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title: "Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin"
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# Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gegenstand
1 Die Gebühren, welche die BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz
und Zürich («ATIOZ») für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach diesem
Reglement.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Die Gebühren werden nach Massgabe von Art. 21 und 22 IVBSA erhoben.
2 Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:
a. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 («Vorsorgeeinrichtungen»),
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.914 Kanton Appenzell Innerrhoden
b. klassische Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 («klassische
Stiftungen»).
3 Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den Bereich klassische Stiftungen separat festgelegt.
4 Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich.

## § 3 II Jährliche Aufsichtsgebühr {#par_3}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Aufsichtstätigkeit.
Sie ist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen
und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung.
2 Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss § 2
Abs. 2 innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen unterschieden.
a. im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen
sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und
Gemeinschaftseinrichtungen»),
b. im Bereich klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstellen und eine Bilanzsumme von mehr als Fr. 1 Mio. haben («klassische Stiftungen mit Betrieb»).
3 Damit gelten unter Berücksichtigung von §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 separate
jährliche Aufsichtsgebühren für
a. Vorsorgeeinrichtungen,
b. Sammel- und Gemeindschaftseinrichtungen,
c. klassische Stiftungen,
d. klassische Stiftungen mit Betrieb.

## § 4 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.914 {#par_4}

Berechnung der Jahresgebühr
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf Grundlage ihrer
Bilanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapitalfaktor und
einem Tariffaktor nach den im Anhang angegebenen Formeln berechnet.
2 Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per 31. Dezember des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem anderen
Datum, wird auf diesen abgestellt.
3 Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungsrat
unter Berücksichtigung von § 10 erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils
gültige Wert der Faktoren wird in geeigneter Form publiziert.

## § 5 {#par_5}

Berechnung bei fehlender Bilanzsumme
1 Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr von Fr.
600.– für Vorsorgeeinrichtungen und von Fr. 400.– für klassische Stiftungen
erhoben.

## § 6 III Weitere Gebühren {#par_6}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen
wer-den nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss §§ 7 und 8
festgesetzt.
2 Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden nach
Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 200.– je Funktionsstufe
der ausführenden Person in Rechnung gestellt.
3 Erfordern Tätigkeiten gemäss §§ 7 und 8 einen aussergewöhnlich hohen
Aufwand, können die Gebühren gemäss Gebührenrahmen bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht werden. Für die Berechnung wird der Stundensatz
gemäss Abs. 2 berücksichtigt.
211.914 Kanton Appenzell Innerrhoden

## § 7 {#par_7}

Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im
Bereich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:
a. Aufsichtsübernahme und -entlassung: je Fr. 1'000.-- bis 5'000.--
1. Übernahme bei Neugründung
2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde
3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen
Kanton
b. Register für die berufliche Vorsorge: je Fr. 500.-- bis 2'500.--
1. Eintragung
2. Änderung eines Registereintrags
3. Streichung eines Registereintrags
4. Genehmigung Schlussbericht
c. Teilliquidation: je Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
1. Genehmigung Teilliquidationsreglement
2. Überprüfung Teilliquidation
d. teilweise Vermögensübertragung Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
e. Übernahme von Rentnerbeständen Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
f. Aufhebung: je Fr. 1'000.-- bis 20'000.--
1. Aufhebungsverfügung / In-Liquidationssetzung
2. Genehmigung Vermögensübertragung nach Obligationenrecht
3. Genehmigung Verteilungsplan
g. Genehmigung Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz Fr. 5'000.-- bis 30'000.--
h. Urkundenänderung Fr. 500.-- bis 10'000.--
i. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen Fr. 250.-- bis
10'000.--
j. Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel- und
Gemeinschaftseinrichtungen Fr. 250.-- bis 5'000.--
k. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe
Kosten) Fr. 500.-- bis 50'000.--
l. Aufsichtsdialoge nach Aufwand

## § 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.914 {#par_8}

Klassische Stiftungen
1 Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im
Bereich Klassische Stiftungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:
a. Aufsichtsübernahme und -entlassung je Fr. 1'000.-- bis 5'000.--
1. Übernahme bei Neugründung
2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde
3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen
Kanton
b. Befreiung von der Revisionspflicht und deren Widerruf Fr. 500.-- bis
2'500.--
c. teilweise Vermögensübertragung Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
d. Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung nach Obligationenrecht) Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
e. Genehmigung Fusion oder Vermögensübertragung
nach Fusionsgesetz Fr. 2'500.-- bis 30'000.--
f. Urkundenänderung Fr. 500.-- bis 10'000.--
g. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen Fr. 250.-- bis
10'000.--
h. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe
Kosten) Fr. 500.-- bis 50'000.--
i. Aufsichtsdialoge nach Aufwand
j. Rekursentscheide nach Aufwand

## § 9 IV. Weitere Bestimmungen {#par_9}

Fälligkeit
1 Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
2 Ab der 1. Mahnung kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

## § 10 {#par_10}

Anpassung
1 Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von Art. 23 IVBSA
erhöhen oder senken.
2 Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapitalfaktors oder des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen.
211.914 Kanton Appenzell Innerrhoden

## § 11 V. Schlussbestimmungen {#par_11}

1 Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen. Es tritt
nach dessen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.
(Das Gebührenreglement mitsamt Anhang wurde vom Konkordatsrat am 7.
November 2025 genehmigt.)
2 Das Gebührenreglement ist gemäss Art. 8 IVBSA zu publizieren.

## § 12 VI. Übergangsbestimmungen {#par_12}

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31. Dezember 2025 und später nach
diesem Reglement, insbesondere nach §§ 3–5, erhoben.
2 Bei den Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wird unter Vorbehalt von § 12 Abs. 3 auf den Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens abgestellt. Die Gebühren für Verfahren, die nach dem 31.
Dezember 2025 eröffnet werden, werden nach diesem Reglement, insbesondere nach §§ 6–8, erhoben.
3 Bei länger andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen, wird
der bisherige Aufwand per 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellt und die
Gebühren ab 1. Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.914
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
16.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-43
211.914 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 16.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-43
Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht ATIOZ; Anhang
1-2
Anhang
Jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 3 Abs. 3 lit. a berechnet sich
nach folgender Formel:
𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15′000 ∗ 1 − 𝑒−0.006∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−5 + 1 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
Jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen § 3 Abs. 3 lit. b berechnet sich nach folgender Formel:
𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15′000 ∗ 1 − 𝑒−0.008∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−4 + 2 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
2-2
Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen § 3 Abs. 3 lit. c berechnet sich nach folgender Formel:
𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (12′500 ∗ 1 − 𝑒−0.009∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−6 + 1 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb
Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb § 3 Abs. 3 lit. d berechnet
sich nach folgender Formel:
𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (15′000 ∗ 1 − 𝑒−0.012∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−6 + 2 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
