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title: "Erbschaftsgebührenverordnung"
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provisions: 21
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# Erbschaftsgebührenverordnung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren im Erbschaftswesen, soweit nicht
besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften in Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen bestehen.

## § 2 {#par_2}

Bemessung und Erlass
1 Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und
Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung und Komplexität des Geschäftes
zu bemessen.
2 In Härtefällen können die Gebühren durch die Behörde, welche die Gebühren festsetzt, ganz oder teilweise erlassen werden; sind Staatsgebühren
betroffen, muss zusätzlich das Einverständnis des Amtes für Justiz und
Gemeinden vorliegen.
3 Können auch nach erfolgter Strafandrohung die Aktiven und Passiven für
die Inventur nicht ermittelt werden, erfolgt die Festlegung der Gebühren im
Sinne einer Einschätzung von Amtes wegen.

## § 3 {#par_3}

Barauslagen
1 Barauslagen für übliche Telefon- und Portospesen, Fotokopien und Briefpapier sind in der Gebühr enthalten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.232 Kanton Schaffhausen
2 Grössere Barauslagen wie die Kosten für eingeschriebene Briefe, Zivilstandsdokumente, Grundbuchauszüge, Reisespesen, die Auslagen für den
Erbenruf wie auch die Kosten des Konkursamtes können in Rechnung gestellt werden.

## § 4 {#par_4}

Zuweisung der Gebühren
1 Die von der Gemeinde erhobenen Staatsgebühren werden pro Kalenderjahr mit der Aufsichtsbehörde abgerechnet und gehen an die Staatskasse.
Die übrigen von der Gemeinde erhobenen Gebühren gehen in die Gemeindekasse.
2 Die durch die kantonalen Amtsstellen selbst vorgenommenen Beurkundungen fallen in die Staatskasse.
2 Nachlassverfahren

## § 5 {#par_5}

Amtliches Inventar; Erbteilung
1 Für die Aufnahme des amtlichen Inventars inklusive einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung wird folgende Gebühr erhoben:
a) Grundgebühr: Fr. 700.00
b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰
2 Für die Erbteilung wird folgende Gebühr erhoben:
a) Grundgebühr: Fr. 350.00
b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰
3 Die Gebühr darf den Betrag von Fr. 10'000.00 nicht übersteigen.
4 Entfällt das Interesse an der Aufnahme eines amtlichen Inventars vor dessen Zustellung an die Erben zur Unterschrift, so kommen die Gebührenansätze nach § 7 zur Anwendung. Bereits getätigter Aufwand der Behörden
wird im Rahmen der nachstehenden Gebühren in Rechnung gestellt.

## § 6 {#par_6}

Amtliches Inventar zufolge Erbschaftssteuern
1 Bei der Aufnahme des amtlichen Inventars einzig zum Zweck der Erhebung von Erbschaftssteuern wird folgende Gebühr erhoben:
a) Grundgebühr: Fr. 350.00
b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 1‰
Kanton Schaffhausen 211.232
2 Die Gebühr darf den Betrag von Fr. 2'000.00 nicht übersteigen.

## § 7 {#par_7}

Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen
1 Entfällt die Gebühr für die amtliche Inventaraufnahme, so wird eine Grundgebühr von Fr. 350.00 erhoben.

## § 8 {#par_8}

Staatsgebühr
1 Die Staatsgebühr beträgt 40% der Gebühr nach § 5–§ 7.

## § 9 {#par_9}

Siegelung
1 Siegelung:
a) Erstmalige Siegelung: Fr. 250.00
b) Öffnung und Nachsiegelung: Fr. 150.00

## § 10 c) zusätzlich pro Amtsperson und angefangene Stunde: Fr. 75.00 {#par_10}

Öffentliches Inventar
1 Öffentliches Inventar:
a) Durchführung des öffentlichen Inventarsmit Rechnungsruf: Fr. 500.00

## § 11 b) Publikationskosten gelten als Barauslagen {#par_11}

Versteigerung
1 Versteigerung:
a) Pro Versteigerung: Fr. 500.00

## § 12 b) Die Kosten der öffentlichen Versteigerung gelten als Barauslagen {#par_12}

Amtliche Liquidation
1 Amtliche Liquidation:
a) Grundgebühr: Fr. 250.00
b) Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 3%
211.232 Kanton Schaffhausen

## § 13 {#par_13}

Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge
1 Verfügungen von Todes wegen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
der Berechtigten in deren Anwesenheit eröffnet. Sie erhalten in jedem Fall
eine Abschrift. Dabei gelten folgende Gebühren:
a) Eröffnung (pro Verfügung): Fr. 50.00
b) Zustellung der Abschrift der eröffneten Verfügung:
1. pro Empfänger: Fr. 50.00
2. insgesamt maximal: Fr. 100.00
2 Dies gilt sinngemäss für die Bekanntgabe und die Mitteilung von Eheverträgen.

## § 14 {#par_14}

Bescheinigungen, Ernennungsurkunden, Auszüge
1 Bescheinigungen, Ernennungsurkunden, Auszüge:
a) Erbenbescheinigung (erstmalig): Fr. 250.00
b) übrige Bescheinigungen und Ernennungsurkunden
(erstmalig): Fr. 100.00
c) nochmalige Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt: Fr. 50.00

## § 15 d) Auszüge an Dritte, pro Seite: Fr. 10.00 {#par_15}

Anmeldung in das Grundbuch
1 Anmeldung in das Grundbuch:
a) Anmeldung in das Grundbuch: Fr. 50.00

## § 16 b) Die Gebühren des Grundbuchamtes gelten als Barauslagen {#par_16}

Besonderer Aufwand
1 Besonderer Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Die Stundenansätze gelten pro angefangene Stunde. Es gelten folgende Ansätze:
a) Erbenkonferenzen: Fr. 200.00
b) Willensvollstreckermandate, Vermögensverwaltung: Fr. 100.00–
Fr. 150.00, zuzüglich Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 1%–3%
c) Rechtsauskünfte auf Begehren der Erben: Fr. 150.00
d) Besonderer, nicht anderweitig abgedeckter Aufwand: Fr. 150.00

## § 17 Kanton Schaffhausen 211.232 {#par_17}

Beschlüsse der Erbschaftsbehörde
1 Beschlüsse der Erbschaftsbehörde:
a) Beschlussgebühr: Fr. 150.00–Fr. 1'500.00
3 Beurkundungen

## § 18 {#par_18}

Rechtsauskünfte, Vorbereiten der Urkunde
1 Die Beratung, Errichtung und Aufhebung von Ehe- und Vermögensverträgen, letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Prüfung eingereichter Verträge und Verfügungen ist kostenpflichtig.
2 Die Gebühr beträgt pro angefangene Stunde Fr. 250.00, wobei eine summarische Erstberatung am Telefon oder in den Amtsräumen kostenlos erteilt
wird.
3 Die Kunden sind auf die ungefähren Kosten hinzuweisen. Wird der Betrag
von Fr. 2'000.00 überschritten, sind die Kunden zu informieren.

## § 19 {#par_19}

Beurkundung
1 Beurkundung vorstehender Verträge und Verfügungen: Fr. 350.00.
2 Zuschlag für Auswärtsberatungen und Auswärtsbeurkundungen (pro
Gang): Fr. 150.00.

## § 20 {#par_20}

Depotgebühren
1 Depotgebühren für Ehe-, Vermögens- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen und andere Urkunden, pro Urkunde: Fr. 150.00.
2 Für Zweithinterlegung und Nachträge werden keine Gebühren verlangt.
4 Schlussbestimmungen

## § 21 {#par_21}

Schlussbestimmungen
1 Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
211.232 Kanton Schaffhausen
2 Gebühren im Zusammenhang mit Beurkundungen werden nach dem bisherigen Recht erhoben, sofern der Aufwand vor dem 1. Mai 2016 erfolgt ist.
3 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung
über die Gebühren im Erbschaftswesen vom 7. Juni 1983.
4 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2016, S. 299.
Kanton Schaffhausen 211.232
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.02.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 299
211.232 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.02.2016 01.05.2016 Erstfassung Abl. 2016, S. 299
