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title: "Wärmeversorgungsverordnung (WVV)"
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# Wärmeversorgungsverordnung (WVV)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung gilt für die Wärmeversorgung von Gebäuden mittels thermischer Netze und durch die Gasversorgung
auf dem Gebiet der Stadt.

## Art. 2 {#art_2}

Diese Verordnung bezweckt:
a. Rahmenbedingungen für Bau und Betrieb thermischer
Netze zu schaffen, um die Transformation der Wärmeversorgung von fossilen zu fossilfreien Energieträgern zu beschleunigen;
b. Rahmenbedingungen für den Ausstieg aus der fossilen
Gasversorgung im Wärmebereich zu regeln;
c. zu einer umweltverträglichen Wärmeversorgung beizutragen und die Erreichung der energie- und klimapolitischen
Ziele der Stadt zu unterstützen;
d. zu einer wirtschaftlichen Wärmeversorgung beizutragen;
e. zu einer hohen Versorgungssicherheit der Kundinnen und
Kunden in der Stadt mit Wärme beizutragen.

## Art. 3 {#art_3}

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsdefinitionen:
a. Thermische Netze sind leitungsgebundene Systeme mit
einer zentralen Wärmeerzeugung mit überwiegend oder
vollständig fossilfreien Energien und einem öffentlichen
Versorgungsauftrag gemäss Energieplanung.
b. Unter Gasversorgung wird der Betrieb des Gasnetzes und
die Lieferung von Gas für Heizung und Warmwasser von
Gebäuden und für Gaskochstellen sowie zur Spitzenlastdeckung thermischer Netze verstanden.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 1151 vom 17. November 2021.
Gegenstand
Zweck
Begriffe
2Wärmeversorgungsverordnung
(
WVV)734.100
c. Der Deckungsgrad ist der prozentuale Anteil der bezogenen Wärme in kWh pro Jahr im Verhältnis zum gesamten
Wärmebedarf in einem Verbundgebiet.
d. Fossilfreie Energieträger sind erneuerbare Energieträger
und Prozessabwärme.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Wärmeversorgung von Gebäuden soll ab 2040 ausschliesslich mit fossilfreien Energieträgern erfolgen.
2 Bis 2040 sollen mindestens sechzig Prozent des Siedlungsgebiets mit thermischen Netzen erschlossen werden.

## Art. 5 B. Thermische Netze {#art_5}

Die Stadt kann zur Wärmeversorgung den Bau und Betrieb von thermischen Netzen übernehmen.

## Art. 6 {#art_6}

Für den Bau und Betrieb von thermischen Netzen erteilt
die Stadt der Betreiberschaft:
a. einen gebietsbezogenen Versorgungsauftrag, sofern die
Betreiberschaft eine Verwaltungseinheit der Stadt ist;
b. eine gebietsbezogene Konzession bei anderen Betreiberschaften.

## Art. 7 {#art_7}

1 Gebietsaufträge und -konzessionen werden für energieplanerisch festgelegte Gebiete erteilt, in denen eine genügend
hohe Wärmenachfrage für einen wirtschaftlichen Bau und Betrieb thermischer Netze besteht und in denen für eine Mehrheit
der Liegenschaften eine dezentrale Wärmeversorgung mit lokal
verfügbaren erneuerbaren Energien technisch nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
2 Pro Gebiet gemäss Abs. 1 wird nur ein Gebietsauftrag oder
eine Gebietskonzession erteilt.
3 Die Erteilung von Sondernutzungskonzessionen für die örtlich
beschränkte Nutzung des öffentlichen Grunds durch leitungs
gebundene Systeme bleibt vorbehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Für die Erteilung von Gebietsaufträgen und -konzessionen gelten folgende ökologische Vorgaben:
a. Der Anteil von Ab- und Umweltwärme oder erneuerbaren
Energien am Energieträgermix beträgt mindestens siebzig
Prozent; spätestens ab 2040 beträgt der Anteil hundert Prozent.
b. Wärmepumpen, die für den Betrieb thermischer Netze benötigt werden, werden zu hundert Prozent mit erneuerbarem Strom betrieben.
Ziele
Leistungsauftrag
Gebietsauftrag
und -konzession
Voraussetzungen für
die Gebietszuweisung
a. energiepolitische
Vorgaben
b. ökologische
Vorgaben
3Wärmeversorgungsverordnung
(
WVV) 734.100
c. Im Endausbau wird ein im Rahmen der Energieplanung
festzulegender gebietsspezifischer Deckungsgrad erreicht.

## Art. 9 {#art_9}

Für die Erteilung von Gebietsaufträgen und -konzessionen gelten folgende wirtschaftliche Vorgaben:
a. Sämtlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
innerhalb des Perimeters, die ein Anschlussinteresse zeigen, wird ein Anschlussangebot unterbreitet.
b. Der Öffentlichkeit wird ein transparentes Preisblatt zugänglich gemacht.
c. Die Preise beinhalten Anschlusskosten, leistungsbezogene
Kosten und Energiekosten.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Betreiberschaft erstattet jährlich Bericht über die
Einhaltung der ökologischen und wirtschaftlichen Vorgaben.
2 Sie legt der Stadt auf Verlangen die notwendigen Unterlagen
zur Prüfung vor.

## Art. 11 {#art_11}

Die Betreiberschaften regeln das Verhältnis mit den
Kundinnen und Kunden in einem Vertrag, der dem Privatrecht
untersteht.

## Art. 12 {#art_12}

Über die Erteilung von Gebietsaufträgen entscheidet der
Stadtrat.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Stadt schreibt Gebietskonzessionen gemäss Art. 6
lit. b öffentlich aus.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 2 Abs. 7 Bundesgesetz
über den Binnenmarkt3 in der Fassung vom 1. Januar 2021; es
folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung
und der Transparenz.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens.

## Art. 14 {#art_14}

Die Konzession legt zusätzlich zu den Vorgaben gemäss
Art. 7–10 mindestens fest:
a. die Konzessionärin oder den Konzessionär;
b. das Versorgungsgebiet;
c. die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebs;
d. die Dauer der Konzession;
e. die Verwaltungs- und Schreibgebühren;
3 vom 6. Oktober 1995, SR 943.02.
c. wirtschaftliche Vorgaben
d. Berichterstattung
Rechtsverhältnis
Gebietsauftrag
Gebietskonzession
a. Verfahren
b. Inhalt
4Wärmeversorgungsverordnung
(
WVV)734.100
f. den Entzug, die Änderung und die Rückgabe der Konzession;
g. ein allfälliges Heimfallsrecht der Stadt;
h. das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession;
i. weitere Anforderungen und Auflagen, die die Konzessionärin oder der Konzessionär zu erfüllen hat.

## Art. 15 {#art_15}

Für die Beanspruchung des öffentlichen Grunds werden
keine Gebühren erhoben; vorbehalten bleiben Verwaltungs- und
Schreibgebühren.

## Art. 16 C. Gasversorgung {#art_16}

1 Eigentümerinnen und Eigentümer verwenden für Heizung und Warmwasser von Gebäuden und für Gaskochstellen
spätestens ab 2040 kein fossiles Gas mehr.
2 Für die Spitzenlastdeckung von thermischen Netzen wird spätestens ab 2040 kein fossiles Gas mehr verwendet.
3 Die Stadtverwaltung bezieht spätestens ab 2035 kein fossiles
Gas mehr.
4 Der Stadtrat kann befristet bis 2040 Ausnahmen von Abs. 3 bewilligen.

## Art. 17 {#art_17}

Die Stadt setzt sich dafür ein, dass fossiles und erneuerbares Gas nur für Anwendungen eingesetzt wird, bei denen
keine anderen erneuerbaren oder fossilfreien Energieträger zur
Verfügung stehen.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Erstellung von neuen Gasanschlüssen für Heizung
und Warmwasser von Gebäuden und für Gaskochstellen ist
nicht zulässig.
2 Ausgenommen hiervon sind Gasanschlüsse:
a. in energieplanerisch begründeten Ausnahmefällen oder
flächendeckend in energieplanerisch festgelegten Gebieten, in denen die Versorgung mit Wärme aus erneuerbaren
Energien oder Ab- und Umweltwärme technisch nicht möglich ist oder nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erfolgen kann;
b. in energieplanerisch festgelegten Gebieten für thermische
Netze, sofern sich die Eigentümerschaft vertraglich dazu
verpflichtet, sich ans thermische Netz anzuschliessen, sobald dieses vor Ort verfügbar ist;
c. für die Spitzenlastdeckung von thermischen Netzen.
c. Gebühr
Ausstieg aus
fossilem Gas
Einsatz
von Gas
Gasanschlüsse
5Wärmeversorgungsverordnung
(

## Art. 19 WVV) 734.100 {#art_19}

1 In der Stadt werden keine neuen Gebiete mit Gasverteilnetzen erschlossen.
2 Der Stadtrat legt im Rahmen der kommunalen Energieplanung
fest, welche Gebiete zur Versorgung mit Gas vorgesehen sind
und in welchen Gebieten und zu welchem Zeitpunkt das Gasverteilnetz ganz oder teilweise stillgelegt wird; diese Stilllegungen erfolgen möglichst bis 2040.
3 Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere:
a. die Versorgungssicherheit;
b. die aktuelle oder künftige Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes thermisches Netz;
c. das Vorhandensein von alternativen erneuerbaren Wärmeversorgungslösungen;
d. die Abstimmung mit anderen Gasanwendungen, namentlich das Vorhandensein von industriellen Hochtemperaturprozessen, Gastankstellen oder Spitzenlastdeckung.
4 In den Fällen gemäss Art. 18 Abs. 2 wird das Gasverteilnetz
nicht stillgelegt.

## Art. 20 {#art_20}

1 Der Stadtrat kündigt eine gebietsweise Stilllegung des
Gasverteilnetzes gemäss Art. 19 Abs. 2 im Grundsatz mindestens zehn Jahre im Voraus an.
2 In Gebieten mit bestehenden oder geplanten thermischen Netzen oder mit anderen alternativen erneuerbaren Wärmeversorgungslösungen kann der Stadtrat von dieser Frist abweichen
und kündigt eine Stilllegung mindestens fünf Jahre im Voraus
an.

## Art. 21 {#art_21}

1 Müssen Gasgeräte aufgrund der Stilllegung von Gasverteilnetzen gemäss Art. 19 und 20 ausser Betrieb genommen
werden, richtet sich der Anspruch der Eigentümerinnen und
Eigentümer auf Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV4.
2 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht für Gasgeräte,
die nach der Ankündigung einer Gasnetzstilllegung installiert
wurden.
3 Härtefälle sind ausgenommen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Müssen Gasverteilnetze gemäss Art. 19 und 20 stillgelegt werden, richtet sich der Anspruch der Gasnetzeigentümerin
auf Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV5.
4 SR 101
5 SR 101
Gasverteilnetze
Ankündigung
von Stilllegungen
Entschädigungen für
a. Gasgeräte
b. Gasverteilnetze
6Wärmeversorgungsverordnung
(
WVV)734.100
2 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht für Investitionen,
die nach der Ankündigung einer Gasnetzstilllegung getätigt wurden.

## Art. 23 D. Schlussbestimmung {#art_23}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.6
6 Inkrafttreten 1. Juli 2023 (STRB Nr. 1653/2023).
Inkrafttreten
