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title: "E-Government-Gesetz"
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# E-Government-Gesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Gegenstand
1 In diesem Gesetz werden die Schaffung und die Verwaltung des E-Government-Schalters des Staates (der virtuelle Schalter) sowie die technischen Voraussetzungen und die allgemeinen Grundsätze des kantonalen E-Governments geregelt.
2 Mit dem virtuellen Schalter sollen die Verwaltungshandlungen für die Benützerinnen und Benützer einfacher und günstiger und für die Verwaltung effizienter werden, da für die elektronischen Dienstleistungen ein zentrales Zugangsportal zur Verfügung gestellt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Gültigkeit für die Gemeinden

## Artikel 3 {#art_3}

2 Für sie gelten ausserdem die Bestimmungen des Abschnitts 4 über die Auslagerung und, soweit in Artikel 7 festgehalten wird, die Bestimmungen von
Abschnitt 2 über den virtuellen Schalter.
3 Die Mitwirkung einiger Gemeinden bei der Pilotphase der Schaffung und
des Betriebs des kantonalen Bezugssystems wird vom Staatsrat festgelegt.
Art. 3 Terminologie
1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff oder der Ausdruck:
a) «Verwaltungsbehörden» gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege die Organe, die Verwaltungseinheiten und die Delegationen der Gemeinwesen;
b) «Benützerin» oder «Benützer» die natürliche oder juristische Person
und die Gemeinwesen, die einen Vertrag zur Nutzung des virtuellen
Schalters abgeschlossen haben;
c) «Transaktion» eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benützerin oder einem Benützer und einer Verwaltungsbehörde
oder zwischen Verwaltungsbehörden;
d) «Leistung» eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer
Verwaltungsbehörde nach einem durch eine Transaktion ausgelösten
Verfahren erbracht wird;
e) «virtueller Schalter» die gesicherte Infrastruktur, die sich auf Informations- und Kommunikationstechnologie stützt und mit der die Benützerinnen und Benützer Informationen oder Leistungen der Verwaltung erhalten;
f) «E-Government» die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sowohl beim Betrieb und bei der Organisation der
Gemeinwesen als auch in ihren Beziehungen zu Dritten;
g) «Auslagerung» eine qualifizierte Form der Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter, bei der IT-Ressourcen genutzt werden, auf die über ein
Kommunikationsnetz aus der Ferne zugegriffen wird, um Daten zu
speichern, zu bearbeiten und auszutauschen;
h) «Auftragsbearbeiter» eine Privatperson oder ein zu einem anderen
Gemeinwesen gehörendes öffentliches Organ, die oder das für eine
Verwaltungsbehörde Daten bearbeitet oder Informatiktools verwaltet.
2 Virtueller Schalter

## Art. 4 {#art_4}

Betroffene Leistungen
1 Der virtuelle Schalter ermöglicht den Benützerinnen und Benützern namentlich:
a) den Verwaltungsbehörden Eingaben und Informationen zu übermitteln
und von ihnen Leistungen zu erhalten;
b) ihr E-Government-Konto abzufragen und den Fortschritt ihrer Geschäfte zu verfolgen;
c) der automatischen Verwendung gewisser Personendaten zu bestimmten
Zwecken zuzustimmen.
2 Das Erbringen von Leistungen über den virtuellen Schalter wird nach und
nach sichergestellt, je nach den Projekten, die gemäss den Reglementen über
die Verwaltung der Informatik und der Telekommunikation in der Kantonsverwaltung ausgewählt werden.
3 Der virtuelle Schalter gibt an, welche Verwaltungseinheiten über den virtuellen Schalter Leistungen anbieten, um welche Leistungen es sich handelt,
welche Transaktionen auf diesem Weg getätigt werden können oder müssen
und welche Informatiktools und -standards verwendet werden müssen.

## Art. 5 {#art_5}

Bearbeiten von Personendaten
1 Das für die Ausführung der Leistung oder der gewünschten Dienstleistung
nötige Bearbeiten der Personendaten erfordert die freie und aufgeklärte
Einwilligung der betroffenen Person. Es unterliegt der Gesetzgebung über
den Datenschutz.
2 Wenn das Einverständnis für eine wiederkehrende Leistung gegeben wurde,
kann die betroffene Person ihr Einverständnis jederzeit ohne Angabe von
Gründen widerrufen.
3 Der Beweis für das Einverständnis wird aufbewahrt und muss jederzeit vorgewiesen werden können.
4 Die vom virtuellen Schalter behandelten Daten werden während eines begrenzten Zeitraums aufbewahrt. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 6 {#art_6}

Kosten und Gebühren
1 Die Nutzung des virtuellen Schalters ist gratis.
2 Im Nutzungsvertrag kann aber eine Gebühr vorgesehen werden, wenn eine
Kategorie von Benützerinnen und Benützern zu besonderen Leistungen, die
bei den Verwaltungsbehörden Kosten verursachen, Zugang hat.
3 Eine Gebühr kann auch für eine zusätzliche Zugangsberechtigung oder
einen besonderen technischen Eingriff erhoben werden.
4 Die Gebühren für die erbrachten Leistungen an sich werden gemäss der geltenden Gesetzgebung geschuldet.
5 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg einige finanzielle Vorteile vorsehen, um die Benützung des virtuellen Schalters zu fördern.

## Art. 7 {#art_7}

Gemeinden
1 Auf der Grundlage von verwaltungsrechtlichen Verträgen mit dem Staat
können die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstalten und der
Gemeindeverbände) ihre eigenen Leistungen über den virtuellen Schalter anbieten.
2 In den Verträgen werden insbesondere die Beteiligung der Gemeinden an
den Investitions- und Betriebskosten des virtuellen Schalters festgehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Drittorgane
1 Aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung mit dem Staat können
Drittorgane ermächtigt werden, Leistungen über den virtuellen Schalter zu erbringen, namentlich wenn sie im Zusammenhang mit den Verwaltungsverfahren stehen.
2 In der Vereinbarung werden insbesondere die betreffenden Dienstleistungen
und die Beteiligung des Drittorgans an den Investitions- und Betriebskosten
des virtuellen Schalters festgelegt. In der Vereinbarung wird ausserdem auf
die Anforderungen der Gesetzgebung über den Datenschutz hingewiesen.

## Art. 9 {#art_9}

Haftung der Gemeinwesen
1 Die Gemeinwesen haften nicht für direkte oder indirekte Schäden, die daraus entstehen, dass nicht auf den virtuellen Schalter zugegriffen oder dieser
nicht genutzt werden kann oder dass Drittpersonen Daten fälschen. Der Fall
einer ungesetzlichen Handlung ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger bleibt
vorbehalten.
2 Die Haftung für das Bearbeiten von Personendaten wird in der Gesetzgebung über den Datenschutz geregelt.

## Art. 10 {#art_10}

Haftung der Drittorgane
1 Drittorgane, die über den virtuellen Schalter Leistungen anbieten (Art. 8),
sind allein für die gelieferten Daten und die Schäden, die daraus entstehen
könnten, haftbar.

## Art. 11 {#art_11}

Haftung der Benützerinnen und Benützer
1 Die Benützerinnen und Benützer sind verantwortlich für ihr eigenes Informatiksystem, namentlich für den Schutz gegen böswillige Handlungen.
2 Sie tragen alle Folgen aus der Verwendung ihrer Zugangsrechte durch eine
Drittperson, der sie ihre User-ID und ihr Passwort mitgeteilt haben.

## Art. 12 {#art_12}

Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen und
Zustimmung
1 Der E-Government-Schalter und die Anwendungen, die er unterstützt, sind
so voreingestellt, dass standardmässig sichergestellt wird, dass nur die Personendaten, die für die jeweiligen Bearbeitungszwecke nötig sind, bearbeitet
werden.
2 Wenn die betroffene Person es wünscht, kann sie einem erweiterten Bearbeiten ihrer Daten zustimmen, um Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen
und Leistungen zu erhalten.

## Art. 13 {#art_13}

Mitwirken in interkantonalen Organisationen
1 Der Staatsrat kann beschliessen, an einer interkantonalen Organisation mitzuwirken, um Kompetenzen zu teilen und gemeinsam Lösungen für den virtuellen Schalter zu entwickeln. Er kann ihr Aufgaben in diesem Bereich delegieren.

## Art. 14 {#art_14}

Zugangsberechtigung
1 Wer eine Transaktion über den virtuellen Schalter tätigen will, muss über
die Rechte für seine Rolle im betreffenden Verfahren, das nötige Passwort
und allenfalls die nötige User-ID verfügen. Der Zugang hängt ausserdem von
der Zustimmung zu einem elektronisch oder schriftlich abgeschlossenen Nutzungsvertrag ab.
2 Um die Person zu identifizieren und ihr Zugang zu Leistungen zu geben,
verwenden die Organe, die mit der Verwaltung des virtuellen Schalters oder
der betreffenden Lösung beauftragt sind, das kantonale Bezugssystem (Art.
17 ff.) sowie die bestehenden Informationen in den sachdienlichen Registern
und Datenbanken.

## Art. 15 {#art_15}

Vertretung
1 Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung hängen der Zugang zu den
Daten und zu den Informationen zur vertretenen Person und das Recht, über
den virtuellen Schalter in ihrem Namen zu handeln, ausserdem vom Nachweis der Vertretungsvollmacht beim Organ, das mit der Verwaltung des virtuellen Schalters beauftragt ist, ab.
2 Bei einer vertraglichen Vertretung werden in der Vollmacht das Ausmass
der Vertretungsvollmacht und insbesondere die betroffenen Leistungen klar
festgehalten. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

## Art. 16 {#art_16}

Verlauf
1 Der Schalter speichert während eines begrenzten Zeitraums die nötigen Daten, um:
a) den Benützerinnen und Benützern eine Übersicht über die Transaktionen, die sie betreffen, zu geben;
b) den Betrieb des Schalters zu ermöglichen.
3 Kantonales Bezugssystem

## Art. 17 {#art_17}

Grundsätze
1 Um den Verwaltungsbehörden zentral zuverlässige Referenzdaten zur Verfügung zu stellen, wird in diesem Gesetz die Schaffung folgender Instrumente gestattet:
a) eine eindeutige persönliche User-ID;
b) eine Informatikplattform, mit der ein Bezugssystem der Personen und
der Grunddaten verwaltet wird (kantonales Bezugssystem);
c) Register und Datenbanken, die an die Anforderungen der erhöhten Interoperabilität der Querschnittsverfahren und -leistungen angepasst sind.
2 Das kantonale Bezugssystem ist ein Set von Daten für mehrere Anwendungen, das nur nicht besonders schützenswerte Personendaten im Sinne der Gesetzgebung über den Datenschutz enthält oder dessen Verwendung im Bezugssystem bewilligt wurde. Es enthält ebenfalls die nötigen Daten für den
Betrieb des Schalters.
3 Grunddaten sind nicht besonders schützenswerte Personendaten von allgemeinem Nutzen, wie Informationen über die Organe der Gemeinwesen (Namen und Adressen der Gemeinden und der Verwaltungseinheiten usw.), Postadressen, die Länderliste und standardisierte Verzeichnisse (Anreden, Geschlechter, Staatsangehörigkeiten, Arten von juristischen Personen usw.).
4 Die Verwaltung der Register und der Datenbanken beruht auf vorgängigen
Bewilligungen in der Spezialgesetzgebung. Artikel 35 dieses Gesetzes bleibt
vorbehalten.

## Art. 18 {#art_18}

Persönliche User-ID
1 Die persönliche User-ID ist eine nichtsprechende und unveränderliche
Nummer, die einer einzigen natürlichen oder juristischen Person zu Identifikationszwecken zugeteilt wird.
2 Eine Nummer, die nicht mehr gebraucht wird, darf nicht einer anderen Person zugeteilt werden.

## Art. 19 {#art_19}

Bezugssystem der natürlichen Personen
1 Der Eintrag der natürlichen Personen im kantonalen Bezugssystem enthält
insbesondere folgende Daten:
a) Name, Vorname und (Post- und Wohn-)Adresse;
b) Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
c) Geburts- und Todesdatum;
d) persönliche User-ID-Nummer;
e) Zivilstand;
f) User-ID der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners;
g) User-ID der Person, von der die betreffende Person gesetzlich oder freiwillig vertreten wird;
h) AHV-Nummer;
i) sektorielle Identifikatoren, die von den Fachbereichen verwendet werden;
j) Sprache der Korrespondenz;
k) weitere Daten, welche die Benützerin oder der Benützer freiwillig bekanntgegeben hat.

## Art. 20 {#art_20}

Systematische Verwendung der AHV-Nummer – Grundsätze
1 In Anwendung von Artikel 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird die systematische Verwendung der AHV-Nummer im kantonalen Bezugssystem zu folgenden Zwecken bewilligt:
a) sichere und eindeutige Identifizierung der verzeichneten natürlichen
Personen;
b) Gewährleistung einer höchstmöglichen Genauigkeit der bearbeiteten
Daten;
c) automatische Nachführung der Daten einer Person bei Änderungen.
2 Die Verwendung der AHV-Nummer zu anderen Zwecken als denjenigen
gemäss Absatz 1 ist verboten. Insbesondere ist es verboten, die AHV-Nummer als Mittel zur Verknüpfung der Daten unter sich zu Profiling- oder Untersuchungszwecken zu verwenden. Die Spezialgesetze bleiben vorbehalten.
3 Sofern ein Bundesgesetz oder ein kantonales Gesetz andere öffentliche Organe oder Dritte ermächtigt, diese Angabe zu bearbeiten, darf die AHV-
Nummer ihnen über ein Abrufverfahren bekanntgegeben werden.

## Art. 21 {#art_21}

Systematische Verwendung der AHV-Nummer – Sicherheitsmassnahmen
1 Die AHV-Nummer wird mit geeigneten organisatorischen und technischen
Massnahmen, die der Entwicklung der verfügbaren Technologien angepasst
sind und den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen, gegen jegliches
unbewilligte Bearbeiten geschützt.
2 Die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation wird
bei der Auswahl der zu treffenden Massnahmen konsultiert.

## Art. 22 {#art_22}

Bezugssystem der juristischen Personen
1 Der Eintrag einer juristischen Person im kantonalen Bezugssystem umfasst
insbesondere folgende Daten:
a) Firmenbezeichnung und Adressen;
b) Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
c) persönliche User-ID-Nummer;
d) Datum der Gründung oder der Auflösung der juristischen Person;
e) User-ID der Mitglieder der Organe oder der Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden juristischen Person;
f) Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) im Sinn des
Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und nicht sprechende Identifikationsnummer
(BUR-Nummer) im Sinne von Artikel 10 des Bundesstatistikgesetzes
vom 9. Oktober 1992;
g) Sprache der Korrespondenz;
h) weitere Daten, welche die Benützerin oder der Benützer freiwillig bekanntgegeben hat.

## Art. 23 {#art_23}

Systematische Verwendung der UID- und der BUR-Nummer –
Grundsätze
1 Die UID- und die BUR-Nummer dürfen systematisch zu folgenden
Zwecken im kantonalen Bezugssystem verwendet werden:
a) sichere und eindeutige Identifizierung der verzeichneten juristischen
Personen;
b) Gewährleistung einer höchstmöglichen Genauigkeit der bearbeiteten
Daten;
c) automatische Nachführung der Daten einer Person bei Änderungen.
2 Die Verwendung der UID- und der BUR-Nummer zu anderen Zwecken als
denjenigen gemäss Absatz 1 ist verboten. Insbesondere ist es verboten, die
UID- und die BUR-Nummer als Mittel zur Verknüpfung der Daten untereinander zu Profiling- oder Ermittlungszwecken zu verwenden. Die
Spezialgesetze bleiben vorbehalten.
3 Die UID- und die BUR-Nummer dürfen weiteren öffentlichen Organen und
Dritten mit Abrufverfahren bekanntgegeben werden, soweit es das Bundesrecht erlaubt, dabei gelten die Bedingungen gemäss diesem Recht.

## Art. 24 {#art_24}

Systematische Verwendung der UID- und der BUR-Nummer –
Sicherheitsmassnahmen
1 Die UID- und die BUR-Nummer werden mit geeigneten organisatorischen
und technischen Massnahmen, die der Entwicklung der verfügbaren Technologien angepasst sind und den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen,
gegen jegliches unbewilligte Bearbeiten geschützt.

## Art. 25 {#art_25}

Datenschutz und -sicherheit
1 Das kantonale Bezugssystem enthält auch allfällige Anmerkungen zur Zuverlässigkeit der Daten und zu den Beschränkungen des Zugangs zu den Daten.
2 In diesem Gesetz wird die Bearbeitung der Daten des Bezugssystems über
ein Abrufsystem bewilligt, sofern die Anwendung zum Abruf über eine gesetzliche Grundlage, die das Bearbeiten der Daten bewilligt, verfügt.
3 Die Personendaten werden mit Sicherheitsmassnahmen gegen jede Verletzung der Vertraulichkeit und gegen jedes unbewilligte Bearbeiten geschützt.
Mit diesen Massnahmen wird namentlich sichergestellt, dass eine Anwendung nur auf die Daten, die für das Erbringen der nachgefragten Leistung nötig sind, zugreift.

## Art. 26 {#art_26}

Für das kantonale Bezugssystem verantwortliches Organ
1 Der Staatsrat bezeichnet das für das kantonale Bezugssystem verantwortliche Organ, das die Eigenschaft eines Verantwortlichen der Datensammlung
im Sinne der Gesetzgebung über den Datenschutz hat.
2 Das verantwortliche Organ wird ermächtigt, systematisch die AHV-, die
UID- und die BUR-Nummer gemäss diesem Gesetz zu verwenden.
4 Auslagerung

## Art. 27 {#art_27}

Grundsätze
1 Das elektronische Bearbeiten von Daten und das Verwalten von Informatiktools dürfen zu den Bedingungen gemäss diesem Abschnitt ausgelagert werden.
2 Vorbehalten bleiben aber:
a) die Anforderungen gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz,
wenn die Auslagerung das Bearbeiten von Personendaten betrifft;
b) die besonderen Anforderungen gemäss Artikel 54 der Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004, wenn die Auslagerung eine Delegation von
Aufgaben an Dritte im Sinne dieser Bestimmung zur Folge hat.

## Art. 28 {#art_28}

Wahren besonderer Geheimnisse
1 Das Bearbeiten von Daten, für die eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht gilt, darf nur ausgelagert werden, wenn die Vertraulichkeit gegenüber dem Auftragsbearbeiter sichergestellt wird, so dass dieser keinen Zugriff auf ihren Inhalt hat.
2 Wenn der Auftragsbearbeiter aus technischen Gründen unbedingt Zugriff
auf die Daten haben muss, werden im Auslagerungsvertrag die nötigen besonderen Anforderungen festgelegt, insbesondere die Verpflichtung des Auftragsbearbeiters, nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Verwaltungsbehörde, welche die Daten auslagert, auf den Inhalt der Daten zuzugreifen, und
die Pflicht, ein Zugriffsjournal zu führen.

## Art. 29 {#art_29}

Sicherheitsmassnahmen
1 Die Integrität, die Authentizität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit
des Informationserbes, die von einer Auslagerung betroffen sind, sowie deren
ständige Aufbewahrung und Verwendung müssen mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen, die der Entwicklung der verfügbaren
Technologien angepasst sind, sichergestellt werden.
2 Wenn die Auslagerung Daten betrifft, die für den Betrieb der Verwaltung
unentbehrlich sind, muss die Fortführung der ausgelagerten Tätigkeiten bei
einem Zwischenfall mit einem angemessenen Dispositiv sichergestellt werden.

## Art. 30 {#art_30}

Verantwortung
1 Die Verwaltungsbehörde, die Daten auslagert, bleibt verantwortlich für die
ständige Aufbewahrung und den ständigen Betrieb ihres Informationserbes. Insbesondere:
a) ergreift sie die Vorsichtsmassnahmen, die bei der Wahl des Auftragsbearbeiters, den Weisungen an ihn und der Aufsicht über ihn aufgrund der
Umstände geboten sind;
b) gewährleistet sie die Datensicherheit und die Sicherheit ihrer eigenen
Informationssysteme mit dem Abschluss eines Vertrags, in dem mindestens der Gegenstand, die Art, der Zweck und die Dauer der Auslagerung, die betroffenen Kategorien von Daten sowie die Pflichten und
Rechte jeder Partei festgehalten werden;
c) überträgt sie dem Auftragsbearbeiter kein Bearbeiten, das sie nicht selber ausführen darf;
d) sorgt sie dafür, dass sie die von einer Auslagerung betroffenen Daten
und Informatiktools jederzeit zurückbekommen kann, namentlich damit
sie den Auftragsbearbeiter wechseln, die Daten wieder bei sich bearbeiten oder sie dem historischen Archiv abliefern kann.
2 Innerhalb der Kantonsverwaltung tragen die Verwaltungsbehörde und das
für die Informatik zuständige Amt 1) gemeinsam die Verantwortung für die
Umsetzung und die Überwachung der Regeln dieses Abschnitts. Vorbehalten
bleiben die Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde alle oder einen Teil ihrer
Informatiksysteme autonom verwaltet.
3 Wenn die Auslagerung mehrere verschiedene Behörden innerhalb eines
Gemeinwesens betrifft, wird eine hauptsächlich verantwortliche Behörde bezeichnet. Im Übrigen gilt Absatz 2.
5 Entwicklung des E-Government

## Art. 31 {#art_31}

Strategie
1 Der Staatsrat verabschiedet die kantonale E-Government-Strategie und berücksichtigt dabei die E-Government Strategie Schweiz.
1) Heute: Amt für Informatik und Telekommunikation.

## Art. 32 {#art_32}

Einheitliche Lösungen
1 So weit wie möglich wird bei neuen Projekten und bedeutenden Änderungen der bestehenden Anwendung die Erbringung von Leistungen über den
virtuellen Schalter oder Gateways, mit denen sie nachträglich in den virtuellen Schalter integriert werden können, eingeplant; dabei werden einheitliche
Lösungen, die von den Organen, die mit dem E-Government beauftragt wurden, gewählt wurden, verwendet für:
a) die elektronische Unterschrift und vergleichbare Lösungen;
b) die User-ID und die Authentifizierung der Personen;
c) den Datenaustausch;
d) die elektronische Bezahlung der erbrachten Leistungen über den virtuellen Schalter;
e) die offenen öffentlichen Daten;
f) die Archivierung.

## Art. 33 {#art_33}

Gemeinden
1 Soweit möglich nutzen die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstalten und der Gemeindeverbände) dieselben technischen Lösungen wie der
Staat, um ihre digitalen Leistungen zu erbringen.
2 Der Staat und die Gemeinden regeln die Fragen im Zusammenhang mit der
Schaffung und dem Betrieb der gemeinsam genutzten Lösungen in verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese Fragen nicht in einem Gesetz
geregelt werden.
3 Der Staat kann den Gemeinden die Nutzung von Lösungen, die er auf eigene Kosten entwickelt und verwaltet, vorschreiben; die Gemeinden werden
vorher angehört. In diesem Fall tragen die Gemeinden normalerweise ihre
Ausrüstungs-, Ausbildungs- und Verbindungskosten sowie allfällige Kosten
für Arbeiten, die sie an Dritte delegieren.
4 Wenn die neuen Lösungen, die vom Staat vorgeschrieben werden, mit Lösungen, die bereits von einer oder mehreren Gemeinden eingeführt wurden,
in Konflikt geraten, muss der Staat sie berücksichtigen und sicherstellen, dass
die Daten effizient, zuverlässig und ohne Kostenfolgen übertragen werden.

## Art. 34 {#art_34}

Elektronische Identifizierungsmittel
1 Der Zugang zu den elektronischen Leistungen, die vom Staat und von den
Gemeinden erbracht werden, kann grundsätzlich davon abhängig gemacht
werden, dass die Nutzerinnen und Nutzer ein elektronisches Identifizierungsmittel verwenden.
2 Für gewisse Leistungen kann der Staat die Verwendung eines bestimmten
elektronischen Identifizierungsmittels vorschreiben, das dem vorgesehenen
Anforderungsniveau für die betreffenden Leistungen entsprechen muss; die
Kosten für die Verwendung werden dann vom Staat übernommen.
3 Der Staat kann Registrierungsbehörden schaffen, die kostenlos Personen,
die im Besitz des oder der gewählten Mittel zur elektronischen Identifizierung sind, prüfen. Im Einvernehmen mit dem Staat können die Gemeinden
diese Dienstleistung ebenfalls anbieten.
4 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

## Art. 35 {#art_35}

Pilotprojekte – Grundsätze
1 Mit dem Ziel, die Integration neuer elektronischer Geschäftsprozesse und/
oder neuer Technologien in die Arbeitsweise und Organisation der Verwaltung zu erproben, wird der Staatsrat mit einer Pilotverordnung ermächtigt,
vorübergehend und in begrenztem Umfang von einer Rechtsnorm abzuweichen, die mit der Fortsetzung des Versuchs in Konflikt geraten würde.
2 Für die Durchführung eines Pilotprojekts müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) das Projekt dient der Erfüllung einer Aufgabe, die in einem Gesetz im
formellen Sinn umschrieben wird, mit ihm wird ein erwiesenes öffentliches Interesse verfolgt und/oder es gehört zu einem strategischen
Projekt, das zusammen mit den Organen des Bundes, des Kantons und
von Gemeinden durchgeführt wird;
b) es werden ausreichende Massnahmen getroffen, um dem Risiko einer
Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen vorzubeugen;
c) eine Versuchsphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen
Sinn ist insbesondere aus organisatorischen und/oder technischen Gründen unerlässlich;
d) für das Pilotprojekt wird ein vollständiges Dossier erstellt, in dem der
Zweck, der Umfang, der Evaluierungsbedarf, die Vorschriften, von denen es abweicht, die Massnahmen zur Abwendung möglicher Risiken
einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen, das verantwortliche Organ, die Planung und die voraussichtlichen finanziellen
Auswirkungen beschrieben werden.
3 Die automatisierte Bearbeitung von Personendaten in Pilotprojekten wird
zudem im Gesetz über den Datenschutz, insbesondere dessen Artikel 22, geregelt.

## Art. 35a {#art_35a}

Pilotprojekte – Testphase
1 Eine Testphase kann als unerlässlich angesehen werden, wenn:
a) die Erfüllung einer Aufgabe technische Innovationen erfordert, deren
Auswirkungen zunächst bewertet werden müssen, oder
b) die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zuerst evaluiert werden
muss, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen.
2 Das verantwortliche Organ übermittelt dem Staatsrat spätestens zwei Jahre
nach der Durchführung der Testphase einen Evaluationsbericht. In diesem
Bericht schlägt es ihm die Fortsetzung oder den Abbruch des Versuchs vor.
3 Genehmigt der Staatsrat die Fortsetzung des Versuchs, leitet er unverzüglich das Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung der erforderlichen formellen gesetzlichen Grundlagen ein. Er übermittelt dem Grossen Rat grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Pilotprojekts einen Gesetzesentwurf.

## Art. 35b {#art_35b}

Pilotprojekte – Verschiedene Bestimmungen
1 Soweit nötig gilt Artikel 35 während der gesamten Dauer des Projekts als
gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 54 der Kantonsverfassung über
die Aufgabenerfüllung durch Dritte.
2 Auch die Gemeinden können unter denselben Voraussetzungen Pilotversuche durchführen. Die Durchführung eines Pilotversuchs muss in einem allgemeinverbindlichen Reglement vorgesehen werden.
6 Übergangsrecht

## Art. 36 {#art_36}

1 Falls nötig werden die Auslagerungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, bei ihrer Erneuerung, aber spätestens innert 5 Jahren an die Anforderungen des Abschnitts über die Auslagerung
angepasst.
2 Die Einzelheiten zur Verwaltung der Zustimmung gemäss Artikel 5 und zur
Verwendung der Mittel zur elektronischen Identifikation gemäss Artikel 34
werden nach und nach, aber spätestens innert 3 Jahren umgesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2020 Erlass Grunderlass 01.03.2021 2020_195
07.10.2021 Art. 21 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
12.10.2023 Art. 3 Abs. 1, g) geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Titel geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Abs. 3 eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35a eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35b eingefügt 01.01.2024 2023_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.12.2020 01.03.2021 2020_195
Art. 3 Abs. 1, g) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 21 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 30 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 30 Abs. 3 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35 Titel geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35 Abs. 2 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35 Abs. 3 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35b eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
