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title: "Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote"
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# Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Die Stadt Luzern unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote, um die Entwicklung
und Integration von Kindern zu fördern, die Eltern zu stärken und die Vereinbarkeit von Familie, Arbeit und Ausbildung zu erleichtern.

## Art. 2 {#art_2}

2 Grundsätze
1 In der Stadt Luzern werden Leistungen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Förderangebote für Kinder im Vorschulalter
in der Regel von privaten Institutionen und für Kinder im Schulalter in der
Regel durch die Volksschule erbracht. Dabei steht das Wohl des Kindes im
Zentrum.
2 Die Stadt Luzern
a. entwickelt eine Gesamtstrategie inklusive bedarfsgerechter Angebote;
b. übernimmt Steuerungs- und Koordinationsaufgaben;
c. stellt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bewilligung und die Aufsicht
über Institutionen mit Angeboten zur Betreuung von Kindern im Vorschul-
und Schulalter sicher;
d. unterstützt die Angebote finanziell und fachlich;
e. legt Qualitätsstandards in der Kinderbetreuung fest und überprüft diese;
f. koordiniert den Übergang von Vorschulangeboten zu den schulischen
Angeboten;
g. koordiniert und veranlasst Massnahmen und Weiterentwicklungen in
der Frühen Förderung, frühkindlichen Bildung und Chancengleichheit.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für Institutionen mit Betreuungs- und Förderangeboten,
die Kinder zur Betreuung aufnehmen.
2 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
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2 Ausgenommen sind die von der Stadt Luzern angebotenen Betreuungs-
und Förderangebote für Kinder im Vorschul- und Schulalter sowie solche
Angebote, die in Anwendung des Gesetzes über die Volksschulbildung
vom 22. März 1999 3 durch ein Gemeinwesen erfolgen.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten
Der Stadtrat bestimmt die zuständige städtische Dienstabteilung für den
Vollzug dieses Reglements.

## Art. 5 II. Bewilligung und Aufsicht {#art_5}

4 Grundlagen
Der Stadtrat erlässt als Grundlage für die Erteilung der Bewilligung und für
die Aufsicht Qualitätsrichtlinien, welche neben dem eidgenössischen und
kantonalen Recht gelten.

## Art. 6 {#art_6}

5 Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Der Bewilligungspflicht unterstehen die Kindertagesstätten, private Horte
sowie die Vermittlungsstellen von Tagesfamilien.
2 Der Meldepflicht unterstehen alle anderen privaten Betreuungs- und
Förderangebote, die Kinder regelmässig gegen Entgelt betreuen.
3 Der Stadtrat kann Kriterien zur Qualifikation einer Institution erlassen.

## Art. 6a {#art_6a}

6 Bewilligung für Betreuungsinstitutionen
1 Bewilligungspflichtige Institutionen haben sechs Monate vor Eröffnung
des Angebots ein Gesuch einzureichen.
2 Die zuständige Dienstabteilung prüft das Gesuch und erteilt die
Bewilligung an die Trägerschaft. Die Bewilligung kann befristet und mit
Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 SRL Nr. 400a
4–5 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
6 Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Seite 4/13
3 Werden wesentliche Elemente der Bewilligung nicht eingehalten, wird die
Bewilligung nach erfolgter schriftlicher Mahnung entzogen. In besonderen
Fällen ist ein sofortiger Entzug möglich.
4 Beabsichtigte wesentliche Änderungen der Bewilligungsgrundlagen,
insbesondere personeller, organisatorischer und finanzieller Art, sind der
zuständigen Dienstabteilung rechtzeitig und vorgängig zu melden. Sie
können zu einer neuen Bewilligung führen.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
Die Aufsicht dient der Sicherung der Qualitätsstandards bei den Angeboten
und der Einhaltung der Vorgaben und Voraussetzungen für die Führung
eines Angebots.

## Art. 8 {#art_8}

Qualitätsentwicklung
Die Stadt fördert die Qualitätsentwicklung in den Institutionen der Kinderbetreuung und Förderangebote durch:
a. Informationen und Dialoge;
b. fachliche Unterstützung und Entwicklung;
c. Monitoring von Angeboten der Kinderbetreuung und der Förderung.

## Art. 9 III. Betreuungsgutscheine in Form von Finanzhilfen {#art_9}

7 Grundsatz und Definition
1 Die Stadt beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kindertagesstätten und Betreuung durch Tagesfamilien) in
Form von Betreuungsgutscheinen.
2 Betreuungsgutscheine sind eine geldwerte Leistung der Stadt Luzern an
die Kosten der Erziehungsberechtigten für die Angebote
familienergänzender Kinderbetreuung gemäss diesem Reglement.
7 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

## Art. 10 Seite 5/13 {#art_10}

Beteiligte Institutionen
1 Betreuungsgutscheine können bei Institutionen eingelöst werden, mit
denen die Stadt eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat.
2 Der Stadtrat legt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von
Vereinbarungen fest.
3 Die zuständige Dienstabteilung schliesst die Vereinbarungen mit den
einzelnen Institutionen ab. Sie führt eine Liste mit den Institutionen, bei
denen die Betreuungsgutscheine eingelöst werden können.
4 Die Vereinbarung endet:
a. mit dem Entzug der Betriebsbewilligung auf den im Entscheid
genannten Zeitpunkt des Entzugs;
b. mit Kündigung durch die zuständige Dienstabteilung oder durch die
Institution aus den in der Vereinbarung erwähnten Gründen und unter
Einhaltung der darin festgesetzten Kündigungsfristen und -termine.

## Art. 11 {#art_11}

Anspruchsberechtigung
1 Anspruch auf Betreuungsgutscheine für familienergänzende Kinderbetreuung haben erwerbstätige Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in der
Stadt Luzern, welche die folgenden kumulativen Voraussetzungen für den
Bezug erfüllen:
a. Erwerbstätigkeit durch
– zwei Erziehungsberechtigte von mindestens 120 % oder
– alleinerziehenden Elternteil und im gleichen Haushalt lebende
Partnerin / lebenden Partner von mindestens 120 % oder
 alleinerziehenden Elternteil von mindestens 20 %;
b. Kinder im Vorschulalter ab dem vollendeten dritten Lebensmonat bis in
der Regel zum Eintritt in den Kindergarten, für die ein Betreuungsplatz
in einer von der Stadt zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen
anerkannten Institution vorhanden ist;
c. Vorliegen einer für die Berechnung des massgeblichen Einkommens
erforderlichen neuesten rechtskräftigen Steuerveranlagung, die nicht
älter als zwei Jahre sein darf. Das Vorliegen einer Steuerveranlagung
begründet nur dann eine Anspruchsvoraussetzung, wenn keine
Verfahrenspflichten verletzt wurden. Personen, die keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben
keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine;
Seite 6/13
d. massgebendes Einkommen, das den vom Stadtrat festgelegten
Maximalbeitrag nicht übersteigt;
e. keine anderweitige Subventionierung des beanspruchten Angebots
durch ein Gemeinwesen.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Dienstabteilung
auch Erziehungsberechtigten Betreuungsgutscheine abgeben, die die
vorgegebenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen.
3 Der Stadtrat regelt das Weitere.

## Art. 11a {#art_11a}

8 Präzisierung der Anspruchsberechtigung
1 Die Erwerbstätigkeit wird aufgrund der Selbstdeklaration der Erziehungsberechtigten ermittelt und stichprobenartig überprüft.
2 Personen, die finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder aufgrund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität Kinderbetreuung benötigen oder sich in einer anerkannten Ausbildung
oder in einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung befinden,
haben ebenfalls Anspruch auf Betreuungsgutscheine.
3 Die zuständige Dienstabteilung ist befugt, für Selbstständigerwerbende,
für Personen in Ausbildung und für Personen in besonderen Situationen
spezielle Regelungen bezüglich des anerkannten Erwerbspensums zu
erlassen.

## Art. 11b {#art_11b}

9 Besondere Anspruchsberechtigung
Erziehungsberechtigten, welche die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung gemäss Reglement nicht erfüllen, können in den folgenden
Fällen Betreuungsgutscheine abgegeben werden:
a. Notwendigkeit der sprachlichen Integration eines Kindes mit keinen
oder geringen Deutschkenntnissen oder
b. physische oder psychische Überbelastung der Eltern oder des
betreuenden Elternteils oder
c. Entlastung, Schutz und dringliche Unterstützung eines Kindes (wenn
etwa die Entwicklung des Kindes gefährdet ist) oder
d. zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage, wenn dies der
langfristigen Stabilisierung des Familiensystems dient.
8–9 Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

## Art. 12 Seite 7/13 {#art_12}

10 Antrag und Verfahren
1 Die Erziehungsberechtigten reichen der zuständigen Dienstabteilung vor
Beginn, spätestens im Vormonat des Starts des Betreuungsvertrags einen
Antrag für Betreuungsgutscheine ein. Die Betreuungsgutscheine müssen
für jedes Schuljahr per 1. August neu beantragt werden. Ein Anspruch
kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
2 Mit dem Antrag wird die zuständige Dienstabteilung ermächtigt, bei den
Dienstabteilungen der Stadt Luzern (insbesondere Steueramt und Soziale
Dienste) und den Arbeitgebenden die zur Berechnung des Gutscheins
notwendigen Daten (massgebendes Einkommen und Vermögen, Erwerbseinkommen, Subventionierung usw.) unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes zu ermitteln und diese auszutauschen.
3 Die zuständige Dienstabteilung klärt den Anspruch ab und legt die Höhe
der Betreuungsgutscheine, die vom massgebenden Einkommen und vom
Erwerbspensum der Erziehungsberechtigten abhängig ist, fest.
4 Sie teilt den Erziehungsberechtigten den Anspruch und die Höhe der Betreuungsgutscheine mit. Gegen die Mitteilung kann innert 10 Tagen nach
deren Zustellung ein beschwerdefähiger Entscheid bei der zuständigen
Dienstabteilung verlangt werden.

## Art. 13 {#art_13}

11 Ermittlung der Höhe der Betreuungsgutscheine
1 Der Stadtrat legt die Höhe der Betreuungsgutscheine fest. Es findet eine
einkommens- und vermögensabhängige Abstufung statt. Der Betreuungsgutschein darf nicht höher sein als der Elterntarif der Betreuungsinstitution.
Die Erziehungsberechtigten müssen in jedem Fall einen vom Stadtrat
festgelegten Betrag pro Betreuungstag selber bezahlen.
2 Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine richtet sich nach
dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Es werden maximal 246 Betreuungstage pro Jahr ausbezahlt.
3 Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden nie mehr Betreuungstage
ausbezahlt, als effektiv Betreuungstage (gemäss Betreuungsvereinbarung)
bei einer Institution bezogen werden.
10 Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
11 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Seite 8/13
4 Die Erziehungsberechtigten erhalten für das älteste Kind, das in einer
Institution mit Betreuungsgutscheinen betreut wird, den ordentlichen
Betreuungsgutscheinbeitrag. Für jedes weitere Kind erhalten sie zusätzlich
zum ordentlichen Betreuungsgutschein einen vom Stadtrat festgelegten
Geschwisterbonus. Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht auch,
wenn das ältere Kind aufgrund des massgebenden Einkommens keinen
Anspruch auf Betreuungsgutscheine begründet.

## Art. 14 {#art_14}

12 Massgebendes Einkommen
1 Das massgebende Einkommen ergibt sich aus dem steuersatzbestimmenden Einkommen und einem Anteil des steuersatzbestimmenden
Vermögens, der vom Stadtrat festgelegt wird.
2 Das massgebende Einkommen wird aufgrund der jeweils neuesten
rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt. Bei Personen, die dem
ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren nicht unterliegen, insbesondere
bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird auf
Berechnungsgrundlagen der zuständigen Steuerbehörde abgestellt.
3 Bei unverheirateten Eltern ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
ganzen Haushalts zu berücksichtigen.
4 Bei getrennt lebenden Eltern ist nur das steuersatzbestimmende Einkommen des Elternteils massgebend, bei dem das betreute Kind wohnt.
5 Wenn ein betreutes Kind mit nur einem Elternteil zusammenwohnt und im
gleichen Haushalt auch die Partnerin oder der Partner dieses Elternteils
lebt, so wird, nach zwei Jahren des gemeinsamen Haushalts, die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ganzen Haushalts berücksichtigt.

## Art. 14a {#art_14a}

13 Steuersatzbestimmende Einkommen
Zur Bestimmung des massgebenden Einkommens ist vom steuersatzbestimmenden Einkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen.
Hinzuzuzählen sind:
a. die Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmeranteile der
Beiträge von Selbstständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge im
Sinn von § 40 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes 14;
12 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
13 Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
14 SRL Nr. 620
Seite 9/13
b. die Abzüge für den effektiven Liegenschaftsunterhalt selbstgenutzter
Wohnliegenschaften, welche den Eigenmietwert übersteigen;
c. verrechenbare Geschäftsverluste aus den Vorjahren gemäss § 38 des
Steuergesetzes;
d. 10 % des steuersatzbestimmenden Vermögens.

## Art. 15 {#art_15}

15 Änderung der Verhältnisse
1 Die antragstellenden Erziehungsberechtigten müssen jede Änderung der
Erwerbstätigkeit, des massgebenden Einkommens um mehr als +/–25 %,
des Betreuungsumfangs sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder den Wegzug aus der Stadt Luzern innert einer Woche nach
Eintritt der Änderung der zuständigen Dienstabteilung melden.
2 Wird die aktuelle Leistungsfähigkeit eines Haushalts und dadurch das
massgebende Einkommen durch eine Änderung in den persönlichen oder
beruflichen Verhältnissen der zum Haushalteinkommen beitragenden
Person um mehr als +/– 25% beeinflusst, wird das massgebende Einkommen aufgrund einer Selbsteinschätzung der bezugsberechtigten
Erziehungsberechtigten neu berechnet.
3 Im Falle einer tatsächlichen oder rechtlichen Trennung der antragstellenden Erziehungsberechtigten wird bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes auf das letzte anerkannte massgebende Einkommen der zum Haushaltseinkommen beitragenden Personen abgestützt.
4 Die auf das neu ermittelte massgebende Einkommen angepassten provisorischen Betreuungsgutscheine werden rückwirkend auf den ersten Tag
des laufenden Schuljahres per 1. August ausbezahlt.
5 Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung werden die provisorischen Betreuungsgutscheine rückwirkend für das ganze Schuljahr
ausgeglichen.

## Art. 16 {#art_16}

16 Auszahlung und Rückforderung
1 Die Betreuungsgutscheine werden in der Regel an die
Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
2 Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen
gegenüber der betreuenden Institution nicht nach, erfolgt eine Auszahlung
der Betreuungsgutscheine direkt an die Betreuungsinstitution.
15 Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
16 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Seite 10/13
3 Ungerechtfertigte Auszahlungen in Bestand und Höhe können von der
zuständigen Dienstabteilung mittels eines Entscheids zurückgefordert
werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt innert fünf Jahren nach
Auszahlung.
4 Ungerechtfertigte Auszahlungen in Bestand und Höhe können von der
zuständigen Dienstabteilung mit einem laufenden Anspruch auf Betreuungsgutscheine verrechnet werden.
5 Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden.
6 Die zuständige Dienstabteilung informiert das Steueramt jährlich über alle
ausbezahlten Betreuungsgutscheine.

## Art. 17 IV. Finanzen {#art_17}

Voranschlag
1 Der Grosse Stadtrat bewilligt die Mittel für die familienergänzende Kinderbetreuung gemäss diesem Reglement jährlich im Rahmen des Voranschlags.
2 Alle nach diesem Reglement ausgerichteten Subventionen und Förderbeiträge sowie die Aufwendungen der Stadt für die koordinierende Tätigkeit
und das Monitoring in diesem Bereich sind aus den Mitteln dieses Kredits
zu finanzieren. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Zur Sicherstellung einer unterbruchsfreien Ausrichtung der Betreuungsgutscheine stehen dafür jeweils 80 % des im Vorjahr vom Grossen
Stadtrat bewilligten Kredits ausserhalb des Voranschlags zur Verfügung.

## Art. 18 {#art_18}

17 Förderbeiträge
1 Den der Bewilligungs- und Meldepflicht unterstehenden Institutionen und
Einzelpersonen in der Stadt Luzern können auf Gesuch hin Förderbeiträge
zur Erreichung der folgenden Zielsetzungen zugesprochen werden:
a. Förderung der Integration von Kindern mit besonderen Bedürfnissen;
b. Spezielle Förderangebote für Kinder zum Erwerb der deutschen
Sprache;
c. Spezielle Projekte zur Förderung der Qualität in der Kinderbetreuung;
17 Fassung gemäss Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022.
Seite 11/13
d. Erleichterung des Zugangs zu den Förderangeboten durch entsprechende Gestaltung der Elternbeiträge.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Platzangebot und den
vorhandenen Mitteln.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge.

## Art. 19 V. Weitere Bestimmungen {#art_19}

Monitoring
1 Die regelmässige Datenerhebung bei den Institutionen im Vorschul- und
im Schulbereich betreffend die Angebotsübersicht, die Auslastung und die
Nachfrage dient der Ermittlung des Bedarfs und der finanziellen Steuerung.
2 Sie ermöglicht die strategische und qualitative Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung in der Stadt und bei den Institutionen.
3 Die der Bewilligungs- und Meldepflicht unterstehenden Institutionen und
Einzelpersonen haben die notwendigen Daten – unter Wahrung des Daten-
und Persönlichkeitsschutzes – zur Verfügung zu stellen. Die Daten können
von den teilnehmenden Institutionen eingesehen und bei der Stadt bezogen
werden.

## Art. 20 {#art_20}

Projekte
Für Projekte im Geltungsbereich dieses Reglements erlässt der Stadtrat
die notwendigen Richtlinien.

## Art. 21 {#art_21}

Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat regelt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

## Art. 22 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_22}

Mittel für Ausrichtung der Betreuungsgutscheine im Jahr 2013
Zur Sicherstellung einer unterbruchsfreien Ausrichtung der Betreuungsgutscheine gemäss Art. 17 Abs. 3 stehen für das Jahr 2013 4 Mio. Franken
ausserhalb des Voranschlags zur Verfügung.

## Art. 23 Seite 12/13 {#art_23}

Änderung des Reglements über die familienergänzende
Kinderbetreuung im Schulalter
Das Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Schulalter vom 13. März 2008 heisst neu „Reglement über die Betreuungsangebote der städtischen Volksschule“.

## Art. 23a {#art_23a}

18 Wechsel vom Kalenderjahr zum Schuljahr
Erziehungsberechtigte, die vor dem Wechsel der Geltungsdauer der
Betreuungsgutscheine vom Kalenderjahr auf das Schuljahr bereits Betreuungsgutscheine beziehen, müssen per 1. Januar 2022 keinen Neuantrag einreichen; die Berechnung der Betreuungsgutscheine erfolgt
gestützt auf die bereits vorliegenden Unterlagen. Ein Neuantrag hat auf
1. August per Anfang Schuljahr 2022/2023 zu erfolgen.

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im
Vorschulalter vom 12. Juni 2003 wird aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Das Reglement unterliegt dem obligatorischen Referendum. 19 Es ist zu
veröffentlichen. 20
Luzern, 29. März 2012
Namens des Grossen Stadtrates
Korintha Bärtsch
Ratspräsidentin
Hans Büchli
Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat
18 Eingefügt durch Änderung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
19 Von den Stimmberechtigten angenommen am 17. Juni 2012.
20 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. April 2012.
Seite 13/13
Tabelle der Änderungen des Reglements über die familienergänzende
Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 29. März 2012
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 23/17 21.9.17 9.12.17
Art. 2, Art. 5–6,
Art. 9, Art. 12–
Art. 6a, Art.
11a, Art. 11b,
Art. 14a
geändert
eingefügt
1.1.18
2. B+A 13/21 24.6.21 4.12.21
Art. 12, Art. 14a,
Art. 15,
Art. 23a
geändert
eingefügt
1.1.22
1.1.22
B+A 13/21 24.6.21 4.12.21
Art. 18 geändert 1.7.22
