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title: "Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt"
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provisions: 7
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# Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt

## § 1 {#par_1}

Berichterstattung
1 Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat
beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die flankierenden
Massnahmen im Arbeitsmarkt.
2 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.

## § 2 {#par_2}

Zusammensetzung der Tripartiten Kommission Flankierende
Massnahmen (TPK FlaM)
1 Auf Antrag oder von Amtes wegen entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der für den Kanton Basel-Landschaft repräsentativen Arbeitnehmenden-
und Arbeitgebendenorganisationen, welche Organisationen in der TPK FlaM
einsitzberechtigt sind.
2 Als repräsentativ gelten Dachverbände von Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen, in denen eine grösstmögliche Anzahl an Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden des kantonalen Arbeitsmarktes organisiert sind.
3 Entsprechend dem Kernauftrag der TPK FlaM soll bei Vorschlägen der einsitzberechtigten Organisationen zur Mitgliederwahl nach Möglichkeit darauf geachtet werden, dass die Vertretungen Branchen repräsentieren, welche keine
allgemeinverbindlichen Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen aufweisen.
1) SGS 100
2) SGS 815
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
2 815.11

## § 3 {#par_3}

Zwangsmassnahmen und Sanktionen
1 Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn:
a. der mit der Kontrolle beauftragten Person der Zutritt zur Baustelle oder
zum Betrieb verweigert oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht wird;
b. die Identität von Personen nicht preisgegeben wird;
c. wissentlich falsche Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert wird;
d. Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb der vom Kontrollorgan gesetzten Frist geliefert werden.
2 Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) verfügt.
3 Das KIGA Baselland stellt eine Kopie seiner Verfügung folgenden Adressaten
zu:
a. der zuständigen paritätischen Kommission oder den von ihr eingesetzten
Kontrollorganen mit Rechtskraft der Verfügung;
b. im Falle einer Einstellung der Arbeiten der zuständigen paritätischen
Kommission oder den von ihr eingesetzten Kontrollorganen und dem Auftraggeber zeitgleich mit der Eröffnung der Verfügung.
4 Die Liste gemäss § 12 Abs. 5 FLAMAG3) kann beim KIGA Baselland eingesehen werden.

## § 4 {#par_4}

Gebühren
1 Für Handlungen des KIGA Baselland im Zusammenhang mit einer Kontrolle
werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren beim
kontrollierten Betrieb erhoben, sofern bei ihm ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festgestellt wird. Die Gebühr beträgt:
a. für jede geleistete Arbeitsstunde von Inspektorinnen und Inspektoren
CHF 150.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;
b. für jede geleistete Arbeitsstunde im Zusammenhang mit administrativen
Arbeiten CHF 100.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die
Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;
c. für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen eine
Grundgebühr von CHF 60.– zuzüglich CHF 1.– pro gefahrenen Kilometer;
d. für die Herstellung von Fotokopien CHF 1.– pro Seite;
e. für weitere Auslagen wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmetscher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen
gemäss Aufwand.
3) SGS 815
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
3 815.11
2 Als Handlung im Zusammenhang mit einer Kontrolle gilt jede Verrichtung, die
geeignet ist, einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festzustellen oder zu belegen, sowie die Behandlung des Verstosses an
den Sitzungen der TPK FlaM.
3 Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses der verantwortlichen
Person reduziert werden.
4 Das KIGA Baselland stellt der zuständigen paritätischen Kommission oder
den von ihr eingesetzten Kontrollorganen mit Rechtskraft der Verfügung eine
Kopie seiner Verfügung zu.

## § 5 {#par_5}

Abgeltung von weiteren Leistungen
1 Bei den weiteren Aufgaben zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen
handelt es sich um Sonderleistungen für den Kanton Basel-Landschaft insbesondere im Präventionsbereich wie beispielsweise zusätzliche Beratungsangebote, Präsenz an Gewerbeveranstaltungen, Aufklärungskampagnen oder besondere Analysen betreffend den Arbeitsmarkt.
2 Diese Sonderleistungen fallen nicht unter den regulären Vollzug eines Gesamtarbeitsvertrags.

## § 6 {#par_6}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat überträgt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der
Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung dem KIGA
Baselland.
2 Der Regierungsrat kann die finanzielle Aufsicht einem hierfür spezialisierten
Dritten übertragen.

## § 7 {#par_7}

Scheindomizile
1 Ein Scheindomizil im Sinne von § 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes4) liegt insbesondere vor, wenn:
a. der dauerhafte Charakter einer Niederlassung in der Schweiz fehlt;
b. keine aktive und reelle Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
c. die Geschäftstätigkeit in der Schweiz und die dafür genutzte Infrastruktur
nicht dem Zweck gemäss Handelsregistereintrag entspricht;
d. bei der Schweizer Niederlassung kein Weisungsrecht über die ausländischen Arbeitnehmenden besteht.
2 Eine aktive und reelle Geschäftstätigkeit gemäss Abs. 1 Bst. b liegt insbesondere nicht vor, wenn vor Ort mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a. Es sind keine eigenen Räumlichkeiten vorhanden (nur Briefkastensitz).
b. Es mangelt an der Erreichbarkeit, dem Kundenservice sowie der Geschäftsführung.
4) SGS 815
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
4 815.11
c. Eigenes Werkzeug, eigene Maschinen sowie Firmenfahrzeuge, welche in
der Schweiz eingelöst sind, fehlen.
d. Auf Verträge wird kein Schweizer Recht angewendet.
e. Getrennte Zeiterfassungs- und Lohnabrechnungen oder Meldung und Abrechnung der Quellensteuer und Sozialversicherungen in der Schweiz bei
Doppelanstellung fehlen.
3 Die TPK FlaM macht periodisch eine Bestandesaufnahme zur Evaluierung
von ausländischen Betrieben, welche zur Umgehung von entsenderechtlichen
Bestimmungen in der Schweiz ein Scheindomizil eröffnet haben.
4 Die TPK FlaM kann für diese Aufgabe, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, einen geeigneten Dritten beiziehen und dabei eine sozialpartnerschaftliche Organisation berücksichtigen. Die Aufgabenübertragung erfolgt
in Form einer Leistungsvereinbarung.
5 Die TPK FlaM, die paritätische Kommission oder das von ihr beauftragte
Kontrollorgan kann bei Verdacht auf Scheindomizilnahme eine koordinierte
Überprüfung des Betriebs verlangen. Sämtliche involvierten Institutionen melden dem Kontrollorgan innert 1 Monat sämtliche zum Betrieb bekannten Daten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
5 815.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.03.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.030
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
6 815.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.03.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.030
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
