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title: "Allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch"
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provisions: 32
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# Allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum
EGStGB betreffend:
a) die stationären therapeutischen Massnahmen, die Verwahrung, die
ambulanten therapeutischen Massnahmen und die Freiheitsstrafe im
geschlossenen Vollzug;
b) die fälligen Sicherheitsleistungen zur Vollstreckung von Geldstrafen
und Bussen;
c) die Bewährungshilfe und die Weisungen;
d) die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission zur Beurteilung
der Gemeingefährlichkeit.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Vorbehalten bleiben die unter Artikel 2 aufgeführten Verordnungen.
3 Die vorliegende Verordnung regelt ebenfalls die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bundesrates über das Strafregister und zum
Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (nachfolgend: V-StGB-MStG).

## Art. 2 {#art_2}

Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben:
a) die Verordnung über die Rechte und Pflichten von inhaftierten Personen;
b) die Verordnung über die Halbgefangenschaft;
c) die Verordnung über den Vollzug von Einziehungen;
d) die Verordnung über die gemeinnützige Arbeit;
e) die Verordnung über den elektronisch überwachten Strafvollzug;
f) die Verordnung betreffend die Organisation, die Rechte und Pflichten
des Personals der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug.

## Art. 3 {#art_3}

Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Die Behörden des Kantons, der Bezirke, der Gemeindeverbände und der
Gemeinden müssen den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

## Art. 4 {#art_4}

Meldepflicht
1 Im Anhang der vorliegenden Verordnung sind die relevanten Sachverhalte
aufgelistet, auf die sich die Meldepflicht im Sinne vom Artikel 28 EGStGB
bezieht.
2 Die an die Meldepflicht gebundene Fachärzte für Psychiatrie und Psychologen haben keine Untersuchungspflicht über die im Anhang aufgelisteten relevanten Sachverhalte.
3 Sie unterrichten die verurteilte Person über die relevante Tatsache, die sie
in Ausführung ihrer Meldepflicht bekannt geben.
4 Die Strafbehörde als Endempfängerin der Information übernimmt die Verantwortung über die Einschätzung der Gemeingefährlichkeit.
5 Vorbehalten bleiben Artikel 17 StGB und die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Entbindung vom Berufsgeheimnis.
6 Die Entschädigung des Facharztes für Psychiatrie oder des Psychologen
für die Ausübung seiner Meldepflicht wird entsprechend Punkt 02.0070
(Ärztliche Leistung in Abwesenheit des Patienten) TARMED geregelt, der
sinngemäss anwendbar ist.
2 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen,
Verwahrung, ambulanten therapeutischen Massnahmen,
Freiheitsstrafen in einer geschlossenen Anstalt oder im Arbeits-

## Art. 5 und Wohnexternat {#art_5}

Anordnung der Sanktion
a) Form
1 Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: die
Dienststelle) stellt folgende Dokumente aus:
a) eine Vorladung zum Strafantritt für Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind;
b) eine Einweisungsverfügung für Personen, die sich einer stationären
therapeutischen Massnahme unterziehen müssen oder die verwahrt
werden;
c) einen Vollzugsverfügung für Personen, die sich einer ambulanten
Therapie unterziehen müssen.
2 Wenn die verurteilte Person keinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Schweiz hat, wird die Anordnung der Sanktion durch Veröffentlichung im Amtsblatt vorgenommen.

## Art. 6 {#art_6}

b) Inhalt
1 Im Besonderen wird in der Anordnung der Sanktion in allen Fällen erwähnt:
a) das Datum und die Vollzugsanstalt, bei der sich die vorgeladene Person melden muss respektive die Art der ambulanten Behandlung, der
sie sich unterziehen muss;
b) die Folgen des Ausbleibens oder der Entziehung.

## Art. 7 {#art_7}

Haftbefehl
1 Die Dienststelle stellt einen Haftbefehl gegen die verurteilte Person aus,
die der Anordnung der Sanktion keine Folge leistet und die keinen Strafaufschub erhalten hat.
2 In der Regel wird der Haftbefehl schriftlich erlassen.
3 Er enthält:
a) die Angaben zur Behörde, die den Haftbefehl erlässt, und zu den mit
der Umsetzung der Anordnung der Sanktion betrauten Personen;
b) die möglichst genaue Bezeichnung der zu verhaftenden Person mit
Namen, Herkunft und Wohnort;
c) den Grund für den Haftbefehl;
d) das Datum und die Unterschrift der Behörde, die den Haftbefehl erlässt;
e) die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig
Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.
4 In dringlichen Fällen kann der Haftbefehl mündlich übermittelt werden. In
diesen Fällen muss der Befehl schriftlich innerhalb von zehn Werktagen bestätigt werden.
5 Die Polizei sorgt dafür, die Meldung ins automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) einzutragen.

## Art. 8 {#art_8}

Arbeits- und Wohnexternat
1 Bei Bedarf kann die Dienststelle für die Betreuung der inhaftierten Person,
die im Strafvollzug ausserhalb der Anstalt arbeitet oder wohnt, die für die
Bewährungshilfe zuständige Behörde hinzuziehen.
2 Stimmt die inhaftierte Person zu, kann die Dienststelle mithilfe des Arbeitgebers eine Kontrolle des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats durchführen.
3 Vollstreckung von Geldstrafen und Bussen

## Art. 9 {#art_9}

Sicherheitsleistung
a) Anforderung
1 Grundsätzlich werden Sicherheitsleistungen verlangt, wenn die verurteilte
Person:
a) keinen bekannten Wohnsitz in der Schweiz hat;
b) in ihrer Abwesenheit verurteilt wurde.
2 Die Sicherungsurkunde muss einen Gerichtsstand im Kanton Wallis vorsehen, wenn das Grundstück nicht im Kanton gelegen ist, der Bürge seinen
Wohnsitz oder die Anstalt ihren Sitz nicht im Kanton Wallis hat.

## Art. 10 {#art_10}

b) Fehlen der Sicherheitsleistung und Verwendung
1 Leistet die verurteilte Person nicht innerhalb der gesetzten Frist ausreichend Sicherheit, fordert die Dienststelle unverzüglich die Bezahlung der
Geldstrafe oder der Busse ein.
2 Zahlt die verurteilte Person, die eine Sicherheitsleistung geleistet hat, nicht
fristgemäss eine Anzahlung, verwendet die Dienststelle die Sicherheiten für
den gesamten Schuldsaldo.
4 Bewährungshilfe - Weisungen

## Art. 11 {#art_11}

Walliser Stiftung für Bewährungshilfe
a) Rechtsform
1 Die Walliser Stiftung für Bewährungshilfe (nachfolgend: die Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und will die betreuten Personen namentlich vor Rückfälligkeit
bewahren und sozial integrieren.
2 Die der Stiftung jährlich gewährten finanziellen Leistungen werden in einem
Leistungsauftrag festgelegt.
3 Die Stiftung setzt sich aus einem Stiftungsrat und einer Geschäftsleitung
zusammen.
4 Dem Stiftungsrat gehören unabhängige Mitglieder an, die in den Bereichen
Verhütung von Straftaten und sozialer Integration berufliche und persönliche
Erfahrung gesammelt haben. Die Bezeichnung der Mitglieder erfolgt in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen.
5 Die Leitung wird dem Dienstchef anvertraut; im Verhinderungsfall oder auf
Delegation übernimmt der Chef des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen die Leitung.

## Art. 12 {#art_12}

b) Befugnisse
1 Die Stiftung hat folgende Befugnisse:
a) auf Antrag der Dienststelle und durch ihre Mitarbeitenden, gegebenenfalls mithilfe anderer Partner des Netzwerkes, die Betreuung der sich
im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen beschuldigten oder verurteilten
Personen sicherzustellen, um sie vor Rückfälligkeit zu bewahren und
sozial zu integrieren, sowie einen Bericht über den Umfang der Betreuung zu erstellen;
b) im Rahmen der durch die Statuten festgesetzten Grenzen finanzielle
Hilfe zu gewähren;
c) das für die Sicherheit zuständige Departement und die Dienststelle in
Fragen zu beraten, die diesen unterbreitet werden.
2 Die Stiftung ist nicht der Sozialdienst der Strafanstalten.

## Art. 13 {#art_13}

Leistungsauftrag
1 Bevor die Dienststelle einer Erwachsenenschutzbehörde oder einem privatrechtlichen Partner einen Leistungsauftrag ausstellt, muss sie sich über
die fachliche Eignung des beauftragten Spezialisten vergewissern und ihn
angemessen auf seine Pflichten aufmerksam machen.

## Art. 14 {#art_14}

Einwilligung der auf Bewährung gesetzten Person
1 Der mit dem Mandat betraute Partner hat gegenüber der Dienststelle in
den in Artikel 58 Absatz 1 EGStGB vorgesehenen Fällen eine Meldepflicht.
2 Die auf Bewährung gesetzte Person hat dem sachdienlichen Datenaustausch zuzustimmen. Fehlt ihre Einwilligung, wird davon ausgegangen, dass
sie sich der Bewährungshilfe entzieht.

## Art. 15 {#art_15}

Weisungen
1 Die Artikel 13 und 14 gelten sinngemäss für die Weisungen.

## Art. 16 {#art_16}

Urinprobe
1 Sofern dies ihre Vermögenslage oder ihr Arbeitsverdienst erlaubt, übernimmt die verurteilte Person die Kosten in Zusammenhang mit einer positiven Urinprobe, wenn sie deren Ergebnis nicht anficht. Das gleiche gilt, wenn
im Falle einer Anfechtung die zweite Probe das Ergebnis bestätigt.
2 In den anderen Fällen übernimmt der Kanton, der die Massnahme angeordnet hat, die Kosten in Zusammenhang mit diesen Proben.
5 Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit

## Art. 17 {#art_17}

Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter
1 Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit umfasst sechs
ordentliche Mitglieder und sechs Stellvertreter.
2 Die ordentlichen Mitglieder und Stellvertreter werden vom Staatsrat für eine
Verwaltungsperiode ernannt.
3 Nach deren Ablauf können die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter
durch Staatsratsbeschluss in ihrem Amt bestätigt werden.
4 Die Ernennung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter sowie allfällige Änderungen in Zusammenhang mit der Zusammensetzung werden im
Amtsblatt veröffentlicht.

## Art. 18 {#art_18}

Organisation
1 Die Kommission beziehungsweise jede Unterkommission wird von einem
im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt oder seinem Stellvertreter präsidiert.
2 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten für eine Verwaltungsperiode.
3 Darüber hinaus und sofern im EGStGB oder in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, organisieren sich die Kommission und Unterkommissionen selbstständig.

## Art. 19 {#art_19}

Koordination und Informationsaustausch
1 Die Unterkommissionen koordinieren sich untereinander, damit sie zu einer
einheitlichen Praxis gelangen.
2 Jede Unterkommission tauscht ihre Informationen mit der anderen Unterkommission aus, wenn sie sich zu einer Grundsatzfrage äussern muss.

## Art. 20 {#art_20}

Quorum
1 Die Kommission respektive jede Unterkommission tagt rechtsgültig, wenn
fünf ihrer Mitglieder anwesend sind.
2 In jedem Fall anwesend sein muss der Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie mit Kenntnissen in forensischer Medizin.

## Art. 21 {#art_21}

Ausstand
1 Für die Mitglieder der Kommission gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtpflege (VVRG)
betreffend den Ausstand. Vorbehalten bleibt Artikel 62d Absatz 2 StGB.
2 Kann die Kommission infolge Verhinderung oder Ausstand ihrer Mitglieder
und Stellvertreter nicht gültig tagen, ernennt der Staatsrat ein oder mehrere
ausserordentliche Mitglieder. Die Zusammensetzung der Kommission muss
jene bleiben, die im EGStGB vorgesehen ist.

## Art. 22 {#art_22}

Entschädigung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter
1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter ist in einem Sonderbeschluss des Staatsrates festgelegt.

## Art. 23 {#art_23}

Anrufung der Kommission
1 Die Behörde befasst die Kommission mit einer in ihrer Zuständigkeit liegenden relevanten Angelegenheit, indem sie jedem Mitglied ein Aktendossier
zustellt. Nach Möglichkeit wird dieses Dossier elektronisch zugestellt.
2 Das Dossier muss umfassend sein und alle Elemente enthalten, die eine
Einstufung der Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person möglich machen (Strafurteile, Strafvollzugsakten, psychiatrische Gutachten usw.).

## Art. 24 {#art_24}

Durchführung ergänzender Untersuchungen
1 In den zehn Tagen nach Erhalt des Dossiers kann jedes Kommissionsmitglied von der anrufenden Behörde verlangen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen.

## Art. 25 {#art_25}

Einvernahme der verurteilten Person und der Drittpersonen
1 Die Kommission kann die verurteilte Person einvernehmen.
2 Die verurteilte Person muss persönlich erscheinen und kann sich nicht
durch einen Beauftragten vertreten lassen; sie kann sich jedoch von einem
Berater begleiten lassen.
3 Die Kommission kann ausserdem in Anwesenheit der verurteilten Person
alle Personen einvernehmen, die zur Kenntnis des Falles nützliche Erläuterungen abgeben können. Wenn dies die Umstände erfordern, kann die Drittperson in Abwesenheit der verurteilten Person einvernommen werden. Dieser kann das Recht auf Kenntnisnahme des Protokolls verweigert werden;

## Artikel 26 diesfalls ist {#art_26}

VVRG anwendbar.
4 Die Aussagen der einvernommenen Personen werden protokolliert.
Art. 26 Frist zur Abgabe der Vormeinung
1 Ausser in Notfällen und unter besonderen Umständen hat die Kommission
ihre Vormeinung innert einer Frist von drei Monaten seit Anrufung einzureichen.

## Art. 27 {#art_27}

Verfahren
1 Wenn es die Umstände erlauben oder erfordern, kann eine Vormeinung
auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, ausser ein Mitglied verlange die
Beratung oder die verurteilte Person werde mündlich angehört.
2 Die Vormeinungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
3 Die Kommission berät in den ihr unterbreiteten Fällen in Abwesenheit der
Betroffenen. Ihre Beratungen sind geheim.
4 Der Präsident unterzeichnet die Vormeinung.

## Art. 28 {#art_28}

Sekretariat
1 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen geführt. Es übernimmt den Empfang und die Verwaltungen
der Gesuche um eine Vormeinung. Es organisiert die Sitzungen und versendet die Einberufungen sowie die für die Einschätzung der Fälle nötigen Unterlagen.
2 Unter der Leitung und der Verantwortung des Kommissionspräsidenten
verfasst das Sekretariat die Vormeinungen und stellt sie der anrufenden Behörde zu.
6 Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des

## Art. 29 Bundesrats {#art_29}

Verordnung über das Strafregister
a) Koordinationsstelle
1 Die Dienststelle ist die Koordinationsstelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Zusätzlich zu den gemäss Bundesgesetzgebung vorgesehenen Befugnissen hat die Koordinationsstelle folgende Aufgaben:
a) die Eintragung sämtlicher Urteile und nachträglicher Entscheide, die
der Eintragung unterliegen und von einer kantonalen Behörde gefällt
wurden (Art. 366 Abs. 1 und 2 StGB);
b) die Eintragung der hängigen Strafverfahren sowie der Entscheide, die
den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen, gemäss der Artikel 6 und 7 der Verordnung über das Strafregister;
c) die Meldungen der während der Probezeit eingetretenen Tatsachen,
die einen Entscheid der zuständigen Behörde erfordern;
d) die Kontrolle und nötigenfalls Entfernung eines Eintrags von Amtes
wegen (Art. 369 und 369a StGB);
e) die Information der Öffentlichkeit und der Behörden im Bereich des automatisierten Strafregisters.

## Art. 30 {#art_30}

b) Mitteilungsfrist
1 Die Fristen für die Übermittlung von Strafbefehlen und Urteilen sind im
EGStGB verankert.

## Art. 31 {#art_31}

c) Auszug und Auskunft
1 Die Mitteilung eines Strafregisterauszugs an Privatpersonen (Art. 371
StGB) ist ausschliesslich Sache des Bundesamtes für Justiz. Die Bestellung
eines Strafregisterauszugs kann an den Poststellen erfolgen. Der Auszug
kann ausserdem online bestellt werden.

## Art. 32 {#art_32}

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
1 Im Sinne der V-StGB-MStG:
a) ist die Dienststelle die zuständige Behörde oder Vollzugsbehörde;
b) ist das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht das zuständige Gericht,
gegensätzliche Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
T1 Übergangsbestimmungen
Art. T1-1 Übergangsbestimmung
1 Für die in den Kapiteln 2 bis 4 behandelten Strafen und Massnahmen wird
die vorliegende Verordnung ab ihrem Inkrafttreten angewendet.
Art. T1-2 Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft
1 Wenn als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft eine Kontroll- oder
Behandlungspflicht angeordnet wird, für deren Vollzug die Dienststelle zuständig ist, gelten sinngemäss die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Bewährungshilfe und den Weisungen.
A1 Anhang 1 zu Artikel 4
Art. A1-1 Katalog mit Handlungen, die unverzüglich zu melden sind
1 Handlung in Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Auftrag:
a) zweimaliges aufeinanderfolgendes und unentschuldigtes Fehlen an einer Psychotherapiesitzung;
b) Abbruch der therapeutischen Betreuung durch die verurteilte Person;
c) Nichtbefolgen der vorgeschriebene medikamentösen Behandlung, die
im Rahmen der forensischen Behandlung angeordnet wurde;
d) Konsum von toxischen Substanzen, die auf eine Einstellungsänderung
schliessen lassen (Alkohol, Drogen, Medikamente usw.);
e) Suizidgefahr;
f) notfallmässige Hospitalisierung aufgrund einer psychischen Dekompensation;
g) Vorhandensein von Faktoren oder Risikosituationen, die mit dem zuständigen Facharzt für Psychiatrie oder dem Psychologen besprochen
und danach durch die gerichtliche oder administrative Behörde gemeldet werden.
2 Verhaltensänderungen und veränderte Einstellung:
a) persistente Veränderung der Einstellung, wie zum Beispiel Passivität,
Aggressivität oder Nervosität;
b) persistente Einstellungsänderung zur Psychotherapie, wie zum Beispiel eine Verringerung der aktiven Mitwirkung oder eine Verschlechterung der therapeutischen Allianz;
c) sehr aussergewöhnliche Äusserungen, welche ein Gefühl von Feindlichkeit, Rachegelüste, Drohungen gegen andere oder gegen die Behörden ausdrücken;
d) persistente Veränderung der Haltung gegenüber den begangenen
Straftaten (Weigerung darüber zu reden, Negation oder Weigerung
Verantwortung zu übernehmen);
e) Verhalten, das auf eine Phase der Dekompensation schliessen lässt;
f) beachtliche Schwierigkeiten, eine Konfliktsituation, eine Enttäuschung
oder Frustration zu bewältigen;
g) ungewöhnliche Faszination für Gewaltaten, Waffen oder waffenähnliche Gegenständen, oder sexuelle Praktiken, die strafrechtlich geahndet werden.
3 Rechtswidrige Handlungen:
a) Wissen um Tat- oder Fluchtvorbereitungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.09.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 40/2017
