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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt
a) die Entschädigung der Personen, die im Auftrag der Kantonstierärztin
oder des Kantonstierarztes amtliche Verrichtungen vornehmen;
b) die Gebühren des Veterinärwesens.

## Art. 2 {#art_2}

Arbeitszeit
1 Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von 07.00
Uhr bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit und die öffentlichen Ruhetage gelten als
ausserordentliche Arbeitszeit.
2 Die Bemessung des Zeitaufwandes erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden
(sechs Minuten).
3 Sofern dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes vorsieht, wird
die Höhe der Gebühren und der Entschädigungen nach Massgabe des Zeitaufwandes für die gebührenpflichtige oder zu entschädigende Verrichtung
festgelegt.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
817.212 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 II. Entschädigungen {#art_3}

Entschädigung nach dem Zeitaufwand
a) Grundsätze
1 Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet insbesondere Anwendung bei:
a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
b) bei übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs
der Tierseuchengesetzgebung
c) den amtlichen Verrichtungen von Bieneninspektorinnen und -inspektoren; Schätzungsexpertinnen und -experten sowie anderen nichttierärztlichen Beauftragten;
d) Kursen und Sitzungen, die von der Kantonstierärztin oder vom
Kantonstierarzt angeordnet werden.
2 Entschädigt wird die am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort verbrachte Zeit
sowie die Zeit für die An- und Rückfahrt.

## Art. 4 {#art_4}

b) Ansätze
1 Die Entschädigung für den Zeitaufwand beträgt (in Franken):
a) während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde:
1. für Tierärzte: 157.--
2. für andere Personen: 48.--
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls angeordnet, pro Stunde:
1. für Tierärzte: 236.--
2. für andere Personen: 72.--
c) bei Kursen und Sitzungen, pro Stunde:
1. für Tierärzte: 119.--
2. für andere Personen: 37.--
d) bei halbtägigen Kursen und Sitzungen höchstens aber insgesamt:
1. für Tierärzte: 247.--
2. für andere Personen: 132.--
e) bei ganztägigen Kursen oder Sitzungen höchstens aber insgesamt:
1. für Tierärzte: 474.--
2. für andere Personen: 264.--

## Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 817.212 {#art_5}

Pauschalentschädigungen
a) Zusammensetzung
1 Für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung durch Tierärztinnen und
Tierärzte werden Pauschalentschädigungen ausgerichtet.
2 Eine Pauschalentschädigung setzt sich zusammen aus einer Grundentschädigung für den Besuch des Tierhaltebetriebs und, soweit dies vorgesehen ist, zusätzlichen Einzelentschädigungen für einzelne Verrichtungen.

## Art. 6 {#art_6}

b) Grundentschädigung
1 Mit der Grundentschädigung sind die Organisation von Probenahmen,
Fahrspesen, Auslagen für Porto und Verpackungsmaterial, der übliche
administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden von Proben
abgegolten.
2 Die Grundentschädigung beträgt:
a) pro Betriebsbesuch: Fr. 47.--
b) für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tierhaltenden
(andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zusätzlich Fr. 20.--.

## Art. 7 {#art_7}

c) Einzelentschädigungen
1 Zusätzlich zu Grundentschädigungen werden Einzelentschädigungen im
folgenden Rahmen ausgerichtet:
a) Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier Fr. 3.20 bis Fr. 9.60;
b) die Entnahme diverser Proben, je Probe Fr. 3.20 bis Fr. 32.--;
c) die Sektion inklusive Bericht Fr. 80.-- bis Fr. 1'600.--;
d) zusätzlichen administrativen Aufwand Fr. 8.-- bis Fr. 24.--.
e) tierärztliche Berichte, je Bericht Fr. 80.-- bis Fr. 320.--;
2 Innerhalb dieses Entschädigungsrahmens bemisst die Kantonstierärztin
oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement die Entschädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für vergleichbare
Verrichtungen.
3 In besonderen Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt
im Einvernehmen mit dem Departement anstelle der Pauschalentschädigungen Entschädigungen nach Zeitaufwand ausrichten.
817.212 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 8 {#art_8}

Abgegoltene Auslagen
1 Mit den Entschädigungen sind die Arbeitszeit der Beauftragten, die Mehrwertsteuer, die Aufwendungen für die notwendige Aus- und Weiterbildung,
allfällige Sozialversicherungsbeträge sowie die Bereitstellung und Nutzung
von Telefon, Internet und Bürogeräten abgegolten.

## Art. 9 {#art_9}

Spesen
1 Für Spesen werden vergütet:
a) bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen Fr. 0.70 pro Kilometer;
b) bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für Fahrausweise der 2. Klasse;
c) die Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial und übrige Spesen
nach Massgabe der vorgelegten Belege.

## Art. 10 III. Gebühren {#art_10}

Gebühren nach dem Zeitaufwand
a) Befreiung von Gebühren
1 Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind gebührenfrei, ausser:
a) wenn Tierverkehrsvorschriften nicht eingehalten wurden;
b) im Rahmen von Ein- und Ausfuhren;
c) auf Antrag des Tierhaltenden eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.

## Art. 11 {#art_11}

b) Ansätze
1 Es werden die folgenden Grundgebühren erhoben:
a) pro Betriebsbesuch: 47.--
b) für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tierhaltenden (andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zusätzlich: 20.--
2 Der Ansatz für den Zeitaufwand der Tierärztinnen und Tierärzte, Bieneninspektorinnen und -inspektoren, Schätzungsexpertinnen und -experten und
der anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt zusätzlich:
a) während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde:
1. für Tierärztinnen und Tierärzte: 157.--
Kanton Appenzell Innerrhoden 817.212
2. für andere Beauftragte: 48.--
b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls ange- ordnet, pro Stunde:
1. für Tierärztinnen und Tierärzte: 236.--
2. für andere Beauftragte: 72.--
3 Der Ansatz für administrative Verrichtungen des Veterinäramtes beträgt
Fr. 100.– pro Stunde.

## Art. 12 {#art_12}

Schlachttier- und Fleischuntersuchung
a) Zusammensetzung und Ausnahmen
1 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Pauschalgebühren
erhoben.
2 Die Pauschalgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für den
Besuch der Schlachtanlage, eines Zuschlages und Einzelgebühren für jedes
Schlachttier sowie Gebühren für die Beprobung der Schlachttiere.
3 Statt Pauschalgebühren werden Gebühren nach Art. 11 erhoben für:
a) die Wartezeit des Fleischkontrolleurs, wenn diese länger als 15 Minuten dauert;
b) bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.

## Art. 13 {#art_13}

b) Grundgebühr
1 Die Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage beträgt Fr. 20.--.

## Art. 14 {#art_14}

c) Zuschläge
1 Ein Zuschlag zur Grundgebühr wird erhoben, wenn zu einer Schlachttier-
und Fleischuntersuchung aufgeboten wird:
a) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit: 30.--
b) ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten
und während der ordentlichen Arbeitszeit: 50.--
c) ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten
und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit: 100.--
2 Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell A.Rh. oder
Appenzell I.Rh. werden keine Zuschläge erhoben.
817.212 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 15 {#art_15}

d) Einzelgebühren
1 Die Einzelgebühren betragen pro Schlachttier:
a) Rind, ab einem Alter von 6 Wochen: 12.--
b) Kalb, unter einem Alter von 6 Wochen: 8.--
c) Schwein: 8.--
d) Schaf, Ziege: 7.--
e) Schaf, Ziege: bei mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro
Schlachttag: 5.--
f) Pferd: 12.--
g) Hausgeflügel, Hauskaninchen, Federwild, Hasen: 0.20
h) anderes Schlachtvieh, Zucht-Schalenwild, anderes
Wild: 8.--
2 Die Einzelgebühren betragen pro Probe, (exkl. Versand- und Laborkosten):
a) Trichinellenuntersuchung: 3.--
b) Rückstandsuntersuchung: 15.--
3 Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten
und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK) kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Einzelgebühren aufgrund des ermittelten Zeitaufwandes bemessen.

## Art. 16 {#art_16}

Übrige Kosten
1 Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial
und andere Auslagen werden dem Gebührenpflichtigen gesondert nach dem
belegten Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemessen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.
Art. 16bis * …
Kanton Appenzell Innerrhoden 817.212

## Art. 17 IV. Schlussbestimmungen {#art_17}

Änderung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Gebühren zur Verordnung über die Fleischhygiene vom 20. März 2007;
b) der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung vom 29. März 2007.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
817.212 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
19.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
03.07.2018 03.07.2018 Art. 16bis eingefügt -
04.02.2025 01.01.2025 Art. 16bis aufgehoben 2025-7
Kanton Appenzell Innerrhoden 817.212
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 19.12.2017 01.01.2018 Erstfassung -
Art. 16bis 03.07.2018 03.07.2018 eingefügt -
Art. 16bis 04.02.2025 01.01.2025 aufgehoben 2025-7
