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title: "Verordnung über den Unterhalt und die Benützung sowie die Abtretung von Privatstrassen und Privatwegen (Privatstrassenverordnung) Stadtratsbeschluss"
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# Verordnung über den Unterhalt und die Benützung sowie die Abtretung von Privatstrassen und Privatwegen (Privatstrassenverordnung) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 A. Anwendbarkeit dieser Verordnung {#art_1}

Dieser Verordnung unterstehen alle im Privateigentum
stehenden privaten Strassen und Wege auf dem Gebiet der
Stadt Zürich, die öffentlich zugänglich sind.

## Art. 2 B. Unterhalt und Haftung {#art_2}

Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von öffentlich zugänglichen Privatstrassen und Privatwegen sind für
deren Instandhaltung (betrieblicher Unterhalt), Instandstellung
(baulicher Unterhalt) sowie deren Erneuerung auf eigene Kosten zuständig.

## Art. 3 {#art_3}

Die Deckel von Schächten, Sammlern, Hydranten und
Schiebern sowie die Vermessungszeichen von Privatstrassen
und Privatwegen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen
gut sichtbar sein und sich der Belagsoberfläche glatt anpassen.
Randabschlüsse sind so instand zu halten, dass alles Regen-
und Schneewasser ungehindert abfliessen kann. Das Wasser
darf nicht in den öffentlichen Grund bzw. in das öffentliche Stras
sengebiet abgeleitet werden.
Beschädigungen aller Art, wie Schlaglöcher, Einsenkungen des
Belages oder Unebenheiten von Platten und Randabschlüssen,
sind unverzüglich zu beheben.

## Art. 4 {#art_4}

Führen Mauereinstürze, Rutschungen, Wasserschäden
oder andere Ereignisse zur Beeinträchtigung des Verkehrs, so
treffen die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen der
1 LS 722.1
2 AS 101.100
Geltungsbereich
Pflichten der
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen
Instandhaltung
Besondere
Ereignisse
und Gefahren
2Privatstrassenverordnung
722.130
Privatstrassen und Privatwege auf eigene Kosten Massnahmen
für eine rasche Sicherung und Wiederherstellung.
Besondere Gefahren sind durch Aufstellen entsprechender
Strassensignale im Einvernehmen mit der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, zu kennzeichnen.

## Art. 5 {#art_5}

Die Haftung für Privatstrassen und Privatwege richtet sich
nach dem massgeblichen übergeordneten Recht, u. a. Art. 58
OR.

## Art. 6 {#art_6}

Die Reinigung und der Unterhalt der öffentlichen Kanäle
in den Privatstrassen und in den Privatwegen erfolgen durch die
Stadt auf deren Kosten.
Die Reinigung und der Unterhalt der privaten Kanäle und der
Schlammsammler in den Privatstrassen und Privatwegen erfolgen durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen auf
deren Kosten.
Gegen Erstattung der entsprechenden Kosten kann die Reinigung der privaten Kanäle und Schlammsammler der Stadt, ERZ
Entsorgung + Recycling Zürich (Geschäftsbereich Entwässerung), übertragen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Die Reinigung und der Winterdienst der Privatstrassen
und Privatwege können gegen Erstattung der entsprechenden
Kosten ebenfalls der Stadt, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich
(Geschäftsbereich Stadtreinigung), übertragen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Die Stadt kann die Übernahme der Reinigungsarbeiten
und des Winterdienstes gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 7 ablehnen.
Werden Arbeiten gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 7 an die Stadt
übertragen, haben die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen eine Ansprechperson zu bestimmen, die sie rechtsverbindlich vertritt.

## Art. 9 {#art_9}

Kommen die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von Privatstrassen und Privatwegen ihren Verpflichtungen
gemäss den Artikeln 2 bis 6 trotz entsprechender Aufforderung
nicht nach, so kann die Stadt diese Verpflichtungen zulasten der
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen selbst oder durch
einen Dritten auf Kosten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen verrichten lassen (Ersatzvornahme).
Eine Ersatzvornahme ist insbesondere dann angezeigt, wenn
der ungefährdete Zugang zu den durch die privaten Strassen
und Wege erschlossenen Gebäuden für die öffentlichen Dienste
(Entsorgung, Rettungsdienste etc.) nicht mehr gewährleistet ist.
Haftung
Reinigung und
Unterhalt von
Kanälen und
Schlammsammlern
Reinigung der
Privatstrassen
und Winterdienst
Ablehnungsvorbehalt
Ersatzvornahme
3Privatstrassenverordnung 722.130

## Art. 10 C. Benützung {#art_10}

Privatstrassen und Privatwege dürfen, soweit es ihr
Zweck erfordert, von den öffentlichen Diensten jederzeit benützt
werden. Die Benützungsberechtigten haben alles zu unterlassen, was die Zweckbestimmung dieser Anlagen beeinträchtigt.
Insbesondere ist das Lagern von Materialien aller Art auf dem
Privatstrassen und Privatweggebiet verboten, soweit dadurch
der Verkehr gestört oder die Sicherheit der Strassen- und Wegbenützenden gefährdet wird.

## Art. 11 {#art_11}

Soweit die Privatstrassen und Privatwege öffentliche
Werkleitungen enthalten, haben die Grundeigentümer und
Grundeigentümerinnen den Betreibern die Zugänglichkeit für
den Betrieb und Unterhalt der Werkleitungen jederzeit zu gewährleisten.
Die Betreiber informieren die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen rechtzeitig über anstehende Unterhaltsarbeiten. Sie
sind verpflichtet, ihr Zutrittsrecht schonend auszuüben.

## Art. 12 {#art_12}

Wenn Privatstrassen und Privatwege im öffentlichen Interesse liegende Verbindungen wie öffentliche Fuss und Radwege aufweisen, werden die entsprechenden Benützungsrechte
zugunsten der Öffentlichkeit und Vereinbarungen betreffend Instandhaltung und Instandstellung grundsätzlich dienstbarkeitsrechtlich geregelt.
Falls keine Einigung gefunden wird, gelten die Bestimmungen
des kantonalen Strassengesetzes3 und der Enteignungsgesetzgebung.
Bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen sind zu berücksichtigen und bei Bedarf an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
D. Übernahme von Privatstrassen als zukünftigen

## Art. 13 öffentlichen Grund {#art_13}

Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen einer
Privatstrasse können beim Tiefbauamt der Stadt Zürich die Abtretung der Privatstrasse an die Stadt Zürich als zukünftigen öffentlichen Grund beantragen.
Das Tiefbauamt prüft und entscheidet, ob ein öffentliches Interesse an der Übernahme einer Privatstrasse besteht. Für die
Abtretung müssen zudem folgende Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein:
3 LS 722.1
Benützungsrechte zugunsten der öffentlichen Dienste
Betrieb und
Unterhalt von
öffentlichen
Werkleitungen
Benützungsrechte zugunsten der Öffentlichkeit
Zuständigkeit
und Voraussetzungen
4Privatstrassenverordnung
722.130
a. die Privatstrasse ist vermarkt und vermessen;
b. die Privatstrasse befindet sich baulich in einwandfreiem Zustand;
c. ihr Ausbau inklusive Kehrplatz entspricht den geltenden
Strassenbaunormalien für die Anlage von Quartierstrassen
und den Zugangsnormalien. Die Privatstrasse enthält die
erforderlichen Leitungen, ist auf ihrer ganzen Breite mit
einem harten Belag und Strassenabschlüssen versehen
und weist eine einwandfreie Strassenentwässerung auf.
Langsamverkehrswege werden in der Regel nur dann zum öffentlichen Grund übernommen, wenn sie eine Mindestbreite von
2,5 m aufweisen und in ihrem Ausbau den geltenden Normalien
entsprechen.

## Art. 14 {#art_14}

Wird eine Privatstrasse oder ein privater Langsamverkehrsweg von Nichtanwohnern regelmässig als Zugang zu einer
öffentlichen Erholungsfläche, zu einem öffentlichen Gebäude
oder zu einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels benützt oder vom Durchgangsverkehr stark beansprucht, so kann
ein Antrag für die Abtretung ausnahmsweise auch dann bewilligt
werden, wenn die in Art. 13 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Entspricht eine Privatstrasse oder ein privater Langsamverkehrsweg den Normalien nicht in vollem Umfang, so kann die
Abtretung von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, wie der unentgeltlichen zusätzlichen Abtretung des für den normaliengemässen Ausbau erforderlichen
Landes, der sofortigen oder späteren Vornahme privater Anpassungsarbeiten auf eigene Kosten oder der Leistung besonderer
Beiträge.

## Art. 15 {#art_15}

Die Abtretung des Strassengrundstücks an die Stadt
erfolgt mit Zustimmung aller Eigentümer und Eigentümerinnen.
Die Abtretung umfasst alle Bestandteile der Privatstrasse und
erfolgt unentgeltlich und frei von jeglicher Belastung dinglicher
oder obligatorischer Art. Sämtliche im Zusammenhang mit der
Abtretung entstehenden Kosten gehen zulasten der Abtretenden.
Werden an der Strasse innert fünf Jahren nach erfolgter Abtretung Instandstellungs- oder Nacharbeiten nötig, so haben die
Abtretenden diese auf erstes Begehren der Stadt auf eigene
Kosten durch eine ausgewiesene Strassenbauunternehmung
und unter Aufsicht des Tiefbauamtes ausführen zu lassen.
Zur Sicherstellung allfällig entstehender Kosten ist von den Abtretenden für die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Abtretung
Ausnahmen
Pflichten der
Abtretenden
Kosten
5Privatstrassenverordnung 722.130
eine Sicherheitsleistung zu entrichten. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das Tiefbauamt festgesetzt. Die Sicherheitsleistung ist auf ein von der Stadt zu bezeichnendes Konto
zu überweisen und wird nicht verzinst.

## Art. 16 E. Strafbestimmungen {#art_16}

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäss der Allgemeinen Polizeiverordnung mit
Busse bestraft.

## Art. 17 F. Schlussbestimmungen {#art_17}

Die Verordnung über den Unterhalt und die Benützung
der privaten Strassen und Wege (Privatstrassenverordnung;
Stadtratsbeschluss vom 4. Mai 1956) und die Richtlinien für die
Öffentlicherklärung von Privatstrassen (Stadtratsbeschluss vom
11. November 1955) werden aufgehoben.

## Art. 18 {#art_18}

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkraftsetzung
