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title: "Berufsmaturitätsreglement"
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provisions: 3
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# Berufsmaturitätsreglement

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Dieses Reglement regelt den Berufsmaturitätsunterricht und
die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton
Zürich.8
2 Es gilt für alle kantonalen und nichtkantonalen Anbieter von Bildungsgängen gemäss Abs. 1 (Anbieter). Für die kantonalen Handels-
und Informatikmittelschulen gilt dieses Reglement, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.

## § 2 Nachteilsausgleichsmassnahmen {#par_2}

1 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch hin über Massnahmen, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen.
Sie gestattet besondere Hilfsmittel oder ordnet besondere Rahmenbedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des
Kandidaten angemessen beurteilt werden kann.
2 Sie bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen.
3 Sie kann ein Gutachten einer vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) gemäss § 7 Abs. 3 des Reglements über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV
BBG)4 anerkannten Fachstelle verlangen.
Duplikate von
Notenausweis

## § 3 und Berufsmaturitätszeugnis {#par_3}

1 Der Anbieter kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtriebsentschädigung ein Duplikat des Notenausweises oder des Berufsmaturitätszeugnisses erstellen. Werden die Prüfungsergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung gemäss § 30 Abs. 2 von einer Prüfungskommission
eröffnet, so ist diese zuständig.
2 Das Duplikat enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstelldatum.
3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des
Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vorliegt.
413.326 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
4 Die Aufbewahrung der notwendigen Unterlagen obliegt der für
die Ausstellung der Duplikate zuständigen Stelle.
§§ 4–19.9
D. Berufsmaturitätsunterricht
Gruppenarbeiten
§ 20. Bei Gruppenarbeiten kann der gemeinschaftliche Teil der
Leistung mit einer einheitlichen Note bewertet werden.
Projektwochen § 21.11 Die Anbieter führen im Bildungsgang während der beruflichen Grundbildung (BM 1) mindestens eine Projektwoche zur Förderung des interdisziplinären Arbeitens oder der Fremdsprachenkompetenzen durch. Diese gilt als Schulunterricht im Sinne von Art. 5 Abs. 3
der Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV5).
Unregelmässigkeiten
§ 22. 1 Wird eine Arbeit nicht fristgemäss abgegeben oder nicht
selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder
erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, entscheidet die zuständige Lehrperson nach Anhörung der oder des Lernenden über einen
angemessenen Notenabzug oder über die Wiederholung der Arbeit
unter angemessenem Notenabzug.
2 Verwendet eine Lernende oder ein Lernender bei einer Prüfung
unerlaubte Hilfsmittel oder versucht, solche zu verwenden, oder kommuniziert während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten, entscheidet die zuständige Lehrperson über die Wegweisung von der Prüfung und einen angemessenen Notenabzug.
E. Berufsmaturitätsprüfung
Abschlussprüfungen
§ 23. 1 Die Schulleitung ist für die Organisation, die Durchführung und die Administration verantwortlich. Sie bestimmt die Prüfungsleitung.
2 Die Prüfungsleitung bestimmt Fachexpertinnen und Fachexperten. Diese überwachen die Prüfung und wirken bei der Notengebung
mit. Sie erstellen zuhanden der Prüfungsleitung ein Protokoll.
3 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
a. Allgemeines
Berufsmaturitätsreglement (BMR) 413.326
Abschlussprüfungen
§ 24. 1 Der Prüfungsstoff orientiert sich am Rahmenlehrplan des
Bundes für die Berufsmaturität und am kantonalen Lehrplan.
2 Die Anbieter melden der kantonalen Berufsmaturitätskommission,
welche Fächer vorzeitig abgeschlossen werden (Art. 21 Abs. 2 BMV).11
c. Fremdsprachendiplome
§ 24 a.10 1 Die Kantonale Berufsmaturitätskommission bezeichnet
die Fremdsprachendiplomprüfungen, die zum Ersatz der Abschlussprüfungen führen, und macht Vorgaben für die Umrechnung von deren
Ergebnissen in Prüfungsnoten (Art. 22 Abs. 2 und 3 BMV).
2 Sie richtet sich dabei nach den Empfehlungen der Schweizerischen
Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK).
3 Diplome, die zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anrechenbar
waren, ersetzen die Abschlussprüfungen, auch wenn sie die Anrechenbarkeit im Verlauf des Unterrichts verlieren.
Dispensation
von Abschlussprüfungen
§ 25. Die kantonale Berufsmaturitätskommission entscheidet über
Dispensationsgesuche gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV.
Absenzen und
Unregelmässigkeiten
§ 26. 1 Wer Prüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder
zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische
Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
3 Die Schulleitung ordnet eine Nachprüfung innert angemessener
Frist an.
4 Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar
waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.
b. Absenz
ohne wichtigen
Grund
§ 27. 1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen
Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt die ganze Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.
2 Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der
Prüfung, kann die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person sie oder
ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch
nicht gestört werden.
3 Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch
die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende,
kann sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum
Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.
b. Prüfungsstoff
und Prüfungsfächer
a. Absenz aus
wichtigen
Gründen
413.326 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
c. Unregelmässigkeiten
und Plagiat
bei der interdisziplinären
Projektarbeit
§ 28.6 1 Wird die interdisziplinäre Projektarbeit nicht fristgemäss
abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss,
entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten
a. die zuständige Lehrperson über einen angemessenen Notenabzug,
b. die Schulleitung über das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung.
2 Plagiate führen zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung
gemäss Abs. 1 lit. b.
d. Andere
Unregelmässigkeiten
§ 29. Die Schulleitung erklärt die Berufsmaturitätsprüfung als nicht
bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung
unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit
unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
Entscheid § 30.11 1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission erwahrt die
Prüfungsergebnisse. Die Schulleitung eröffnet den Entscheid.
2 Die kantonale Berufsmaturitätskommission kann bei ihren Entscheiden über das Bestehen der Berufsmaturität besonderen Umständen
angemessen Rechnung tragen.
Wiederholung § 31. Die Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens am nächsten
ordentlichen Prüfungstermin, spätestens nach drei Jahren wiederholt
werden.
F. Rechtsmittel
§ 32. Der Einsprache unterstehen
a.8 Entscheide der Schulleitung über Promotion, Ausschluss und Wegweisung,
b. Entscheide der kantonalen Berufsmaturitätskommission über Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfungen.
G. Schlussbestimmung
Übergangsbestimmung
§ 33. 1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung 2014 bestanden haben, werden zum Berufsmaturitätsunterricht des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.
Berufsmaturitätsreglement (BMR) 413.326
2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige
Recht.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2026 (OS 81, 277)
Für Kandidatinnen und Kandidaten gemäss Art. 31 Abs. 1–3 der
Verordnung des SBFI vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ) gilt § 30 Abs. 2 in der Fassung vom 8. September 2014.
1 OS 69, 461; Begründung siehe ABl 2014-09-19.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
3 LS 413.31.
4 LS 413.325.
5 SR 412.103.1.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 12. März 2018 (OS 73, 172;
ABl 2018-03-23). In Kraft seit 1. August 2018.
7 Obsolet.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 284;
ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
9 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 284;
ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
10 Eingefügt durch RRB vom 2. März 2026 (OS 81, 277; ABl 2026-03-13). In Kraft
seit 1. August 2026.
11 Fassung gemäss RRB vom 2. März 2026 (OS 81, 277; ABl 2026-03-13). In Kraft
seit 1. August 2026.
