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title: "Kantonale Rohrleitungsverordnung"
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provisions: 6
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# Kantonale Rohrleitungsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des
Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug der
Rohrleitungsgesetzgebung. Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben unabhängige, qualifizierte Dritte beiziehen.
2 Das Amt für Umwelt vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anderes geregelt. Insbesondere ist es zuständig für:
a) die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung;
b) die Kontrolle der Rohrleitungsanlagen;
c) die Erteilung der Zustimmung nach Art. 32 Abs. 2 der Rohrleitungsverordnung3) zu Bauvorhaben Dritter;
d) die Berichterstattung gegenüber dem Bund.
3 Die Kantonspolizei ist kantonale Alarmstelle nach der Rohrleitungsgesetzgebung.
1) RLG (SR 746.1)
2) bGS 111.1
3) RLV (SR 746.11)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1399 / 2020, S. 389 1
765.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Bau
1 Das Baubewilligungsverfahren für Rohrleitungsanlagen richtet sich nach
dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht4).
2 Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar ist das
Baugesuch mit einem technischen Bericht zu ergänzen.

## Art. 4 {#art_4}

Betrieb
1 Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten
Rohrleitungsanlage eine Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen.
2 Dem Gesuch ist beizulegen:
a) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage der Baubewilligung entspricht (Bauabnahme);
b) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage dem Stand der
Technik und den Sicherheitsanforderungen entspricht (technische
Abnahmeprüfung).
3 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 0 bis 1 bar kann auf
die Einreichung eines Gesuches verzichten werden. Die Inbetriebnahme
kann in diesen Fällen nach erfolgreicher Bauabnahme mit der Zustimmung
des Amtes für Umwelt erfolgen.

## Art. 5 {#art_5}

Kontrolle
1 Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar sind periodisch auf ihre Sicherheit zu prüfen.

## Art. 6 {#art_6}

Bauvorhaben Dritter im Bereich von Rohrleitungsanlagen
1 Für Bauvorhaben, die innerhalb des Abstandes nach Art. 30 Abs. 2 lit. a
der Rohrleitungsverordnung5) zu Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von über 5 bar liegen, ist mit dem Baugesuch eine Stellungnahme des
Betreibers der Rohrleitungsanlage einzureichen.
2 Die Erteilung der Baubewilligung setzt die Zustimmung des Amtes für Umwelt voraus.
4) Baugesetz (bGS 721.1)
5) RLV (SR 746.11)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 765.1
3 Die Zustimmung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.
Diese können sich an den Baugesuchsteller oder den Betreiber der Rohrleitungsanlage richten.
