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# Strassenreglement

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement gilt für die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Hünenberg.

## Art. 2 Strassen und Wege {#art_2}

1
Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen sowie Nebenanlagen.
2
Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich gesagt wird.
3
Die gemeindlichen und anderen öffentlichen Strassen, die gemeindlichen Radstrecken sowie die Fuss- und Wanderwege sind im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. Der Gemeinderat entscheidet über Änderungen im Anhang.
4
Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten Zwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere über die Erschliessung.

## Art. 3 Sammelstrassen {#art_3}

1
Sammelstrassen dienen der Groberschliessung der einzelnen Quartiere. Sie sammeln den Verkehr der Erschliessungsstrassen und führen ihn zum übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen können Er-schliessungsfunktion haben, sofern ihre Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2
Auf Sammelstrassen sollen der Radfahr- und Fussgängerverkehr nach Möglichkeit vom Motorfahrzeugverkehr getrennt werden.
3
Wo Sammelstrassen beidseitig Baugebiet erschliessen, sollen in der Regel beidseitig Anlagen für den Fussgängerverkehr erstellt werden. Trottoirs sind mindestens 2.00 m breit zu erstellen.

## Art. 4 Erschliessungsstrassen {#art_4}

1
Erschliessungsstrassen dienen der Erschliessung der einzelnen Quartiere. Sie haben Erschliessungsfunktion für gesamte Quartiere und für Einzelobjekte mit grossem Verkehrsaufkommen.
2
Motorfahrzeug- und Radfahrverkehr sind in der Regel gemischt.
3
In der Regel ist mindestens ein Trottoir von 2.00 m Breite notwendig. Bei dichter Bebauung, ausgenommen in Einfamilienhaus- und Landhauszonen, sind beidseits der Strasse Trottoirs zu erstellen.

## Art. 5 Zufahrtsstrassen {#art_5}

1
Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von einzelnen Überbauungen sowie Teilen von Quartieren.
2
Die Verkehrsarten werden in der Regel nicht getrennt.

## Art. 6 Fuss- und Wanderwege {#art_6}

1
Fuss- und Wanderwege dienen der Verbindung der einzelnen Quartiere oder führen aus diesen zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs und den öffentlichen Bauten. Sie sind möglichst kurz zu führen.
2
Bei Neuüberbauungen von Quartieren sind sorgfältig ergänzende Verbindungen zum Wegnetz zu planen.
3
In Baugebieten sind Fuss- und Wanderwege mindestens 2.00 m und in Nichtbaugebieten mindestens 1.00 m breit anzulegen.

## Art. 7 Radwege und Radstreifen {#art_7}

1
Radwege und Radstreifen dienen der Förderung des Radfahrverkehrs und sind zweckmässig zu führen.
2
Radwege sind mindestens 2.00 m breit anzulegen.

## Art. 8 Richtplanung {#art_8}

1
Der Gemeinderat legt im Verkehrsrichtplan die öffentlichen Strassen- und Parkierungsanlagen, Buslinien, Haltestellen, Radstrecken sowie die Fuss- und Wanderwege fest.

## Art. 9 Normalprofile und Normen {#art_9}

1
Während der Projektierung ist mit der zuständigen Abteilung das Normal- sowie das Lichtraumprofil abzuklären.
2
Für die Wahl des geometrischen Normalprofils sind die zu gewährleistende Begegnung von Fahrzeugen, Radfahrern und Fussgängern, die zu wählende Fahrgeschwindigkeit, die Endüberbauung des Quartiers sowie die angestrebte Verkehrssicherheit massgebend.
3
Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) sind generell als Richtlinien zu verwenden, insbesondere SN 640200–640202 für das geometrische Normalprofil, SN 640280–640285 für die Verkehrsberuhigung sowie SN 640317–640324 für den Unter- und den Oberbau.

## Art. 10 Generelle Projekte {#art_10}

1
Der Gemeinderat kann vor Erstellung eines Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplans generelle Projekte von Neu-, Um- und Ausbau der Gemeindestrassen ausarbeiten und die hiefür notwendigen Kredite bewilligen.
2
Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normalprofile und Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung. Es dient zur Vernehmlassung bei Behörden und Amtsstellen und ist Grundlage für die Bauprojekte.

## Art. 11 Kredite für Projektierung und Bau {#art_11}

1
Kredite für die Projektierung und den Bau von Strassen und Plätzen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen werden vom Gemeinderat bzw. von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen.

## Art. 12 Bauprojekte und Verfügungen {#art_12}

1
Bauprojekte sowie Verfügungen über Erschliessungs- und Perimeterbeiträge für Strassen und Plätze, Radstrecken, Fuss- und Wanderwege werden vom Gemeinderat beschlossen.

## Art. 13 Beitragspflicht an Gemeindestrassen {#art_13}

1
Die direkten und indirekten Anstösser leisten angemessene Beiträge an die Kosten des Landerwerbs, der Erstellung, Änderung und Erneuerung (ohne Unterhalt) von Strassen sowie an allfällige Massnahmen des Immissionsschutzes. Dies gilt auch bei einem etappenweisen Ausbau.
2
Die Gemeinde darf folgende Anteile an die Grundeigentümer überwälzen: bei Sammelstrassen 65 Prozent, bei Erschliessungsstrassen 80 Prozent und bei Zufahrtsstrassen 100 Prozent der Kosten.
3
Nach Massgabe des öffentlichen Interesses kann von den Ansätzen in Absatz 2 abgewichen werden.

## Art. 14 Perimeterplan {#art_14}

1
Im Perimeterplan werden diejenigen Grundstückflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen herangezogen werden.

## Art. 15 Beitragsberechnung {#art_15}

1
Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden aufgrund der nach Bauordnung zulässigen Baudichte (inkl. rechtsgültigem Plan einer Arealbebauung und Bebauung nach Bebauungsplan) auf den erfassten Grundstückflächen festgesetzt. Besondere Vor- und Nachteile können durch eine angemessene Erhöhung bzw. Reduktion des Beitrags berücksichtigt werden.
2
Ausserhalb der Bauzonen kann der Beitrag nach Massgabe des dem Grundeigentümer erwachsenen Sondervorteils festgesetzt werden.

## Art. 16 Perimeterplan: Planauflage- und Einspracheverfahren {#art_16}

1
Der Perimeterplan und die Berechnung der Beiträge an die Bau- und Landerwerbskosten für öffentliche Strassen, Radstrecken, Wege und Anlagen des Ortsverkehrs sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zwei Mal zu publizieren. Der beabsichtigte Erwerb von dinglichen Rechten ist auszuweisen.
2
Einsprachen gegen den Perimeterplan oder die Beitragsberechnung sind dem Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
3
Perimeterplan- und allfällige Enteignungs- und Baubewilligungsverfahren für Strassen, Wege oder Anlagen sind soweit möglich zu koordinieren und zusammenzulegen.
4
Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der Einsprachen über die zu erhebenden Beiträge sowie über die Enteignung von dinglichen Rechten.
5
Bei kleineren Projekten kann auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet werden. Die betroffenen Grundeigentümer sind von der zuständigen Behörde direkt zu orientieren.

## Art. 17 Zahlungspflicht, Fälligkeit {#art_17}

1
Beitragspflichtig sind die Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der durch den Strassenbau bevorteilten Grundstücke bei Beginn der öffentlichen Auflage.
2
Die Beiträge sind nach Massgabe der aufgelaufenen Kosten, gegebenenfalls in Raten, fällig. Der Gemeinderat entscheidet hierüber im Perimeterplan mit den Perimeterbeiträgen oder durch separate Verfügung.

## Art. 18 Stundung {#art_18}

1
In Härtefällen kann der Gemeinderat Stundung bis zu zehn Jahren gewähren. Der gestundete Beitrag ist zum Satz für 1. Hypotheken der Zuger Kantonalbank zu verzinsen.
2
Fallen die Gründe für die Stundung dahin, kann sie vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben werden. Sie wird spätestens beim Verkauf des Grundstückes aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt auch nach Abschluss verkaufsähnlicher Geschäfte (z.B. Tausch, Schenkung, Baurecht).

## Art. 19 Erschliessung durch Grundeigentümer {#art_19}

1
Der Gemeinderat kann interessierte Grundeigentümer vertraglich ermächtigen, Gemeindestrassen auf eigene Kosten zu erstellen.
2
Übernimmt die Einwohnergemeinde die Strassen, so sind die Baukosten, nach Abzug des gemeindlichen Beitrags gemäss geleisteten Perimeterbeiträgen, den Grundeigentümern zurückzuerstatten.
3
Die Übernahme der Strasse wird mittels Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde und den Grundeigentümern geregelt.

## Art. 20 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern {#art_20}

1
Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Entlang von Fuss- und Fahrwegen kann ein Abstand von maximal 0.5 m vorgeschrieben werden. Aus Verkehrssicherheitsgründen (z.B. bei Einlenkern, Kurven usw.) können auch grössere Abstände verlangt werden. Sichtbehindernde Lebhäge sind auf Weisung der Bauorgane zu Lasten des Grundeigentümers zurückzuschneiden.
2
Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1.50 m hoch sein. Überschreiten sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
3
Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen.

## Art. 21 Anschlüsse und Einmündungen {#art_21}

1
Strassen- oder Weganschlüsse sowie Einmündungen in öffentliche Gemeindestrassen müssen vom Gemeinderat bewilligt werden.
2
Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benützt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bauliche Änderungen sind bewilligungspflichtig. Bei veränderten Verkehrsverhältnissen oder anderer Nutzung ist eine neue Bewilligung erforderlich.
3
Anschlüsse sind soweit als möglich zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen können. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilrichter zu entscheiden.
4
Wo bei privaten Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann die Bewilligungsinstanz in Ausnahmefällen die erforderlichen Anordnungen verfügen. Die Kosten für die Einmündungsbewilligung gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

## Art. 22 Werkleitungen im Strassenbereich {#art_22}

1
Die Eigentümer von Werkleitungen innerhalb des Fahrbahn- oder Baulinienraumes bzw. des Mindestabstandes sind verpflichtet, bei Bauarbeiten an öffentlichen Gemeindestrassen die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Entstehen beim Bau und Unterhalt öffentlicher Gemeindestrassen wegen Werkleitungen Mehrkosten, gehen sie zu Lasten der Leitungseigentümer.
2
Die Sanierung und Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Gemeindestrassen und im Baulinienraum sind bewilligungspflichtig. Für die Bewilligung kann eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben werden. Der Gemeinderat beschliesst die Gebührentarife. Im Übrigen gelten die Konzessionsverträge.

## Art. 23 Beleuchtungen und Signalisationen {#art_23}

1
Der Gemeinderat entscheidet, welche Strassen und Wege zu Lasten der jeweiligen Anlagekosten beleuchtet werden müssen. Er entscheidet über den Beleuchtungsstandard.
2
Die Grundeigentümer haben das Anbringen von Strassen- und Wegbeleuchtungen sowie von Signalisationstafeln entschädigungslos zu dulden.

## Art. 24 Gemeindlicher Unterhalt {#art_24}

1
Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege.
2
Die Einwohnergemeinde kann für den Unterhalt von Fuss- und Wanderwegen in Absprache mit den Grundeigentümern private Fachorganisationen beiziehen.
3
Die Einwohnergemeinde kann nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den Unterhalt von im Gemeingebrauch stehenden Privatstrassen und ‑wegen gewähren.

## Art. 25 Beeinträchtigungen / privater Unterhalt {#art_25}

1
Bei Gefährdungen oder Sichtbehinderungen durch Mauern, Einfriedungen, Aufschüttungen, Bäume, Sträucher und dergleichen sind die erforderlichen Massnahmen gemäss VSS-Normen zu treffen.
2
Die Unterhaltspflicht für Bepflanzungen auf privaten Grundstücken liegt bei den Grundeigentümern. Die Bepflanzungen sind rechtzeitig zurückzuschneiden, damit diese den Verkehrsraum nicht beeinträchtigen und namentlich Sichtzonen bei Einmündungen, Beleuchtungsanlagen und Verkehrszeichen nicht verdecken.
3
Bei ungenügendem Unterhalt ist die Gemeinde zur Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen befugt.
4
Wird an Strassen Ackerbau betrieben, so ist entlang derselben ein Grünstreifen von 1.00 m frei zu halten.
5
Das Zuleiten von Wasser oder Abwasser auf Strassen und Wege sowie Nebenanlagen ist verboten.

## Art. 26 Verunreinigung und Beschädigung {#art_26}

1
Wer Strassen und Wege übermässig verschmutzt, hat diese zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann diese auf seine Kosten veranlasst werden. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung bei Erntearbeiten und Viehtrieb.
2
Übermässige Abnutzung und Verschmutzung durch Unternehmen mit grossem Verkehrsaufkommen gelten als gesteigerter Gemeingebrauch.
3
Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiederherstellung.

## Art. 27 Bauabstände {#art_27}

1
Fehlen Bau-, Strassen- oder Trottoirlinien, müssen Gebäude bei Gemeinde- und Privatstrassen einen Mindestabstand von 4.00 m vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einhalten. Bei Garagevorplätzen muss der Abstand mindestens 5.00 m vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand betragen.
2
In Ausnahmefällen und insbesondere für kleine Bauten kann die Baubewilligungsbehörde eine Unterschreitung des Abstandes gegen Revers zulassen.

## Art. 28 Übernahme bestehender Privatstrassen und ‑wege {#art_28}

1
Privatstrassen und ‑wege können auf Ersuchen der Grundeigentümer durch Beschluss der Gemeindeversammlung in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden. Voraussetzung ist das ausgewiesene öffentliche Interesse.
2
Die Übernahme erfolgt unentgeltlich und ist davon abhängig zu machen, dass die Anlage grundsätzlich den Regeln der Technik und den Vorschriften dieses Reglementes entspricht oder durch den bisherigen Eigentümer diesen Erfordernissen vorgängig angepasst wird.
3
Die Übernahme zu Eigentum erfolgt durch einen Vertrag zwischen Gemeinderat und Grundeigentümer.

## Art. 29 Ausnahmen {#art_29}

1
Falls die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglementes im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führt oder eine unzumutbare Härte bedeutet, können Ausnahmen mit allfälligen Auflagen bewilligt werden.

## Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_30}

1
Mit diesem Reglement wird alles widersprechende Recht aufgehoben, insbesondere das Strassenreglement der Gemeinde Hünenberg vom 8. September 1972.

## Art. A1-1 Gemeindestrassen {#art_A1_1}

1
Sammelstrassen:
1.
Eichmattstrasse: Hünenbergstrasse – Eichmatt ‒ Zythus
2.
Rothusstrasse: Holzhäusernstrasse (Bösch) ‒ Rothus – Luzernerstrasse
3.
St. Wolfgangstrasse: Chamerstrasse (Zentrum) ‒ Kreuzacher ‒ Wart ‒ St. Wolfgang ‒ Ochsenlohn (Gemeindegrenze Cham)
4.
Wartstrasse: Chamerstrasse ‒ Schlattwäldli ‒ Wart
2
Erschliessungsstrassen:
1.
alte St. Wolfgangstrasse: Eichengasse ‒ Bergstrasse ‒ Kreuzacher (St. Wolfgangstrasse)
2.
Bergstrasse: Chamerstrasse ‒ alte St. Wolfgangstrasse
3.
Chrüzacherstrasse: Lindenbergstrasse – St. Wolfgangstrasse
4.
Dersbachstrasse: Luzernerstrasse (Zythus) ‒ Badi ‒ Luzernerstrasse (Eichrüti)
5.
Dorfstrasse: Chamerstrasse (Degen) – St. Wolfgangstrasse (einerseits) und Degen – Ende Stichstrasse (anderseits)
6.
Gartenstrasse: Lindenbergstrasse ‒ Wartstrasse
7.
Huobstrasse: Zythus ‒ Schulhaus Kemmatten ‒ Eichmattstrasse
8.
Langholzstrasse: Huobstrasse ‒ Langholzweg
9.
Lindenbergstrasse: Chamerstrasse ‒ Rony – Wartstrasse
10.
Moosmattstrasse: Chamerstrasse ‒ Moos
11.
Ober-Ehretstrasse: Holzhäusernstrasse – Langrütistrasse
12.
Rigistrasse: Ober-Ehretstrasse – Ehret
13.
Ronystrasse: St. Wolfgangstrasse ‒ Lindenbergstrasse
14.
Seemattstrasse: Dersbachstrasse ‒ Gemeindegrenze Cham
15.
Sonnhaldenstrasse: St. Wolfgangstrasse (Dorfkern) ‒ St. Wolfgangstrasse (Wart)
16.
Zentrumstrasse: Chamerstrasse (Zentrum) ‒ Unterführung A4 ‒ Langrütistrasse

## Art. A1-2 Andere Öffentliche Strassen {#art_A1_2}

1
Andere Öffentliche Strassen:
1.
Dorfkern (mit Marktrecht): Alle Wege und Gassen gemäss Bebauungsplan Dorfkern: Dorfgässli, Chäsigass, Schmittegass, Eichengasse, Einhornweg, Zunftgässli, Rebenweg
2.
Alznachstrasse: Luzernerstrasse – Alznach (Gemeindegrenze Risch)
3.
Berchtwilerstrasse: Holzhäusernstrasse ‒ Oberbösch ‒ Gemeindegrenze Risch
4.
Buonaserstrasse: Dersbachstrasse ‒ Dersbach (Gemeindegrenze Risch)
5.
Burgstrasse: Holzhäusernstrasse (Schmidheim) ‒ Hinterhünenberg ‒ Meisterswil ‒ Gemeindegrenze Risch
6.
Chamauerstrasse: Maschwanderstrasse (Schachenwiti) – Stadelmatterstrasse (Chamau)
7.
Frauentalerstrasse: Maschwanderstrasse ‒ Frauentalerwald ‒ Gemeindegrenze Cham
8.
Giessenstrasse: Burgstrasse (Hinterhünenberg) ‒ Giessen ‒ Drälikerstrasse
9.
Herrenhofstrasse: Maschwanderstrasse ‒ Herrenhof ‒ Feldern
10.
Herrenwaldstrasse: Sinserstrasse – entlang Herrenwald ‒ Maschwanderstrasse (Feldern)
11.
Kanalstrasse: Drälikerstrasse (Mühleweg) ‒ Liegenschaft Schuler ‒ Drälikerstrasse
12.
Langrütistrasse: Chamerstrasse (Hütten) ‒ Hubel ‒ Schlössli ‒ Langrüti – Luzernerstrasse
13.
Maihölzliweg: Chamerstrasse (Zentrum) – Maihölzliwald (Friedhof)
14.
Meisterswilerstrasse: Burgstrasse (St. Karl Borromäus) ‒ Bauernhof Weibel ‒ Berchtwilerstrasse
15.
Mühlauerstrasse: Maschwanderstrasse (Bützen) ‒ Grünau ‒ Mühlauerbrücke
16.
Rainmattstrasse: Drälikerstrasse ‒ Riedhof ‒ Rainmatt ‒ Eichweid ‒ Sinserstrasse (Matten)
17.
Schachenstrasse: Maschwanderstrasse – Schachen ‒ Stadelmatterstrasse
18.
Stadelmatterstrasse: Schulhaus Matten ‒ Chamau ‒ Stadelmatt ‒ Maschwanderstrasse
19.
Strimattstrasse: Drälikerstrasse ‒ Strimatt ‒ Sinserstrasse (Matten)
20.
Talackerstrasse: Holzhäusernstrasse (Üeli) ‒ Talacher ‒ Lohwald ‒ Burgstrasse (Meisterswil)
21.
Wytistrasse: Maschwanderstrasse (Schachenwiti) ‒ Gemeindegrenze Cham
22.
Zollhus: Sinserstrasse ‒ Zollhus
23.
Zollweid: Drälikerstrasse – Zollweid (Südlich der Sinserstrasse)

## Art. A1-3 Öffentliche Fuss- und Wanderwege {#art_A1_3}

1
Öffentliche Fuss- und Wanderwege: (* = noch nicht erstellte Teilstücke)
1.
Wege gemäss spezieller Bezeichnung in den Überbauungen: Chämleten, Dersbach, Huobweid, Moos, Rigistrasse, Rony, Schlattwäldli, Weinreben, Zythusmatt
2.
alte Landstrasse: Chellenmattweg – Rainmattstrasse und Rainmattstrasse ‒ Sinserstrasse
3.
alter Hubelweg: Chamerstrasse ‒ Moosmattstrasse
4.
alter Postweg: Chnodenweg – Hubelweg
5.
Badiweg: Badi – Dersbachstrasse ‒ Luzernerstrasse – Panoramaweg
6.
Bahndammweg: SBB Zythus ‒ SBB Chämleten – Dersbachstrasse (SBB-Überführung)
7.
Birkenhofweg: *Kembergstrasse ‒ *Langholzweg
8.
Böschhof: Holzhäusernstrasse ‒ Bösch West – Böschhof ‒ Langrütistrasse –Langholzwald
9.
Bürgerhofstrasse: Burgstrasse – Bürgerhof
10.
Burgwaldweg Burgwald und Zugangswege ab Burgstrasse, Drälikerstrasse und *Kanalstrasse
11.
Chellenmattweg: Rainmatt – Sinserstrasse (Chellenmatt)
12.
Chibacherstrasse: Drälikerstrasse (Zollweid) – Zollischlag – Drälikerstrasse
13.
Chlosterhuebstrasse: Maschwanderstrasse – Chlosterhueb – Gemeindegrenze Cham
14.
Chnodenweg: Langrütistrasse – Huobrain
15.
Chrüzacherweg: St. Wolfgangstrasse (Chrüzacher) – Sonnhaldenstrasse
16.
Dersbach: Dersbachstrasse ‒ Badi ‒ Dersbach (Gemeindegrenze Risch)
17.
Disel: Dorfstrasse – Drälikerstrasse – Burgwaldweg
18.
Ehretweg: Chamerstrasse (Schulhaus Ehret) ‒ Ober-Ehretstrasse und Abstich Zent-rumstrasse (Ref. Kirche)
19.
Eichhof: Luzernerstrase – Panoramaweg
20.
Fahrstrasse: Innere Stadelmatt ‒ Mühlauerbrücke
21.
Fildernhofweg: *Wartstrasse ‒ *Fildernweg und *Abstich Schützenwäldli
22.
Fildernweg: Chamerstrasse (Schlatt) – Fildern – Gemeindegrenze Cham
23.
Friedhofweg: Zentrumstrasse – Maihölzliweg
24.
Giessenweg: Kanalstrasse ‒ Giessen – Reussdamm
25.
Chamer Grenzweg: Doggenhölzli ‒ Schützenwäldli – St. Wolfgang
26.
Heinrichstrasse: Ober-Ehretstrasse ‒ Houelenweg
27.
Herrenwaldweg: Sinserstrasse (Chellenmatt) ‒ Chlosterhuebstrasse
28.
Houelenweg: Holzhäusernstrasse – Ehretweg
29.
Hubelweg: Langrütistrasse ‒ Oberhubel ‒ Chämberg – Kembergst
30.
Huobhalde: Huobstrasse – Huobrain
31.
Huobhaldenweg: Huobhalde – Wildenbach (Rainweidstrasse) ‒ Huobstrasse
32.
Huobrain (Strasse): Chamerstrasse – Huobrain
33.
Ischlagweg: Strimatt – Rainmatt
34.
Kaplanenhausweg: St. Wolfgang – Wart
35.
Kembergstrasse: Huobstrasse – Hubelweg
36.
Langholz-Waldwege: Luzernerstrasse – Langholzweiher ‒ Langholzweg – Langrütistrasse und Verbindungswege
37.
Langholzweg: Langrütistrasse ‒ Birkenhof – Langholzstrasse – Luzernerstrasse
38.
Langweidstrasse: Hünenbergstrasse – Überbauung Langweid ‒ *Eichmattstrasse
39.
Langweidweg: Eichmattstrasse – Überbauung Wendelacher – Langweidstrasse
40.
Lohwaldweg: Meisterswilerstrasse (Hof Weibel) ‒ Talackerstrasse – Bürgerhof
41.
Maihofweg: Sonnhaldenstrasse - Schauburg – Maihof
42.
Maihölzliweg: Alle Wege im Wald und Weg zur Moosmattstrasse
43.
Marlachenstrasse (Hanslimann): Rainmatt – Marlachen ‒ Strimattstrasse
44.
Matten Schulweg Schulhaus Matten – Herrenwaldstrasse
45.
Meisterswilerweg: Meisterswil ‒ SBB-Reussbrücke
46.
Meyerweg: St. Wolfgangstrasse ‒ Wartstrasse und Abstich Schulhaus Rony ‒ Lindenbergstrasse
47.
Moosmattstrasse Moos – Zentrumstrasse
48.
Neuböscher Wanderweg: Ober-Ehretstrasse – Neubösch
49.
Oberböscher Fussweg: Oberbösch – Talacher
50.
Panoramaweg: Langholzweg ‒ Badiweg – Eichrüti – Langholz – Langrüti
51.
Rainmatterweg (Rösslistutz): Rainmatt ‒ St. Wolfgang
52.
Reussblick: Rainmattstrasse – Reussblick – Maihofweg
53.
Reussdamm: Gemeindegrenze Risch ‒ Eisenbahnbrücke ‒ Reusshalden ‒ Beugenrank ‒ Zollweid (Rüssbrugg) ‒ Reussweiden ‒ Mühlauerbrücke ‒ Rüssspitz
54.
Reusshaldenwege: Burgstrasse – Reusshalden ‒ Reussdamm
55.
Reussspitz: Lorzenbrücke bei Maschwanden ‒ Reussdamm (einerseits) und Reussspitz (anderseits)
56.
Riedhofstrasse: Drälikerstrasse ‒ Riedhof – Rainmattstrasse und Riedhof – Marlachen-strasse ‒ Rainmatterstrasse
57.
Riedhofweg: St. Wolfgangstrasse (Riedhalde) – Sonnhaldenstrasse – Rainmattstrasse
58.
Ronybachweg: St. Wolfgangstrasse – Sonnhaldenstrasse – Rainmattstrasse
59.
Rothusweg: *Langrütistrasse (Shedhalle) – *Rothusstrasse
60.
Schachenweidstrasse: Wytistrasse ‒ Chlosterhuebstrasse
61.
Schachenwytistrasse: Maschwanderstrasse – Sörenstrasse – Gemeindegrenze Cham
62.
Schauburgweg: Sonnhaldenstrasse ‒ Schauburg – Maihofweg – Dräliker
63
Schürmattstrasse: Moosmattstrasse – Überbauung Schürmatt
64.
Schürmattweg: Schürmattstrasse ‒ Maihölzliweg
65.
Schützenwäldliweg: Wart – Schützenwäldli
66.
Seemattweg: Dersbachstrasse (Zythus) entlang SBB-Damm – Gemeindegrenze Cham
67.
Seewegli: Seemattstrasse ‒ Riedbach – Badi ‒ *Bootsplatz (am Seeufer)
68.
Sonnhaldenstrasse (untere): Ronybach – Riedhofweg
69.
Sörenstrasse: Wytistrasse – Schachenwytistrasse ‒ Frauentalerstrasse
70.
St. Wolfgang (Hinterrucks): St. Wolfgang ‒ Stocker – Gemeindegrenze Cham
71.
Strimattweg: Drälikerstrasse ‒ Bütler – Gass
72.
Totenhaldenweg: Wart – Rainmattstrasse
73.
Weidstrasse: Burgstrasse bis Abstich Holzhäusernstrasse
74.
Zythusweg: Huobstrasse ‒ Langholzweg

## Art. A1-4 Gemeindliche Radwege (übergeordnet) {#art_A1_4}

1
Gemeindliche Radwege (übergeordnet): (* = noch nicht erstellte Teilstücke)
1.
Böschwegli: *Bösch – *Hof Werder ‒ *Langrütistrasse
2.
Langweidstrasse: Hünenbergstrasse – Überbauung Langweid ‒ *Eichmattstrasse
3.
Panoramaweg: Eichmattstrasse ‒ Huobstrasse ‒ Langholzstrasse – Eichhof
4.
Rothusweg: *Langrütistrasse (Shedhalle) – *Rothusstrasse

## Art. A1-5 Kantonale Radstrecken (informativ) {#art_A1_5}

1
Als Verzeichnis gelten die im kantonalen Richtplan bezeichneten Radstrecken.
