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title: "Reglement über die Durchführung von Feuerungskontrollen (RFK) in der Stadt Schaffhausen"
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provisions: 10
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# Reglement über die Durchführung von Feuerungskontrollen (RFK) in der Stadt Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Dieses Reglement regelt die Durchführung von Kontrollen und
Emissionsmessungen (Abgaskontrollen) an Feuerungsanlagen auf
dem Gebiet der Stadt Schaffhausen und damit den Vollzug der
Vorschriften über Feuerungen der eidgenössischen Luftreinhalte-
Verordnung sowie der Weisungen des Interkantonalen Labors im
Zuständigkeitsbereich der Stadt Schaffhausen.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Die Feuerpolizei der Stadt Schaffhausen vollzieht die der Gemeinde übertragenen Feuerungskontrollen gemäss den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere LRV, EG USG und
USGV], sowie den Weisungen des Interkantonalen Labors Schaffhausen.
2 Das Baureferat kann Private (Personen, Firmen, Organisationen)
oder Fachinstanzen mit der Durchführung von Feuerungskontrollen
beauftragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechts und diesem Reglement.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben der Feuerpolizei der Stadt Schaffhausen
Der Feuerpolizei obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Administrative Verwaltung der Anlagedaten;
Feuerungskontrollen-Reglement 780.5
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 01.04.2024) 2
b) Kontrolle der berechtigten Fachpersonen gemäss Liste des
Interkantonalen Labors des Kantons Schaffhausen (IKL);
c) Durchführen von Stichproben bei Anlagen, die von messberechtigten Fachleuten für die Feuerungskontrolle durchgeführt
werden;
d) Beurteilen und Kontrollieren der Messprotokolle von messberechtigten Fachleuten für die Feuerungskontrolle;
e) Erlass der zum Vollzug erforderlichen Verfügungen und
Überwachung von dessen Vollzug;
f) Jährliche Berichterstattung an das Interkantonale Labor;
g) Weitere Aufgaben, welche gemäss Weisungen des IKL anfallen.
h) Ausnahmebewilligungen gemäss Vollzugshilfe des BAFU vom
2018 Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-
Empfehlungen).

## Art. 4 {#art_4}

Organisation
1 Über die Feuerungsanlagen werden die technischen Daten, die
Kontrollen und die getroffenen Anordnungen erfasst.
2 Die Feuerungsanlagen werden durch die Feuerpolizei überprüft,
sofern die Emissionsmessungen nicht schon vorher durch eine anerkannte und zugelassene Fachfirma oder Fachperson (Private)
vorschriftsgemäss durchgeführt und gemeldet worden sind. Die
Feuerpolizei behält sich vor, an solchen Anlagen Stichproben
durchzuführen.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungspflicht
1 Die Erstellung, der Ersatz oder die Änderung von wärmetechnischen Anlagen ist bewilligungs- und meldepflichtig.
2 Das Gesuch ist an die Feuerpolizei der Stadt Schaffhausen bzw.
für Neuanlagen und Auswechslungen von Gas- und Flüssiggasheizungen an SH POWER zu richten. Gesuche, die in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen, werden an das Bauinspektorat
weitergeleitet. Das Verfahren richtet sich nach § 5 der kantonalen
Brandschutzverordnung.
3 Das Ersetzen von bestehenden Öl-Gebläsebrennern als Teil einer
wärmetechnischen Anlage mit einer Leistung bis 70 kW und gleicher Brennstoffart ist nicht bewilligungspflichtig, muss aber der
Feuerpolizei innert 10 Tagen schriftlich gemeldet werden.
Feuerungskontrollen-Reglement 780.5

## Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 01.04.2024) 3 {#art_6}

Gebühren
1 Die Stadt berechnet den Eigentümerinnen und Eigentümern der
Anlagen Gebühren für die durchgeführte/n Feuerungskontrollen
durch die Feuerpolizei wie folgt, exkl. Gebührenvignette und administrativem Aufwand:
• Öl- und Gasfeuerungsanlagen, einstufige Brenner bis 350 kW
120 Franken
• Öl- und Gasfeuerungsanlagen, mehrstufige Brenner bis 350 kW
200 Franken
• Öl- und Gasfeuerungsanlagen, mit 1 Brennstoff über 350 kW
370 Franken
• Öl- und Gasfeuerungsanlagen, mehr als 1 Brennstoff über 350 kW
470 Franken
• Holzfeuerung (nur Sichtkontrollen) bis 70 kW
50 bis 150 Franken
• Holzfeuerung (Kontrolle mit Emissionsmessungen) bis 70 kW
300 bis 400 Franken
2 Analysen von Asche (chemischer Aschetest) werden nach effektivem Aufwand separat in Rechnung gestellt.
3 Ist trotz rechtzeitiger Anmeldung der Zutritt zur Feuerungsanlage
nicht möglich oder weist die Feuerungsanlage eine Betriebsstörung
auf, wird der Aufwand in der Regel in Rechnung gestellt.
4 Feuerpolizeiliche Bewilligungen werden gemäss Gebührenreglement im Baubewilligungsverfahren vom 19. Mai 2020 (RSS 780.1)
in Rechnung gestellt.

## Art. 7 {#art_7}

Meldepflicht des Kontrolleurs
Der amtliche Feuerungskontrolleur orientiert den Anlageeigentümer
und die zuständigen Stellen, Ämter, (Feuerpolizei, Gewässerschutz, IKL) oder Werke (SH POWER) über nicht vorschriftsgemässe und mangelhafte Einrichtungen oder Installationen.

## Art. 8 {#art_8}

Strafbestimmungen
Es gelten die Strafbestimmungen der gesetzlichen Erlasse, auf die

## Art. 9 sich dieses-Reglement abstützt {#art_9}

Rechtsmittel
1 Verfügungen der Feuerpolizei können innerhalb von 20 Tagen
nach Mitteilung mittels Beschwerde an den Stadtrat nach Art. 52
der Stadtverfassung vom 25. September 2011 angefochten werden.
Feuerungskontrollen-Reglement 780.5
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 01.04.2024) 4
2 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 28. September
1999 über die Durchführung von Feuerungskontrollen (RFK) in der
Stadt Schaffhausen.
2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Es ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen.
