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title: "Verordnung über die Berufsschule für Pflege"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Berufsschule für Pflege

## § 1 {#par_1}

1 Der Kanton betreibt die Berufsschule für Pflege (kurz: Schule)
2 Sie dient der Ausbildung von Pflegenden in den Diplomniveaus I und II gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.
3 Durch Beschluss des Regierungsrates können der Schule weitere Ausbildungsprogramme angegliedert werden.

## § 2 {#par_2}

1 Aufgabe der Schule ist die Ausbildung von Pflegenden nach neuesten fachlichen und pädagogischen Erkenntnissen.
2 Die Ausbildungskapazitäten und die Ausbildungsschwerpunkte richten sich
nach den kantonalen und regionalen Bedürfnissen in der Pflege.

## § 3 {#par_3}

1 Für die Ausbildung gemäss § 1 Absatz 2 ist kein Schulgeld zu entrichten.

## § 4 {#par_4}

1 Die Schule steht unter der Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion).

## § 5 {#par_5}

1 Die Aufsichtskommission der kantonalen Ausbildungsstätten für Berufe im
Gesundheitswesen (kurz: Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege)
besteht aus 7-11 Mitgliedern, die auf Antrag der Direktion vom Regierungsrat
gewählt werden. *
2 Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege besteht aus Vertretern
und Vertreterinnen der Direktion, den Ausbildungsstationen, sowie aus Fachleuten aus dem beruflichen und pädagogischen Bereich.
1) GS 26.187, SGS 930
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
2 687.13
3 Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege konstituiert sich selbst.
Sie kann Aufgaben an Ausschüsse delegieren.
4 Der Rektor oder die Rektorin, die Programmleiter oder die Programmleiterinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Lehrerschaft nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission der Berufsschule
für Pflege teil.
5 Es können weitere Fachleute beigezogen werden.

## § 6 {#par_6}

1 Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege übt die unmittelbare
Aufsicht über die Schule aus
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a. Genehmigung der Ausbildungspläne;
b. Genehmigung der Schulordnung, des Aufnahmereglementes und der
Promotionsordnung;
c. Genehmigung der Vereinbarungen mit den Praktikumsstationen;
d. Kenntnisnahme des Voranschlages und der Jahresrechnung;
e. Vorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Personals an die Direktion
zuhanden des Regierungsrates;
f. Bestätigung der Ernennung von Dozentinnen und Dozenten;
g. Wahl von Ausschüssen;
h. Wahl der Aktuarin oder des Aktuars;
i. Beschwerdeentscheide gemäss § 13;
k. Behandlung aller ihr von der Direktion zugewiesener Aufgaben.

## § 7 {#par_7}

1 Der Schule steht ein Rektor oder eine Rektorin vor.
2 Die Aufgaben sind in der Stellenbeschreibung festgelegt.
3 Dem Rektor oder der Rektorin ist ein Verwaltungssekretariat unterstellt, sowie
eine Beratungsstelle.

## § 8 {#par_8}

1 Für die Betreuung der einzelnen Programme ist ein Programmleiter oder eine
Programmleiterin zuständig.
2 Die Aufgaben sind in Stellenbeschreibungen festgelegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
3 687.13

## § 9 {#par_9}

1 Dem Rektor oder der Rektorin ist als Konsultativorgan ein Führungs- und Koordinationsausschuss beigegeben, dem die Programmleiter oder Programmleiterinnen angehören.
2 Der Führungs- und Koordinationsausschuss wird vom Rektor oder der Rektorin geleitet.

## § 10 {#par_10}

1 Der Unterricht an der Schule wird von hauptamtlichen und nebenamtlichen
Lehrkräften erteilt.
2 Die Aufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte werden in Stellenbeschreibungen festgelegt.

## § 11 {#par_11}

1 Die Aufgaben der Beratungsstelle und des Verwaltungssekretariates werden
in einer Stellenbeschreibung festgelegt.

## § 12 {#par_12}

1 Verstösse gegen die Schulordnung werden disziplinarisch geahndet.
2 Disziplinarmassnahmen sind der schriftliche Verweis, die schriftliche Androhung des fristlosen Schulausschlusses, sowie der fristlose Schulausschluss
selbst.
3 Die Schulordnung regelt die Einzelheiten.

## § 13 {#par_13}

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2 Beschwerdeinstanz für die Anfechtung von Verfügungen des Rektors oder
der Rektorin in Sachen Selektion und Promotion ist die Aufsichtskommission
der Berufsschule für Pflege.
3 In der Schulordnung ist auf die Beschwerdemöglichkeiten hinzuweisen.

## § 14 {#par_14}

1 Die Rechnungsführung der Schule erfolgt durch die Verwaltung des Kantonsspitals Liestal.

## § 15 {#par_15}

1 Die Regierungsratsverordnung vom 17. Juni 19862) über die Ausbildungsstätten für die Berufe im Gesundheitswesen wird aufgehoben.
2) GS 29.264, SGS 687.13
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
4 687.13
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
5 687.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.04.1996 01.05.1996 Erlass Erstfassung GS 32.427
29.02.2000 01.04.2000 § 5 Abs. 1 geändert GS 33.1169
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
6 687.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 02.04.1996 01.05.1996 Erstfassung GS 32.427
§ 5 Abs. 1 29.02.2000 01.04.2000 geändert GS 33.1169
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
