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title: "Vollzugsverordnung zum Kinderbetreuungsgesetz"
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provisions: 11
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# Vollzugsverordnung zum Kinderbetreuungsgesetz

## § 1 {#par_1}

Direktion
1 Die Direktion übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungsgesetzgebung aus.
2 Sie ist zuständig für die Anerkennung von:
1. beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen;
2. Vermittlungsstellen.
3 Die Direktion erlässt Weisungen zu den Abrechnungsmodalitäten mit
den Betreuungseinrichtungen.

## § 2 {#par_2}

Sozialamt
1 Das Sozialamt vollzieht alle dem Kanton gestützt auf die Kinderbetreuungsgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
1. die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards der Betreuungsangebote;
2. die Abrechnung der Beiträge an die Betreuungseinrichtungen.
1) NG 764.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
764.11
2 Kantonsbeiträge

## § 3 {#par_3}

Kindertagesstätten
1 Der Kanton leistet an anerkannte Kindertagesstätten einen jährlichen
Beitrag von Fr. 1'800.– je Platz, wenn dieser zu mindestens 80 Prozent
belegt ist.
2 Wurde diese Belegung nicht erreicht, reduziert sich der Beitrag anteilsmässig im Umfang der Minderbelegung.

## § 4 {#par_4}

Tagesfamilien
1 Der Kanton leistet an anerkannte Vermittlungsstellen für Tagesfamilien
einen jährlichen Beitrag von Fr. 2.– für jede vermittelte Stunde.

## § 5 {#par_5}

Auszahlung
1 Der Kanton leistet jeweils Ende Januar und Ende Juli auf Gesuch hin
eine Akontozahlung von je 40 Prozent der mutmasslichen Beiträge, den
Rest bei Vorliegen der massgebenden Zahlen.
3 Gemeindebeiträge

## § 6 {#par_6}

Beiträge an Betreuungseinrichtungen
1 Die Gemeindebeiträge an die Kosten der Betreuungseinrichtungen betragen je Kind und Tag in Kindertagesstätten beziehungsweise je Kind
und Stunde in Tagesfamilien in Prozent der tatsächlichen Kosten,
höchstens aber der Normkosten:
Tarifstufe steuerbares Einkommen plus 10%
des steuerbaren Vermögens
Anteil der Gemeinde
1 bis 25'000 84%
2 25'001–30'000 77%
3 30'001–35'000 72%
4 35'001–40'000 68%
5 40'001–45'000 64%
6 45'001–50'000 55%
7 50'001–55'000 40%
8 55'001–60'000 25%
764.11
Tarifstufe steuerbares Einkommen plus 10%
des steuerbaren Vermögens
Anteil der Gemeinde
9 60'001–65'000 10%

## § 7 {#par_7}

Steuerperiode
1 Das steuerbare Einkommen und Vermögen wird anhand der letzten
rechtskräftig veranlagten Steuerperiode ermittelt.
2 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen.

## § 8 {#par_8}

Normkosten
1. bei Kindertagesstätten
1 Für den Aufwand der Kindertagesstätten werden je Betreuungsplatz
und -tag Normkosten festgelegt. Diese umfassen:
1. die Personalkosten;
2. die Kosten für Hauswirtschaft und Administration; und
3, die Sach- und Raumkosten.
2 Die Normkosten für einen Betreuungsplatz betragen in einer Kindertagesstätte je Tag Fr. 121.–.
§ 9 2. bei Tagesfamilien
1 Für den Aufwand der Tagesfamilien werden je Betreuungsplatz und
-stunde Normkosten festgelegt. Diese umfassen:
1. die Entschädigung an die Tagesfamilien; und
2. die Vermittlungskosten.
2 Die Normkosten für einen Betreuungsplatz betragen in einer Tagesfamilie je Stunde Fr. 9.–.

## § 10 {#par_10}

Verfahren
1. Gesuch
1 Die Obhutsberechtigten reichen bei der Wohnsitzgemeinde jährlich ein
Gesuch um Gewährung eines Gemeindebeitrages ein. Die Gemeinden
stellen ein Formular des Sozialamtes zur Verfügung.
2 Dieses hat insbesondere zu enthalten:
1. Bestätigung der Betreuungsinstitutionen über den Betreuungsplatz und den Betreuungsumfang;
2. Angaben zur Zusammensetzung des Haushaltes; und
764.11
3. Informationen zur ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme,
wie insbesondere Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag oder dergleichen.
3 Mit dem Gesuch wird die Gemeinde ermächtigt, die erforderlichen
Steuerunterlagen einzusehen und beizuziehen.

## § 11 {#par_11}

2. Änderung der Verhältnisse
1 Die Obhutsberechtigten haben jede Änderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, die Einfluss auf den Gemeindebeitrag haben
kann, umgehend der Gemeinde mitzuteilen.
4 Schlussbestimmung

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
764.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1919
764.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1919
