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title: "Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen zugunsten von Natur und Landschaft"
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provisions: 20
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# Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen zugunsten von Natur und Landschaft

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Grundsätze
1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Förderung einer naturnahen
Landwirtschaft durch Ausrichtung von Beiträgen für Leistungen zugunsten
von Natur und Landschaft.
2 Diese Beiträge bezwecken die Erhaltung der an eine landwirtschaftliche
Nutzung gebundenen Natur- und Landschaftswerte, sowie die Unterstützung
einer traditionellen, extensiven Bodenbewirtschaftung.
3 Zur Sicherung und Erhaltung dieser Flächen wird zwischen dem Staat und
dem Bewirtschafter ein Vertrag abgeschlossen. Die notwendigen Bewirtschaftungsformen und Nutzungseinschränkungen werden darin festgehalten.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Kompetenzen
1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft ist die zuständige Fachstelle für
die Ausführung der Arbeiten, welche nicht der Dienststelle für Landwirtschaft
anvertraut sind.
2 Sie ist namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:
a) Kontrolle der beitragsberechtigten Flächen;
b) Überprüfung und Ergänzung wissenschaftlicher Grundlagen;
c) Behandlung der Beitragsgesuche;
d) Ausarbeitung und Abschluss der Bewirtschaftungsverträge;
e) Kontrolle der im Vertrag festgelegten Bewirtschaftungsbedingungen.
3 Die Dienststelle für Landwirtschaft ist für die Auszahlung der Beiträge an
den Bewirtschafter verantwortlich. Sie erstellt jährlich zur gegebenen Zeit eine Liste der Zahlungen zuhanden des zuständigen Bundesamtes.
4 Die Dienststelle für Wald und Landschaft und die Dienststelle für Landwirtschaft können bestimmte Aufgaben an private Büros übertragen.

## Art. 3 {#art_3}

Beratung
1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft und die Dienststelle für Landwirtschaft stehen insbesondere den Bewirtschaftern und Gemeinden bei und
beraten diese.
2 Bezeichnung der Flächen

## Art. 4 {#art_4}

Inventare der natürlichen und landschaftlichen Werte
1 Die Abgrenzung der Flächen, die zum Bezug von ökologischen Beiträgen
berechtigt sind, erfolgt vorwiegend aufgrund von bestehenden oder falls notwendig neuen Inventaren.
2 Diese Inventare werden nachgeführt und aufgrund neuer Erkenntnisse und
Notwendigkeiten ergänzt.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsberechtigte Flächen
1 Für folgende landwirtschaftlich genutzte Flächen ausserhalb der Bauzone
können aufgrund eines Vertrages Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet
werden:
a) Trockenstandorte und Magerwiesen;
b) Streuewiesen und Moore;
c) Flächen, die durch typische Elemente der traditionellen Kulturlandschaft charakterisiert sind;
d) ökologische Ausgleichsflächen innerhalb von Gebieten mit intensiver
landwirtschaftlicher Nutzung;
e) Flächen mit seltenen Tieren oder Pflanzen;
f) Rebberge mit Trockensteinmauern, Hecken, Feldgehölzen und Trockenrasen.

## Art. 6 {#art_6}

Nachführung der Vertragsflächen
1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft erstellt eine Liste mit den Flächen, für welche die Beiträge ausgerichtet werden und überträgt sie auf
einen Katasterplan.
3 Vertrag

## Art. 7 {#art_7}

Beitragsempfänger
1 Beiträge für ökologische Leistungen können an Personen ausbezahlt werden, welche Flächen gemäss Artikel 5 bewirtschaften und einen Vertrag mit
dem Kanton abgeschlossen haben.
2 Löst ein Beitragsempfänger seine Bewirtschaftung auf, kann der Vertrag
vom neuen Bewirtschafter im Einverständnis mit der Fachstelle übernommen werden.
3 Die Einwohnergemeinden sind ermächtigt, Verträge abzuschliessen oder in
solche einzutreten, wenn Flächen von den Berechtigten nicht oder nicht
mehr bewirtschaftet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Vertragsofferte
1 Der Bewirtschafter, der Beiträge verlangt, hat seine Anfrage innerhalb des
von der Dienststelle für Landwirtschaft festgelegten Termins auf dem Gesuchsformular an diese zu richten.
2 Diese prüft das Gesuch und leitet dieses, falls die Bedingungen erfüllt sind,
an die Dienststelle für Wald und Landschaft weiter.

## Art. 9 {#art_9}

Kriterien
1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft überprüft das Gesuch.
2 Sie berücksichtigt dabei subsidiär folgende Kriterien:
a) ökologische Diversität und Artenvielfalt;
b) Möglichkeiten eines langfristigen Schutzes;
c) Vorkommen seltener, geschützter oder interessanter Arten.

## Art. 10 {#art_10}

Vertragsinhalt
1 Der zwischen dem Bewirtschafter und dem Kanton abgeschlossene Vertrag präzisiert:
a) das Beitragsobjekt und dessen ökologischen Wert;
b) die Bewirtschaftungsbedingungen wie namentlich Schnittzeitpunkt,
Düngung, Ent- und Bewässerung, Beweidung;
c) spezielle Massnahmen und besondere Bedingungen;
d) die Höhe der jährlichen Entschädigung;
e) die Vertragsdauer.

## Art. 11 {#art_11}

Vertragsabschluss und Vertragskündigung
1 Die Verträge werden zwischen dem Bewirtschafter und der Dienststelle für
Wald und Landschaft in der Regel für die Dauer von sechs Jahren abgeschlossen. Sofern der Bewirtschaftungsvertrag nicht von einem Vertragspartner innert drei Monaten vor Vertragsablauf gekündigt wird, wird er für
sechs Jahre stillschweigend verlängert.
2 Der Vertrag wird auf freiwilliger Basis zwischen Bewirtschafter und Kanton
abgeschlossen.
3 Der Abschluss erfolgt vor dem von der Dienststelle für Wald und Landschaft festgelegten Termin. Die zuständige Instanz kann in den auf generelles Interesse oder Natur- und Landschaftsschutzgründe gestützten Fällen
Ausnahmen bewilligen.

## Art. 12 {#art_12}

Vorzeitige Auflösung des Vertrages
1 Werden die vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungsbedingungen nicht
eingehalten oder Abweichungen davon nicht mitgeteilt, kann der Kanton den
Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
2 Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen kann der Vertrag mit sofortiger
Wirkung gekündigt werden.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2 und 3 haben Bewirtschaftungsänderungen oder -aufgabe die automatische Auflösung des Vertrags zur Folge.
4 Bewirtschaftungsbedingungen

## Art. 13 {#art_13}

1 Die für eine langfristige Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte erforderlichen Bewirtschaftungsbedingungen werden im Vertrag festgelegt.
2 Als Grundregel gilt, dass keine Pestizide eingesetzt werden dürfen und
dass die Vegetation nicht abgebrannt wird. Im Weitern sind folgende Bedingungen anwendbar:
a) Trockenstandorte:
1. Schnitt grundsätzlich ab den vertraglich festgelegten Terminen
für die voralpine Hügelzone und die Bergzonen I bis IV,
2. Wegtransport des Erntegutes und Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke (kein Verbrennen),
3. angepasste Bewässerung, gemäss Standort zu bestimmen,
4. kein Dünger, ausgenommen Mist im Herbst,
5. keine Beweidung (ausgenommen eine Herbstweide von kurzer
Dauer, an geeigneten Standorten);
b) Streuewiesen und Moore:
1. Schnitt zwischen anfangs September und Ende März, mindestens einmal alle drei Jahre,
2. Wegtransport des Erntegutes und Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke (kein Verbrennen),
3. kein Dünger,
4. keine Beweidung;
c) Traditionelle Kulturlandschaften:
1. Schutz und Unterhalt der die Landschaft bestimmenden Elemente gemäss Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes,
2. Beibehaltung der traditionellen Bewirtschaftungsmethoden unter
Schonung der Umwelt;
d) Ökologische Ausgleichsflächen:
1. Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen basierend auf einem biologisch fundierten Konzept,
2. Schutz der ökologischen Ausgleichsflächen vor schädigenden
Auswirkungen der Intensivlandwirtschaft;
e) Flächen mit seltenen Tieren oder Pflanzen:
1. Die Bedingungen werden aufgrund der zu schützenden Arten bestimmt;
f) Rebberge mit Trockensteinmauern, Hecken, Feldgehölzen und Trockenrasen:
1. keine Helikopter-Sprühflüge,
2. Bewirtschaftung gemäss den Bestimmungen der Integrierten
Produktion oder des Bio-Landbaus.
3 Unter typischen Landschaftselementen der traditionellen Kulturlandschaft
versteht man Hecken, Suonen, Hochstammobstbäume, Terrassen mit Trockensteinmauern, traditionell bewirtschaftete Getreide- und Kartoffeläcker
usw. Unter Flächen mit seltenen Tieren und Pflanzen versteht man die Lebensräume der geschützten, seltenen oder bedrohten Arten gemäss dem
Anhang in der Bundes- und Kantonsgesetzgebung oder der von der Bundesinstanz veröffentlichten oder anerkannten Roten Listen.
4 Für Flächen, die mit künstlichen, modernen Bewässerungsanlagen ausgestattet sind, kann grundsätzlich kein Vertrag abgeschlossen werden.
5 Abweichungen oder andere für die Erhaltung der ökologischen Werte des
Standorts entsprechende Bedingungen können im Bewirtschaftungsvertrag
aufgenommen werden.
5 Beiträge

## Art. 14 {#art_14}

Grundsatz
1 Die Bewirtschaftungsbeiträge für ökologische Leistungen werden von Bund
und Kanton gewährt.
2 Um Doppelzahlungen zu vermeiden, werden die Grundbeiträge für Bewirtschafter, die Direktzahlungen gemäss Direktzahlungsverordnung erhalten,
gestrichen.

## Art. 15 {#art_15}

Beitragsansätze und Berechnung
1 Die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge beträgt mindestens 100 Franken
pro Hektare und Jahr und maximal den in der Tabelle im Anhang angegebenen Betrag.
2 Die Berechnung des Beitrages erfolgt aufgrund:
a) des Vegetationstyps (Magerwiese, Streuewiese, Moore usw.);
b) des ökologischen und landschaftlichen Wertes;
c) des zusätzlichen Arbeitsaufwandes;
d) der Zugänglichkeit.
3 Die Entschädigung von Objekten, die nicht durch eine Fläche definiert werden, wie Unterhalt und Benutzung von Suonen oder Wiederherstellung von
Trockensteinmauern, wird auf Grund der effektiven Kosten berechnet.
4 Die Dienststelle für Landwirtschaft entrichtet dem Bewirtschafter die Beiträge bis jeweils Ende Jahr unter Vorbehalt der im Budget vorgesehenen Mittel.

## Art. 16 {#art_16}

Rückerstattung von Beiträgen
1 Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, können bereits geleistete Beiträge
ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
2 Die Rückerstattung entfällt, wenn die Vertragsauflösung nicht durch den
Bewirtschafter verursacht wurde.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Übergangbestimmungen
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Verlängerung der gemäss altem Recht abgeschlossenen Verträge, im Sinne eines neuen
Angebotes, anwendbar.

## Art. 18 {#art_18}

Rekursmittel
1 Erstinstanzliche Verfügungen aufgrund dieser Verordnung können gemäss
Artikel 34a und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung von gesetzlichen Erlassen
1 Es werden alle dieser Verordnung widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Vollziehungsreglement vom 7. Juli 1993 des Dekretes betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für ökologische Leistungen vom 13. November 1992.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt zur selben
Zeit wie das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November
1998 in Kraft.
2 Sie wird mit dem Gesetz dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitgeteilt.
A1 Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1
Art. A1-1 Jährliche Beiträge pro Hektare
1 Jährliche Beiträge pro Hektare:
Beitragstyp Betrag
Grundbeitrag Fr. 700
Zuschlag für ökologischen Wert Fr. 600 (maximal)
Zuschlag für Arbeitserschwernisse Fr. 400 (maximal)
Beitragstyp Betrag
Zuschlag für erschwerten Zugang Fr. 300
TOTAL Fr. 2'000 (maximal)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.09.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung RO/AGS 2000 f 163 | d 166, BO/Abl.
52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.09.2000 01.10.2000 Erstfassung RO/AGS 2000 f 163 | d 166, BO/Abl.
52/2011
