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title: "Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk"
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# Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Name, Rechtsform und Sitz
Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die
Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.

## Art. 3 {#art_3}

Anlagen
Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die
dazugehörigen Nebenanlagen (Details siehe Plan).
Die Anlagen sind in den Plänen Nr. 11201-1 und 11201-2 dargestellt, die
laufend nachzuführen sind.

## Art. 4 {#art_4}

Anwendbares Recht
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner Organe
und seines Personals.SRSZ 1.1.2015
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2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

## Art. 5 {#art_5}

Enteignungsrecht
1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der
Enteignung.

## Art. 6 {#art_6}

Oberaufsicht
Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskantone.

## Art. 7 {#art_7}

Steuerbefreiung
Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.

## Art. 8 II. Organisation {#art_8}

Organe
Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und die
Kontrollstelle.

## Art. 9 {#art_9}

Linthkommission
Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton
St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer
der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.
Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben der Linthkommission
Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren
Aufgaben:
a) den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung rechtzeitig zu ergreifen und
im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um Schäden so gering wie
möglich zu halten;
b) die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen;
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c) Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand
sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal
und den Seitengewässern zu regeln;
d) eine Gebührenordnung zu erlassen;
e) die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen der
Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen;
f) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und
Weisungen;
g) die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entscheiden;
h) die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten;
i) den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone.

## Art. 11 {#art_11}

Linthverwaltung
Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission
vorbehalten sind.

## Art. 12 {#art_12}

Kontrollstelle
Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese
konstituiert sich selbst.
Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Bericht
und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der
Rechnung.

## Art. 13 {#art_13}

Dienstrecht und Personalfürsorge
Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.
Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)2
obligatorisch versichert sind,
werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen
oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

## Art. 14 {#art_14}

Archivierung
Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus.

## Art. 15 III. Ausbau und Unterhalt {#art_15}

Ausbau
a) Begriff
Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen.SRSZ 1.1.2015
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## Art. 16 {#art_16}

b) Verfahren
aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
1 Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den beteiligten
Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in
Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn
private Rechte abzutreten sind.
3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während der
Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden.
Art. 17 bb) Weiterleitung
Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen
zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons
weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befindet.
Art. 18 cc) Entscheid und Rechtsschutz
1 Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:
a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von
Bundesbehörden;
b) Einsprachen.
Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 19 dd) Weitere Aufgaben
Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie die
Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

## Art. 20 {#art_20}

c) Baubeginn
Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden wenn:
a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;
b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung
erfolgt ist;
c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.

## Art. 21 {#art_21}

Andere bewilligungspflichtige Vorhaben
Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem Recht und
dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.

## Art. 22 {#art_22}

Unterhalt
Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der
Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich die zeitgemässe Ausstattung.
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## Art. 23 IV. Schutz der Werkanlagen {#art_23}

Grundsatz
Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes
haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.
2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie
Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden.

## Art. 24 {#art_24}

Bewilligungen
1 Bewilligungspflichtig sind:
a) die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen;
b) das Verlegen von Leitungen;
c) das Einleiten von Abwasser;
d) das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes;
e) das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes.
Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen
des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum
Schutze der Anlagen des Linthwerks.
Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen
übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.
Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide
können an die Linthkommission weitergezogen werden.

## Art. 25 {#art_25}

Konzessionen
Konzessionspflichtig sind:
a) die Entnahme von Wasser über 50 l/min;
b) die Entnahme von Wärme;
c) die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus
dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee);
d) die Bootsstationierung.
Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch
die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des
Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.
Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.

## Art. 26 {#art_26}

Gebühren
Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs- und
Konzessionsgebühren erhoben.SRSZ 1.1.2015
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2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten
Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen.

## Art. 27 V. Finanzhaushalt {#art_27}

Deckung des Finanzbedarfs
Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:
a) das Vermögen und dessen Erträgnisse;
b) die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren;
c) die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.

## Art. 28 {#art_28}

Beiträge der Vertragskantone
Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a) und b) für einen ausgeglichenen
Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der
Bundesbeiträge folgende Beiträge:
Kanton Glarus 25%
Kanton Schwyz 15%
Kanton St. Gallen 50%
Kanton Zürich 10%

## Art. 29 VI. Schlussbestimmungen {#art_29}

Vermögensnachfolge
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Aktiven
und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.

## Art. 30 {#art_30}

Rechtsgültigkeit
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen
Organe der Vereinbarungskantone.

## Art. 31 {#art_31}

3
Kündigung
Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre 2011 auf den
31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk.
Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen
finanziellen Beiträgen befreit.
Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenanteil prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.
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## Art. 32 {#art_32}

4
Inkrafttreten.
Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft,5
in dem der Bundesrat das
Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe des
Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neuem Recht
bestellt sind.
Abl 2001 720 und Ergänzung vom 20. Dezember 2001 (Abl 2002 1523).
2 SR 831.40.
3 Fassung vom 20. Dezember 2001.
4 Neu eingefügt am 20. Dezember 2001.
5 1. Januar 2004 (Abl 2003 1667).SRSZ 1.1.2015
