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title: "Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung"
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# Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung

## Art. 1 {#art_1}

Waldentwicklungsplanung, Verfahren (Art. 21 KWaG)
1 Bei der Erarbeitung des Waldentwicklungsplans werden die Betroffenen,
insbesondere die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer
sowie Verbände und Organisationen zur Mitwirkung beigezogen.
2 Der Waldentwicklungsplan wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt.
Während dieser Frist können sich alle Betroffenen dazu äussern.
3 Die Rückmeldungen werden zusammen mit der Stellungnahme des
Amts für Wald und Landschaft an den Regierungsrat weitergeleitet.
4 Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt und aktualisiert.

## Art. 2 {#art_2}

Umsetzung (Art. 20 KWaG)
1 Leistungsvereinbarungen werden jeweils für mindestens eine Programmperiode zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leistungserbringern abgeschlossen.
1) SR 921.0
2) SR 921.01
3) GDB 930.1
OGS 2017, 19
930.324
2 Verträge werden zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den
Leistungserbringern abgeschlossen. Sie enthalten Bestimmungen zumindest zu Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistung und zum Controlling.
3 Zum Schutz von Einzelobjekten und für weitere Schutz- und Erhaltungsmassnahmen können Verfügungen durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erlassen werden.

## Art. 3 {#art_3}

Holznutzung (Art. 22 KWaG)
1 Die nachhaltige Nutzungsmenge (Hiebsatz) wird mindestens alle 20
Jahre oder bei Bedarf neu ermittelt.
2 Im Schutzwald und wenn vom Revierförster oder der Revierförsterin beantragt, erfolgt die Anzeichnung gemeinsam durch den Kreisforstingenieur oder die Kreisforstingenieurin und den Revierförster oder die Revierförsterin. Ausserhalb des Schutzwalds wird sie in der Regel an den Revierförster oder die Revierförsterin delegiert. In Spezialfällen ist eine Delegation auch innerhalb des Schutzwalds möglich.
3 Die Holzschlagbewilligung wird im öffentlichen Wald in Form der Anzeichnung, im privaten Wald in schriftlicher Form erteilt. Die Bewilligungen
sind 2 Jahre gültig.
4 Die Gebühr für die Beratung und die Anzeichnung durch den Kanton beträgt Fr. 1.00/m³ genutzter Holzmenge. Im Privatwald kann der Revierförster oder die Revierförsterin für die Holzschlagbewilligung eine analoge
Gebühr erheben, insbesondere bei grösserem Aufwand.
930.324
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 19
930.324
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 19
