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title: "Betriebsreglement Hundeausbildungsanlage Böschhof «Hundeweid»"
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provisions: 22
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# Betriebsreglement Hundeausbildungsanlage Böschhof «Hundeweid»

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Das Betriebsreglement regelt Benutzung, Betrieb und Unterhalt der Hundeausbildungsanlage durch Vereine, andere Organisationen und Privatpersonen.

## Art. 2 Zweck {#art_2}

1
Dieses Reglement stellt den geordneten Betrieb der Hundeausbildungsanlage Böschhof «Hundeweid» sicher und regelt die Verantwortlichkeiten.

## Art. 3 Umfang {#art_3}

1
Das Betriebsreglement ordnet den Betrieb der Hundeausbildungsanlage im Interesse der Benutzerinnen und Benutzer, der Betriebsgemeinschaft sowie zum Schutz der Nachbarschaft und der Landschaft vor Immissionen.

## Art. 4 Betriebsgemeinschaft {#art_4}

1
Die Betriebsgemeinschaft «Böschhof GmbH» mit Sitz am Böschhof 3, Hünenberg, regelt die Vermietung und den geordneten Betrieb der Hundeausbildungsanlage.

## Art. 5 Erschliessung {#art_5}

1
Die Zufahrt erfolgt ausschliesslich über die Arbeitszone Bösch. Innerhalb der Anlage gilt ein Motorfahrzeug-Fahrverbot für Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher der Anlage. Der Zubringerdienst wird gewährleistet.

## Art. 6 Parkierung {#art_6}

1
Für die Parkierung im Normalbetrieb stehen bei der Zufahrt 46 Parklätze für die Hundeausbildung und die übrigen Nutzungen der Anlage zur Verfügung. Die Parkplätze werden durch die Betriebsgemeinschaft bewirtschaftet.

## Art. 7 Parkierung bei Grossanlässen {#art_7}

1
Bei Grossanlässen können auch Parkplätze in der Arbeitszone mitbenützt werden. Dies muss zwischen der Betriebsgemeinschaft und den Eigentümern der Parkplätze geregelt werden.

## Art. 8 Benutzergruppen {#art_8}

1
Freischaffende Hundeausbildende, Vereine für Hundeausbildung und andere Gruppierungen, die in der Hundeausbildung tätig sind, können Teile der Hundeausbildungsanlage mieten. Vorzug haben im Kanton Zug ansässige Hundeausbildende.

## Art. 9 Betriebszeiten {#art_9}

1
Die Hundeausbildungsanlage kann mit Ausnahme der Feiertage gemäss Art. 1 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes (BGS 942.31) sowie Ostern, Pfingsten und Bettag das ganze Jahr genutzt werden. Betriebszeiten sind täglich von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr; Mittagsruhe ist von 12.00 bis 13.00 Uhr. Die Betriebszeiten für spezielle Anlässe werden durch die Betriebsgemeinschaft festgelegt.

## Art. 10 Maximalanzahl der Benutzer der Anlage {#art_10}

1
Die maximale Anzahl der Benutzerinnen und Benutzer der Anlage für Grossanlässe, Hundeausbildungskurse usw. ist in Art. 20 Abs. 2 der Bauordnung geregelt.

## Art. 11 Platzbeleuchtung {#art_11}

1
Die Platzbeleuchtung darf ab der Dämmerung bis spätestens um 22.15 Uhr eingeschaltet werden. Ausserhalb der Beleuchtungszeiten hat die Weg- und Parkplatzbeleuchtung zwingend über einen Taster mit Abschaltautomatik zu erfolgen.

## Art. 12 Grossanlässe {#art_12}

1
Grossanlässe über 25 Personen gemäss Art. 20 Abs. 2 Bauordnung müssen von der Gemeinde bewilligt werden.

## Art. 13 Unterhalt der Anlage {#art_13}

1
Der Unterhalt der Anlage obliegt der Betriebsgemeinschaft. Sie entscheidet über die Zuständigkeit, über den ordentlichen und ausserordentlichen Unterhalt der Anlage und Räume. Mit den Benutzerinnen und Benutzern wird dies vertraglich geregelt.

## Art. 14 Ausbildungsmaterial {#art_14}

1
Bewegliches, leichtes Ausbildungsmaterial ist ausserhalb der Betriebszeiten wegzuräumen. Schweres Ausbildungsmaterial wie Parcourshindernisse und dergleichen sind so zu platzieren, dass sie weder stören noch ein Sicherheitsrisiko darstellen.

## Art. 15 Lärmemissionen {#art_15}

1
Es dürfen bei den üblichen Arbeitszeiten keine Lautsprecher genutzt werden. Die Gemeinde kann für besondere Anlässe Ausnahmen gestatten. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der Nachbarn.

## Art. 16 Haftung {#art_16}

1
Die Betriebsgemeinschaft haftet für die Benutzung der Anlagen und Räume im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung wird dringend empfohlen. Für Diebstahl wird keine Haftung übernommen.

## Art. 17 Nutzung der Anlagen und Räume {#art_17}

1
Eine definierte Nutzung der Anlage und Räume wird im Vertrag zwischen der Betriebsgemeinschaft mit den Benutzerinnen und Benutzern geregelt.

## Art. 18 Hundeversäuberungsanlagen {#art_18}

1
Die Hundeversäuberungsanlagen innerhalb der Anlage sind durch die Betriebsgemeinschaft zu bewirtschaften.

## Art. 19 Leinenpflicht {#art_19}

1
Hundegruppen, die ausserhalb der Hundeausbildungsanlage unterwegs sind, müssen auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen. Es gelten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Zusätzlich gilt ausserhalb der umzäunten Ausbildungsfelder auf dem gesamten Gelände der Anlage für Hunde der Kursteilnehmenden Leinenpflicht.

## Art. 20 Reinigung innerhalb und ausserhalb der Anlage {#art_20}

1
Die Betriebsgemeinschaft ist verantwortlich für die Reinigung innerhalb der Anlage, auch bei Grossanlässen gemäss Art. 12 dieses Reglements. Sie kann diese Aufgaben delegieren, verbleibt jedoch gegenüber der Gemeinde in der Verantwortung.

## Art. 21 &hellip; {#art_21}

&hellip;

## Art. 22 Einhaltung der Vorschriften {#art_22}

1
Die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements wird durch die Betriebsgemeinschaft sichergestellt. Sie orientiert den Gemeinderat jährlich über die Einhaltung der Vorschriften. Der Gemeinderat kann den Vollzug prüfen.
