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title: "Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich"
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provisions: 12
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# Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich

## § 1 I. Ressourcenausgleich {#par_1}

Datengrundlagen
Zur Berechnung des Ressourcenpotenzials pro Einwohner wird die kantonale Einwohnerstatistik des Amtes für Wirtschaft verwendet.

## § 2 II. Lastenausgleich {#par_2}

Datengrundlagen
1 Die Datengrundlagen zur Bemessung der Indikatoren des Lastenausgleichs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes sind:
a) Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie zur Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Siedlungsfläche;
b) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Bevölkerungsdichte, indem die ständige Wohnbevölkerung
durch die Gemeindefläche dividiert wird;
c) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Verkehrsfläche pro Einwohner, indem die Verkehrsfläche durch
die Einwohnerzahl dividiert wird;
d) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der
Einwohnerzahl;
e) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der
Jugendquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter von 5 bis 14 Jahren durch
die Einwohnerzahl dividiert wird;
f) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der
Altersquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter über 80 Jahren durch die
Einwohnerzahl dividiert wird;
g) die Bevölkerungs- und Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur
Berechnung der Sozialhilfequote, indem die Anzahl Einwohner, welche von
der Sozialhilfe unterstützt werden, durch die Einwohnerzahl dividiert wird.
2 Die Indikatoren «Höhe der Siedlungsfläche pro Einwohner», «Bevölkerungsdichte», «Verkehrsfläche» und «Einwohnerzahl» der Gemeinde werden mittels
natürlichem Logarithmus transformiert.
154.1112

## § 3 {#par_3}

Berechnung
1 Die Indizes für den soziodemografischen Lastenausgleich und den geografischtopografischen Lastenausgleich werden aus den Indikatoren nach § 2 mittels statistischer Hauptkomponentenanalyse und den standardisierten Indikatoren berechnet.
2 Die Zuteilung der Dotation erfolgt proportional nach der mit den positiven Indizes
gewichteten Einwohnerzahl.

## § 4 III. Strukturerhalt {#par_4}

Strukturbeiträge
a) Voraussetzungen
1 Eine Gemeinde hat eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl nach § 11
Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, wenn diese unterhalb des arithmetischen Durchschnitts der Einwohnerzahl aller Gemeinden der Bemessungsjahre des Lastenausgleiches gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes liegt.
2 Unzumutbare, strukturbedingte Belastungen nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes
ergeben sich insbesondere, wenn:
a) zur Aufgabenerfüllung verwendete Spezialfinanzierungen mit verhältnismässigen Massnahmen nicht ausgeglichen werden können;
b) sich ein bedeutender Mehraufwand zur Erfüllung notwendiger Kernaufgaben
ergibt;
c) sich mehrjährige und bedeutende Aufwandüberschüsse abzeichnen;
d) künftige Aufwandüberschüsse zu im kantonalen Vergleich überproportionalen
Steuerfusserhöhungen oder hoher Nettoverschuldung führen.

## § 5 {#par_5}

b) Festlegung und Höhe
1 Der Regierungsrat legt die Strukturbeiträge jährlich zusammen mit den Zusicherungen an die Bezirke und Gemeinden zum Ressourcen- und Lastenausgleich bis
Mitte Juli fest.
2 Er kann mit der Zusicherung von Strukturbeiträgen gemäss § 11 des Gesetzes
Auflagen machen, wie insbesondere den Verzicht auf zusätzliche Abschreibungen
oder die Optimierung von Gebühreneinnahmen.
3 Die Höhe der Strukturbeiträge orientiert sich nebst der Einwohnerzahl und den
Beiträgen aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich an den Finanzdaten, wie
beispielsweise den Jahresrechnungen der letzten Jahre, der Nettoverschuldung,
dem Eigenkapital, dem Budget oder der mittel- bis langfristigen Investitions- und
Finanzplanung.

## § 6 {#par_6}

Beiträge an Infrastrukturprojekte
a) Voraussetzungen
1 Infrastrukturprojekte haben sich auf eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Bst. b
des Gesetzes im Rahmen der Kernaufgaben einer Gemeinde zu beschränken.
154.111SRSZ 1.2.2025 3
2 Unzumutbare Belastungen aus Infrastrukturprojekten im Sinne von § 12 Abs. 1
des Gesetzes ergeben sich insbesondere, wenn:
a) sich aus der Erstellung oder Erneuerung von notwendigen Infrastrukturen
nicht tragbare Abschreibungen und Amortisationen ergeben;
b) die finanzielle Tragbarkeit und Finanzierbarkeit von Infrastrukturprojekten
mittel- bis langfristig nicht gewährleistet ist;
c) die Finanzierung von Infrastrukturprojekten im kantonalen Vergleich zu einer
überproportionalen Steuerfusserhöhung oder zu einer hohen Nettoverschuldung führt.

## § 7 {#par_7}

b) Verfahren
1 Gesuche für Beiträge an Infrastrukturprojekte nach § 12 des Gesetzes sind an
das Finanzdepartement zu richten.
2 Das Gesuch hat das Vorhaben inklusive Investitionskosten, Folgekosten, Finanzierung, Tragbarkeit sowie langfristige Finanzplanung zu beschreiben und begründet
die alternativlose Notwendigkeit des Vorhabens und eines Beitrages des Kantons.
3 Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat unter Beilage des Gesuchs der Gemeinde innert sechs Monaten Antrag über die Ausrichtung von Beiträgen und
Auflagen.

## § 8 IV. Verfahren {#par_8}

Erhebung der Finanzdaten
1 Das Finanzdepartement erhebt die erforderlichen Finanzdaten zur Berechnung
des Ressourcen- und Lastenausgleichs und kann zusätzliche Informationen und
Unterlagen bei den Bezirken und Gemeinden einfordern.
2 Es beurteilt dabei die Finanzlage und allfällig unzumutbare Belastungen bei
einzelnen Bezirken und Gemeinden nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes aufgrund der Finanzdaten.

## § 9 {#par_9}

Publikation
Der Beschluss des Regierungsrates über die Zusicherungen an die Bezirke und
Gemeinden und der periodische Wirksamkeitsbericht werden veröffentlicht.

## § 10 {#par_10}

Auszahlung
1 Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich an die Bezirke und Gemeinden in zwei Raten per
31. März und 30. September im Ausgleichsjahr vor.
2 Für die Strukturbeiträge an die Gemeinden gelten die Auszahlungstermine nach
Abs. 1.
3 Die Auszahlung von Beiträgen an Infrastrukturprojekte erfolgt nach Beschluss
des Kantonsrates durch das Finanzdepartement.
154.1114

## § 11 V. Schlussbestimmungen {#par_11}

Aufhebung eines Erlasses
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar
20023 wird aufgehoben.

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.4
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 27-37.
2 SRSZ 154.100.
3 GS 20-201.
4 Abl 2024 1525.
