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title: "Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die
Aufgaben der Gemeindeammannämter.

## § 2 Gebühren {#par_2}

Die Gebühren betragen für:
a. amtliche Befunde
1. Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungs-
und Wegzeit (pro Stunde) Fr. 180
2. Schreibgebühr für das erste Exemplar
(pro Stunde) Fr. 90
3. Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar
(pro Seite) Fr. 2
b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten
1. Prüfung und Zustellung Fr. 50
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10
c. Beglaubigungen
1. Beglaubigung einer Unterschrift oder
eines Handzeichens Fr. 20
2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift Fr. 30
3. Beglaubigung eines Fingerabdrucks,
einer Fotografie oder für die Sicherung
des Datums Fr. 30
Werden in einer Beglaubigung mehrere Unterschriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke
derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr
für eine Beglaubigung verrechnet werden.
281.11 V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)
4. Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs
oder einer Fotokopie
– für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20
– für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5
d. gerichtliche Verbote
1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180
e. Vollstreckung von Anordnungen gemäss
§ 147 Abs. 1 lit. b GOG
1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180
f. Zustellungen gemäss § 121 GOG
1. Prüfung und Zustellung Fr. 30
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10
g. freiwillige öffentliche Versteigerungen
1. unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammanns
– Entgegennahme und Prüfung des Auftrags,
einschliesslich Erstellung der Steigerungsbedingungen:
für Fahrnis Fr. 200–400
für Grundstücke Fr. 600–1000
– Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung
des Steigerungsgutes, und Steigerungsprotokoll für den Steigerungsleiter
(pro Stunde) Fr. 180
für Hilfspersonen (pro Stunde) Fr. 90
– für den Bezug des Erlöses, Abrechnung
und Ablieferung an den Auftraggeber:
bei Fahrnisversteigerungen 1,5% des Gesamttotals
der Zuschlagspreise
bei Grundstückversteigerungen 2,5‰ des Zuschlagspreises
2. unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator) unter Mitwirkung des
Gemeindeammanns:
– 1‰ des Gesamterlöses gemäss Steigerungsprotokoll
– für die Dauer der Versteigerung
während der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person Fr. 90
V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA) 281.11
– für die Dauer der Versteigerung
ausserhalb der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person Fr. 120
h. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen
1. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit
während der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person Fr. 90
2. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit
ausserhalb der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person Fr. 120
Auslagen und

## § 3 Kopien {#par_3}

1 Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekommunikation sind in den Gebühren enthalten.
2 Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen
und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskosten werden gesondert verrechnet.
3 Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993.
4 Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.

## § 4 Übergangsbestimmung {#par_4}

Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.
1 OS 74, 220; Begründung siehe ABl 2018-09-07. Vom Kantonsrat genehmigt am
4. März 2019.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2019.
3 LS 177.111.
4 LS 211.1.
