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title: "Uebereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freyburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landtheil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden, und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen"
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# Uebereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freyburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landtheil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden, und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

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Konkursvertrag mit Bayern 230.710
Uebereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern,
Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freyburg, Solothurn, Basel
(Stadt- und Landtheil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau,
Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell
Ausser-Rhoden 1), und dem Königreich Bayern über gleichmässige
Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Vom 11. Mai 1834 (Stand 27. Juni 1834)
A. Schweizerische Erklärung
Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt in Folgeder zwischen der Königlichbayerischen Staatsregierung und den nachgenannten Schweizerkantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin,
Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden, getroffenen Uebereinkunft:
Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern
gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahirenden
schweizerischen Kantone zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, in den
genannten Schweizerkantonen weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche
Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, in so fern auch
den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in
Bayern versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder
durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum
Nachtheil der Masse beschränkt wird.
Dessen zur Urkunde hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine
andere damit im Einklange stehende des Königlich-bayerischen Staatsministeriums des Aeussern und
des Königlichen Hauses ausgewechselt, deren Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt und mit den üblichen Unterschriften
und Siegel bekräftigt.
Also geschehen in Zürich, den 27. Brachmonat 1834
Bürgermeister und Staatsrath des eidgenössischen Vororts Zürich,
in deren Namen,
der Amtsbürgermeister: M. Hirzel
Der eidgenössische Kanzler: Amrhyn
B. Königlich-bayerische Erklärung
Das Königlich-bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeussern erklärt in
Folge der zwischen der Königlichen Staatsregierung und den Schweizerkantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden 2), getroffenen Uebereinkunft:
1) Im Jahre 1834 sind nachträglich auch die Kantone Uri und Zug dieser Übereinkunft beigetreten.
2) Siehe Fussnote 1.
Konkursvertrag mit Bayern 230.710
Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehörigen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern
zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, im Königreiche weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, in so fern auch den bayerischen Staatsangehörigen eine gleiche
Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den gedachten Schweizerkantonen versichert und
daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch
sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt wird.
Dessen zur Urkunde hat das Königliche Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeussern die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine damit im Einklange stehende des eidgenössischen
Vororts ausgewechselt, deren Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt und mit üblicher Unterschrift und Siegelung bekräftigt.
Also geschehen in München den 11. Mai 1834
Königlich-bayerisches Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Aeussern:
Frh. von Giese
Braun
Konkursvertrag mit Bayern 230.710
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.05.1834 27.06.1834 Erlass Erstfassung SG 12.07.1834
Konkursvertrag mit Bayern 230.710
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.05.1834 27.06.1834 Erstfassung SG 12.07.1834
