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title: "Reglement über die Sport- und Eventanlagen"
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provisions: 9
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# Reglement über die Sport- und Eventanlagen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Dienststelle Sport- und Eventanlagen.

## Art. 2 {#art_2}

Betriebsgrundsätze
1 Die Sportanlagen und öffentlichen Bäder werden so geführt, dass:
a) die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Technik, Hygiene und Wasserqualität sowie Raumluft eingehalten werden;
b) die Sicherheit der Gäste und die Ordnung gewährleistet sind.
2 Es gelten die Nutzungsordnungen der einzelnen Sportanlagen.

## Art. 3 II. Betriebs- und Öffnungszeiten {#art_3}

Betriebs- und Öffnungszeiten
1 Die Freibäder Obere Au und Sand sind in der Regel von Mitte Mai bis
Mitte September geöffnet.
2 Die Kunsteisbahn Quaderwiese ist in der Regel von anfangs November
bis anfangs März geöffnet.
3 Das Hallenstadion ist in der Regel von August bis März, die Trainingseishalle ist mindestens 10 Monate geöffnet.
4 Das Departement Finanzen Wirtschaft Sicherheit legt auf der Basis des
Budgets, der Nutzerbedürfnisse und je nach Witterung die detaillierten Betriebs-
und Öffnungszeiten fest und gibt diese öffentlich bekannt.

## Art. 4 {#art_4}

Öffnungszeiten
1 Fassung von Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 bis 4, Art. 6 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und 2
sowie Art. 9 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 4. April 2023 (SRB.2023.265) auf den
1. Mai 2023 in Kraft gesetzt
2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 4. April 2023 (SRB.2023.265) per
1. Mai 2023
570 $$$
2 1.7.2023

## Art. 5 III. Betrieb und Haftung {#art_5}

Besondere Zutrittsregelungen
1 Kinder unter acht Jahren dürfen die Sportanlagen und Bäder nur in Begleitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson besuchen. Besondere Zutrittsregelungen (z.B. Sauna) bleiben vorbehalten.
2 Gäste, welche die Sicherheit, Hygiene oder Ordnung beeinträchtigen,
können vom Besuch der Sportanlagen und Bäder ausgeschlossen werden.

## Art. 6 {#art_6}

Betrieb
1 Die Gäste der Sportanlagen und Bäder sind zu gegenseitiger Toleranz und
Rücksichtnahme verpflichtet.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet, sich so zu verhalten, dass:
a) sie weder Dritte noch sich selber gefährden;
b) Hygiene und Ordnung in den Sportanlagen und Freibädern nicht beeinträchtigt werden.
3 Die Dienststelle erlässt die Nutzungsordnungen.
4 Die angeschlagenen Anordnungen und die Anweisungen des Personals
sind zu befolgen.
5 Gäste, die den Betrieb beeinträchtigen, können von den Anlagen weggewiesen werden. Es erfolgt keine Rückerstattung des Eintrittspreises.

## Art. 7 {#art_7}

Haftung
1 Die Haftung der Stadt aus dem Bestand und Betrieb der Anlagen richtet
sich nach dem Gesetz. Die Stadt haftet nicht für Kleider, persönliche Effekten
und Wertsachen der Gäste.
2 Für Beschädigungen und Verunreinigungen haftet die Verursacherin oder
der Verursacher.

## Art. 8 IV. Tarife {#art_8}

Tarife
1 Der Besuch der Sport- und Eventanlagen erfolgt gegen Bezahlung. Der
Stadtrat legt die Preise in einem besonderen Tarif fest, der öffentlich bekanntzugeben ist.
2 Preisanpassungen erfolgen periodisch und berücksichtigen die jeweilige
Teuerung sowie die wirtschaftliche Situation der Sport- und Eventanlagen.
3 Wer Sportanlagen oder Bäder ohne Entrichtung eines Eintrittspreises benutzt, hat zusätzlich zum Eintrittspreis einen Zuschlag (Umtriebsentschädigung)
von Fr. 80.– zu bezahlen.
$$$ 570
1.7.2023 3

## Art. 9 V. Schlussbestimmungen {#art_9}

Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 15. Juli 2008 in Kraft.1
1 Die Teilrevision gemäss Beschluss des Stadtrates vom 4. April 2023 (SRB.2023.265) tritt
auf den 1. Mai 2023 in Kraft
