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title: "Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden"
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provisions: 15
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# Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Benutzerkreis
1 Die Kantonsbibliothek ist öffentlich und allen Personen (Benutzende, benutzende
Person) zugänglich.
2 Bei Personen ohne festen Wohnsitz kann die Ausleihe eingeschränkt oder eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Öffnungszeiten
1 Die Öffnungszeiten der Kantonsbibliothek werden vom zuständigen Departement
auf Antrag der Bibliotheksleitung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

## Art. 3 {#art_3}

Einschreibung
1 Jede Person wird bei der ersten Ausleihe eingeschrieben und erhält einen
Bibliotheksausweis. Die Personalien werden durch das Bibliothekspersonal überprüft.
2 Der Bibliotheksausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Namens- und Adressänderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Kantonsbibliothek
umgehend mitzuteilen. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.
3 Die Daten der Benutzenden werden nur für bibliothekarische Zwecke innerhalb des
Bibliotheksverbundes verwendet.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
490.250
2. Benutzung und Ausleihe der Medien

## Art. 4 {#art_4}

Benutzung
1 Sämtliche Dienstleistungen der Kantonsbibliothek sind kostenpflichtig oder setzen
den Besitz eines Bibliotheksausweises voraus.
2 Medien in der Freihandabteilung können ohne Bibliotheksausweis vor Ort konsultiert werden.

## Art. 5 {#art_5}

Ausleihfristen
1 Die Ausleihfristen für die einzelnen Medienarten werden von der Bibliotheksleitung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

## Art. 6 {#art_6}

Einhaltung der Ausleihfristen
1 Die Verantwortung für die Einhaltung der Ausleihfristen liegt bei der benutzenden
Person.
2 Für nicht fristgerecht zurückgebrachte Medien werden nach Ablauf der Ausleihfrist
Mahngebühren erhoben.

## Art. 7 {#art_7}

Besondere Bestimmungen
1 Der Präsenzbestand der Kantonsbibliothek kann grundsätzlich nur in den Räumen
der Bibliothek konsultiert werden. Unikate und Rara sind nach Absprache mit der
Bibliotheksleitung zugänglich.
2 Kopien aus Zeitungen und wertvollen Medien dürfen nur durch das Bibliothekspersonal angefertigt werden. Die Beachtung und Einhaltung des geltenden Urheberrechts liegt bei den Benutzenden.
3 Für das Abspielen audiovisueller Archiv-Medienträger, die aus urheberrechtlichen
Gründen nicht ausgeliehen werden dürfen, stehen in der Kantonsbibliothek Geräte
zur Verfügung.

## Art. 8 {#art_8}

Schonender Umgang
1 Die Benutzenden sind zu schonendem Umgang mit dem Bibliothekseigentum verpflichtet sowie zur Rückgabe der ausgeliehenen Medien in dem Zustand, in dem sie
diese empfangen haben.
2 Der gute Zustand des Mediums bei der Ausleihe wird vorausgesetzt.

## Art. 9 {#art_9}

Technische Hilfsmittel
1 Technische Hilfsmittel wie Computer, Abspielgeräte usw., welche die Kantonsbibliothek ihren Benutzenden zur Verfügung stellt, dürfen nicht manipuliert werden.
Allfällige Kosten für die Wiederherstellung werden dem Benutzenden in Rechnung
gestellt.
490.250
2 Zuwiderhandlungen können verzeigt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Hausordnung
1 Weitere Bestimmungen betreffend das Verhalten in der Kantonsbibliothek sind der
Hausordnung zu entnehmen.
2 Den Weisungen des Bibliothekspersonals zur Aufrechterhaltung der Hausordnung
ist in jedem Fall Folge zu leisten.
3. Gebühren

## Art. 11 {#art_11}

Gebührenpflichtige Dienstleistungen
1 Für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek werden die im Anhang aufgeführten Gebühren erhoben.
2 Von der Jahres- und Monatsbenutzungsgebühr befreit sind Personen unter 20
Jahren sowie Studierende, die an einer kantonalen Hochschule oder höheren Fachschule immatrikuliert sind.
3 Für den Verlust eines Bibliotheksmediums werden die Wiederbeschaffungskosten
sowie zusätzlich Verwaltungsgebühren verrechnet.
4. Weitere Bestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Ausschluss der Haftung
1 Die Haftung der Kantonsbibliothek wird im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
2 Namentlich ausgeschlossen wird jede Haftung für Schäden durch ausgeliehene audiovisuelle Datenträger.

## Art. 13 {#art_13}

Verstösse
1 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, Störung des Bibliotheksbetriebs sowie vorsätzlicher Schädigung des Bibliothekseigentums kann das Benutzungsrecht
eingeschränkt, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen befristet aufgehoben werden.
490.250
5. Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek vom 20. Dezember 19942) wird aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
A1 Anhang 1: Gebühren der Kantonsbibliothek (Art. 11 Abs. 1)
Art. A1-1
1 Für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzungsgebühr:
1. Jahresbenutzungsgebühr (Abgabe Bibliotheksausweis): Fr. 30.00
2. Monatsbenutzungsgebühr (Abgabe Bibliotheksausweis): Fr. 10.00
b) Ersatz Bibliotheksausweis: Fr. 10.00
c) Versandkosten:
1. Kanton Graubünden (pauschal pro Paket oder Brief): Fr. 10.00
2. übrige Schweiz: nach Aufwand
d) Mahnungen (pro Medium):
1. 1. Mahnung: Fr. 5.00
2. 2. Mahnung: Fr. 10.00
3. 3. Mahnung: Fr. 20.00
4. Rechnung (bei erfolgloser 3. Mahnung: Mahngebühren Fr. 20.00 und
zusätzlich Fr. 20.00 Bearbeitungskosten): Fr. 40.00
e) Ersatz verlorener Medien: Wiederbeschaffungskosten des zu ersetzenden Mediums plus Fr. 40.00 Bearbeitungsgebühr (bei Selbstkauf gratis)
f) Fernleihe:
1. in der Schweiz: nach Aufwand
2. aus dem Ausland: nach Aufwand
g) Internetnutzung im Haus:
1. Internetnutzung: gratis
2. WLAN: gratis
h) Verlorene Schliessfachschlüssel: Fr. 100.00
i) Reproduktionen:
1. Fotokopien (Seite A4 oder A3): Fr. 0.20
2. Kopieraufträge: nach Aufwand
2) AGS 1994, 3256; AGS 1998, 4234 und AGS 2003, KA 1886 und KA 3958
490.250
2 Für besondere Dienstleistungen können Gebühren nach Aufwand nach Massgabe
der Verrechnungsansätze für Dienstleistungen der Kantonalen Verwaltung an Dritte
erhoben werden.
490.250
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.05.2009 01.06.2009 Erlass Erstfassung -
09.05.2023 01.07.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geändert
2023-014
490.250
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.05.2009 01.06.2009 Erstfassung -
Anhang 1 09.05.2023 01.07.2023 Name und Inhalt geändert
2023-014
