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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)"
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provisions: 7
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

## § 2 {#par_2}

Versicherungspflicht / Überwachung
1 Der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt werden folgende Aufgaben übertragen (Art. 80 UVG,
Art. 107 UVV):
a) Orientierung der Arbeitgeber über die Versicherungspflicht;
b) Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht;
c) Meldung der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer gemäss
UVG erfasst sind.
2 Die Ausgleichkasse des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, Aufgaben, die gemäss Abs. 1 ihr obliegen, für einzelne Branchen an Verbandsausgleichskassen zu übertragen, sofern diese mit der Übernahme der Aufgaben einverstanden sind.
3 Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt stellt dem Kanton jährlich Rechnung für die Kosten,
die ihr in Erfüllung der ihr gemäss Abs. 1 übertragenen Aufgaben entstehen.

## § 3 {#par_3}

Allgemeiner Vollzug
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 3) vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von
Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit deren Vollzug gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG dem Kanton
übertragen ist. Es zieht im Bedarfsfalle Fachleute aus andern Abteilungen der kantonalen Verwaltung
zur Mithilfe bei.

## § 4 {#par_4}

Beschlagnahme und Betriebsschliessung
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verhindert die Benützung gefährlicher Räume oder Einrichtungen gemäss Art. 86 Abs. 2 UVG und verfügt nötigenfalls die Beschlagnahme von Stoffen und
Gegenständen.
2 In besonders schweren Fällen kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Betrieb bis zur
Behebung der sicherheitswidrigen Zustände sofort schliessen. Ein solcher Schliessungsentscheid ist
innert drei Werktagen durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu bestätigen oder
aufzuheben. *
1) SR 832.20.
2) SG 153.100.
3) § 3: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingeführt durch RRB vom 4. 11 . 2003 (wirksam seit 1. 1.2004). Ursprüngliche Bezeichnung: «Gewerbe-Inspektorat». Dieser Name geändert durch RRB vom 13. 1. 1998 in «Kantonales Amt für Industrie,Gewerbe und
Arbeit (KIGA)».

## § 5 Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz 834.800 {#par_5}

Verfügung von Massnahmen
1 Führen die Bemühungen gemäss den Art. 60–63 UVV nicht zu einem vorschriftsgemässen Zustand,
so sind die erforderlichen Massnahmen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) anzuordnen.
2 Die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten ist als
schriftliche Verfügung zu erlassen und mit einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen.
3 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die Verfügung an Ort und Stelle mündlich erlassen und eröffnet
werden. Sie ist unmittelbar anschliessend schriftlich zu bestätigen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit
dem Datum der schriftlichen Eröffnung.

## § 6 {#par_6}

Amts- und Rechtshilfe
1 Die Kantonspolizei leistet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und andern Organen, welche
die Arbeitssicherheit durchzusetzen haben, die erforderliche Amts- und Rechtshilfe gemäss Art. 86
UVG und Art. 41 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren.
2 In zeitlich dringenden Fällen nimmt die Kantonspolizei Hilfe-Ersuchen direkt entgegen; sie orientiert
das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) nachträglich über das Hilfe-Ersuchen sowie über die getroffenen Hilfe-Massnahmen.
3 In den übrigen Fällen ist das Hilfe-Ersuchen der Kantonspolizei über das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) zuzuleiten.

## § 7 {#par_7}

Abklärungen
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen die Versicherer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie nach Massgabe ihrer sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten gemäss
Art. 47 UVG der Abklärung des Unfalltatbestandes.
2 Sie melden schwere Berufsunfälle, von denen sie Kenntnis erhalten, unaufgefordert und unverzüglich
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
§ 8 * Rechtspflege
1 Für Streitigkeiten, Einsprachen und Beschwerden gelten neben Art. 57 UVG und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Bestimmungen des
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen.

## § 9 {#par_9}

Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Datum der Publikation wirksam. 4)
4) Wirksam seit 8. 8. 1990.
Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz 834.800
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.07.1990 08.08.1990 Erlass Erstfassung KB 08.08.1990
03.06.2003 08.06.2003 § 8 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 2 geändert -
Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz 834.800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.07.1990 08.08.1990 Erstfassung KB 08.08.1990
§ 1 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 8 03.06.2003 08.06.2003 totalrevidiert -
