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title: "Pflegekindergesetz"
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provisions: 23
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# Pflegekindergesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Das Gesetz regelt in Ergänzung zum Bundesrecht4) die Aufnahme und Vermittlung
von Kindern und Jugendlichen ausserhalb des Elternhauses zur Pflege, Erziehung
und Betreuung sowie zur späteren Adoption.

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligungs- und Meldestelle
1 Das Amt für Soziales erteilt der verantwortlichen Person die Bewilligung für:
a) die Familien- und Heimpflege;
b) die Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption;
c) die Vermittlung von Pflegekindern und -plätzen.
2 Das Amt für Soziales ist Meldestelle für Tages- und Nachtpflegeverhältnisse.
3 Es kann Namen und Adressen der Heime, die Pflegeplätze anbieten, oder der Personen, die Pflegekinder und -plätze vermitteln, öffentlich publizieren.
1) GRP 2006/2007, 814
2) BR 110.100
3) Seite 1587
4) SR 211.222.338

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Aufsichtsstelle
1 Das Amt für Soziales übt die Aufsicht über die Familien-, Tages-, Nacht- und
Heimpflege, die Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption
sowie über die Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen aus.
2 Es kann insbesondere:
a) bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls jederzeit ohne vorherige Anmeldung Kontrollbesuche vornehmen;
b) zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Pflegekindes eine ärztliche Untersuchung veranlassen.
3 Eltern und Pflegeeltern haben dem Amt für Soziales die für die Wahrnehmung der
Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungsumfang
1 Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung aufgeführte Wohnung der Pflegefamilie beziehungsweise den in der Bewilligung aufgeführten Standort des Betriebes.
2 Die Bewilligung ist zu befristen.

## Art. 5 {#art_5}

Entzug der Bewilligung
1 Das Amt für Soziales entzieht die Bewilligung, wenn:
a) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz vorliegen oder
b) die von der Regierung festgelegte Taxe überschritten wird.
2 Die Bewilligung zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen sowie von Plätzen
zur Pflege und Erziehung ist zudem zu entziehen, wenn:
a) die für die Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) das im Konzept enthaltene Vorgehen zur Abklärung der Eignung der Pflegeeltern beziehungsweise des Pflegeplatzes nicht eingehalten wird;
c) die Bewilligung in einem anderen Kanton entzogen wurde.
3 Das Amt für Soziales kann den Entzug einer Bewilligung öffentlich bekannt geben.

## Art. 6 {#art_6}

Aufnahme- und Betreuungsverbot
1 Das Amt für Soziales untersagt bei Tages- beziehungsweise Nachtpflegeverhältnissen die Aufnahme und die Betreuung von Kindern, wenn die von der Regierung
festgelegte Taxe überschritten wird.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgabenübertragung an Dritte
1 Das Amt für Soziales kann Dritte mit einzelnen ihm obliegenden Aufgaben beauftragen und sie hiefür entschädigen. Ausgeschlossen sind hoheitliche Aufgaben.

## Art. 8 {#art_8}

Gebühren
1 Die Gebühr für die Erteilung und die Erneuerung einer Bewilligung wird entsprechend dem damit verbundenen Aufwand erhoben. Sie beträgt:
a) für die Familienpflege maximal 1000 Franken;
b) für die Heimpflege maximal 2000 Franken;
c) für die Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen maximal
2500 Franken.
2 Die Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung zur Familienpflege ist nicht gebührenpflichtig, wenn nur die Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.
3 Auf die Erhebung einer Gebühr bei der Familienpflege kann verzichtet werden:
a) bei auf behördliche Anordnung hin erfolgten Platzierungen;
b) bei der Erneuerung der Bewilligung.
4 Gibt die Familien-, Tages-, Nacht- oder Heimpflege wiederholt oder zu schweren
Beanstandungen Anlass, wird eine Inspektions- und Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 150 Franken pro Stunde erhoben.
5 Drittkosten sind den Gesuchstellenden zu den effektiven Kosten zu verrechnen.

## Art. 9 {#art_9}

Taxen
1 Die Regierung legt für die bewilligungs- und meldepflichtigen Angebote zur Pflege, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie für die Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen verbindliche Maximaltaxen fest.
2 Massgebend für die Festsetzung sind bei Heimen, bei der Vermittlung von Pflegekindern und bei der Tages- und Nachtpflege die Kosten, die bei wirtschaftlicher
Betriebsführung anfallen, bei der Familienpflege die Entschädigung, die üblicher
Weise für Pflege, Erziehung, Betreuung sowie Kost und Logis geleistet wird.

## Art. 10 {#art_10}

Förderung des Pflegekinderwesens
1 Der Kanton fördert das Pflegekinderwesen durch:
a) Beratung von Pflegeeltern;
b) Weiterbildungsangebote für Pflegeeltern;
c) Unterstützung beim Aufbau und der Vermittlung von Pflegeplätzen;
d) Herausgabe von Musterverträgen.
2. Familienpflege

## Art. 11 {#art_11}

Bewilligungspflicht
1 Die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen zur Pflege und Erziehung ist ab der
Dauer von einem Monat und bis zum Alter von 18 Jahren bewilligungspflichtig.

## Art. 12 {#art_12}

Gemeinden
1 Die Gemeinden haben zur Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie untergebrachte Kinder oder Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren dem Amt für Soziales
zu melden. Sie haben dem Amt für Soziales ebenfalls zu melden, wenn die Kinder
oder Jugendlichen ihren Wohnort verlegen.
3. Tages- und Nachtpflege

## Art. 13 {#art_13}

Meldepflicht
1 Wer sich allgemein anbietet, gegen Entgelt Kinder unter 12 Jahren tags- oder
nachtsüber im eigenen Haushalt ohne Begründung eines Familienpflegeverhältnisses
zu betreuen, ist meldepflichtig.
2 Für die Nachtpflege gelten die gemäss Bundesrecht für die Tagespflege massgeblichen Bestimmungen.
4. Heimpflege

## Art. 14 {#art_14}

Bewilligungspflicht
1 Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn:
a) * tags- und nachtsüber vier und mehr Plätze zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung von Minderjährigen angeboten werden;
b) tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr vorschul- oder schulpflichtige Kinder betreut werden.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Kinderhütedienste in Ferien- und
Freizeiteinrichtungen, Kaufhäusern und Einkaufszentren.

## Art. 15 {#art_15}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 In Ergänzung zum Bundesrecht wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sich das
Amt für Soziales vergewissert hat, dass die verantwortliche Leitung die Wahrnehmung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben in zweckmässiger Weise schriftlich
in für Dritte zugänglicher Ausgestaltung festgelegt hat. Mittagstische sind von diesen Bewilligungsvoraussetzungen ausgenommen.
5. Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen

## Art. 16 {#art_16}

Bewilligungspflicht
1 Die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Pflege und Erziehung bis zum
18. Altersjahr oder von Pflegeplätzen ist bewilligungspflichtig.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Vermittlung durch eine Behörde
sowie die Vermittlung von Tages- und Nachtpflegeplätzen.

## Art. 17 {#art_17}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Vermittlung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person:
a) zivilrechtlich handlungsfähig ist;
b) keine für die Vermittlungstätigkeit relevante strafbare Handlung begangen
hat;
c) ein zweckmässiges Konzept zur Abklärung der Eignung der Pflegeeltern beziehungsweise des Pflegeplatzes vorweist;
d) nachweist, dass vermittelnde Mitarbeitende die Voraussetzungen von Litera a
und b erfüllen.
2 Die Vermittlung ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.

## Art. 18 {#art_18}

Vermittlung im Ausland
1 Das Amt für Soziales kann im Einzelfall eine Vermittlung im Ausland bewilligen,
wenn nachgewiesen wird, dass die vermittelten Kinder oder Jugendlichen durch qualifizierte Personen betreut werden.

## Art. 19 {#art_19}

Liste der Vermittlungen
1 Personen, die im Besitze einer Bewilligung zur Vermittlung sind, haben eine Liste
der von ihnen vermittelten Kinder und Jugendlichen einschliesslich des Vermittlungsortes sowie der von ihnen vermittelten Plätze zu führen. Die Liste ist dem Amt
für Soziales jährlich bis spätestens Ende Januar einzureichen.
2 Die Bewilligung zur Vermittlung wird entzogen, wenn die Liste nicht oder nicht
ordnungsgemäss geführt oder dem Amt für Soziales nicht eingereicht wird.
6. Strafbestimmung

## Art. 20 {#art_20}

Strafbestimmung
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die sich
darauf stützenden Verfügungen werden, soweit nicht besondere Strafbestimmungen
anwendbar sind, vom Amt für Soziales mit Busse bis 10 000 Franken geahndet.
2 Personen, die gewerbsmässig handeln, werden mit Busse bis 50 000 Franken bestraft.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
7. Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Übergangsbestimmungen
1 Einrichtungen, die den Bestimmungen über die Heimpflege unterstehen, haben innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen beziehungsweise eine Bewilligung einzuholen.
2 Für Familienpflegeverhältnisse ohne gültige Bewilligung ist innerhalb von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.
3 Bestehende Tages- und Nachtpflegeverhältnisse sind innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt für Soziales zu melden.

## Art. 22 {#art_22}

Änderung von Erlassen5)

## Art. 23 {#art_23}

Referendum, Inkrafttreten
1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten6) dieses Gesetzes.
5) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
6) Mit RB vom 5. Juni 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.02.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung -
11.12.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 1, a) geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.02.2007 01.07.2007 Erstfassung -
Art. 14 Abs. 1, a) 11.12.2012 01.01.2013 geändert -
