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title: "Unterbringungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)"
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provisions: 28
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# Unterbringungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)

## Art. 1 I. Zweck {#art_1}

Dieses Reglement definiert die Leistungen, welche die
AOZ im Bereich der Unterbringung von Klientinnen und Klienten
erbringt.
II. Allgemein

## Art. 2 A. Grundsätze {#art_2}

Zur bedarfsgerechten Zuteilung des Wohnraums werden
insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a. Geschlecht;
b. sexuelle Orientierung;
c. Sprache;
d. kultureller Hintergrund;
e. Gesundheit;
f. Alter;
g. familiäre und/oder der AOZ bekannte freundschaftliche Beziehungen.

## Art. 3 {#art_3}

Gemäss diesem Reglement unterscheidet die AOZ drei
Arten von Unterbringung:
a. Betreute Unterbringung: 24 Stunden Betreuung während
7 Tagen die Woche vor Ort;
1 vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021,
vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).
2 AS 851.160
Raumzuteilung
Definition von
Unterbringungen
2Unterbringungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.166
b. Individualunterbringung: Selbstständige Unterbringung mit
punktueller Betreuung und Begleitung;
c. Sonderunterbringung: Unterbringung in einer spezialisierten Einrichtung von Dritten oder bei Verwandten.

## Art. 4 {#art_4}

Die bestehenden Raumkapazitäten werden vollumfänglich genutzt und die Fläche an nutzbarem Wohnraum pro Person ist möglichst hoch.

## Art. 5 {#art_5}

Es stehen ausreichende, geschlechtergetrennte und jederzeit zugängliche sanitäre Anlagen zur Verfügung.

## Art. 6 {#art_6}

Zum Schutz der Privatsphäre gelten folgende Standards:
a. separate und zeitlich uneingeschränkte Rückzugsräume;
b. abschliessbare und nicht einsehbare Wohnräume und sanitäre Anlagen;
c. individueller abschliessbarer Schrank für alle Klientinnen
und Klienten.

## Art. 7 B. Vulnerable Personen {#art_7}

1 Vulnerable Personen, gemäss Definition im Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich, werden entsprechend
ihren spezifischen Bedarfslagen durch qualifiziertes und geschultes Personal betreut.
2 Die AOZ definiert weitere Personengruppen mit spezifischen
Bedarfslagen in der Unterbringung.

## Art. 8 {#art_8}

Für Familien und Kinder in betreuter Unterbringung gelten
folgende Standards:
a. Die Unterbringung erfolgt in Familienzimmern oder im Familientrakt; stehen keine Familienzimmer zur Verfügung,
wird situativ nach einer bedarfsgerechten Lösung gesucht.
b. Die Einrichtung und Ausstattung der Unterkunft ist kindgerecht für verschiedene Altersgruppen.
c. Es steht mindestens ein kindergerechter Spiel- und Aufenthaltsraum zur Verfügung.

## Art. 9 {#art_9}

Für Frauen in betreuter Unterbringung gelten folgende
Standards:
a. abschliessbare Schlafräume;
Belegung
Sanitäre
Anlagen
Schutz der
Privatsphäre
Vulnerable
Personen
Familien und
Kinder
Frauen
3Unterbringungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.166
b. geschlechtergetrennte sanitäre Anlagen;
c. sichere Erreichbarkeit der sanitären Anlagen;
d. eigener Aufenthaltsbereich für Frauen (Frauenraum); ist
dies aufgrund der Infrastruktur nicht möglich, steht ein Aufenthaltsraum während bestimmten Zeitfenstern nur Frauen
zur Verfügung.

## Art. 10 {#art_10}

Für LGBTIQ-Personen werden folgende Punkte berücksichtigt:
a. Unterbringung in Einzelzimmern oder kleinen Wohneinheiten;
b. falls die Unterbringung mit anderen Personen in einem
Raum notwendig ist, werden die Wünsche der LGBTIQ-
Person möglichst berücksichtigt.

## Art. 11 {#art_11}

Bei Menschen mit physischer oder psychischer Beeinträchtigung werden nach Möglichkeit folgende Punkte berücksichtigt:
a. Wünsche der Person bezüglich Unterbringung in Einzelzimmern oder Mehrpersonenzimmern;
b. barrierefreie Infrastruktur;
c. Wohnmöglichkeit im Erdgeschoss.

## Art. 12 {#art_12}

Für unbegleitete Minderjährige (MNA) gelten folgende
Standards:
a. getrennte Unterbringung von Erwachsenen;
b. geschlechtergetrennte Unterbringung;
c. sanitäre Anlagen zur ausschliesslichen Nutzung.

## Art. 13 III. Besonderheiten {#art_13}

Die besonderen Bestimmungen für unterschiedliche Arten der Unterbringung gelten in Ergänzung zu Kapitel II. Allgemein.

## Art. 14 A. Bundesasylzentren {#art_14}

Für Sonderunterbringungen ist das Staatssekretariat für
Migration verantwortlich.
LGBTIQ
Menschen mit
Beeinträchtigung
Unbegleitete
Minderjährige
(MNA)
Grundsatz
Sonderunterbringung
4Unterbringungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.166

## Art. 15 B. Kantonale Strukturen für unbegleitete Minderjährige {#art_15}

Es stehen gesonderte Strukturen zur Verfügung.

## Art. 16 {#art_16}

Es gibt grundsätzlich keine Individualunterbringung für
unbegleitete Minderjährige.

## Art. 17 {#art_17}

Für die Sonderunterbringung sind die bezeichneten Stellen des Kantons zuständig.

## Art. 18 C. Unterbringung Stadt Zürich {#art_18}

1 Die AOZ übernimmt im Auftrag der Stadt Zürich die gesetzlichen Aufgaben für die Unterbringung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in der Stadt Zürich.
2 Der Auftrag beinhaltet die Unterbringung gemäss Art. 2 Asylfürsorgeverordnung3 und die Vermeidung von Obdachlosigkeit
gemäss Sozialhilfegesetz4.
3 Die AOZ Unterbringung steht sowohl den Klientinnen und Klienten mit Wohnsitz in der Stadt Zürich gemäss Asylfürsorgeverordnung zur Verfügung als auch den Klientinnen und Klienten
gemäss Sozialhilfegesetz, die auf dem freien Markt keine Wohnung finden.
4 Nach Ablösung von der Sozialhilfe und/oder bei veränderter
gesetzlicher Zuständigkeit ist eine Unterbringung durch die AOZ
nicht mehr vorgesehen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die AOZ stellt für den städtischen Unterbringungsauftrag den Wohnraum für die Klientinnen und Klienten zur Verfügung.
2 Die Stadt stellt sowohl Wohnraum als auch Land für temporäre
Wohnsiedlungen (TWS) zur Verfügung.

## Art. 20 {#art_20}

Es gelten folgende Belegungsgrundsätze:
a. zwei Personen teilen sich ein Zimmer;
b. Familien – je nach Grösse – belegen eine Wohnung oder
Wohneinheit alleine oder teilen sie mit einer anderen Familie.
3 vom 25. Mai 2021, LS 851.13.
4 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
Betreute
Unterbringung
Individualunterbringung
Sonderunterbringung
Geltungsbereich
Individualunterbringung
a. Wohnraum
b. Belegungsgrundsatz
5Unterbringungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.166
Art 21 1 In folgenden Situationen kann die AOZ von den Belegungsgrundsätzen abweichen:
a. aussergewöhnliche Schwankungen der Flüchtlingszahlen;
b. akute Notsituation in der Unterbringung.
2 Die Ausnahmen von den Belegungsgrundsätzen sind zeitlich
möglichst kurz zu halten.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die AOZ stellt die Grundausstattung des Wohnraums
zur Verfügung.
2 Die Erstmöblierung gehört den Klientinnen und Klienten und
muss beim Auszug aus der AOZ-Liegenschaft mitgenommen
werden.

## Art. 23 {#art_23}

Es stehen ausreichende und jederzeit frei zugängliche
sanitäre Anlagen zur Verfügung.

## Art. 24 {#art_24}

Für Familien, Frauen und Kinder gelten folgende Standards:
a. Familien mit Kindern verfügen über abgeschlossene, exklusiv genutzte Zimmer.
b. Kindern steht ausreichend Raum zur Erfüllung ihrer Hausaufgaben und zum freien Spiel zur Verfügung.
c. Alleinstehende Frauen werden mit anderen Frauen oder
Familien untergebracht.

## Art. 25 {#art_25}

1 In Ausnahmefällen führt die AOZ betreute Unterbringungen für die Stadt Zürich.
2 Vulnerable Personen werden nur im Notfall in betreuter Unterbringung untergebracht.
3 Betreute Unterbringungen sind zeitlich möglichst kurz zu halten.

## Art. 26 D. Unterbringung in Gemeinden {#art_26}

1 Die Liegenschaften werden von den auftraggebenden
Gemeinden möbliert zur Verfügung gestellt.
2 Die Sicherstellung des Unterhalts liegt in der Zuständigkeit der
Gemeinde.
c. Ausnahme
Belegungsgrundsatz
d. Grundausstattung
e. sanitäre
Anlagen
f. Familien,
Frauen,
Kinder
Betreute
Unterbringung
Individualunterbringung
a. Unterbringung
6Unterbringungsreglement der

## Art. 27 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.166 {#art_27}

Für Familien, Frauen und Kinder gelten folgende Standards:
a. Familien mit Kindern verfügen über abgeschlossene, exklusiv genutzte Zimmer.
b. Kindern steht ausreichend Raum zur Erfüllung ihrer Hausaufgaben und zum freien Spiel zur Verfügung.
c. Alleinstehende Frauen werden mit anderen Frauen oder
Familien untergebracht.

## Art. 28 {#art_28}

Vulnerable Personen werden nur im Notfall in betreuter
Unterbringung untergebracht.

## Art. 29 IV. Schlussbestimmungen {#art_29}

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch
den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft.5
5 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).
b. Familien,
Frauen,
Kinder
Betreute
Unterbringung
Inkrafttreten
