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title: "Behörden- und Personalreglement (BPR)"
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provisions: 23
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# Behörden- und Personalreglement (BPR)

## Art. 1 Lohn {#art_1}

1
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Inanspruchnahme im Dienst der Gemeinde ein jährliches Grundgehalt von 35% des Maximalwertes der Lohnklasse 19 gemäss kantonalem Personalgesetz.
2
Die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident bezieht nebst dem Grundgehalt eine Funktionszulage von 25% des Maximalwertes der Lohnklasse 19.
3
Zum Ausgleich der unterschiedlichen zeitlichen Belastung der einzelnen Ratsmitglieder und für die Mitarbeit in Projekten mit besonderem Umfang und Dauer steht dem Gemeinderat ein Restgehalt von 30% des Maximalwertes der Lohnklasse 19 zur Verfügung.
4
Die Tätigkeit in gemeindlichen Kommissionen wird nicht zusätzlich entschädigt.

## Art. 2 Spesenpauschale {#art_2}

1
Die Mitglieder des Gemeinderates beziehen für die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen eine jährliche Spesenpauschale im Umfang von:
a)
Gemeindepräsidentin bzw. Gemeindepräsident:
CHF 1'000.00
b)
Vorsteherin bzw. Vorsteher Bau:
CHF 1'500.00
c)
Vorsteherin bzw. Vorsteher Bildung:
CHF 1'000.00
d)
Vorsteher in bzw. Vorsteher Finanzen:
CHF 1'000.00
e)
Vorsteher in bzw. Vorsteher Zentrale Dienste:
CHF 1'000.00
f)
Vorsteher in bzw. Vorsteher Soziales:
CHF 1'000.00

## Art. 3 Sitzungsgeld {#art_3}

1
Soweit in diesem Reglement oder durch den Gemeinderat nichts anderes bestimmt ist, beziehen die Mitglieder ständiger und nichtständiger Kommissionen für ihre Sitzungen ein Sitzungsgeld im Umfang von:
a)
Präsidentin bzw. Präsident:
1.
bis 2 Std.:
CHF 120.00
2.
ab 2 Std.:
CHF 150.00
b)
Mitglieder:
1.
bis 2 Std.:
CHF 90.00
2.
ab 2 Std.:
CHF 120.00

## Art. 4 Besondere Entschädigungen {#art_4}

1
Die Mitglieder ständiger und nichtständiger Kommissionen werden für ausserordentliche Arbeiten und Bemühungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit wie folgt entschädigt:
a)
pro Stunde:
CHF 45.00
b)
pro Halbtag:
CHF 180.00
c)
pro Tag:
CHF 360.00

## Art. 5 Rechnungsprüfungskommission {#art_5}

1
Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission beziehen für ihre Tätigkeit pauschal folgende jährliche Entschädigung:
a)
Präsidentin bzw. Präsident:
CHF 4'500.00
b)
Mitglieder:
CHF 3'000.00

## Art. 6 Planungs- und Baukommission {#art_6}

1
Die Mitglieder der Planungs- und Baukommission beziehen für ihre Tätigkeit eine jährliche Entschädigung von CHF 1'200.00.
2
Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld gemäss § 3 dieses Reglements.

## Art. 7 Grundstückgewinnsteuerkommission {#art_7}

1
Die Mitglieder der Grundstückgewinnsteuerkommission beziehen für die Sitzungsvorbereitung jeweils eine pauschale Entschädigung von CHF 180.00.
2
Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld gemäss § 3 dieses Reglements.

## Art. 8 Weibelin bzw. Weibel {#art_8}

1
Die Weibelin bzw. der Weibel wird für ihre bzw. seine Tätigkeit im Dienst der Gemeinde jährlich mit pauschal CHF 1'800.00 entschädigt.

## Art. 9 Feuerwehr {#art_9}

1
Der Gemeinderat legt die Höhe der Funktionsentschädigung jährlich im Rahmen des Voranschlages fest.

## Art. 10 Entschädigung der weiteren nebenamtlichen Tätigkeiten {#art_10}

1
Für nebenamtliche Funktionen, die in diesem Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt sind, setzt der Gemeinderat die Ansätze im Rahmen des Voranschlages fest.

## Art. 11 Anpassung an die Preisentwicklung {#art_11}

1
Die Ansätze gemäss § 1 sowie § 3–8 werden entsprechend dem jeweiligen Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal angepasst.

## Art. 12 Pensionskasse {#art_12}

1
Für die Mitglieder des Gemeinderates ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obligatorisch.

## Art. 13 Unfallversicherung {#art_13}

1
Mitglieder von Behörden und Kommissionen sowie nebenamtliche Angestellte sind während ihrer Tätigkeit für die Gemeinde gegen Unfall versichert.
2
Die entsprechenden Personen können zur Übernahme eines angemessenen Anteils der Prämien der Nichtberufsunfallversicherung verpflichtet werden.

## Art. 14 Veränderte Verhältnisse {#art_14}

1
Der Gemeinderat ist ermächtigt, wesentlich veränderten Verhältnissen mit Reduktion oder Erhöhung der festgelegten Entschädigungen Rechnung zu tragen.

## Art. 15 Besondere Fälle {#art_15}

1
Treten Fälle auf, die in diesem Reglement nicht im Besonderen geregelt sind, behandelt sie der Gemeinderat sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.

## Art. 16 Kantonales Personalrecht {#art_16}

1
Auf das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, im Vollpensum oder im Teilpensum, im Dienst der Einwohnergemeinde Menzingen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird kantonales Personalrecht sinngemäss angewendet, soweit in diesem Reglement nichts anderes bestimmt ist.
2
Der Gemeinderat ist für den Vollzug zuständig. Er kann vom kantonalen Personalrecht abweichen, soweit es in diesem Reglement oder übergeordnetem Recht vorgesehen ist.
3
Die Einwohnergemeinde Menzingen als Arbeitgeberin wird, sofern nicht anders bestimmt, durch den Gemeinderat vertreten.
4
Der Gemeinderat kann seine gesetzlichen Zuständigkeiten delegieren.
5
Das Anstellungsverhältnis zwischen den Lehrpersonen und der Einwohnergemeinde Menzingen ist nach dem kantonalen Lehrpersonalgesetz und dem kantonalen Personalgesetz geregelt.

## Art. 17 Arbeitszeit {#art_17}

1
Der Gemeinderat kann, im Interesse der Einwohnergemeinde Menzingen, im Bereich der Arbeitszeitgestaltung Vollzugsbestimmungen erlassen und darin von den kantonalen Vollzugsbestimmungen abweichen.

## Art. 18 Aus- und Weiterbildung {#art_18}

1
Der Gemeinderat kann im Interesse der Einwohnergemeinde Menzingen im Bereich Fort- und Weiterbildung Vollzugsbestimmungen erlassen und darin auch von den kantonalen Vollzugsbestimmungen abweichen.

## Art. 19 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen {#art_19}

1
Der Gemeinderat legt jährlich fest, welche Gesamtsumme für individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen zur Verfügung steht.
2
Die Gemeindeversammlung genehmigt mit dem Budget abschliessend die Summe für individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen.

## Art. 20 Anpassung an die Preisentwicklung {#art_20}

1
Die Löhne werden entsprechend dem jeweiligen Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal angepasst.

## Art. 21 Besondere Entschädigungen {#art_21}

1
Der Gemeinderat kann im Interesse der Einwohnergemeinde Menzingen im Bereich der besonderen Entschädigungen Vollzugsbestimmungen erlassen und darin auch von den kantonalen Bestimmungen abweichen.

## Art. 22 Unfall- und Krankentaggeldversicherung {#art_22}

1
Zur Absicherung der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall kann der Gemeinderat eine Unfall- und/oder eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Übernahme eines angemessenen Anteils der Prämien der Nichtberufsunfall- und/oder der Krankentaggeldversicherung verpflichtet werden.

## Art. 23 Übergangsrecht {#art_23}

1
Ansprüche aus dem Wechsel vom zivilrechtlichen ins öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis gemäss § 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals des Kantons Zug vom 1. September 1994 (Personalgesetz, BGS 154.21) berechnen sich ab Datum des Inkraftsetzens dieses Reglements. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen.
2
Der für die Überführung in das neue Lohnsystem nach kantonalem Personalrecht massgebliche Lohn berechnet sich aus dem Lohn per 31. Dezember 2023 zuzüglich eines Stufenanstiegs und einer Erhöhung der Treue- und Erfahrungszulage, die ohne Rechtsänderung nach bisherigem Recht für das Jahr 2024 gewährt worden wären (vgl. bisheriger § 56 Abs. 2 Personal- und Besoldungsreglement vom 1. Januar 1995 sowie § 53 Personalgesetz).
3
Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (vgl. § 44 ff. des Personalgesetzes) dazu, dass ihr bisheriger Lohn über dem Maximalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorgesehenen Lohnbands liegt, so erfolgt keine Lohnreduktion (Besitzstandswahrung). Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen nach Massgabe des neuen Lohnsystems aufgrund späterer Funktionsänderungen.
4
Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (vgl. § 44 ff. des Personalgesetzes) dazu, dass ihr bisheriger Lohn unter dem Minimalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorgesehenen Lohnbands liegt, so ist ihr Lohn auf eine innerhalb des entsprechenden Lohnbands liegende Lohnhöhe anzuheben.
5
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (vgl. § 44 ff. des Personalgesetzes) Anspruch auf die Treue- und Erfahrungszulage und auch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) und/oder auf Kinder- und Familienzulage nach § 52 des Personalgesetzes hatten, haben weiterhin Anspruch auf den vor Inkrafttreten auf die vorgenannten Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage (Besitzstandswahrung). Dieser Anspruch auf den auf die Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagengesetz bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach § 52 dieses Gesetzes.
6
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements ihr 25. oder 35. Dienstjahr erreichen, gelten die bisherigen Regelungen zum Dienstaltersgeschenk (befristete Besitzstandswahrung).
