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title: "Reglement Benutzung Gemeindesaal Triesen"
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# Reglement Benutzung Gemeindesaal Triesen

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REGLEMENT
Benutzung des Gemeindesaales Triesen
Nr. 14 Stand: 19.02.2013
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Bestimmungen............................................................................................ 1
2. Benutzungsbewilligung .................................................................................................. 1
3. Benutzungszeiten ........................................................................................................... 2
4. Benutzungsgebühren ..................................................................................................... 2
5. Vorbereitung und Durchführung des Anlasse ............................................................. 3
6. Haftung des Veranstalters ............................................................................................. 5
7. Gesetze / Vorschriften ................................................................................................... 6
8. Haftung der Gemeinde .................................................................................................. 6
9. Rekursrecht..................................................................................................................... 6
10. Genehmigung / Inkrafttreten ......................................................................................... 6
11. Änderungen .................................................................................................................... 6
Anhang: Benutzungsgebühren ..................................................................................... 7
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R E G L E M E N T
Benutzung des Gemeindesaales
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Verwaltung des Gemeindesaales und der dazugehörenden Nebenräume
und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung bzw. dem Saalwart.
1.2 Für die Einrichtungen, die Wartung und Reinigung der Räumlichkeiten ist der
Saalwart zuständig.
1.3 Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterstellt sich der Veranstalter
den Bestimmungen dieses Reglements. Er sorgt für die Einhaltung derselben.
1.4 Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung dieser Vorschriften
verpflichtet.
2. Benutzungsbewilligung
2.1 Der Saal sowie die dazugehörenden Räumlichkeiten können von Triesner
Vereinen, von Einwohnern der Gemeinde Triesen sowie anderen natürlichen
und juristischen Personen zur Durchführung von Veranstaltungen gemietet
werden.
2.2 Vereinbarungsformulare und das gültige Benutzungsreglement, das Antrags-
und Bewilligungsformular sowie das Handbuch für Veranstaltungen können
bei der Gemeindeverwaltung oder über die Gemeinde-Website bezogen
werden.
2.3 Für jede Veranstaltung ist mit der Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung
abzuschliessen.
2.4 Das Vereinbarungsformular sowie das Antrags- und Bewilligungsformular
müssen mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung korrekt ausgefüllt und
unterzeichnet bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Mit der
Unterschrift des jeweiligen Gesuchstellers auf dem Vereinbarungsformular
akzeptiert dieser im Falle einer Bewilligung das gültige Benutzungsreglement.
2.5 Bei der Benutzung wird den Ortsvereinen höchste Priorität eingeräumt.
Landesweit organisierte Vereinigungen sowie „übrige Vereine mit Sitz in
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Triesen“, welche lediglich ihren statutarischen Sitz in Triesen haben, gelten
nicht als Ortsvereine. Bei Unklarheiten entscheidet der Gemeindevorsteher.
2.6 Ortsvereine, welche ihren Termin im Veranstaltungskalender der Gemeinde
Triesen bekannt geben, sind von der obligatorischen Saalreservierung befreit.
Bis Ende November wird für das jeweils folgende Jahr ein
Veranstaltungskalender erstellt.
2.7 Für die Belegung des Gemeindesaales gelten folgende Auslastungslimiten:
Bankettbestuhlung Foyer 200 Personen
Bankettbestuhlung Saal 388 Personen
Konzertbestuhlung Foyer 138 Personen
Konzertbestuhlung Saal 472 Personen
Maximale Foyer/Saal Belegung 1‘000 Personen
2.8 Die Gemeinde Triesen behält sich das Recht vor, Veranstaltungen mit denen
beabsichtigt wird, politische, religiöse oder kulturelle Gemeinschaften herab-zu
würdigen oder zu diskriminieren, zu jeglichem Zeitpunkt der Kenntnisnahme
dieses Umstandes, von der Nutzung des Gemeindesaales auszuschliessen
bzw. eine allfällige bereits erteilte Bewilligung ohne Recht des Veranstalters
auf Schadenersatz, zurückzuziehen.
3. Benutzungszeiten
3.1 Öffentliche Veranstaltungen dürfen unter Vorbehalt allfälliger weiterer
gesetzlicher Bestimmungen in der Regel von 06.00 bis 24.00 Uhr durchgeführt
werden.
3.2 Der Gemeindevorsteher kann auf ein begründetes schriftliches Gesuch Ausnahmen bewilligen.
4. Benutzungsgebühren
4.1 Bei auswärtigen Gesuchstellern wird die Benutzungsbewilligung von der
Bezahlung einer Miete oder Kaution (in Höhe einer Mietgebühr) abhängig
gemacht. Diese ist vor Durchführung der Veranstaltung bei der
Gemeindekasse einzuzahlen. Bei Rücktritt vom Vertrag ist eine
Ausfallentschädigung zu bezahlen.
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4.2 Die Ortsvereine haben das Recht, den Gemeindesaal zweimal im Jahr
kostenlos zu benutzen. Die Gemeindevorstehung kann des Weiteren eine
teilweise oder gänzliche Erlassung der Gebühren verfügen, sofern es sich um
Veranstaltungen sozialer, kirchlicher, kultureller, politischer oder schulischer
Art handelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um nichtkommerzielle
Anlässe handelt. Als kommerziell motivierte Veranstaltungen werden solche
bezeichnet, die vordergründig auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet
sind. Entsprechende Ansuchen sind auf dem Gesuchsformular aufzuführen.
4.3 Die Benutzungsgebühren und Ausfallentschädigungen werden auf einem
separaten Tarifblatt geregelt.
4.4 Die Benutzungsgebühr schliesst die Durchführung der für die Veranstaltung
erforderlichen Proben ein. Es ist dabei auf andere Benutzer und Veranstalter
Rücksicht zu nehmen.
4.5 Erfolgt das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen
Mobiliars durch die Gemeindeangestellten, wird der Arbeitsaufwand gemäss
Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
5. Vorbereitung und Durchführung des Anlasse
5.1 Die Gemeinde gestattet den Veranstaltern, auf eigene Rechnung einen Restaurations- und Barbetrieb zu führen. Zum Führen eines
Restaurationsbetriebes sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften des
Gewerbegesetzes einzuhalten.
5.2 Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars ist,
sofern es sich um einen Ortsverein handelt, Sache des Veranstalters. Diese
Arbeiten sind jedoch in allen Fällen unter Aufsicht des Saalwarts
vorzunehmen. Für auswärtige Saalbenutzer oder auf Wunsch der Ortsvereine
kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden. Der Aufwand
wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Ebenfalls ist die Reinigung der
Saal-küche inkl. Geräte, Gläser, usw. Sache des Veranstalters. Der
Veranstalter ist ebenso verantwortlich für die Abfallentsorgung. Diese erfolgt
auf eigene Kosten.
5.3 Die Gemeinde benennt eine Person, welche für den Restaurationsbetrieb
verantwortlich ist. Diese meldet allfällige Schäden an Apparaten, Geräten,
Geschirr, Besteck, Mobiliar, usw. in der Saalküche dem Saalwart. Für diese
Schäden haftet der Veranstalter. Die Führung des Restaurationsbetriebes obliegt bei Veranstaltungen auswärtiger Saalbenutzer sowie bei
gemeindeeigenen Anlässen ebenfalls dieser von der Gemeinde benannten
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Person. Der Veranstalter entschädigt die für den Restaurationsbetrieb
verantwortliche Person gemäss Gebührenordnung.
5.4 Für die Beleuchtung, Beschallung (Akustik), Bühnentechnik und
Bühneneinrichtung ist der Saalwart verantwortlich. Er kann die Betreuung der
Technik an eine instruierte Person übertragen.
5.5 Für ausserordentliche Einrichtungen (z.B. Dekorationen, Aufstellen von
Bühnenkulissen usw.) ist zwingend der Saalwart beizuziehen.
5.6 Dekorationen sind bewilligungspflichtig. Ohne Abnahme durch die zuständigen
Gemeindeorgane (Brandschutzexperte, Gemeindepolizei) darf die
Veranstaltung nicht durchgeführt werden. Dekorationen und Bühnenfeuerwerk
müssen den Brandschutzvorschriften gemäss Gesetz und einschlägigen
Erläuterungen der Regierung (Amt für Bau und Infrastruktur) zu den
Brandvorschriften für öffentliche Anlässe entsprechen.
5.7 Der Veranstalter hat einen Sicherheitsverantwortlichen zu benennen. Er wirkt
bei der Planung des Anlasses mit und ist dafür verantwortlich, dass Brand-
und Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften
eingehalten werden.
5.8 Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. als
Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei
Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Veranstalter im Umfang des
entstandenen Schadens.
5.9 Die Garderobe ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen.
5.10 Den Veranstaltern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für
Licht, Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen
dürfen nur mit Bewilligung des Saalwartes und nur durch die von ihm
bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten der zusätzlichen
Installationen sowie des ausserordentlichen Energieverbrauchs gehen zu
Lasten des Veranstalters.
5.11 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in
Zusammenarbeit mit dem Saalwart und dem Veranstalter organisiert. Hierfür
anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
5.12 Der Platz vor den Eingängen zum Gemeindezentrum, Saal, Wohnungen und
Arzt ist verkehrsfrei zu halten. Der Platz darf nur für kurzfristigen Güterumschlag benutzt werden. Nach dem Güterumschlag müssen die Fahrzeuge auf
den signalisierten Parkplätzen abgestellt werden.
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5.13 Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist bewilligungspflichtig und bei der
Gemeindepolizei anzumelden.
5.14 In Gebäuden der Gemeinde sind das Rauchen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse verboten.
6. Haftung des Veranstalters
6.1 Der Veranstalter ist für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in allen überlassenen
Räumlichkeiten verantwortlich. Dies gilt auch für die umliegenden und in den
Verantwortungsbereich des Veranstalters fallenden Anlagen, wie z.B. der
Parkplatz. Verbindlich für die Einhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist
auch das Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen.
6.2 Der Veranstalter ist angehalten, Personen, welche sichtbar unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss stehen oder mutmasslich gewaltbereit sind, den Einlass zu
verwehren und vom Areal zu verweisen.
6.3 Bei Bewirtung werden dem Veranstalter von der Gemeinde Glaswaren zur
Verfügung gestellt. Die fehlenden Stücke werden dem Veranstalter berechnet.
6.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen
oder auch nur gefährden, unverzüglich aus dem Saal resp. den benutzten
Räumen zu weisen.
6.5 Erfolgt eine Sachbeschädigung, ist diese umgehend dem Saalwart zu melden,
damit der Verursacher festgestellt und zur Rechenschaft gezogen werden
kann. Der Veranstalter ist für alle Beschädigungen an Haus und
Einrichtungen, für welche kein Verursacher festgestellt werden kann, der
Gemeinde gegenüber haftbar.
6.6 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für den Veranstalter Pflicht.
Der Veranstalter hat eine Kopie der Versicherungspolice dem Antrags- und
Bewilligungsformular beizulegen.
6.7 Mindest-Versicherungssumme Personenschäden CHF 5'000'000.00
Sachschäden CHF 5'000'000.00
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7. Gesetze / Vorschriften
Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (Brandschutzvorschriften, Kinder- und
Jugendgesetz, Polizeistundenregelung, Nachtruhe usw.) müssen eingehalten
werden.
8. Haftung der Gemeinde
8.1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte
Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher.
8.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung
für Unfälle während der Benutzung der Räumlichkeiten und der
dazugehörenden Anlagen ab.
9. Rekursrecht
Für die Beilegung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses
Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das
Rekursrecht an den Gemeinderat zu.
10. Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 675-41-80 vom 09.12.1980
Inkrafttreten per 09.12.1980
11. Änderungen
Geändert durch GRB 057-03-88 vom 26.01.1988
Geändert durch GRB 636-22-90 vom 06.11.1990
Geändert durch GRB 413-15-92 vom 09.09.1992
Geändert durch GRB 618-23-93 vom 14.12.1993
Geändert durch GRB 105-03-06 vom 07.02.2006
Geändert durch GRB 019-01-09 vom 20.01.2009
Geändert durch GRB 044-02-13 vom 19.02-2013
Die Gemeindevorstehung
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Anhang: Benutzungsgebühren
Benutzung des Gemeindesaales
In der Benutzungsgebühr ist die Raummiete des Saals und Foyer inklusiv fest
installierter Technik z. B. Bühnentechnik, Beamer mit Leinwand, etc. enthalten. Des
Weiteren sind die Garderoben im Untergeschoss sowie Heizung, Lüftung, Strom
(ausser überdurchschnittlicher Verbrauch) inbegriffen. Bei der Benutzung der
Saalküche sind das Geschirr und die Gläser inbegriffen.
Die Benutzungsgebühren gelten pro Veranstaltungstag. Bei mehrtägigen
Veranstaltungen wie z. B. Ausstellungen, Tagungen, Kursen, usw. reduziert sich die
Benutzungsgebühr um 25 % ab dem 4. Tag und um 50 % ab dem 6. Tag.
Die Ortsvereine können die Räumlichkeiten des Gemeindesaales für zwei
Veranstaltungen im Jahr gebührenfrei nutzen.
Vereine / Private kommerziell
Saal und Foyer ohne Bewirtung CHF 450.00 CHF 1‘100.00
mit Bewirtung CHF 600.00 CHF 1‘450.00
Saal, Foyer und Bühne ohne Bewirtung CHF 550.00 CHF 1’250.00
mit Bewirtung CHF 750.00 CHF 1'750.00
Foyer ohne Bewirtung CHF 250.00 CHF 500.00
mit Bewirtung CHF 450.00 CHF 1‘000.00
Barbenutzung CHF 250.00 CHF 500.00
Aufbau-, Abbau-, Probetag 50 % Reduktion
Gebührenentrichtung vor der Veranstaltung
Der Saalwart ist bei jedem Anlass grundsätzlich vor Ort. Im Falle einer Küchen-nutzung
ist des Weiteren eine verantwortliche Person der Gemeinde anwesend. Bei Bedarf
stehen auch nachfolgende Dienstleistungen zur Verfügung:
Vereine / Private kommerziell
Saalwart / Bühnentechniker mit
Spezialaufgaben
pro Stunde CHF 60.00 CHF 60.00
Verantwortliche Person
Saalküche pro Stunde CHF 50.00 CHF 50.00
Parkdienst pro Stunde CHF 32.00 CHF 55.00
Konzertbestuhlung pro Stück CHF 1.00 * CHF 1.00
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Bankettbestuhlung pro Stück CHF 2.00 * CHF 2.00
Stellwände pro Stück CHF 20.00 * CHF 20.00
Bühnenpodeste 2x1m CHF 10.00 * CHF 10.00
Beamer inkl. Leinwand
(mobil) CHF 40.00 CHF 40.00
Flipchart inkl. Papier CHF 30.00 * CHF 30.00
Rednerpult CHF 40.00 * CHF 40.00
Internetanschluss
(Wireless) CHF 30.00 CHF 30.00
Stehtische rund CHF 10.00 * CHF 10.00
Abfallgebühren Container 800 l CHF 45.00 CHF 45.00
* Diese Gebühren entfallen, wenn die Vereine die Gegenstände selbstständig aufstellen
und abräumen.
Externer Material- / Personalaufwand wird direkt weiterverrechnet.
Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 675-41-80 vom 09.12.1980
Inkrafttreten per 09.12.1980
Änderungen
Geändert durch GRB 057-03-88 vom 26.01.1988
Geändert durch GRB 636-22-90 vom 06.11.1990
Geändert durch GRB 413-15-92 vom 09.09.1992
Geändert durch GRB 618-23-93 vom 14.12.1993
Geändert durch GRB 105-03-06 vom 07.02.2006
Geändert durch GRB 019-01-09 vom 20.01.2009
Geändert durch GRB 044-02-13 vom 19.02-2013
Die Gemeindevorstehung
