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title: "Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung St.Gallen"
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provisions: 13
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# Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung St.Gallen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweck des Reglements
1 Das Geschäftsreglement legt die Aufgaben und Befugnisse der Organe und die
Organisation der Gebäudeversicherung St.Gallen (GVSG) fest, soweit diese nicht
schon abschliessend durch Gesetz und Verordnung geregelt sind.

## Art. 2 {#art_2}

Grundlagen
1 Grundlagen dieses Reglements bilden:
a) das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 19603;
b) das Gesetz über den Feuerschutz vom 28. Januar 20204;
c) das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 20005;
d) deren jeweiligen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen;
e) die allfällige Eigentümerstrategie der Regierung für die GVSG.
1 sGS 873.1.
2 Von der Regierung genehmigt am 27. April 2021; rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2021.
3 sGS 873.1; abgekürzt GVG.
4 sGS 871.1.
5 sGS 814.1.
nGS 2021-038
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## Art. 3 II. Verwaltung6 (2.) {#art_3}

Organisation
1 Die mit der Geschäftsführung betraute Verwaltung der GVSG gliedert sich in folgende Bereiche:
a) Direktion;
b) Versicherung;
c) Prävention;
d) Intervention;
e) Recht & Kommunikation;
f) Informatik;
g) Finanzen.
2 Der Fachdienst für Grundstückschätzung ist vom Kanton mit Leistungsauftrag in
die GVSG eingegliedert.

## Art. 4 {#art_4}

Geschäftsleitung
1 Der Geschäftsleitung gehören an:
a) die Direktorin oder der Direktor, Vorsitz;
b) die Leiterin oder der Leiter Versicherung;
c) die Leiterin oder der Leiter Prävention;
d) die Leiterin oder der Leiter Intervention;
e) die Leiterin oder der Leiter Recht & Kommunikation;
f) die Leiterin oder der Leiter Informatik;
g) die Leiterin oder der Leiter Finanzen;
h) weitere vom Verwaltungsrat auf Antrag der Direktorin oder des Direktors ernannte Personen.
2 Die Geschäftsleitung:
a) führt unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors die GVSG;
b) stellt eine ordnungsgemässe, effiziente und gesetzeskonforme Erfüllung der
Aufgaben sicher, die der GVSG übertragen sind;
c) stellt ein zweckmässiges internes Kontrollsystem sicher;
d) erstellt Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht zuhanden des Verwaltungsrates;
e) informiert den Verwaltungsrat über den Geschäftsgang;
f) vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates und erfüllt die ihr von diesem
übertragenen Aufgaben;
g) legt in einem Organisationsreglement die Führung und Organisation der
GVSG fest, soweit diese nicht in übergeordneten Normen geregelt sind;
h) erlässt die Kompetenzordnung und Unterschriftenregelung;
6 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 GVG.
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i) erlässt die für eine geordnete Geschäftsführung notwendigen Weisungen.
3 Die Geschäftsleitung ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen,
die nicht aufgrund von übergeordneten Normen in die Kompetenz der Regierung,
des Verwaltungsrates, der Direktorin oder des Direktors oder der Revisionsstelle
fallen.
4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates
mit beratender Stimme und dem Recht zur Antragstellung teil. Sie oder er sorgt in
Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten für die Vorbereitung der
Geschäfte des Verwaltungsrates und für den Vollzug von dessen Beschlüssen und
Weisungen.
5 Die Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten wichtige Geschäfte im Verwaltungsrat persönlich.

## Art. 5 {#art_5}

Kompetenzen
1 Soweit diese Zuständigkeiten nicht durch besonderen Beschluss der Geschäftsleitung an Mitarbeitende der Verwaltung übertragen worden sind, gilt:
a) Die Direktorin oder der Direktor vertritt zusammen mit einem Mitglied der
Geschäftsleitung die GVSG nach aussen.
b) Die Direktorin oder der Direktor erlässt die der Verwaltung übertragenen
Verfügungen.
c) Die Geschäftsleitung trifft alle weiteren für die Verwaltung rechtsverbindlichen Entscheide.
Art. 6 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach dem zwischen den kantonalen Gebäudeversicherungen harmonisierten Standard GAAP FER 41.
2 Im Anhang der Jahresrechnung werden folgende Segmentsrechnungen ausgewiesen:
a) Versicherung: Aufwände und Erträge des Versicherungsgeschäfts einschliesslich der Kapitalanlagen;
b) Prävention und Intervention: Aufwände und Erträge für die Aufgaben aus
dem Gesetz über den Feuerschutz und die Prävention vor Naturgefahren;
c) Grundstück- und Gebäudeschätzung: Aufwände und Erträge für die Grundstück- und Gebäudeschätzung einschliesslich des Ausgleichs des Nettoaufwands aus dem Segment Versicherung.
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III. Verwaltungsrat7 (3.)
Art. 7 Zuständigkeit im Allgemeinen
1 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der GVSG und die Überwachung der Geschäftsführung durch die Verwaltung. Seine Aufgaben und Kompetenzen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Gebäudeversicherungsrechts8.
2 Der Verwaltungsrat legt in besonderen Reglementen, Weisungen und Richtlinien
Grundsätze fest, nach denen die Verwaltung die Geschäfte führt, Entschädigungen
ausrichtet und Beiträge leistet.
3 Der Verwaltungsrat handelt als Kollektivorgan. Seine Mitglieder haben keine
persönlichen Befugnisse gegenüber anderen Organen. Vorbehalten bleiben die direkte Zusammenarbeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Anlageausschusses9 mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung sowie besondere Instruktionen der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrates im Bereich
des Feuerschutzes.
Art. 8 Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1 Über die sich nach Art. 7 dieses Erlasses ergebenden Zuständigkeiten hinaus behält sich der Verwaltungsrat Folgendes vor:
a) Festlegung der geschäftspolitischen Grundsätze, der Risiko- und Reservenstrategie sowie der Personalstrategie;
b) Erlass eines Anlagereglements, in dem die Ziele und Grundsätze der Verwaltung des Anlagevermögens, die Organisation und Verfahren für die Vermögensbewirtschaftung, die Anlagestrategie sowie die zulässigen Anlagekategorien und -instrumente festgelegt werden;
c) Wahl der Vertretung des Verwaltungsrates im Anlageausschuss;
d) Wahl der Direktorin oder des Direktors, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung;
e) Festlegung der Ansätze für die Entschädigung der politischen Gemeinden für
die Mitwirkung in der Gebäudeversicherung;
f) Kenntnisnahme von Versicherungsleistungen, wenn die Schadensumme
Fr. 500'000.– übersteigt;
g) Beschlussfassung über die Ausrichtung einer zusätzlichen Versicherungsleistung nach Art. 37bis Abs. 1 GVG;
7 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 GVG.

## Art. 5bis {#art_5bis}



## Art. 7 {#art_7}

GVG, sowie Art. 11 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 18. September 2001, sGS 873.11.

## Art. 8 {#art_8}

Bst. c dieses Erlasses.
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h)* Gewährung von Beiträgen aus dem Feuerschutzfonds10 an Projekte im Bereich
Löschwasser, deren Gesamtkosten 10 Mio. Franken übersteigen;
i) Beschlussfassung über Eintritt in oder Austritt aus Gemeinschaftsorganisationen der kantonalen Gebäudeversicherungen oder Verbänden mit besonderer
geschäftspolitischer Bedeutung;
j) Rekursentscheide gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltung im Bereich der Versicherung.

## Art. 9 {#art_9}

Konstituierung
1 Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Rahmen seiner Kompetenzen selbst,
kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und organisiert sich in Bezug auf
die Überwachung der Geschäftsführung der Gebäudeversicherung und die Vorbereitung von Rekursentscheiden von Fall zu Fall. Er wählt eine Vizepräsidentin
oder einen Vizepräsidenten.
2 Der Verwaltungsrat bestimmt für seine Sitzungen eine Protokollführerin oder
einen Protokollführer aus der Verwaltung. In der Regel ist dies die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors.

## Art. 10 {#art_10}

Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat ist in Wahl- und Sachentscheiden beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Er fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Die Präsidentin
oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als gefasst, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat.
3 In dringlichen Fällen kann ein Beschluss ausnahmsweise aufgrund einer schriftlichen Vorlage auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Erhebt ein Mitglied Einspruch, kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande.
4 Beschlüsse und Entscheide des Verwaltungsrates werden von der Präsidentin
oder vom Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied, in der Regel der
Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, unterzeichnet.

## Art. 11 {#art_11}

Ausstand
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates legen allfällige Interessenkonflikte, insbesondere Geschäfte, die sie selbst oder ihnen nahestehende natürliche oder juristi -
sche Personen oder Institutionen betreffen, umgehend der Präsidentin oder dem
Präsidenten offen.
10 Vgl. Art. 43 der Feuerschutzverordnung vom 13. Oktober 2020, sGS 871.11.
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2 Der Gesamtverwaltungsrat entscheidet, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist. Wird
ein solcher bejaht, ist das Mitglied weder bei der Diskussion noch bei der Abstimmung anwesend. Auch die Abgabe einer Stellungnahme vor der Diskussion ist
ausgeschlossen, um die Willensbildung nicht zu beeinflussen.

## Art. 12 IV. Revisionsstelle11 (4.) {#art_12}

Auftrag
1 Die Revisionsstelle übt ihr Mandat nach den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 199412 aus.

## Art. 13 {#art_13}

Berichterstattung
1 Die Revisionsstelle erstattet über ihre Revisionen Bericht an den Verwaltungsrat
und an das Sicherheits- und Justizdepartement.
2 Den Bericht über die Jahresrechnung richtet sie auch an die Regierung.
11 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 GVG.
12 sGS 140.1.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-038 22.03.2021 01.01.2021
Art. 8, Abs. 1, h) geändert 2023-082 03.11.2023 01.01.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.03.2021 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2021-038
03.11.2023 01.01.2024 Art. 8, Abs. 1, h) geändert 2023-082
