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title: "Datenschutzverordnung (DSV)"
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provisions: 23
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# Datenschutzverordnung (DSV)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung bezweckt den Vollzug des übergeord
neten Datenschutzrechts und regelt den Umgang der Stadt mit
Personendaten ergänzend zu den Vorschriften des eidgenössi
schen und des kantonalen Rechts.

## Art. 2 {#art_2}

Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich

## § 2des nach {#par_2des}

Gesetzes über die Information und den Daten
schutz (IDG, LS 170.4).
II. Besondere Datenbearbeitungen

## Art. 3 A. Einwohnerregister: Abrufverfahren und regelmässige Bekanntgaben {#art_3}

Das Bevölkerungsamt kann die in § 18 Abs. 1 Gesetz über
das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)1 genann
ten Personendaten öffentlich im Abrufverfahren zur Verfügung
stellen. Es stellt sicher, dass:2
a. ausschliesslich Einzelabfragen über bestimmte Personen
möglich sind; und
b. Abfragen gesperrter Personendaten nicht möglich sind.

## Art. 4 {#art_4}

1 Auf schriftliches Gesuch hin und unter den Vorausset
zungen gemäss Art. 3 kann das Bevölkerungsamt Privaten Zu
griff im Abrufverfahren auch auf die in § 18 Abs. 2 MERG3 ge
nannten Personendaten gewähren.4
1 vom 11. Mai 2015, LS 142.1.
2 Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020
(STRB Nr. 865/2020).
3 vom 11. Mai 2015, LS 142.1.
4 Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020
(STRB Nr. 865/2020).
Zweck
Geltungs
bereich
Einzelabfragen
a. Grundsatz
b. erweiterte
Einzel
abfragen
auf Gesuch
2Datenschutzverordnung (DSV)
236.100
2 Das Gesuch hat mindestens zu enthalten:
a. Angabe aller benötigten Personendaten, je mit Beschrei
bung des Verwendungszwecks;
b. Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses für den
Bezug der in § 18 Abs. 2 MERG5 genannten Daten;6
c. Begründung der Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufver
fahren.
3 Das Bevölkerungsamt erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es
kann diesen mit Auflagen versehen.
4 Das Bevölkerungsamt stellt sicher, dass nur erforderliche Per
sonendaten abgerufen werden können.

## Art. 5 {#art_5}

1 Auf schriftliches Gesuch hin kann das Bevölkerungsamt
öffentlichen Organen auf folgende Personendaten des Einwoh
nerregisters Zugriff im Abrufverfahren gewähren oder diese Da
ten regelmässig bekannt geben:
a. auf die in § 18 Abs. 1 und 2 MERG7 genannten Personen
daten;8
b. auf weitere, vom Stadtrat durch Erlass bestimmte Person
endaten.
2 Das Gesuch hat mindestens zu enthalten:
a. Angabe aller benötigten Personendaten, je mit Beschrei
bung des Verwendungszwecks;
b. Begründung der Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufver
fahren oder einer regelmässigen Bekanntgabe zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben.
3 Das Bevölkerungsamt erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es
kann diesen mit Auflagen versehen.
4 Das Bevölkerungsamt stellt sicher, dass nur die für die Erfül
lung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten
abgerufen werden können oder regelmässig bekannt gegeben
werden.
5 vom 11. Mai 2015, LS 142.1.
6 Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020
(STRB Nr. 865/2020).
7 vom 11. Mai 2015, LS 142.1.
8 Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020
(STRB Nr. 865/2020).
Bekanntgabe
an öffentliche
Organe
a. Stammdaten
3Datenschutzverordnung (DSV) 236.100

## Art. 6 {#art_6}

Das Bevölkerungsamt kann unter den Voraussetzungen
gemäss Art. 5 öffentlichen Organen weitere Personendaten
durch Zugriff im Abrufverfahren oder durch regelmässige Be
kanntgabe zur Verfügung stellen, soweit gesetzliche Spezialbe
stimmungen dazu ermächtigen. Im Gesuch gemäss Art. 5 ist zu
sätzlich die ermächtigende Rechtsgrundlage darzulegen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Verantwortlich für die Bekanntgabe von Daten aus dem
Einwohnerregister im Abrufverfahren ist das Bevölkerungsamt.
Bei Abrufverfahren nach Art. 4 – 6 sind die abrufenden Stellen
für die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen
sowie für die Ausübung der Zugriffe verantwortlich.
2 Bei Abrufverfahren nach Art. 4 – 6 protokolliert das Bevölke
rungsamt zu Kontrollzwecken folgende Verkehrsdaten, die nach
Ablauf von 12 Monaten automatisiert zu löschen sind:
a. die Angaben, die für die Identifizierung der abrufenden Per
sonen notwendig sind;
b. Datum und Uhrzeit der einzelnen Abrufe; und
c. die abgerufenen Daten.
3 Zugriff auf die Verkehrsdaten der abgerufenen Daten gemäss
Abs. 2 lit. c steht ausschliesslich der abrufenden Stelle zu.
4 Das Bevölkerungsamt unterzieht Infrastruktur und technische
Massnahmen regelmässigen Risikoüberprüfungen.

## Art. 8 B. Statistik {#art_8}

1 Statistik Stadt Zürich kann im Rahmen des gesetzlichen
Auftrags personenbezogene Informationen anderer öffentlicher
Organe der Stadt statistisch auswerten. Die öffentlichen Organe
der Stadt geben Statistik Stadt Zürich die für diese Auswertun
gen notwendigen personenbezogenen Informationen bekannt,
sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausge
schlossen ist.
2 Statistik Stadt Zürich kann personenbezogene Informationen
privaten und öffentlichen Forschungsstellen zu nicht personen
bezogenen Zwecken bekannt geben. Statistik Stadt Zürich holt
vor dem Erlass des Entscheids gemäss § 21 der Verordnung
über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) die
Zustimmung des für die Quelldaten verantwortlichen öffentlichen
Organs der Stadt ein.
3 Der Stadtrat erlässt ein Reglement für die Datenbekanntgabe
an Statistik Stadt Zürich.
b. Weitere
Daten
Verantwortung
und Modalitäten
Auswertung und
Bekanntgabe
4Datenschutzverordnung (DSV)
236.100

## Art. 9 C. Videoüberwachung durch öffentliche Organe9 {#art_9}

1 Das öffentliche Organ darf Videoüberwachung einset
zen, soweit:
a. dies für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben erforder
lich und geeignet ist;
b. erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder für Sachen mit
grosser Schadensfolge besteht; und
c. keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entge
genstehen.
2 Die Verhinderung oder Ahndung geringfügiger strafbarer Hand
lungen ist kein hinreichender Grund, um Videoüberwachung
einzusetzen.

## Art. 9bis {#art_9bis}

1 Bei der Videoüberwachung wird keine Technologie
eingesetzt, die eine automatisierte Identifikation von Personen
ermöglicht.
2 Durch Videoüberwachung erlangte Aufnahmen dürfen nicht
verwendet werden:
a. zur automatischen Identifikation von Personen;
b. beim Einsatz automatisierter Erkennungssysteme.
3 Die Übermittlung und die Aufbewahrung von Bildern erfolgen
mit einer Verschlüsselung nach dem Stand der Technik; Geräte,
die eine solche Verschlüsselung nicht unterstützen, werden nicht
weiter eingesetzt.

## Art. 9ter {#art_9ter}

1 Das öffentliche Organ gewährleistet die Informations
sicherheit gemäss Gesetz über die Information und den Daten
schutz (IDG)10.
2 Es regelt in Bezug auf überwachte Standorte mit interner
Dienstanweisung Zuständigkeit und Verfahren zur Bearbeitung
von:
a. Echtzeit Bildern;
b. Aufzeichnungen;
c. Protokolldateien.
9 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024
(STRB Nr. 2462/2024).
10 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.
Voraus
setzungen
a. allgemeine
b. technische
Massnahmen
a. Grundsätze
5Datenschutzverordnung (DSV) 236.100
Art. 9quater 1 Das öffentliche Organ löscht:
a. Aufzeichnungen spätestens nach dreissig Tagen;
b. Protokolldateien frühestens nach sechs und spätestens
nach zwölf Monaten.
2 Der Stadtrat kann abweichende Löschfristen bewilligen, wenn
besondere Umstände vorliegen; diese Befugnis ist nicht über
tragbar.
3 Werden Aufzeichnungen und Protokolldateien für die Prüfung
oder Geltendmachung von straf , zivil oder verwaltungsrechtli
chen Ansprüchen benötigt, richten sich die Aufbewahrung und
die Verwendung nach den jeweiligen Verfahrens und Doku
mentationsvorschriften.
Art. 9quinquies 1 Das öffentliche Organ erlässt eine Allgemeinverfü
gung, wenn es für die Videoüberwachung an einem allgemein
zugänglichen Ort zuständig ist.
2 Die Allgemeinverfügung regelt in Bezug auf überwachte Stand
orte:
a. den Zweck der Videoüberwachung;
b. das räumliche Ausmass;
c. die Überwachungszeiten;
d. die Übertragung oder Aufzeichnung von Bild und Ton;
e. die Löschfrist.
3 Die Geltungsdauer von Allgemeinverfügungen beträgt maximal
sechs Jahre.
4 Das öffentliche Organ erlässt eine neue Allgemeinverfügung,
wenn die Videoüberwachung fortgeführt werden soll.
Art. 9sexies 1 Das zuständige öffentliche Organ regelt bei Video
überwachung an nicht allgemein zugänglichen Orten die Inhalte
gemäss Art. 9quinquies Abs. 2 mit interner Dienstanweisung.
2 Art. 9quinquies Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
Art. 9septies 1 Das zuständige öffentliche Organ kennzeichnet
Videoüberwachung vor Ort angemessen.
2 Es macht die Allgemeinverfügungen und die internen Dienst
anweisungen einfach zugänglich.
3 Der Stadtrat stellt konsolidierte Informationen über alle Video
überwachungen an allgemein zugänglichen Orten einfach ab
rufbar zur Verfügung.
b. Aufbewah
rung
c. allgemein
zugängliche
Orte
d. nicht
allgemein
zugängliche
Orte
e. Transparenz
6Datenschutzverordnung (DSV)
236.100
Art. 9octies 1 Das zuständige öffentliche Organ unterbreitet eine
beabsichtigte Videoüberwachung der Datenschutzstelle zur
Vorabkontrolle gemäss IDG11.
2 Die Unterbreitung erfolgt vor Erlass der Allgemeinverfügung
und vor Inbetriebnahme oder Verlängerung der Videoüberwa
chung.
Art. 9nonies Die Videoüberwachung für die Zutrittskontrolle bei
Gebäuden und Anlagen ist von den Massnahmen gemäss
Art. 9ter–9septies und der Vorabkontrolle gemäss Art. 9octies ausge
nommen, sofern sie ohne Aufzeichnung und nur anlassbezogen
erfolgt.
Cbis. Videoüberwachung des öffentlichen Grunds
durch Private und Beratung12
Art. 1013
Art. 10bis14
Art. 10ter15
Art. 10quater16 1 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Private
beraten, wenn eine Videoüberwachung durch Private öffentliche
oder allgemein zugängliche Orte tangiert.
2 Die Beratung umfasst Informationen über das anwendbare
Recht und die sich daraus ergebenden Rechte, Pflichten und
Zuständigkeiten.
3 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zwischen betroffe
nen Personen oder Institutionen vermitteln.
D. Reglementierte Pilotversuche
Art. 11 1 Fehlt für das Bearbeiten besonderer Personendaten
eine kommunale Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG, kann
der Stadtrat, nachdem er die Stellungnahme der oder des Da
tenschutzbeauftragten eingeholt hat, die Datenbearbeitung im
Rahmen eines reglementierten Pilotversuchs vorsehen.
11 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.
12 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024
(STRB Nr. 2462/2024).
13 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts
mittelentscheid.
14 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts
mittelentscheid.
15 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts
mittelentscheid.
16 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024
(STRB Nr. 2462/2024).
Vorabkontrolle
durch Daten
schutzstelle
Ausnahme
Beratung durch
Datenschutz
stelle
Voraus
setzungen
7Datenschutzverordnung (DSV) 236.100
2 Ein reglementierter Pilotversuch ist nur zulässig, wenn die Er
füllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung
von besonderen Personendaten erfordert und die praktische
Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase zwingend
erfordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem
schriftlichen Bericht nachzuweisen.
3 Der Stadtrat regelt die Datenbearbeitung in einem Reglement,
das die Modalitäten und die organisatorischen und techni
schen Sicherheits und Datenschutzmassnahmen in verbindli
cher Weise festlegt. Mit Beginn des Pilotversuchs informiert der
Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats.
4 Das zuständige öffentliche Organ legt dem Stadtrat und der
oder dem Datenschutzbeauftragten spätestens innerhalb von
2 Jahren nach Beginn des Pilotversuchs einen Evaluationsbe
richt vor. Gestützt darauf entscheidet der Stadtrat über Fortfüh
rung oder Einstellung der Bearbeitung.
5 Die Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen wer
den, wenn innerhalb von 4 Jahren nach Beginn des Pilotver
suchs keine Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG erlassen
worden ist.
III. Vorabkontrolle
Art 12 Als besondere Risiken im Sinne von § 10 IDG und § 24
IDV gelten auch folgende Datenbearbeitungen:
a. Erhebung oder Bekanntgabe von besonderen Personen

## § 9und daten zu nicht personenbezogenen Zwecken gemäss § {#par_9und}

18 IDG, sofern die Art der Bearbeitung oder Bekannt
gabe sowie die Schutzmassnahmen gesetzlich nicht gere
gelt sind;
b. Bearbeitung im Auftrag gemäss § 6 IDG, sofern besondere
Personendaten betroffen sind;
c. Schaffung von Informationsbeständen mit Personendaten,
die von mehreren öffentlichen Organen oder gemeinsam
mit Privaten bearbeitet werden;
d. Verknüpfung oder Verbindung von Informationsbeständen,
sofern mindestens ein Informationsbestand Personendaten
enthält.
Besondere
Risiken
8Datenschutzverordnung (DSV)
236.100

## Art. 13 IV. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz {#art_13}

1 Wahl und Stellvertretung der oder des Datenschutz
beauftragten richten sich nach der Gemeindeordnung der Stadt
Zürich.
2 Die oder der Datenschutzbeauftragte ist administrativ dem
Büro des Gemeinderats zugeordnet.
3 Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt ihr oder sein Perso
nal selbst an.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Daten
schutzbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen der
kantonalen Datenschutzgesetzgebung, nach der Gemeindeord
nung der Stadt Zürich sowie nach dieser Verordnung.
2 Die oder der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung der
gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse unabhängig und nicht
an Weisungen gebunden.

## Art. 15 {#art_15}

Alle Anträge an den Stadtrat, die Belange des Daten
schutzes betreffen, sind der oder dem Datenschutzbeauftragten
zur Stellungnahme zu unterbreiten.

## Art. 16 {#art_16}

Alle Angestellten der Stadtverwaltung können direkt mit
der oder dem Datenschutzbeauftragten verkehren.

## Art. 17 {#art_17}

Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zur Über
prüfung organisatorischer und technischer Massnahmen die
Dienstabteilung Organisation und Informatik (OIZ) oder externe
Fachpersonen mit entsprechenden Begutachtungen beauftra
gen.

## Art. 18 V. Vollzug {#art_18}

Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen zum Voll
zug dieser Verordnung erlassen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Departemente und die Stadtkanzlei ernennen je
eine Beraterin oder einen Berater für Datenschutz.
2 Die Beraterinnen oder Berater für Datenschutz:
a. beraten die verantwortlichen Organe der Verwaltungsein
heit;
b. fördern die Information und die Ausbildung der Mitarbeite
rinnen und Mitarbeiter;
Stellung
Aufgaben und
Befugnisse
Stellungnahme
Zugang
Kontrolle
Stadtrat
Beraterinnen
und Berater für
Datenschutz
9Datenschutzverordnung (DSV) 236.100
c. wirken bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit;
d. arbeiten mit der oder dem Datenschutzbeauftragten zu
sammen.

## Art. 20 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_20}

1 Bis zur Ablösung des städtischen Informationssystems
ALPHA haben Art. 5 Abs. 4 sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 für Ab
rufverfahren und regelmässige Datenbekanntgaben an öffent
liche Organe aus diesem Informationssystem keine Geltung.
Voraussetzungen und Modalitäten für Abrufverfahren und regel
mässige Datenbekanntgaben an öffentliche Organe aus dem In
formationssystem ALPHA richten sich nach den Bewilligungen
des Stadtrats.
2 Für Videoüberwachungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehen, sind innert einem Jahr gemäss
Art. 10 die erforderlichen Reglemente zu erstellen und zur Prü
fung und allfälligen Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 21 {#art_21}

Die Allgemeine Datenschutzverordnung der Stadt Zürich
vom 5. November 1997 (ADSV, AS 236.100) wird aufgehoben.

## Art. 22 {#art_22}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.17
Übergangsbestimmung vom 29. November 202318
Die nach Art. 10 des bisherigen Rechts erlassenen Videoüber
wachungsreglemente behalten ihre Gültigkeit während höchs
tens acht Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
zum Thema Videoüberwachung.
17 Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2011.
18 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023, Inkrafttreten 1. November 2024
(STRB Nr. 2462/2024).
Übergangs
bestimmungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
