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title: "Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BV) und der BLT Baselland Transport AG (BLT) betreffend den Betrieb auf den Teilstrecken Basel-Aeschenplatz–Kantonsgrenze–Ruchfeld"
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# Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BV) und der BLT Baselland Transport AG (BLT) betreffend den Betrieb auf den Teilstrecken Basel-Aeschenplatz–Kantonsgrenze–Ruchfeld

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BVB und BLT gemeinsame Benutzung von Teilstrecken: Vertrag 953.840
Vertrag zwischen den Basler Verkehrs-Betrieben (BV) und der BLT
Baselland Transport AG (BLT) betreffend den Betrieb auf den Teilstrecken
Basel-Aeschenplatz–Kantonsgrenze–Ruchfeld 1) 2) 3)
Vom 2. Juni 1975 (Stand 1. Januar 1975)
Ziff. 1 Mitbenützung von Bahnanlagen
1 Die Basler Verkehrs-Betriebe (im folgenden BV genannt) und die BLT Baselland Transport AG
(nachstehend BLT genannt) gestatten sich gegenseitig, die Bahnanlagen der BV auf der Teilstrecke
Basel-Aeschenplatz-Kantonsgrenze einerseits und jene der BLT auf der Teilstrecke Kantonsgrenze-
Ruchfeld andererseits für die Beförderung von Personen und ihrem Handgepäck mit ihren Fahrzeugen
zu benützen.
Ziff. 2 Fahrpläne, Tarife
1 Die Fahrpläne der auf den mitbenützten Strecken verkehrenden Kurse sowie die Tarife werden im
Einvernehmen der beiden Vertragsparteien festgelegt. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben
vorbehalten.
Ziff. 3 Betriebsvorschriften
1 Für den Betrieb auf den mitbenützten Anlagen sind die Betriebsvorschriften und Reglemente des jeweiligen Eigentümers der Anlage massgebend.
Ziff. 4 Kostentragung
1 Die Entschädigung für Erneuerungs-, Unterhalts- und Energiekosten aus der Mitbenützung basiert
auf den effektiv und regelmässig geleisteten Zugskilometern. Die jeweiligen Entschädigungsbeträge
sind von der Konferenz BV/BLT festzusetzen und mit der Aufteilung des Verkehrsertrages zwischen
BV und BLT zu verrechnen.
Ziff. 5 Betriebsstörungen
1 Für allfällige Betriebsstörungen kann der Mitbenützer beim jeweiligen Eigentümer der Anlagen keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.
Ziff. 6 Haftung
1 Bei Personen- und Sachschäden, die beim Bau und Betrieb auf den mitbenützten Strecken entstehen,
haftet jede Vertragspartei nach den Vorschriften des Gesetzes und ihrer eigenen Konzession. Für die
interne Schadenreglierung zwischen den BV und der BLT dient das Verschuldensprinzip, bei Fehlen
eines Verschuldens das Verursacherprinzip als Grundlage. Durch allfällige Schadenreglierungen und
Verrechnungen zwischen den Vertragsparteien werden Dritte nicht berührt.
Ziff. 7 Gemeinsame Konferenz
1 Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages und zur Verbesserung der Koordinierungsbestrebungen treten Vertreter beider Vertragsparteien je nach Notwendigkeit, aber mindestens einmal jährlich, zusammen. In den Aufgabenbereich dieser Konferenz fallen insbesondere:
1) Durchführung der Verkehrszählungen;
2) Genehmigung der Einnahmenaufteilung zwischen BV und BLT;
1) Seit 23./26. 8.1980 getrennte Linienführung ab Schwertrain.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 2. 6. und 26. 6. 1975. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
3) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 12. 8. 1975 und vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
genehmigt am 25. 9. 1975.
BVB und BLT gemeinsame Benutzung von Teilstrecken: Vertrag 953.840
3) Fragen der Mitbenützung von Bahnanlagen und Festlegung der Mitbenützungsentschädigungen;
4) Alle Fragen der tarifarischen, betrieblichen und technischen Zusammenarbeit.
Ziff. 8 Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem
Verhandlungswege zwischen den Vertragsparteien beilegen lassen, entscheidet vorbehältlich der Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörde und der ordentlichen Gerichte ein vom EAV zu bezeichnender Sachverständiger. Die mit der Tätigkeit eines solchen Sachverständigen erwachsenen Kosten
werden durch die Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.
Ziff. 9 Vertragsdauer
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann durch eine mindestens zwölf
Monate vorangehende schriftliche Anzeige auf Ende einer Fahrplanperiode gekündigt werden.
Ziff. 10 Änderung bisheriger Rechtsverhältnisse
1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen der Verwaltung der Basler Strassenbahnen und der Birseckbahngesellschaft vom 15. Oktober 1918, mit Änderungen vom 11. Februar 1954 und vom 3. und
5. Dezember 1957, sowie alle mit dem Vertrag in Widerspruch stehenden Abmachungen zwischen den
Vertragspartnern.
Ziff. 11 Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt sowie
durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft. 4) Er ist für beide Vertragsparteien je zweifach ausgefertigt.
Basel, den 2. Juni 1975
Basler Verkehrs-Betriebe
Der Vorsteher: Eugen Keller, Regierungsrat
Der Direktor: Dr. Werner Schmid
Münchenstein, den 26. Juni 1975
BLT Baselland Transport AG
Der Präsident des Verwaltungsrates: Paul Manz, Regierungsrat
Der Direktor: Peter Matzinger
4) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 12. 8. 1975 und vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
genehmigt am 25. 9. 1975.
BVB und BLT gemeinsame Benutzung von Teilstrecken: Vertrag 953.840
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.06.1975 01.01.1975 Erlass Erstfassung 00.00.0000
BVB und BLT gemeinsame Benutzung von Teilstrecken: Vertrag 953.840
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.06.1975 01.01.1975 Erstfassung 00.00.0000
