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title: "Bebauungsplan 158: Riehen Gartengasse / Rössligasse / Baselstrasse / Inzlingerstrasse / Im Singeisenhof"
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provisions: 1
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# Bebauungsplan 158: Riehen Gartengasse / Rössligasse / Baselstrasse / Inzlingerstrasse / Im Singeisenhof

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.158
Bebauungsplan 158: Riehen Gartengasse / Rössligasse / Baselstrasse /
Inzlingerstrasse / Im Singeisenhof
(BP 158)
Vom 10. Mai 2000 (Stand 25. Juni 2000)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/248.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.158
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.05.2000 25.06.2000 Erlass Erstfassung KB 13.05.2000
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.158
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.05.2000 25.06.2000 Erstfassung KB 13.05.2000
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.158
Riehen
Gartengasse / Rössligasse / Baselstrasse / Inzlingerstrasse / Im Singeisenhof
GRB vom 10. Mai 2000
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und
gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:
Der Überbauungsplan Nr. 12’249 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom
25. Mai 1999 wird für verbindlich erklärt. Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle
Bauvorschriften erlassen:
1. Bereich A:
a) 50 % der Fläche dürfen dreigeschossig überbaut werden; die restliche Fläche ist von Bauten
frei zu halten.
b) Zugunsten einer städtebaulich überzeugenden Lösung darf die Gebäudetiefe zur Liegenschaft
Baselstrasse 70 hin unter Wahrung der Grenz- und Gebäudeabstände 15 m überschreiten.
2. Bereich B:
75 % der Fläche dürfen dreigeschossig, die restliche Fläche darf erdgeschossig überbaut werden.
3. Bereiche A und B:
Partiell dürfen die Bauten im Rahmen des Profils der Zone 3 viergeschossig in Erscheinung treten.
4. Bereich C:
a) Von der hinter Bau- und Fussweglinien liegenden Fläche dürfen 50 % dreigeschossig, die restliche Fläche darf erdgeschossig überbaut werden.
b) Unter Wahrung des Lichtraumprofiles von 45° und der feuerpolizeilichen Vorschriften kann
der zonengemässe Gebäudeabstand zwischen Bauten auf der gleichen Parzelle teilweise unterschritten werden.
c) Im erdgeschossigen Bereich, südlich der Liegenschaft Rössligasse 33, kann eine Sammelstelle (S) für die Abfallentsorgung errichtet werden.
5. Bereiche A, B und C:
a) Bauten dürfen an Fussweglinien erstellt werden.
b) Flachdachflächen sind extensiv zu begrünen.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.158
6. Bereich D:
Die Fassaden am Platz «Im Singeisenhof» sowie der Platz selbst werden nach einem einheitlichen, durch
den Gemeinderat Riehen zu beschliessenden Konzept gestaltet.
7. Bereiche B - D sowie Bachgässchen:
Es kann eine unterirdische Autoeinstellhalle mit 130 öffentlichen sowie 58 privaten Parkplätzen erstellt
werden. Die Ein- und Ausfahrt erfolgt von und zu der Baselstrasse.
8.
Die 15 private Parkplätze aufweisende Autoeinstellhalle im Bereich A ist an die unter Ziff. 7 genannte
Autoeinstellhalle anzuschliessen.
9. Bereich E:
a) Unter Wahrung der zonengemässen Gebäudeabstände gegenüber Gebäuden ausserhalb des
Bereiches E können Bauten an der Fussweglinie erstellt werden.
b) Die Benützung der Gebäude zu gewerblichen Zwecken ist erlaubt.
10. Bereiche A - E:
Neubauten sind nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen.
11.
Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch die Dachflächen
beinhaltet, zur Genehmigung einzureichen; es sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen.
12.
Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, sofern
dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft
wirksam. 1)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/248.html
1) Wirksam seit 25. 6. 2000.
