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title: "Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen"
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provisions: 53
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# Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen

## § 1 I. Geltungsbereich der Ordnung {#par_1}

1 Diese Ordnung gilt für alle an der Urne durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen der
Einwohnergemeinde.
II. Das Stimmrecht

## § 2 II.A. Stimmberechtigung 2) {#par_2}

Inhalt des Stimmrechts
1 Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an der Wahl des Gemeindepräsidenten oder
der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates, gegebenenfalls der weiteren
Wahlen gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung und an den kommunalen Abstimmungen
teilzunehmen.

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen
1 Stimmberechtigt sind die über 18 Jahre alten Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der
Gemeinde wohnen und angemeldet und nicht nach Art. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
entmündigt sind.

## § 4 II.B. Stimmregister {#par_4}

Führung
1 Der Gemeinderat sorgt für die Führung des Stimmregisters.

## § 5 {#par_5}

Eintragung
1 Eintragungen sind bis zum Schalterschluss am Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag
vorzunehmen.
2 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während 14 Tagen vor Wahlen und Abstimmungen
zur Einsicht offen.
3 Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die
Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Gemeinderat.
1) SG 170.100.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchsstaben.

## § 6 {#par_6}

Stimmrechtsausweise
1 Aufgrund des Stimmregisters werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung ausgefertigt und den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei und
frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt.
2 Den zu einem späteren Zeitpunkt im Stimmregister Eingetragenen sind die vorstehenden Unterlagen
so rasch als möglich auf dem Versandwege oder durch Aushändigung am Schalter gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen.

## § 7 II.C. Ausübung des Stimmrechts {#par_7}

Grundsatz
1 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich.
2 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.
3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

## § 8 {#par_8}

Persönliche Stimmabgabe
1 Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahllokal.
2 Die Stimmberechtigten geben ihren Stimmrechtsausweis ab und legen die abgestempelten Wahl- und
Stimmzettel in die Urne.

## § 9 {#par_9}

Briefliche Stimmabgabe
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl-
und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der
Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.

## § 10 {#par_10}

Stimmabgabe durch Dritte
1 Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die für die
Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
3 In allen Fällen der Stimmabgabe durch Dritte hat der politische Wille des Vertretenen unzweifelhaft
zum Ausdruck zu kommen.

## § 11 II.D. Fehlerhafte Stimmabgabe {#par_11}

Ungültige Wahl- und Stimmzettel
1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
1. nicht amtlich sind;
2. im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;
3. bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind;
4. ehrverletzende Bemerkungen enthalten.

## § 12 {#par_12}

Ungültige Stimmen
1 Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie:
1. den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;
2. für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

## § 13 {#par_13}

Leere Wahl- und Stimmzettel
1 Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind.
2 Gültige Stimmzettel gelten als leer, wenn eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.
III. Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen
III.A. Allgemeine Bestimmungen

## § 14 III.A.1. Wahllokale {#par_14}

1 Der Gemeinderat bezeichnet das Wahllokal und sorgt für dessen Einrichtung.
2 Er legt die Öffnungszeiten des Wahllokals fest.

## § 15 III.A.2. Wahlbüros {#par_15}

Bestellung
1 Die Leitung der im Wahllokal vorzunehmenden Wahl- und Stimmhandlungen wird einem oder mehreren aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
2 Die Mitglieder des/der Wahlbüros werden vom Gemeinderat aus den Stimmberechtigten bestellt.
Personen, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht
als Mitglied des Wahlbüros amten.
3 Im übrigen gelten hinsichtlich des Ausstandes der Mitglieder des/der Wahlbüros die Bestimmungen
von § 1 des kantonalen Gesetzes betreffend den Austritt in Behörden vom 4. März 1872 (GS BS
138.100) sinngemäss.

## § 16 {#par_16}

Organisation
1 Der Gemeinderat bezeichnet ein Mitglied als Vorstand des Wahlbüros, ein anderes als Stellvertreter.
Dem Vorstand und bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter steht der Vorsitz und die Leitung des
Wahlbüros zu.
2 Dem Wahlbüro wird ein Sekretär oder eine Sekretärin, in der Regel ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung, zugeteilt.
3 Das Wahlbüro trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichentscheid. Der Sekretär oder die Sekretärin hat beratende Stimme.

## § 17 {#par_17}

Aufgaben und Befugnisse
1 Das Wahlbüro sorgt für die Ordnung im Wahllokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlichkeiten, einschliesslich Höfen und Vorplätzen, und achtet auf ungehinderten Zugang.
2 Es sorgt dafür, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim erfolgt. Das
Wahlbüro achtet auf allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Stimmhandlung und erstattet darüber
dem Gemeinderat Bericht.
3 Nach Schliessung des Wahllokals öffnet das Wahlbüro die Urnen, ermittelt das Ergebnis und erstellt
das Protokoll.
4 Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.
5 Nach Ermittlung des Ergebnisses übergibt das Wahlbüro die Protokolle, Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten der Gemeindeverwaltung.

## § 18 {#par_18}

Unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten
1 Jede Beeinflussung oder Behinderung der Stimmberechtigten im Wahllokal und dessen unmittelbarer
Nähe ist untersagt. Während des Urnenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt
von Unbefugten im Wahllokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot
zuwiderhandeln, wegzuweisen.
2 Die Mitglieder sowie der Sekretär oder die Sekretärin des Wahlbüros haben sich jeder Beeinflussung
der Stimmberechtigten zu enthalten.

## § 19 {#par_19}

Urnen, Kontrollstempel
1 Die Urnen sind mit versiegeltem Deckel aufzustellen. Wenn der Urnengang unterbrochen wird oder
wenn Urnen, die Stimmzettel enthalten, in ein anderes Lokal gebracht werden müssen, sind Deckel
und Einwurf zu versiegeln.
2 Die Kontrollstempel sind in verschlossenen und versiegelten Kästchen zu transportieren. Während
Unterbrechungen der Wahlhandlungen sind sie in den Kästchen in gleicher Weise wie die Urne aufzu -
bewahren.

## § 20 {#par_20}

Schweigepflicht
1 Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen haben das Stimmgeheimnis zu wahren.

## § 21 {#par_21}

Entschädigung
1 Die Mitglieder des Wahlbüros sowie dessen Sekretär oder Sekretärin werden für ihre Tätigkeit bei
Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat
festgelegt

## § 22 III.A.3. Durchführung der Wahlen und Abstimmungen {#par_22}

Administrative Aufgaben
1 Der Gemeinderat setzt die Termine für Wahlen und Abstimmungen fest. Wahlen sind in der Regel
drei Monate, Abstimmungen zwei Monate im voraus bekanntzugeben.
2 Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderungen einzuladen, Beanstandungen wegen
nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise bzw. Wahl- und Stimmzettel bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzubringen, die darüber unverzüglich entscheidet.
3 Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bei der Gemeindeverwaltung bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag einen neuen beziehen,
sofern sie den Verlust glaubhaft machen.

## § 23 {#par_23}

Amtliche Erläuterungen
1 Den Abstimmungsunterlagen sind kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderates zur Vorlage
beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung tragen.

## § 24 {#par_24}

Bedingte Eventualabstimmung
1 Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind mit bedingter Eventualabstimmung (doppeltes Ja mit
Stichfrage) durchzuführen.

## § 25 {#par_25}

Annahme
1 Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
2 Zur Erlangung des Ergebnisses einer bedingten Eventualabstimmung wird zuerst jede Frage getrennt
ausgemehrt. Unbeantwortete Fragen fallen für die Bestimmung des absoluten Mehrs ausser Betracht.
Werden beide Fragen mehrheitlich bejaht, ist das Ergebnis der Stichfrage entscheidend.
III.B. Abstimmungen

## § 26 III.B.1. Allgemeine Bestimmungen {#par_26}

1 Abstimmungen erfolgen in den durch die Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.

## § 27 III.B.2. Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation {#par_27}

1 Über die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation haben die Stimmberechtigten an
der Urne zu befinden.
III.C. Wahlen

## § 28 III.C.1. Allgemeine Bestimmungen {#par_28}

Wahlarten
1 Die Stimmberechtigten wählen:
1. den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin,
2. die weiteren Mitglieder des Gemeinderates,
3. gegebenenfalls Kommissionsmitglieder gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung.
2 Die Wahlen erfolgen nach dem Majorzsystem.

## § 29 {#par_29}

Zeitpunkt der Wahlen
1 Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass der
Gemeinderat seine Tätigkeit im Mai beginnen kann.
2 Ersatzwahlen sind beförderlich anzuordnen. Die Ersatzwahl kann bis zum nächsten eidgenössischen
oder kantonalen Wahl- und Abstimmungstag hinausgeschoben werden. *
3 Eine Ersatzwahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin oder einzelner Mitglieder
des Gemeinderates erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.

## § 30 {#par_30}

Stille Wahl
1 Beim ersten Wahlgang für den Gemeindepräsidenten oder für die Gemeindepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates ist stille Wahl ausgeschlossen.
III.C.2. Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des

## § 31 Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung {#par_31}

Wählbarkeit
1 Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.

## § 32 {#par_32}

Wahlvorschlag
1 Ein Wahlvorschlag muss von mindestens drei Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmbe -
rechtigten dürfen nur je einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
2 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
3 Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind dem Gemeinderat spätestens am achtletzten Montag
vor dem Wahlsonntag, Schalterschluss, einzureichen.
4 Der gleiche Name darf nur einmal auf dem Wahlvorschlag stehen. Im ganzen darf der Wahlvorschlag
nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.

## § 33 {#par_33}

Veröffentlichung, Zustellung
1 Für die Veröffentlichung und Zustellung der Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes sinngemäss.

## § 34 {#par_34}

Stimmabgabe
1 Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. *
2 Für jede kandidierende Person darf nur eine Stimme abgegeben werden. *
3 Leere Linien auf dem Wahlzettel können mit beliebigen Namen von Stimmberechtigten ausgefüllt

## § 35 werden. * {#par_35}

Erster Wahlgang
1 Gewählt sind jene Kandidaten und Kandidatinnen, die das absolute Mehr erreichen und die meisten
Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird sofort vom Wahlbüro gezogen.

## § 36 {#par_36}

Absolutes Mehr
1 Zur Festlegung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen sowie leeren Wahlzettel durch
zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, bildet das absolute Mehr.

## § 37 {#par_37}

Zweiter Wahlgang
1 Sind im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen, findet in der Regel innerhalb von
vier Wochen ein zweiter Wahlgang statt. Wahlvorschläge sind dem Gemeinderat bis spätestens Mittwoch nach dem ersten Wahlgang, Schalterschluss, einzureichen. Werden gleich viele Wahlvorschläge
eingereicht, wie Sitze zu vergeben sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt.

## § 38 {#par_38}

Neuer Stimmrechtsausweis
1 Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel.

## § 39 {#par_39}

Relatives Mehr
1 Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss den Vorschriften für den ersten Wahlgang.

## § 40 IV. Validierung {#par_40}

Bekanntmachung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgemacht und im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.

## § 41 {#par_41}

Aufbewahrung der Stimm- und Wahlzettel
1 Die Stimm- und Wahlzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstim -
mung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.

## § 42 {#par_42}

Wahlen und Abstimmungen
1 Der Gemeinderat beschliesst über die Gültigkeit der Abstimmungen und stellt das Ergebnis fest.
2 Die Prüfung der Wahlen wird durch die Wahlprüfungskommission vorgenommen. Der Gemeinderat
entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen auf den Bericht dieser Kommission hin.
3 Die Validierung der Gemeinderatswahlen nimmt der Regierungsrat nach Erhalt des Berichtes der
Wahlprüfungskommission sowie der Genehmigung durch den Gemeinderat vor.
4 Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

## § 43 {#par_43}

Anordnung einer Nachzählung
1 Der Gemeinderat und bei Wahlen auch die Wahlprüfungskommission können eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder
Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.
2 Zur Nachzählung werden die Mitglieder des von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros herangezogen. Ausserdem sind bei der Nachzählung zwei Mitglieder des Gemeinderates anwesend.

## § 44 {#par_44}

Ungültigkeit
1 Wahlen und Abstimmungen sind ungültig:
1. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art.
279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das
Ergebnis wesentlicher Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann;
2. wenn mehr abgestempelte Stimm- oder Wahlzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben
worden sind und dies das Resultat der Abstimmung oder der Wahl entscheidend beeinflussen kann;
3. wenn sonst die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die
Richtigkeit des Ergebnisses der Abstimmung oder Wahl als zweifelhaft erscheinen lässt.
2 Die Befugnis, eine Wahl oder Abstimmung für ungültig zu erklären, steht derjenigen Behörde zu, die
über die Gültigkeit zu entscheiden hat.

## § 45 {#par_45}

Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
1 Wird durch Ungültigerklärung eine neue Wahl, ein weiterer Wahlgang oder eine neue Abstimmung
notwendig, so erlässt der Gemeinderat sofort die erforderlichen Anordnungen.

## § 46 {#par_46}

Ausübung des Mandates
1 Ein Gewählter darf seine Funktionen erst ausüben, wenn seine Wahl rechtskräftig für gültig erklärt
worden ist.

## § 47 V. Rechtsmittel {#par_47}

Beschwerden
1 Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben:
1. wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2–10 dieser Ordnung;
2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und
Abstimmungen.
2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt an den Gemeinderat zu richten.

## § 48 {#par_48}

Begründung, Wirkung
1 In der Beschwerdebegründung ist glaubhaft zu machen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach
Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beein -
flussen.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Erachtet jedoch der Gemeinderat die Beschwerde
für begründet, so kann er ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung gewähren.

## § 49 {#par_49}

Entscheid
1 Der Entscheid des Gemeinderates ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüglich schriftlich zu eröffnen.
2 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 5 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen
werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen. *

## § 50 VI. Schlussbestimmungen {#par_50}

Änderung des bisherigen Rechts
1 Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985 wird wie folgt

## § 51 geändert: 3) {#par_51}

Ausführungsbestimmungen
1 Die weiteren Einzelheiten werden vom Gemeinderat in einem Reglement geordnet.

## § 52 {#par_52}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung ist die Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 19. November 1985 aufgehoben.

## § 53 {#par_53}

Inkrafttreten
1 Diese Ordnung ersetzt diejenige vom 19. November 1985 und wird auf den 1. Januar 1997 wirksam. 4)
2 Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amte stehenden Mitglieder
des Gemeinderates inklusive diejenige dessen Präsidenten verlängert sich bis zu den Gesamterneuerungswahlen im Frühjahr 1999.
3 Die ersten Gesamterneuerungswahlen gemäss § 29 dieser Ordnung finden im Frühjahr 1999 statt.
4 Diese Ordnung ist zu publizieren.
3) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
4) Publiziert am 8. 2. 1997.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung KB 08.02.1997
13.12.2016 01.05.2017 § 49 Abs. 2 geändert KB 07.01.2017
07.12.2021 16.12.2021 § 29 Abs. 2 geändert KB 11.12.2021
28.04.2026 11.05.2026 § 34 Abs. 1 geändert KB 06.05.2026
28.04.2026 11.05.2026 § 34 Abs. 2 geändert KB 06.05.2026
28.04.2026 11.05.2026 § 34 Abs. 3 eingefügt KB 06.05.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.12.1996 01.01.1997 Erstfassung KB 08.02.1997
§ 29 Abs. 2 07.12.2021 16.12.2021 geändert KB 11.12.2021
§ 34 Abs. 1 28.04.2026 11.05.2026 geändert KB 06.05.2026
§ 34 Abs. 2 28.04.2026 11.05.2026 geändert KB 06.05.2026
§ 34 Abs. 3 28.04.2026 11.05.2026 eingefügt KB 06.05.2026
§ 49 Abs. 2 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
