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title: "Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch"
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# Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

## Art. 1 I. Abschnitt: Allgemeines {#art_1}

Zweck
Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und autonomen
Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert.
* K 2004 1249 und G 2005 49. Am 25. Juni 2003 haben die Sicherheitsdirektorinnen und -direktoren
der interessierten Kantone und Städte das Konkordat verabschiedet. Am 3. Mai 2004 beschloss der
Grosse Rat mit Dekret den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat (K 2004 1248). Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2004 unbenützt ab (K 2004 1859). Mit dem Beitrittsbeschluss des Kantons Basel-Stadt
als des letzten Partners sowie sämtlichen Beitrittserklärungen gegenüber der Staatskanzlei Luzern wurde
die Anforderung gemäss Artikel 42 Absatz 1 erfüllt, und das Konkordat trat am 8. Dezember 2004 in
Kraft.
2 Nr. 355

## Art. 3 {#art_3}

Führung der Schule
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit
vierjähriger Verbindlichkeit.

## Art. 4 {#art_4}

Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen
Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich
für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale
Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden.

## Art. 5 {#art_5}

Forschung
In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats
kann die IPH Forschung betreiben.
II. Abschnitt: Organisation

## Art. 6 A. Organe {#art_6}

Organe des Konkordats sind:
a. Konkordatsbehörde,
b. Schulrat,
c. Schuldirektion,
d. externe Buchprüfungsstelle,
e. interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission,
f. unabhängige Rekurskommission.
Nr. 355 3

## Art. 7 B. Konkordatsbehörde {#art_7}

Stellung und Zusammensetzung
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.

## Art. 8 {#art_8}

Organisation
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende
oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeit
Die Konkordatsbehörde
a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche
und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
b. regelt die Organisation der Schule;
c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet
– abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden, welche
gleichzeitig mindestens zwei Drittel der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem
Verteilschlüssel tragen;
– abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang
von maximal 2 Prozent. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel
der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens zwei Drittel der Beitragslast
gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe
4 Nr. 355
der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn zwei Drittel der Mitglieder, welche gleichzeitig zwei Drittel der
Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der
IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden;
h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.

## Art. 10 C. Schulrat {#art_10}

Stellung und Zusammensetzung
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied
sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden
in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.

## Art. 11 {#art_11}

Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der
Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das
Stimmrecht bestimmt sich nach den von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der
letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätzen der einjährigen Grundausbildung.
Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel
der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

## Art. 12 {#art_12}

Zuständigkeit
Der Schulrat
a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;
b. ernennt das höhere Kader der Schule;
c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt
diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
Nr. 355 5

## Art. 13 D. Schuldirektion {#art_13}

Begriff und Zuständigkeit
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektion
a. führt die Schule;
b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;
c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

## Art. 14 E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission {#art_14}

Stellung und Zusammensetzung
1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen
Geschäftsprüfungskommission.

## Art. 15 {#art_15}

Organisation
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und
erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

## Art. 16 {#art_16}

Zuständigkeit
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe,
Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zuhanden der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann
der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
6 Nr. 355

## Art. 17 F. Unabhängige Rekurskommission {#art_17}

Zusammensetzung
1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht
stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen.
Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier
Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum
Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die
Wahl in die Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer
Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines
Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die
Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.

## Art. 18 {#art_18}

Zuständigkeit
Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen
der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

## Art. 19 {#art_19}

Entscheidverfahren
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt
das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.

## Art. 20 Nr. 355 7 {#art_20}

Weiterziehung
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht1 des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet
das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der
Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen
Konkordatsmitglieds Anwendung.

## Art. 21 III. Abschnitt: Sonderleistungen des Standortkantons {#art_21}

Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleistungen:
a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses
auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zulasten des Kantons Luzern.
Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Millionen Franken. Die Heimfallentschädigung beträgt ein Drittel des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls.
Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren.
Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag.
b. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte
zugunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung
hat soweit möglich dinglich zu erfolgen, und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule
auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
d. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses
Darlehen im Betrag von 7 Millionen Franken, das spätestens nach Ablauf von 10
Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
1 seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht
8 Nr. 355
f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter.

## Art. 22 IV. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen {#art_22}

Allgemeine Finanzierung
Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule
bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzielle Führung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über
die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher,
insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem Vier-Jahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde einen
jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

## Art. 24 {#art_24}

Betriebskosten und ihre Deckung
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche
Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale
wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vier-Jahres-
Globalbudget festgelegt. 70 Prozent der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen
der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30
Nr. 355 9
Prozent der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während des ersten Jahres nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und -
abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden
unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.

## Art. 25 V. Abschnitt: Personal {#art_25}

An der IPH angestelltes Personal
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses
Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die
Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern.

## Art. 26 {#art_26}

Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu
stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten
qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten.
10 Nr. 355

## Art. 27 VI. Abschnitt: Auszubildende {#art_27}

Minimal garantierte Ausbildungsplätze
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein
Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben
im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie
ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 Prozent der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
90% der zur Verfügung stehenden Plätze
Minimalkontingent des = x jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds A
Konkordatsmitglieds A gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder
gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so
erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.

## Art. 28 {#art_28}

Zulassung
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

## Art. 29 {#art_29}

Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung
zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas
anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.
Nr. 355 11
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im
Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich,
so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde
regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.

## Art. 30 {#art_30}

Disziplinarrecht
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung
der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt.
Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum
usw.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.

## Art. 31 {#art_31}

Schulausschluss
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende
Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen
dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht
vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 32 {#art_32}

Austritt und Übertritt
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt, mit ihren Auszubildenden für die entstehenden
Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während der ersten fünf Dienstjahre nach
Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen
Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich
pro bereits absolvierten Dienstmonat um ein Sechzigstel. Der Rückzahlungsvorbehalt
gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den
für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
12 Nr. 355

## Art. 33 {#art_33}

Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
Die Art. 29–31 gelten analog auch für die Weiterbildung.

## Art. 34 VII. Abschnitt: Haftung {#art_34}

1 Die IPH haftet für den Schaden, den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und
Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem
Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten
nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika usw.) entfällt die
Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen
Verfahren beurteilt.

## Art. 35 {#art_35}

Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder
Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und
die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht
des Kantons Luzern.

## Art. 36 VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht {#art_36}

Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich
betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern
anwendbar.

## Art. 37 {#art_37}

Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.
Nr. 355 13
IX. Abschnitt: Zusammenarbeit und Verhältnis

## Art. 38 zu Dritten {#art_38}

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt, zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und
unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben
erreichen zu wollen.

## Art. 39 {#art_39}

Zusammenarbeit mit dem Bund
Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche
Ausbildung abschliessen.

## Art. 40 {#art_40}

Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.

## Art. 41 {#art_41}

Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

## Art. 42 X. Abschnitt: Schlussbestimmungen {#art_42}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 Prozent der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.2
2 Das Konkordat trat mit dem Beitrittsbeschluss des Kantons Basel-Stadt am 8. Dezember 2004 in Kraft
(vgl. Fussnote * vorne).
14 Nr. 355
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons
Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat
zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13,66
Millionen Franken festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den
Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten
vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe
aller Konkordatsmitglieder.

## Art. 43 {#art_43}

Beitritt weiterer Kantone
Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten
und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum
Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende
einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

## Art. 44 {#art_44}

Kündigung
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das
Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass
dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor
dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen
des Konkordats, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

## Art. 45 Nr. 355 15 {#art_45}

Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller
Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern
verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
16 Nr. 355
Anhang 1
Gemäss Art. 42
Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss
Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge
Jahresbudget IPH 13 654 000.–
./. Botschaftsschutz 400 000.–
./. Polizeidienstangestellte 320 000.–
./. Gemeindepolizei 320 000.–
./. Übrige Dienstleistung 3 240 000.–
Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12 374 000.–
Aufteilung auf die Partner
Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel
nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003
Frankenbeträge gemäss
Planerfolgsrechnung vom
25. Juni 2003
Aargau 12,7 1 571 498.–
Basel-Landschaft 8,8 1 088 912.–
Basel-Stadt 14,7 1 818 978.–
Bern Kanton 22,1 2 734 654.–
Luzern Kanton 9,4 1 163 156.–
Nidwalden 1,5 185 610.–
Obwalden 1,0 123 740.–
Solothurn 9,0 1 113 660.–
Schwyz 4,0 494 960.–
Uri 1,2 148 488.–
Zug 3,5 433 090.–
Stadt Bern 9,2 1 138 408.–
Stadt Luzern 2,9 358 846.–
Total 100,0 12 374 000.–
Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24
Abs. 4 aktualisiert.
3 Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs.3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen
Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern.
