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title: "Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht"
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# Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

## Art. 1 {#art_1}

Name, Rechtsform und Sitz
1 Die „Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)“ ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Anstalt ist Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck der Anstalt
1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach
dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1) obliegenden Aufgaben.
2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die
nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2) unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen.
3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen
und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.
1) SR 831.40
2) SR 210

## Art. 3 Nicht im Amtsblatt {#art_3}

Führung der Anstalt
1 Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und
Wirtungsorientierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2. Organisation und Zuständigkeiten

## Art. 4 {#art_4}

Organisation, Organe
1 Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
a. Konkordatsrat;
b. Geschäftsleitung;
c. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission;
d. Revisionsstelle.

## Art. 5 {#art_5}

Konkordatsrat
1 Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier
Jahre in den Konkordatsrat.
2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben
1 Der Konkordatsrat:
a. führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;
b. erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit
Globalkredit;
c. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt
den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;
d. erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der
interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Einhaltung
des Globalkredits und den Bericht der Revisionsstelle;
e. wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;
f. wählt eine Revisionsstelle;
g. erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;
h. genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;
i. erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften;
j. legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;
k. erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen
Ausführungsbestimmungen;
l. erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA
im Bereich der klassischen Stiftungen.

## Art. 7 {#art_7}

Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.
2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten
lassen.
3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des
Konkordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsleitung
1 Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht
im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die
ZBSA nach aussen.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben
1 Der Geschäftsleiter:
a. überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages
mit Globalkredit und des jährlichen Budgets;
b. ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive
Controlling und Berichtswesen) besorgt;
c. schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig;
d. legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab;
e. bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor.
2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse
kann sie in einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren.

## Art. 10 {#art_10}

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer
Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parlamenten der Konkordatskantone jährlich Bericht.
2 Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie
besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen
der ZBSA und kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA anhören.
3 Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.

## Art. 12 {#art_12}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die
Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.
3. Betrieb und Personal der ZBSA

## Art. 13 {#art_13}

Leistungsauftrag
1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten
Sachziele, der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von
vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der
Konkordatskantone.
3 Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags-Erteilung.

## Art. 14 {#art_14}

Personal
1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung
des Standortkantons öffentlich-rechtlich an.
2 Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen.
3 Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte des Standortkantons an.

## Art. 15 {#art_15}

Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und
des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem
Recht des Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Standortkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliesslich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der
Anstalt.

## Art. 16 {#art_16}

Amtshilfe
1 Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordatsmitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben;
sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die
benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2 Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von
diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden.
3 Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Standortkantons erhoben werden.
4. Finanz- und Rechnungswesen

## Art. 17 {#art_17}

Grundsätze
1 Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt.
Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz,
eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

## Art. 18 {#art_18}

Dotationskapital
1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Startphase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1 000 000.– zur
Verfügung. Sie zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl
beaufsichtigter Einrichtungen mit Stichdatum sechs Monate vor der
Betriebsaufnahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der
Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.
2 Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich die aufgelaufenen Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der
gewährten Anteile zurückbezahlen.

## Art. 19 {#art_19}

Gebühren
1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die Aufsichtsgebühr wird auf Grund des Bruttovermögens bemessen
und gemäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren
für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen
und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
4 Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen
Aufsichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will.
5 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entsprechenden Stiftung belastet.

## Art. 20 {#art_20}

Verwendung des Betriebsergebnisses
1 Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er
bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

## Art. 21 {#art_21}

Sonderbeitrag Standortkanton
1 Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag
zur Abgeltung des Standortvorteils.
2 Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 Prozent der Bruttolohnsumme der
ZBSA.

## Art. 22 {#art_22}

Gründungskosten
1 Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über 5 Jahre
abgeschrieben.
2 Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre
Leistungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen.

## Art. 23 {#art_23}

Steuerfreiheit
1 Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.
5. Anwendbares Recht

## Art. 24 {#art_24}

Allgemein
1 Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des
Standortkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Datenschutz und Archiv.

## Art. 25 {#art_25}

Rechtspflege
1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von
Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren
richten sich nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rechtes und den
Vorschriften des Standortkantons.

## Art. 26 {#art_26}

Streitigkeiten zwischen Partnern
1 Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.

## Art. 27 {#art_27}

Publikationen
1 Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Konkordatskantone.
6. Übergangsbestimmungen

## Art. 28 {#art_28}

Erstmaliger Leistungsauftrag
1 Der ZBSA wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit Globalkredit erteilt.
2 Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages und für die Übertragung der laufenden Geschäftsfälle von den Konkordatskantonen auf die Anstalt.

## Art. 29 {#art_29}

Übertritt der Personals
1 Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwaltung bei der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten
Dienstjahre angerechnet.
2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pensionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch
Verbleib bei der angestammten Pensionskasse gehen zu Lasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeitnehmenden regeln.

## Art. 30 {#art_30}

Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
1 Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnahme entstanden sind.

## Art. 31 {#art_31}

Geschäftsübergabe
1 Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der ZBSA zur Bearbeitung übernommen.
7. Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustimmung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des
Standortkantons erklärt haben.3)
2 Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung
ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem
Bund Mitteilung davon.

## Art. 33 {#art_33}

Dauer und Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer
zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.
3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen
weiter.
3) Von ZRK auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt (OGS 2005, 45)

## Art. 34 {#art_34}

Austritt
1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner
Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger
Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der
austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis
zum Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige
weitere Ansprüche regelt der Konkordatsrat.

## Art. 35 {#art_35}

Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.
2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der
Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.
Informationen zur Vereinbarung
Beitritt: KRB über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer
BVG- und Stiftungsaufsicht vom 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 74)
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2006 (OGS 2005, 45)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.04.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung Nicht im Amtsblatt
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.04.2004 01.01.2006 Erstfassung Nicht im Amtsblatt
OGS 2004, 74
Kantonsratsbeschluss
über den Beitritt zum Konkordat über die
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
vom 2. Dezember 20041
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 und Artikel 72 Ziffer 2 der
Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Zentralschweizer
BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 bei.
2. Die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission wählt
die zwei Mitglieder in die Geschäftsprüfungskommission des
Konkordats.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im
Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in
untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und
Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu
kündigen.
4. ...3
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt das
Inkrafttreten.4
6. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 OGS 2004, 74
2 GDB 101.0
3 Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 2004, 74 konsultiert werden
4 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt (OGS 2005, 45)
