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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (AVLT)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (AVLT)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT).

## Art. 2 {#art_2}

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Personalgruppen gemäss Art. 1 Abs. 1 VLT unter Ausschluss des Führungspersonals.3
2 Art. 3, 7 Abs. 2 und 4, Art. 7a, 21, 26, 27 und 27a gelten auch
für:4
a. Schulleiterinnen und Schulleiter der Regelschulen;
b. nach kantonalem Recht beschäftigte Lehrpersonen.
3 Für die Schwimmlehrpersonen gilt Art. 28 zusätzlich zu den Bestimmungen gemäss Abs. 2.5

## Art. 3 {#art_3}

Zuständiges Departement ist das Schul- und Sportdepartement.
1 AS 177.500
2 Begründung siehe STRB Nr. 1151 vom 19. Dezember 2018 und
STRB Nr. 1166 vom 18. Dezember 2019.
3 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
4 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
5 Fassung gem. STRB Nr. 2883 vom 25. September 2024;
Inkrafttreten 1. Januar 2025.
Gegenstand
Geltungsbereich
Zuständiges
Departement
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 4 {#art_4}

1 Folgende Stellen werden nicht im städtischen Stellenplan ausgewiesen und sind nicht stellenwertbildend:
a. Stellen für den freiwilligen Schulsport;
b. Stellen für kommunale Vikariate;
c. Zusatzpensen gemäss Art. 27 VLT, ausser für das Betreuen
von Aufgabenstunden und an Tagesschulen für die Auffangzeit am Morgen.6
2 Die Stellenschaffung erfolgt im Rahmen des Budgets mit der
jeweiligen Anstellung.

## Art. 5 B. Arbeitsverhältnis {#art_5}

1 Die Form von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz7.
2 Verfügungen, die eine Versetzung, eine Freistellung, eine unfreiwillige Lohnreduktion oder eine unfreiwillige Entlassung aus dem
Arbeitsverhältnis zum Gegenstand haben, sind von der verfügenden Stelle handschriftlich zu unterzeichnen. Andere Verfügungen
können im Auftrag der verfügenden Stelle von der zuständigen
Personaladministration faksimiliert unterzeichnet werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Anstellungsbedingungen bei Anstellungen mit öffent
lich-rechtlichem Vertrag sind im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 VLT
festzulegen und müssen mindestens den arbeitsrechtlichen
Minimalanforderungen gemäss OR8 entsprechen.
2 Für den Vertragsabschluss gilt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 sinngemäss.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Anstellungsinstanz ist zuständig für:
a. die Anstellung und Festsetzung des Lohns;
b. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss
Art. 9 Abs. 3;
c. die Änderung des Beschäftigungsgrads;
d. Versetzungen;
e. die Ausrichtung von Einmalzulagen;
f. die Gewährung von Urlaub;
g. die Erteilung eines Verweises;
h. die Freistellung;
6 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
7 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2.
8 SR 220
Ausnahmen
vom Stellenplan
Form von
Verfügungen
Anstellung mit
öffentlich rechtlichem Vertrag
Anstellungsinstanz
a. Zuständigkeit
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
i. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis, einschliesslich
Auflösung aus gesundheitlichen Gründen;
j. die Entbindung vom Amtsgeheimnis;
k. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung unter Vorbehalt von Abs. 4;
l. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen
gemäss Art. 182 Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht9, sofern nicht die Pensionskasse Stadt Zürich dafür
zuständig ist;
m. die Durchführung der Mitarbeitendenbeurteilung unter
Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 lit. e und Art. 12 Abs. 4 lit. e
Organisationsstatut10;11
n. die schriftliche Mahnung aufgrund mangelnder Leistung oder
unbefriedigenden Verhaltens und die allfällige Ansetzung einer Frist zur Verbesserung gemäss § 19 Personalgesetz12;13
o. die Anordnung einer Fachaufsicht;
p. die Bewilligung für Nebenbeschäftigungen und öffentliche
Ämter;
q. die Vergütung von Auslagen;
r. die Vergütung von positivem Arbeitszeitsaldo;
s. weitere Massnahmen, soweit sie durch Verfügung ergehen.
2 Für kantonale Anstellungen gilt Abs. 1 insoweit, als die dort genannten Befugnisse gemäss kantonalem Recht der Schulpflege
obliegen oder das kantonale Recht die gemeindeinterne Zuständigkeit nicht festlegt.
3 Für die Festsetzung der Abfindung oder Lohnfortzahlung bei
Entlassung von in den Schulkreisen beschäftigten Angestellten
der städtischen Volksschule ist die Dienstchefin oder der Dienstchef des Schulamts zuständig.14
4 Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
durch die den Betroffenen vorgesetzte Stelle ausgeübt.15
9 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101.
10 vom 11. Januar 2006, AS 412.103.
11 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
12 vom 27. September 1998, LS 177.10.
13 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
14 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
15 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 7a16 1 Personalrechtliche Befugnisse gemäss Art. 7 Abs. 1
können in einem Behördenerlass massvoll und stufengerecht
übertragen werden durch:
a. die Präsidien der Kreisschulbehörden an ihnen unterstellte
Angestellte;
b. die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher an den Dienstchefinnen und Dienstchefs unterstellte
Angestellte.
2 Von der Übertragung ausgenommen sind:
a. Massnahmen, die für die Betroffenen eine unfreiwillige
Lohneinbusse bewirken;
b. unfreiwillige Entlassungen aus dem Arbeitsverhältnis;
c. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung;
d. die Entbindung vom Amtsgeheimnis;
e. die Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf über 100 Prozent gemäss Art. 11 Abs. 2;
f. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen;
g. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss
Art. 9 Abs. 3, soweit diese nicht den freiwilligen Schulsport
betrifft.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das Schulamt ist zuständig für folgende Aufgaben der
Personaladministration für die in den Schulkreisen beschäftigten
Angestellten der städtischen Volksschule:
a. Pflege und Bearbeitung aller Personal und Lohndaten im
entsprechenden Personaladministrationssystem;
b. Lohnberechnungen und Auszahlungen;
c. Vorbereitung und Erstellung von personalrechtlichen Verfügungen für die Anstellungsinstanz;
d. Verkehr mit den Sozialversicherungen, dem Steueramt und
der Pensionskasse Stadt Zürich;
e. Absenzenmanagement;
f. Administration von Urlauben;
g. Kostenrückerstattungen;
16 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
b. Übertragung von
Aufgaben
Personaladministration für die
Schulkreise
5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
h. Berechnung von finanziellen Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis;
i. Führung von dezentralen Personalinformationssystemen;
j. Unterstützung einer einheitlichen Anwendung des Personalrechts.
2 Im Übrigen erfolgt die Personaladministration in Verantwortung
der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Zulassung zur Berufsausübung setzt folgende Ausbildungen voraus:
a. für Fachlehrpersonen mit Spezialauftrag: eine abgeschlossene Berufsausbildung und ausgewiesene Fachkenntnisse
im Spezialgebiet;
b. für Lehrpersonen an MKZ: ein Diplom einer vom Verband
Zürcher Musikschulen anerkannten Ausbildung.17
2 Die Ausbildungsanforderungen für die Kursleiterinnen und
Kursleiter des freiwilligen Schulsports richten sich nach den Vorgaben im Anhang zu diesem Erlass.
3 Im Einzelfall können gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung für die Zulassung zur
Berufsausübung gemäss Abs. 1 und 2 anerkannt werden. Eine
Zulassung im Einzelfall erfolgt auch bei nicht in Abs. 1 und 2
genannten Sonderfunktionen, soweit die Zulassung nicht durch
kantonales Recht geregelt ist.
4 Die Zulassung im Einzelfall kann mit Auflagen und Bedingungen sowie mit einer befristeten Anstellung verbunden werden.
5 Im Übrigen richtet sich die Zulassung zur Berufsausübung nach
kantonalem Recht.

## Art. 10 {#art_10}

Bei befristeten Anstellungen für zeitlich begrenzte Aufgaben gemäss Art. 10 Abs. 4 VLT wird in der Anstellungsverfügung auf diesen besonderen Grund der Befristung samt Rechtsfolge hingewiesen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Nicht an das Vollpensum gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2
VLT angerechnet werden Anstellungen als Kursleiterinnen und
Kursleiter des freiwilligen Schulsports sowie Zusatzpensen, die
aus dem Globalkredit der städtischen Volksschule finanziert
werden.
17 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
Ausbildungsanforderungen
Befristete
Anstellungen
Keine Anrechnung an das
Vollpensum
6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
2 In betrieblich begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsinstanz das Gesamtpensum mit Einverständnis der betroffenen Person für längstens ein Jahr auf maximal 104 Prozent erhöhen. Die Pensenerhöhung erfolgt im Umfang, der 100 Prozent
überschreitet, befristet und kann nicht verlängert werden.

## Art. 12 {#art_12}

Bei der Berechnung der für die Treueansprüche gemäss
Art. 21 VLT massgebenden Dienstjahre werden folgende Unterbrüche zwischen Anstellungen, die der VLT unterstehen, an die
Dienstjahre angerechnet:
a. Unterbrüche von bis zu 365 Kalendertagen zwischen Anstellungen gemäss Art. 10 Abs. 4 VLT als Vikarin oder Vikar;
b. Unterbrüche von bis zu 31 Kalendertagen in allen übrigen
Fällen.
Art. 12a18 1 Die Anstellung ab dem vollendeten 65. Altersjahr
richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.
2 Die Altersteilzeit richtet sich nach den Bestimmungen des
städtischen Personalrechts.

## Art. 13 C. Rechte und Pflichten der Angestellten {#art_13}

1 Die Regelungen gemäss Art. 19 Abs. 1 – 3 lit. a VLT ergeben sich aus dem Anhang zum vorliegenden Erlass.
2 Die Entlöhnung für Tätigkeiten ausserhalb des Berufsauftrags
im Rahmen eines Zusatzpensums gemäss Art. 27 VLT richtet
sich nach Art. 27.
3 Vikarinnen und Vikare für Kurzvikariate als Stellvertretung für
nach kantonalem Recht beschäftigte Lehrpersonen sowie Vikariate für Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports werden auf Basis eines Lektionenansatzes entlöhnt. Dieser richtet sich für die Kurzvikariate nach Teil C des Anhangs zur
kantonalen Lehrpersonalverordnung19 und für den freiwilligen
Schulsport nach dem Anhang zu diesem Erlass.
4 Die übrigen Vikariate werden sinngemäss nach § 31 der kantonalen Lehrpersonalverordnung entweder auf Basis eines Lektionenansatzes oder im Monatslohn entlöhnt. Die Regelungen gemäss Anhang zu diesem Erlass sowie Art. 14 – 17 bei Vikariaten
im Monatslohn bleiben vorbehalten.
18 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
19 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311.
Berechnung der
Dienstjahre für
Treueansprüche
Anstellungen
ab vollendetem
65. Altersjahr
und Altersteilzeit
Lohn
7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Neueinstufung richtet sich sinngemäss nach der
kantonalen Lehrpersonalverordnung20.
2 Zusätzlich werden folgende Tätigkeiten zu 100 Prozent angerechnet bei Anstellungen:21
a. von Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und
Psychomotorik: die Berufserfahrung als Therapeutin oder-
Therapeut in Logopädie oder Psychomotorik;
b. von Lehrpersonen an MKZ:
1. der Unterricht an anderen Musikschulen oder gleichwertigen Schulen,
2. die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgte
Berufsausübung als Musikerin oder Musiker, Theaterpädagogin oder Theaterpädagoge.

## Art. 15 {#art_15}

1 Bei Anstellungen von Lehrpersonen der städtischen
Volksschule wird in folgenden Fällen auf eine Neueinstufung
verzichtet:
a. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung eine weitere Anstellung
als nach kantonalem oder nach kommunalem Recht beschäftigte Lehrperson der städtischen Volksschule, wird die
Einstufung dieser Anstellung übernommen.
b. Bestehen im Zeitpunkt der Anstellung mehrere Anstellungen gemäss lit. a, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.
c. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegt eine solche aber nicht mehr als drei
Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die Einstufung
dieser Anstellung übernommen.
d. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegen mehrere solche aber nicht mehr
als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die jeweils
höchste Einstufung übernommen.
2 Verfügt eine bisherige Anstellung gemäss Abs. 1 über eine andere Lohnkategorie als jene, für die die neue Anstellung erfolgt,
wird hinsichtlich der Einstufung dieser bisherigen Anstellung
auf die Lohnstufe abgestellt, die sich aus dem entsprechenden
Lohnkategorienwechsel gemäss kantonalem Lehrpersonalrecht
ergibt.
20 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311.
21 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
Einstufung
a. Neueinstufung
b. Verzicht
auf Neueinstufung bei
Lehrpersonen der
städtischen
Volksschule
8Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 16 {#art_16}

Bei Anstellungen von Therapeutinnen und Therapeuten
für Logopädie und Psychomotorik wird in folgenden Fällen auf
eine Neueinstufung verzichtet:
a. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung eine weitere Anstellung
als Therapeutin oder Therapeut für Logopädie oder Psychomotorik an der städtischen Volksschule, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen.
b. Bestehen im Zeitpunkt der Anstellung mehrere Anstellungen gemäss lit. a, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.
c. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegt eine solche aber nicht mehr als drei
Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die Einstufung
dieser Anstellung übernommen.
d. Besteht im Zeitpunkt der Anstellung keine weitere Anstellung gemäss lit. a, liegen mehrere solche aber nicht mehr
als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die jeweils
höchste Einstufung übernommen.

## Art. 17 {#art_17}

Bei Anstellungen von Lehrpersonen an MKZ wird in folgenden Fällen auf eine Neueinstufung verzichtet:
a. Liegt im Zeitpunkt der Anstellung eine Anstellung als Lehrperson an MKZ nicht länger als drei Jahre zuzüglich eines
Tages zurück, wird die Einstufung dieser Anstellung übernommen.
b. Liegen im Zeitpunkt der Anstellung mehrere Anstellungen
gemäss lit. a nicht länger als drei Jahre zuzüglich eines Tages zurück, wird die jeweils höchste Einstufung übernommen.

## Art. 18 {#art_18}

1 Für die Einstufung der Kursleiterinnen und Kursleiter
des freiwilligen Schulsports gelten die Vorgaben in der Spalte
«Ausbildung» im Anhang zu diesem Erlass.
2 Art. 14 – 17 sind nicht anwendbar.

## Art. 19 {#art_19}

Die Bestimmungen der kantonalen Lehrpersonalverordnung22 über die Mitarbeitendenbeurteilung gelten sinngemäss
für alle der VLT unterstehenden Personalgruppen mit Ausnahme
der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.
22 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311.
c. Verzicht auf
Neueinstufung beim
Therapiepersonal
d. Verzicht
auf Neueinstufung bei
Lehrpersonen an MKZ
e. Freiwilliger
Schulsport
Mitarbeitendenbeurteilung
9Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Bestimmungen der kantonalen Lehrpersonalverordnung23 über die Lohnerhöhung und die Rückstufung gelten
sinngemäss für die der VLT unterstehenden Personalgruppen
mit Ausnahme der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen
Schulsports.
2 Gewährt der Kanton Zürich keine Lohnerhöhungen für die nach
kantonalem Recht beschäftigten Lehrpersonen, gilt dies auch
für Personalgruppen gemäss Abs. 1, sofern der Stadtrat nichts
anderes bestimmt.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Vergütung von besonderen Auslagen namentlich
für dienstliche Anlässe, Veranstaltungen, Feiern und damit zusammenhängende Geschenke richtet sich nach dem Reglement
über besondere Auslagen (Auslagenreglement)24.
2 Die Schulpflege kann für bestimmte Auslagen, die den Angestellten der städtischen Volksschule in Ausübung ihrer Tätigkeit
anfallen, Pauschalspesen festlegen. Für Angestellte von MKZ
obliegt diese Kompetenz deren Dienstchefin oder Dienstchef.
3 Im Übrigen richtet sich die Vergütung von Auslagen nach kantonalem Recht.

## Art. 22 {#art_22}

1 Ein unbezahlter Urlaub darf grundsätzlich längstens
ein Jahr dauern.
2 Ein während des Schuljahres beginnender unbezahlter Urlaub
kann ausnahmsweise bis zum Ende des nächsten Schuljahres
gewährt werden.
3 Der unbezahlte Treueurlaub richtet sich nach Art. 21 VLT.
4 Im Übrigen richtet sich der unbezahlte Urlaub nach kantonalem
Recht.

## Art. 23 {#art_23}

1 Im Rahmen eines Vollpensums erteilt eine Lehrperson
an MKZ während des Semesters in der Regel 28 Wochenlektionen Unterricht. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich
diese Anzahl anteilmässig.
2 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht werden pro Wochenlektion
58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Die verbleibende Nettoarbeitszeit wird in der Regel zu 6/14 auf den Tätigkeitsbereich
Schule, zu 5/14 auf den Tätigkeitsbereich Zusammenarbeit und
zu 3/14 auf den Tätigkeitsbereich Weiterbildung angerechnet.
23 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311.
24 vom 10. April 2002, AS 177.150.
Lohnentwicklung
Vergütung von
Auslagen
Unbezahlter
Urlaub
Berufsauftrag
an MKZ
a. Arbeitszeit
und Tätigkeitsbereiche
der Lehrpersonen
10Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
3 Die Direktorin oder der Direktor von MKZ erlässt Richtlinien
zur Anrechenbarkeit von Arbeitszeit sowie zu deren Aufteilung
auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Sie oder er kann in besonderen Fällen von der zu erteilenden Anzahl Wochenlektionen
gemäss Abs. 1 sowie von der Verteilung der Nettoarbeitszeit gemäss Abs. 2 abweichen.

## Art. 24 {#art_24}

1 Bei Lehrpersonen der Musikalischen Grundausbildung
(MGA) und des Gruppenunterrichts dauert die Lektion 45 Minuten.
2 Bei Lehrpersonen, die Individualunterricht (Einer-, Zweier- und
Staffelunterricht) ausserhalb des Stundenplanrasters der Volksschule in Lektioneneinheiten von unterschiedlicher Dauer unterrichten, entspricht eine Wochenlektion 52,75 Minuten.

## Art. 26 Art. 25 1 (aufgehoben)25 {#art_26}

1 Als Grundanstellung gilt eine selbstständige Anstellung
bei der Stadt Zürich, die sich nach der VLT oder dem kantonalen
Lehrpersonalrecht richtet. Sie kann mit einem Zusatzpensum

## Art. 27 gemäss {#art_27}

VLT ergänzt werden.
2 Ein Zusatzpensum kann in eine kommunale Grundanstellung
derselben Anstellungsinstanz integriert werden, wenn für dieses
die gleichen Anstellungsbedingungen wie für die Grundanstellung gelten.
3 Andernfalls erfolgt für das Zusatzpensum eine kommunale Zusatzanstellung. Diese kann jeweils befristet erfolgen. Die Zusatzanstellung setzt zwingend den Bestand einer Grundanstellung
voraus; bei nachträglichem Wegfall erlischt sie ohne Kündigung.
Art. 27 1 Für Zusatzpensen, die aus dem Globalkredit der städtischen Volksschule finanziert werden, richtet sich die Entlöhnung
nach Art. 6 Dienstleistungsreglement26.
2 Für Zusatzpensen an den Sonderschulen sowie an MKZ gilt
Art. 6 Dienstleistungsreglement sinngemäss, wobei für MKZ an
Stelle der Schulleitung deren Dienstchefin oder Dienstchef tritt.
3 Im Übrigen gelten Einreihung und Einstufung für die Entlöhnung der Grundanstellung auch für die Entlöhnung des Zusatzpensums. Bei mehreren Grundanstellungen ist jene Grundanstellung massgebend, die zum Zusatzpensum in einem engeren
Sachzusammenhang steht.
25 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
26 vom 3. Dezember 2015, AS 412.102.
b. Lektionendauer
Tätigkeiten
ausserhalb des
Berufsauftrags
a. Verhältnis
von Grundanstellung
und Zusatzpensum
b. Entlöhnung
des Zusatzpensums
11Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 27a27 Die Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei privater Beziehung richtet sich nach Art. 151bis–151quater
AB PR28.

## Art. 28 D. Schwimmlehrpersonen {#art_28}

1 Für die nach kantonalem Recht beschäftigten Schwimmlehrpersonen gilt – gestützt auf § 13 Volksschulgesetz29 und
RRB Nr. 600/2017 – folgende vom Volksschulgesetz und vom
Lehrpersonalgesetz30 abweichende Sonderregelung:
a. Für die personelle, fachliche und administrative Führung
der Schwimmlehrpersonen ist gesamtstädtisch das Sportamt zuständig.
b. An Stelle der Schulpflege im Sinne des kantonalen Rechts
bzw. der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde tritt die Dienstchefin oder der Dienstchef des Sportamts.
c. An Stelle der Schulleitung tritt die Bereichsleitung Schwimmsport des Sportamts.
2 Die Sonderregelung gemäss Abs. 1 findet auch auf gemeindeeigene Vikarinnen und Vikare, die Schwimmunterricht erteilen,
Anwendung.
3 Die Schulpflege genehmigt die Eckdaten des Berufsauftrags
für die Schwimmlehrpersonen.

## Art. 29 E. Schlussbestimmungen {#art_29}

1 Amtierende Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Einreihung in die Lohnkategorie IV und mit einer der nachfolgend genannten Ausbildungen bleiben bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit
der Stadt Zürich in der Lohnkategorie IV (LR 12.01) eingereiht:
a. Diplom als Regelklassenlehrperson und eine Logopädie-
oder Psychomotorik-Ausbildung; oder
b. altrechtliche schweizerische Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung; oder
27 Fassung gem. STRB Nr. 2883 vom 25. September 2024;
Inkrafttreten 1. Januar 2025.
28 vom 27. März 2002, AS 177.101.
29 vom 7. Februar 2005, VSG, LS 412.100.
30 vom 10. Mai 1999, LPG, LS 412.31.
Meldepflicht
bei privater
Beziehung
Zuständigkeitsregelung
Übergangsregelung zur
Einreihung und
Einstufung der
Therapeutinnen
und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik
12Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
c. andere gleichwertige Ausbildung zu einer altrechtlichen
schweizerischen Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung (wie beispielsweise eine EDK-anerkannte ausländische Master-/Universitätsausbildung).
2 Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden im Falle
eines Wiedereintritts in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages weiterhin in die Lohnkategorie IV eingereiht.
Die bisherige Stufe wird übernommen.
3 Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden bei einem
Wechsel der Anstellung von einer Gemeinde des Kantons Zürich in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages
in die Lohnkategorie IV eingereiht, sofern sie in der anderen Gemeinde in die Lohnkategorie IV eingereiht waren. Die bisherige
Stufe wird nicht übernommen.
4 In den übrigen Fällen erfolgt die Einreihung unabhängig von
der Ausbildung in die Lohnkategorie III (LR 10.01) gemäss Anhang zu diesem Erlass. Die Einstufung richtet sich nach Art. 14
und 16.

## Art. 30 {#art_30}

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
a. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (ASVL) vom 12. Juni 2002;
b. Reglement über den Lohn der Lehrpersonen an Musikschule Konservatorium Zürich (Lohnreglement MKZ) vom
9. Juli 2003;
c. Reglement über die Entschädigungen für Verwaltungstätigkeiten der Lehrer an der Volksschule und den Berufsschulen vom 5. Oktober 1977;
d. Entschädigung und Entlastungen für Verwaltungstätigkeit
im Bereich Kindergarten / Volksschule / Städtische Schulen auf der Volksschulstufe (Entschädigungskatalog) vom
3. April 1991.

## Art. 31 {#art_31}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2020 in Kraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
13Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom
18. März 202631
1. Führungspersonal
1 Das Führungspersonal gemäss Art. 2 Abs. 1 AVLT in der Fassung mit Änderungen bis 25. September 2024 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision gemäss den Bestimmungen über die Versetzung in das städtische Personalrecht
(PR)32 überführt.
2 Der Lohn wird gemäss Art. 56 PR neu festgelegt.
3 Führt die Festlegung zu einem tieferen Lohn, gelten Art. 56bis
Abs. 3 und 4 PR sinngemäss.
4 Die bis zum Überführungszeitpunkt erworbenen Dienstjahre
werden angerechnet.
2. Lektionenansatz Vikariate gemäss Anhang
AVLT
Beginnen Vikariate auf der Kindergartenstufe an den Sonderschulen von Lehrpersonen ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision, gelten für diese die Lektionenansätze nach bisherigem
Recht.
31 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
32 vom 6. Feburar 2002, AS 177.100.
14177.501 AVLT (Anhang)
Anhang33
33 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
Bereich Funktion / Fach Schulstufe Ausbildung
Für die Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO
massgebendes Diplom / Ausbildung
Lohnkategorie
Einreihung in die Lohnkategorie der
LPVO und Festlegung der Prozente
(Art. 19 Abs. 1 und 2 VLT)
Lohnreglement
(LR) Lektionenansatz Vikariate
mit Diplom in schulischer Heilpädagogik (SHP) IV 11.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. c
ohne Diplom in SHP III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. b
mit Diplom in SHP IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. h
ohne Diplom in SHP III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. g
mit Diplom in SHP V 12.02 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. l
ohne Diplom in SHP IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. k
mit Diplom in SHP V 12.02 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. l
ohne Diplom in SHP IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. k
Primarstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e
Sekundarstufe IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i
Therapien
(Logopädie und
Psychomotorik)
Art. 1 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 VLT
Therapeutin oder Therapeut
Logopädie
Therapeutin oder Therapeut
Psychomotorik
schulstufenunabhängig III
Vorbehalten bleibt
Übergangsbestimmung
gemäss Art. 29 AVLT
10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e
Kindergartenstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. b
Primarstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e
Sekundarstufe IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i
mit Diplom in SHP IV 11.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. c
ohne Diplom in SHP III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. b
mit Diplom in SHP IV 11.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. h
ohne Diplom in SHP III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. g
mit Diplom in SHP V 12.02 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. l
ohne Diplom in SHP IV 12.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. k
Kindergartenstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. a
Primarstufe III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e
Lehrperson SKB | SFS | HPS |
PFZ
Lehrperson für Aufnahmeunterricht
und Aufnahmeklassen (Deutsch
als Zweitsprache, DAZ)
Lehrperson Viventa15plus
Primarstufe
Sekundarstufe
Sekundarstufe
Fachlehrperson mit
Spezialfunktion wie
Rollstuhltrainerin oder
Rollstuhltrainer
Mobilitätstrainerin oder
Mobilitätstrainer
Punktschriftlehrperson
Sonderschulen und Pädagogisches
Fachzentrum (PFZ)
Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 VLT
Regelschule
Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VLT
Kindergartenstufe
Sekundarstufe
Primarstufe
Kindergartenstufe
Lehrperson für Kurs in heimatlicher
Sprache und Kultur (HSK)
Lehrperson Förderstufe 1
Lehrperson für Angebot
Back to School
Fachperson Begabungs- und
Begabtenförderung (BBF) und
Lehrperson Forschungszentrum
Lehrperson für Einzelunterricht
(Sonderschulung)
15177.501AVLT (Anhang)
Bereich Funktion / Fach Schulstufe Ausbildung
Für die Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO
massgebendes Diplom / Ausbildung
Lohnkategorie
Einreihung in die Lohnkategorie der
LPVO und Festlegung der Prozente
(Art. 19 Abs. 1 und 2 VLT)
Lohnreglement
(LR) Lektionenansatz Vikariate
schulstufenunabhängig Gruppe 6
Pädagogische Ausbildung sur dossier
sportspezifische Ausbildung sur dossier
anerkannte aktuelle J+S Leitungsausbildung
Erfüllung der Rahmenbedingungen für J+S-Kurse
(100 % Lektionenansatz Vikariat auf
der Basis mit Diplom und 4
Ferienwochen)
(100 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Gruppe 5
Sportspezifische Ausbildung sur dossier
mindestens fünf Jahre Tätigkeit als Kursleiterin oder
Kursleiter im freiwilligen Schulsport der Stadt Zürich
anerkannte aktuelle J+S Leitungsausbildung
Erfüllung der Rahmenbedingungen für J+S-Kurse
(90 % Lektionenansatz Vikariat auf der
(90 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Gruppe 4
Sportspezifische Ausbildung sur dossier
anerkannte aktuelle J+S Leitungsausbildung
Erfüllung der Rahmenbedingungen für J+S-Kurse
(80 % Lektionenansatz Vikariat auf der
(80 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Gruppe 3
Pädagogische Ausbildung sur dossier
sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur
dossier
(70 % Lektionenansatz Vikariat auf der
(70 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Gruppe 2
Pädagogische Ausbildung sur dossier
oder
sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur
dossier
mindestens fünf Jahre Tätigkeit als Kursleiterin oder
Kursleiter im freiwilligen Schulsport der Stadt Zürich
(60 % Lektionenansatz Vikariat auf der
(60 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Gruppe 1
Pädagogische Ausbildung sur dossier
oder
sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur
dossier
Teil C Abs.1 Anhang zur LPVO: lit. i
(50 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Basis mit Diplom und 4 Ferienwochen) Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i
(50 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Kursleiterin und Kursleiter
Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports
Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 VLT
16177.501 AVLT (Anhang)
Bereich Funktion / Fach Schulstufe Ausbildung
Für die Einreihung in die Lohnkategorie der LPVO
massgebendes Diplom / Ausbildung
Lohnkategorie
Einreihung in die Lohnkategorie der
LPVO und Festlegung der Prozente
(Art. 19 Abs. 1 und 2 VLT)
Lohnreglement
(LR) Lektionenansatz Vikariate
Kursassistentin und
Kursassistent
schulstufenunabhängig Gruppe 2
Sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur
dossier für dispositive und ausführende Tätigkeiten
gemäss Richtlinien der Kursleitung.
(40 % Lektionenansatz Vikariat auf der
(40 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Gruppe 1
Sport- oder andere kursspezifische Ausbildung sur
dossier für ausführende Tätigkeiten gemäss Richtlinien
der Kursleiterin oder des Kursleiters
(30 % Lektionenansatz Vikariat auf der
(30 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Kursbegleiterin und
Kursbegleiter
schulstufenunabhängig Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. i
(20 % Lektionenansatz Vikariat auf der
(20 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Junior Coach schulstufenunabhängig Ausbildung als «1418coach» gemäss den Vorgaben des
kantonalen Sportamts
oder
gleichwertige Ausbildung als Junior Coach sur dossier
(5 % Lektionenansatz Vikariat auf der
(5 % Lektionenansatz Vikariat auf der
Lehrperson schulstufenunabhängig III 10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e
Lehrperson mit Spezialfunktion:
Leiterin oder Leiter einer
Grossformation
schulstufenunabhängig III
maximal 134 % gemäss Vorgaben der
Vorsteherin oder des Vorstehers des
Schul- und Sportdepartements,
abhängig vom Schwierigkeitsgrad der
Tätigkeit und der Gruppengrösse
10.01 Teil C Abs. 1 Anhang zur LPVO: lit. e
maximal 134 % gemäss Vorgaben der
Vorsteherin oder des Vorstehers des
Schul- und Sportdepartements,
abhängig vom Schwierigkeitsgrad der
Tätigkeit und der Gruppengrösse
MKZ
Art. 1 Abs. 1 lit. b
VLT
Kursleiterinnen und Kursleiter
des freiwilligen Schulsports
Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 VLT
