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title: "Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule"
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# Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule

## § 1 {#par_1}

Recht auf Zusammenschluss
1 Die Schüler und Schülerinnen sind berechtigt, sich in einer Schülerorganisation zusammenzuschliessen (Art. 49 Schulgesetz).

## § 2 {#par_2}

Ziele
1 Die Schülerorganisation vertritt die Schülerschaft in Schule und Öffentlichkeit, dient dem Kontakt zwischen Schüler- und Lehrerschaft, pflegt das Gespräch mit der Schulleitung und fördert die Schulgemeinschaft.
2 Sie ermöglicht den Kantonsschülern und -schülerinnen, Rechte auszuüben, Verantwortung zu übernehmen und demokratisch an der Gestaltung
der Schule und des Schullebens mitzuwirken.

## § 3 {#par_3}

Mitgliedschaft
1 Jede Schülerin und jeder Schüler einer Maturitätsabteilung oder der Diplommittelschule ist Mitglied der Schülerorganisation der Mittelschule.
2 Jede Studentin und jeder Student der Seminarabteilungen ist Mitglied des
Studentenforums.

## § 4 {#par_4}

Statuten
1 Die Organe der Schülerorganisation der Mittelschule und des Studentenforums sowie deren Kompetenzen sind in Statuten festzulegen.
1) SHR 410.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
413.107 Kanton Schaffhausen
2 Die Statuten und deren Änderung müssen von der Rektoratskommission
genehmigt werden.

## § 5 {#par_5}

Schülerversammlung
1 Der Schülerorganisation wird einmal pro Semester für eine wichtige Schülerversammlung eine Lektion zur Verfügung gestellt.

## § 6 {#par_6}

Mitspracherecht
1 Das Mitspracherecht der Schülerorganisation ist in der Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule2) geregelt.

## § 7 {#par_7}

Kontaktpersonen
1 Die Kantonsschulkonferenz bestimmt zwei Hauptlehrkräfte, die als Kontakt-
und Vertrauensleute die Beziehungen zwischen Lehrerschaft und Schülerorganisation besonders pflegen.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu
veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Stellung, die Rechte und Pflichten der Schülerorganisation der Kantonsschule Schaffhausen vom 3. Dezember 1984.
2) SHR 413.105.
3) Amtsblatt 1993, S. 557.
Kanton Schaffhausen 413.107
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.1993 01.08.1993 Erlass Erstfassung Abl. 1993, S. 557
413.107 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.05.1993 01.08.1993 Erstfassung Abl. 1993, S. 557
