungen, bevor diese dem Obergericht zur Veranlassung der Bezahlung und Verbuchung durch die kantonale Finanzverwaltung übermittelt werden.
3 Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde kontrolliert und visiert zudem die Abrechnungen für die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie der beigezogenen Hilfspersonen. Diese sind dem Obergericht mindestens halbjährlich zur Ausrichtung der Entschädigungen zu übermitteln.
Art. 26 Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso
1 Von den angegliederten Behörden erhobene Kostenvorschüsse sind auf einem vom
Obergericht verwalteten Konto zu führen. Das Obergericht meldet der jeweiligen
Behörde den Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich.
2 Die angegliederten Behörden stellen den Verfahrensbeteiligten die von ihnen zu
tragenden Kosten in Rechnung. Sie übergeben die Gebührenabrechnungen laufend
dem Obergericht, welches die erforderlichen Buchungsbelege erstellt und zum Inkasso an die kantonale Finanzverwaltung weiterleitet.
Art. 27 Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen
1 Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen unterbreitet dem Obergericht innert den dazu angesetzten Fristen das Budget und die Jahresrechnung zur Genehmigung.
2 Die genehmigten Einnahmen und Ausgaben werden in das Budget und in die
Jahresrechnung des Obergerichts aufgenommen.
3 Im Übrigen gelten für die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen
sinngemäss die Bestimmungen für die administrativ angegliederten Behörden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 28 Übergangsrecht
1 Unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung fällt die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung 2024 in die Zuständigkeit des Obergerichts. Dabei kommen die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen zur Anwendung8).
2 Die Rechnungsführung für die Notariatskommission und die Aufsichtskommission
über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt bis zum 31. Dezember 2025 nach
den bisherigen finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen.

## Art. 20 bis {#art_20bis}



## Art. 27 {#art_27}

RGV (BR 173.500); Art. 13 und Art. 15 SBV (BR 173.600)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-035
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-035
