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title: "Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Warthau, Schaffhausen"
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provisions: 13
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# Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Warthau, Schaffhausen

## Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und
der Fassung Warthau erforderlichen Nutzungsbeschränkungen
sowie die zu treffenden Massnahmen fest.
2 Die Grundwasserschutzzone ist im nachstehenden Plan dargestellt und wird unterteilt in:
Fassungsbereich Zone S1
engere Schutzzone Zone S2
weitere Schutzzone Zone S3
3 Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der
Grundwasserfassung. Mit der engeren Schutzzone soll die Grundwasserfassung vor schädlichen Einflüssen geschützt werden. Die
weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässserschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr
erlassen.

## Art. 2 {#art_2}

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)
Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998 (GSchV; SR 814.201)
Begriffe / Zweck
Rechtliche
Grundlagen und
Richtlinien
Schutzzonenreglement Warthau 720.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und
Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien-
Risikoreduktions-Verord-nung, ChemRRV; SR 814.81)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung,
PSMV; SR 916.161)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10.
Januar 2001 (Dünger-Verordnung, DüV; SR 916.171)
Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0)
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01)
Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU)
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.200)
Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung

## Art. 3 vom 6. Mai 1986 (Organisationsverordnung; SHR 172.101) {#art_3}

1 Grundlage für dieses Schutzzonenreglement bildet der begleitende Bericht zum Schutzzonenreglement mit der Nr. SH00-538 der
Ökogeo AG, Schaffhausen.
2 Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der
Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan im Massstab
1 : 2500 vom 23. Februar 2009. Das Schutzzonenreglement und
der Schutzzonenplan bilden zusammen eine Einheit.

## Art. 4 {#art_4}

1 Im Zusammenhang mit Planungsarbeiten im Bereich der Schutzzonen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu erwähnen:
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im
Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997
(SHR 700.100)
Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005
(RSS 700.1)
2 Alle übrigen, hier nicht aufgeführten Bestimmungen des Umwelt-,
Natur- und Heimatschutzes sowie die übrigen Bestimmungen des
Gewässerschutzes bleiben vorbehalten.
Hydrogeologische
Grundlagen /
Geltungsbereich
Weitere
gesetzliche
Bestimmungen
Schutzzonenreglement Warthau 720.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

## Art. 5 II Nutzungsbeschränkungen {#art_5}

a) Forstwirtschaftliche Nutzung, Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln und Dünger
1 Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Ihr Einsatz ist so weit wie
möglich zu vermeiden. Kann der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so ist ihre Verwendung zulässig
gegen die Erreger von Waldschäden, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist,
zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen
sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die
Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
2 Die Verwendung von Herbiziden und Holzschutzmitteln ist verboten.
3 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. In allen Anwendungsfällen dürfen nur
Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung
durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die
keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Die für
die Landwirtschaft geprüften Pflanzenschutzmittel sind im jährlich
erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes
für Landwirtschaft aufgeführt. Es gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für
Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind.
In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten
von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten.
Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der
Grundwasserschutzzone zu erfolgen.
4 Die Verwendung von Düngern ist grundsätzlich verboten. In Sinne
einer Ausnahme zugelassen ist die Verwendung von Kompost und
von Mineraldüngern
bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten,
zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen
sowie im Lebendverbau,
Weitere
Schutzzone,
Zone S3
Schutzzonenreglement Warthau 720.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche.
b) Bauten und Anlagen
Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, die nicht der
Wasserversorgung dienen, ist untersagt. Davon ausgenommen
sind einzig Massnahmen, die zur Verbesserung des Schutzes der
Fassung führen.
c) Lagerung, Umschlag und Anwendung von
wassergefährdenden Stoffen
Die Lagerung, der Umschlag sowie die Anwendung von festen,
flüssigen und gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Grundwasser zu verunreinigen, sind verboten.
d) Materialentnahme
Das Ausbeuten von Kies, Sand und anderen Materialien ist nicht
erlaubt.

## Art. 6 {#art_6}

Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in
der Zone S2 folgende Beschränkungen:
a) Forstwirtschaftliche Nutzung, Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und Dünger
Jede Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Regulatoren, Holzschutzmitteln und Düngern ist verboten.
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz darf nicht gelagert werden.
b) Bewirtschaftung
Erlaubt ist ausschliesslich Wald.
c) Forststrassen
Nur der Anliegeverkehr für Forstwirtschaft und Belange der Wasserversorgung ist gestattet.

## Art. 7 {#art_7}

1 Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen
gelten im Fassungsbereich folgende Beschränkungen:
Engere
Schutzzone,
Zone S2
Fassungsbereich,
Zone S1
Schutzzonenreglement Warthau 720.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
2 Innerhalb des Fassungsgebäudes sind keinerlei Stoffe und Materialien aufzubewahren, die nicht mit dem Betrieb der Fassung
Warthau zusammenhängen oder die den Betrieb der Fassung stören oder beeinträchtigen könnten. Das Fassungsgebäude und der
Grundwasserbrunnen sind gegen Sabotage nach Möglichkeit zu
sichern. Das Gebäude ist mit vertretbarem Aufwand baulich gegen
auslaufendes Löschwasser oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten, die von aussen in den Fassungsbereich gelangen könnten, zu schützen.

## Art. 8 III Schlussbestimmungen {#art_8}

1 Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind,
ist die Gewässerschutzverordnung (GSchV) massgebend. Die vom
BUWAL (heute BAFU) erlassene „Wegleitung Grundwasserschutz“
ist als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden.
2 Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements oder in einem separaten Verfahren zu erlassen.

## Art. 9 {#art_9}

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Parzellen anzumerken.

## Art. 10 {#art_10}

Die Grundeigentümer der betroffenen Parzellen sind verpflichtet,
Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren
Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

## Art. 11 {#art_11}

Die Stadt Schaffhausen ist für den Vollzug zuständig.

## Art. 12 {#art_12}

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den
Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
bestraft.
2 Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des
Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.
Ausnahmefälle,
Auslegung und
Änderung des
Reglements
Anmerkung im
Grundbuch
Informationspflicht
Vollzug
Strafbestimmungen
Schutzzonenreglement Warthau 720.1

## Art. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 {#art_13}

Dieses Schutzzonenreglement inklusive Schutzzonenplan für die
Grundwasserfassung "Warthau" wurde im Amtsblatt Nr. 17 vom 24.
April 2009 publiziert. Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan
treten am Tag der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 1)
Fussnoten:
1) Stadtratsbeschluss vom 7. April 2009, Verfügung des Departements des Innern vom 9. Juni 2009, in Kraft seit 9. Juni
Inkrafttreten
