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title: "Reglement über die Schuldenprävention"
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provisions: 8
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# Reglement über die Schuldenprävention

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Aufgaben der städtischen
Schuldenprävention.

## Art. 2 {#art_2}

Die Schuldenprävention bezweckt:
a. die Förderung des verantwortungsbewussten Umgangs mit
Geld zur vorbeugenden Vermeidung von Notlagen durch
Überschuldung;
b. die Schaffung und Förderung von Strukturen, die der Ent
stehung von Schulden entgegenwirken.

## Art. 3 {#art_3}

Die Schuldenprävention erfüllt insbesondere folgende
Aufgaben:
a. Entwicklung und Durchführung von schuldenpräventiven
Projekten und Angeboten;
b. niederschwellige Beratung von Einzelpersonen in schul
denpräventiven Fragen und Anliegen;
c. Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf schulden
präventive Themen;
d. Vernetzung und Zusammenarbeit mit privaten und öffentli
chen Stellen, Organisationen und Institutionen zur zielge
richteten Verfolgung und Umsetzung der Aufgaben;
e. Dokumentation und Bereitstellung von Wissen zu Über
schuldung und Prävention sowie Aufbereitung aussage
kräftiger statistischer Daten betreffend die Verschuldungs
situation in der Stadt.
1 LS 851.1
2 AS 172.101
Gegenstand
Zweck der
Schulden
prävention
Aufgaben
2Reglement über die Schuldenprävention
851.700

## Art. 4 {#art_4}

1 Die präventiven Angebote und die Öffentlichkeitsarbeit
der Schuldenprävention richten sich an Personen, die in der
Stadt wohnen.
2 Die Schuldenprävention kann auf Anfrage von Dritten hin im
Einzelfall ausserhalb der Stadt tätig werden, sofern dies ihre
stadtbezogene Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Schuldenprävention kann zum Zweck der Erfüllung
ihrer Aufgaben insbesondere auch personenbezogene Daten
bearbeiten.
2 Besondere Personendaten im Sinne der geltenden Daten
schutzgesetzgebung werden nicht erfragt.

## Art. 6 {#art_6}

Die Schuldenprävention kann für ihre Beratung elektroni
sche Anwendungen verwenden, die ihr eine gezielte Kommuni
kation und Beratung der Zielgruppen erlauben.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Dienstleistungen der Schuldenprävention sind unter
Vorbehalt von Abs. 2 kostenlos.
2 Die Schuldenprävention erhebt Gebühren gemäss dem Re
glement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung3 für
Dienstleistungen, die sie auf Anfrage stadtexterner Organisatio
nen oder Institutionen erbringt.

## Art. 8 {#art_8}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
3 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.
Zielpublikum
Aufgaben
erfüllung
a. Daten
bearbeitung
b. elektronische
Anwen
dungen
Kostenlosigkeit
Inkrafttreten
