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title: "V vom 15. November 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRV)"
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provisions: 8
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# V vom 15. November 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRV)

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Datenqualität sowie den Inhalt des Zentralen Personenregisters (ZPR).

## Art. 2 Bezeichnungen {#art_2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

## Art. 3 Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität {#art_3}

Als Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität nach Art. 5 Abs. 3 ZPRG gelten insbesondere:
a) Validierungen zur Sicherstellung der Konsistenz und Einheitlichkeit von Daten;
b) Richtlinien und Vorgaben zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Genauigkeit von Daten;
c) Schulungs- und Organisationskonzepte sowie -massnahmen zur Sicherstellung der Redundanzfreiheit und Zuverlässigkeit von Daten;
d) Attributsbeschreibungen und Hilfetexte zur Sicherstellung der Relevanz und Verständlichkeit von Attributen;
e) ablauforientierte Erfassung von Daten zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Vollständigkeit von Daten;
f) automatische Vorbefüllung von Attributen zur Sicherstellung der Konsistenz und Richtigkeit von Daten;
g) definierter Zeichensatz zur Sicherstellung der Aktualität und Konsistenz von Daten;
h) Darstellung von geschäftsfallorientierten Metadaten zu jeder Datenerfassung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Zuverlässigkeit von Daten;
i) Darstellung inaktiver Datensätze zur Sicherstellung der Aktualität und Eindeutigkeit von Daten;
k) monatliche und periodische Reports über die Qualitätssicherung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Redundanzfreiheit von Daten.

## Art. 4 Kriterien für die Aufnahme von Attributen in das ZPR {#art_4}

Attribute im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ZPRG werden in das ZPR aufgenommen, wenn:
a) das Attribut aus sachlich-fachlicher Sicht eine direkte Ausprägung einer Stammdaten-Kategorie "natürliche Personen", "Unternehmen" oder "Sachstammdaten" ist;
b) das Attribut eine Mehrfachrelevanz für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben von öffentlichen Stellen hat; oder
c) die zentrale Führung und Zurverfügungstellung des Attributs zu Vorteilen für die öffentlichen Stellen oder die Betroffenen führen.

## Art. 5 Zusammenfassung von Attributen {#art_5}

1) Attribute werden nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a ZPRG in Gruppen zusammengefasst; die Zusammenfassung erfolgt nach sachlichen und logischen Aspekten.
2) Gruppen nach Abs. 1 sind:
a) die Gruppen "ZSD1" und "ZSD1 historisch", wobei "ZSD" für "Zentrale Stammdaten" steht;
b) die Gruppen "NP 1" bis "NP 6", wobei "NP" für "Natürliche Personen" steht;
c) die Gruppen "NP/JP1" und "NP/JP2", wobei "NP" für "Natürliche Personen" und "JP" für "Unternehmen" steht.
3) Die Gruppe "ZSD1" umfasst die Kernattribute nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b ZPRG und steht sämtlichen Benutzern der öffentlichen Stellen ohne gesonderte Berechtigung der ZPR-Kommission zur Verfügung. Die übrigen Gruppen stehen Benutzern zur Verfügung, denen von der ZPR-Kommission eine Berechtigung nach Art. 8 ZPRG erteilt wurde.
4) Die den Gruppen nach Abs. 2 zugeordneten Attribute werden im Anhang aufgeführt. Der Anhang umfasst diejenigen Attribute, die:
a) von den Benutzern verarbeitet werden können; und
b) eine tatsächliche Ausprägung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens darstellen.

## Art. 6 Reglement {#art_6}

Als notwendige Umsetzungsmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZPRG wird von der ZPR-Kommission ein Reglement erlassen, das Erklärungen für die im Anhang Bst. A und B aufgeführten Attribute enthält.

## Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7}

Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRV), LGBl. 2011 Nr. 602, wird aufgehoben.

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
