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title: "Sozialhilfegesetz"
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provisions: 85
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# Sozialhilfegesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, den sozialen Zusammenhalt zu stärken und jeder
und jedem zu ermöglichen, eigenständig ein menschenwürdiges Leben zu
führen.
2 Im Besonderen zielt es darauf ab:
a) die Ursachen für Armut und soziale Ausgrenzung zu ermitteln und zu
verhindern;
b) Personen in sozialen oder materiellen Schwierigkeiten die notwendige
Hilfe zu bieten;
c) die soziale und berufliche Integration zu fördern;
d) die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen;
e) mit der Entwicklung einer transversalen Politik einen ganzheitlichen
Ansatz zu fördern.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Sozialhilfe stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
a) Wahrung der Menschenwürde;
b) Subsidiarität der Hilfe;
c) Individualisierung der Hilfe;
d) Zweck der Hilfe;
e) Bedarfsdeckung;
f) Verhältnismässigkeit der Hilfe;
g) Leistung und Gegenleistung;
h) Professionalität und Qualität;
i) Koordination mit Dritten.

## Art. 3 {#art_3}

Sozialhilfebeziehende
1 Sozialhilfeleistungen im Sinne dieses Gesetzes erhalten bedürftige Personen
mit Wohnsitz im Kanton oder bedürftige Personen, die sich im Kanton aufhalten. Die Asylgesetzgebung bleibt vorbehalten.
2 Bedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die soziale Schwierigkeiten nicht überwinden kann oder nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann, weder mit eigenen Mitteln noch mit Leistungen von Dritten, auf die ein Anspruch besteht.
3 Die Begriffe Wohnsitz und Aufenthalt entsprechen der Definition gemäss
Bundesgesetzgebung über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger.

## Art. 4 {#art_4}

Mittel
1 Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
a) die persönliche Hilfe;
b) die materielle Grundsicherung;
c) die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen;
d) die Unterstützung bei der Ausbildung.
2 Zusätzlich zu den individuellen Sozialhilfeleistungen ermutigt der Staat die
soziale Prävention und unterstützt soziale Organisationen.

## Art. 5 {#art_5}

Sozialhilfegeheimnis, Anzeigepflicht
1 Die Mitglieder der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe unterliegen dem Amtsgeheimnis.
2 Sie sind vom Sozialhilfegeheimnis entbunden:
a) wenn die betroffene Person ihre schriftliche, freie und aufgeklärte Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben hat;
b) wenn die vorgesetzte Behörde im Sinne von Artikel 320 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben hat;
c) im Fall der Anzeige einer strafbaren Handlung;
d) wenn eine gesetzliche Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht vorsieht.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe sind verpflichtet,
der Staatsanwaltschaft die Handlungen anzuzeigen, die sie vermuten lassen,
dass in Verbindung mit dem Bezug, der Verwendung und der Rückerstattung
der Sozialhilfeleistungen eine Straftat begangen wurde.

## Art. 6 {#art_6}

Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Das kantonale Subventionsgesetz vom 17. November 1999 gilt unmittelbar
und in seiner Gesamtheit für die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.
2 Prävention und Bekämpfung der Armut

## Art. 7 {#art_7}

Soziale Prävention
1 Die soziale Prävention umfasst jede allgemeine oder besondere Massnahme,
mit der die Ursachen für Armut und soziale Ausgrenzung ermittelt, ihre Auswirkungen abgeschwächt und der langfristige Rückgriff auf Sozialhilfe verhindert werden können.
2 Der Staat und die Gemeinden beugen den Ursachen für Armut und soziale
Ausgrenzung vor. Sie unterstützen soziale Organisationen und Projekte, die
zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.
3 Die betroffenen Zielgruppen werden an der Definition und Begleitung der
Präventionsmassnahmen beteiligt.

## Art. 8 {#art_8}

Zugang zu den Leistungen
1 Die für die Sozialhilfe zuständige Direktion 1) (die Direktion) und die Organe für den Vollzug dieses Gesetzes verweisen die Personen in sozialen oder
materiellen Schwierigkeiten an die Dispositive, die ihnen helfen können.
2 Sie ergreifen Massnahmen, die Personen in sozialen oder materiellen
Schwierigkeiten den Zugang zu Sozialhilfeleistungen ermöglichen.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
3 Dazu setzen Sie Massnahmen für die Information, den Zugang zu den Leistungen, die Schulung des Personals, die Vereinfachung der Verfahren und die
Koordination der verschiedenen Dienststellen des Staats, der öffentlichrechtlichen Institutionen, der Gemeinden und der Vereinskreise um.

## Art. 9 {#art_9}

Aktionsplan
1 Gestützt auf einen Bericht über die soziale Situation und die Armut wird periodisch ein Aktionsplan erstellt, um die Politik zur Prävention und Reduzierung der Armut und der sozialen Ausgrenzung festzulegen und ihre Umsetzung sicherzustellen.

## Art. 10 {#art_10}

Bericht über die soziale Situation und die Armut – Allgemeines
1 Der Staatsrat überweist dem Grossen Rat in der Regel einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über die soziale Situation und die Armut, der dazu
dient, die Entwicklung der Armutsproblematik im Kanton zu beobachten und
die Präventionsmassnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerungsgruppen
vorausschauend zu planen.
2 Der Bericht wird vom Amt, das für das Sozialwesen zuständig ist 2), (das
Amt) erstellt.
3 Er beinhaltet einen quantitativen und einen qualitativen Teil, die ein vielschichtiges Verständnis der Armutsproblematik ermöglichen.

## Art. 11 {#art_11}

Bericht über die soziale Situation und die Armut – Datenbank für
statistische Zwecke
1 Der Bericht über die soziale Situation und die Armut basiert auf einer
eigens dafür erstellten Datenbank, die folgende verfügbaren Daten verwendet:
a) Steuerdaten, die vom Amt, das für die Steuern zuständig ist 3), zur Verfügung gestellt werden;
b) in den Einwohnerregistern der Gemeinden verzeichnete Daten, die gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle auf der kantonalen Informatikplattform enthalten sind und
vom Amt, das für Bevölkerung und Migration zuständig ist 4), zur Verfügung gestellt werden;
c) Daten der Sozialhilfe, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden;
2) Heute: Kantonales Sozialamt.
3) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
4) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
d) Daten in Zusammenhang mit den Ausbildungsbeiträgen, die vom
Amt 5), das für Ausbildungsbeiträge zuständig ist, zur Verfügung gestellt werden;
e) Daten in Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, die von der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung gestellt werden;
f) Daten, die von Vereinen oder Stiftungen zur Verfügung gestellt werden,
welche Menschen in schwierigen sozialen Situationen unterstützen.
2 Der Staatsrat legt fest, welche Daten und wie diese übermittelt und aufbewahrt werden müssen und schreibt vor, welche Sicherheitsmassnahmen zu
ergreifen sind, damit die Vertraulichkeit und der Schutz der verarbeiteten Daten gewährleistet sind.

## Art. 12 {#art_12}

Bericht über die soziale Situation und die Armut – Datenverarbeitung
1 Die Dienststellen und Anstalten, welche die für die Erarbeitung des Berichts
notwendigen Daten bearbeiten, übermitteln diese von Amtes wegen mindestens einmal pro Legislaturperiode an das für die Statistik zuständige Amt 6).
2 Das für die Statistik zuständige Amt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der Erstellung des Berichts die AHV-Nummer
im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verwenden. Es führt
den erforderlichen Datenabgleich durch und übermittelt die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Amt.
3 Das für die Statistik zuständige Amt bewahrt die Daten, die für die Erstellung des Berichts notwendig sind, während 15 Jahren in nicht anonymisierter
Form auf, damit eine Längsschnittanalyse der Lebensverläufe über drei Legislaturperioden gemacht werden kann. Diese Daten dürfen ausschliesslich
für die Erstellung des Berichts verwendet werden und müssen nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden.
3 Persönliche Hilfe

## Art. 13 {#art_13}

Allgemeines
1 Die persönliche Hilfe ist eine Leistung, die zum Ziel hat:
a) sozialen und materiellen Schwierigkeiten der bedürftigen Person vorzubeugen;
b) ihr zu helfen, diese Schwierigkeiten zu überwinden;
5) Heute: Amt für Ausbildungsbeiträge.
6) Heute: Amt für Statistik.
c) ihre soziale und berufliche Integration zu fördern oder zu wahren.

## Art. 14 {#art_14}

Inhalt
1 Die persönliche Hilfe umfasst hauptsächlich:
a) die Information, die Beratung, die individuelle Begleitung und die Stärkung der sozialen oder beruflichen Handlungsfähigkeit der Personen;
b) der Verweis der Personen mit einem spezifischen Unterstützungsbedarf
an die zuständigen Organisationen;
c) die Intervention bei anderen zuständigen Organisationen, wenn die
betroffenen Personen Schwierigkeiten bei den Schritten für den Erhalt
der Hilfe haben.

## Art. 15 {#art_15}

Voraussetzungen für die Gewährung
1 Die persönliche Hilfe ist für Personen bestimmt, die sich sozialen oder materiellen Schwierigkeiten gegenübersehen, die sie nicht alleine bewältigen
können.
2 Die persönliche Hilfe wird unabhängig vom Anspruch auf eine finanzielle
Hilfe, andere Bedarfsleistungen oder Sozialleistungen kostenlos gewährt, solange die Situation nicht unter die Schutzbestimmungen im Sinne von Artikel
393ff des Zivilgesetzbuches (ZGB) fällt.
4 Materielle Grundsicherung

## Art. 16 {#art_16}

Allgemeines
1 Die materielle Grundsicherung ist eine finanzielle Leistung, die darauf abzielt, der bedürftigen Person die notwendigen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein bereitzustellen, unabhängig davon, ob die Situation selbstverschuldet ist oder nicht.
2 Die materielle Grundsicherung beschränkt sich für Personen, die sich in bestimmten besonderen Situationen nach Artikel 25 befinden, auf die Hilfe in
Notlagen.

## Art. 17 {#art_17}

Inhalt
1 Die materielle Grundsicherung umfasst namentlich folgende Bestandteile:
a) den Grundbedarf für den Lebensunterhalt;
b) die Miete und, wenn die Person Eigentümerin ihrer Immobilie ist, die
Hypothekarzinsen sowie die Nebenkosten, abgesehen von der Amortisierung;
c) die notwendigen medizinischen Pflege- und Behandlungskosten, namentlich Zahnarztkosten, den Selbstbehalt und die Beteiligung an den
Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung sowie die Prämie
für die obligatorische Krankenversicherung;
d) die Kostenbeteiligung an der Aufnahme in Pflegefamilien oder Einrichtungen unter der Bedingung, dass die Aufnahme der Spezialgesetzgebung entspricht und dass sie sich für Minderjährige aus einem Gerichtsmandat ergibt;
e) die situationsbedingten Leistungen für die Deckung von besonderen
Bedürfnissen im Sinne der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2 Der Staatsrat legt die Tabelle mit den Beträgen für die materielle Grundsicherung im Sinne von Absatz 1 sowie die Einzelheiten für die Anwendung
fest. Dabei bezieht er sich auf die SKOS-Richtlinien.

## Art. 18 {#art_18}

Voraussetzungen für die Gewährung
1 Die materielle Grundsicherung wird unter Abzug des Einkommens, des
Vermögens oder anderer Mittel gewährt, über welche die bedürftige Person
und die Mitglieder der Unterstützungseinheit verfügen.
2 Die materielle Grundsicherung ist subsidiär zum Unterhalt und zur Unterstützung durch die Familie an ihre Mitglieder sowie zu anderen gesetzlichen,
vertraglichen oder freiwilligen Leistungen Dritter.
3 Hat die Person einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch, muss sie diesen notfalls mit rechtlichen Schritten geltend machen oder ihre Rechte der
Sozialhilfebehörde auf deren Entscheid abtreten.

## Art. 19 {#art_19}

Bemessung der Leistung
1 Die materielle Grundsicherung wird abhängig von der Zusammensetzung
des Haushalts, von der Art der Unterkunft und vom Alter der Person bemessen.
2 Alle Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Unterstützungseinheit
werden berücksichtigt. Die Anrechnung des Vermögens der Kinder stützt
sich auf die zivilrechtlichen Bestimmungen.
3 Berücksichtigt werden Einkommen und Vermögen, auf welche die begünstigte Person verzichtet hat, deren Geltendmachung sie abgelehnt oder die sie
abgetreten hat. In Härtefällen kann auf die Anrechnung verzichtet werden.
4 Die Regel in Absatz 3 gilt nicht für hospitalisierte Personen, die nicht zuhause bleiben können und sich dauerhaft in einem Pflegeheim oder in einer
Sondereinrichtung aufhalten müssen. Die in diesen Situationen von der Sozialhilfe ausgerichteten Beträge müssen von den Personen zurückerstattet werden, die in den Genuss des Vermögensverzichtes kamen.
5 Der Staatsrat legt die Einzelheiten für die Berechnung der Einkommen und
des Vermögens der Mitglieder der Unterstützungseinheit fest, sowie inwieweit die hypothetischen Einkommen und Vermögen im Sinne von Absatz 3
berücksichtigt werden. Er kann Freibeträge auf das Einkommen und das Vermögen sowie Anreize vorsehen.

## Art. 20 {#art_20}

Unterstützungseinheit
1 Die Unterstützungseinheit besteht aus:
a) der antragstellenden Person;
b) ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner;
c) ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem eingetragenen Partner;
d) der Person, mit der sie in einem stabilen Konkubinat lebt;
e) ihren unterhaltsberechtigten Kindern.
2 Als Personen, die in einem stabilen Konkubinat leben, gelten im Sinne dieses Gesetzes Personen, die:
a) in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und ein gemeinsames Kind
haben;
b) seit mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben;
c) selbst erklären, dass sie in einem Konkubinat leben.
3 Unterhaltsberechtigte Kinder sind die minderjährigen Kinder, die sich in der
Obhut eines der Mitglieder der Unterstützungseinheit befinden, sowie die
volljährigen Kinder mit gleichem Wohnsitz wie die Eltern, gegenüber denen
ein Mitglied der Unterstützungseinheit eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht
hat.
4 Der Haushalt besteht aus allen Personen, die in der gleichen Unterkunft
leben, einschliesslich derjenigen, die nicht Teil der Unterstützungseinheit
sind.

## Art. 21 {#art_21}

Modalitäten der Gewährung
1 Die materielle Grundsicherung wird gewährt in Form von:
a) Geld- oder Naturalleistungen;
b) Sicherheiten, wenn es darum geht, die Pflichten der bedürftigen Person
gegenüber Dritten sicherzustellen, die ihr Leistungen für die Sicherung
des Grundbedarfs liefern;
c) Leistungen, die sich aus dem sozialberuflichen Eingliederungsvertrag
ergeben.
2 Wenn die Umstände dies rechtfertigen, kann der regionale Sozialdienst die
Zahlung der Aufwendungen der bedürftigen Person direkt bei Dritten begleichen.

## Art. 22 {#art_22}

Bevorschussung der materiellen Grundsicherung
1 Die materielle Grundsicherung wird als Vorschuss auf alle ausstehenden
Geldmittel gewährt, namentlich:
a) auf Leistungen von Versicherungen oder leistungspflichten Dritten;
b) wenn die Person über Vermögenswerte verfügt, deren Verwertung
kurzfristig nicht gerechtfertigt oder nicht möglich ist oder nicht verlangt
werden kann.

## Art. 23 {#art_23}

Vereinbarte Sicherheiten
1 Mit Ausnahme der Fälle von gesetzlich verankertem Vermögensverzicht ist
die Gewährung der materiellen Grundsicherung als Vorschuss der Abtretung
von Forderungen, der Verpfändung von Wertpapieren oder Mobilien, der
Besicherung von Grundpfändern oder der Besicherung von anderen Sicherheitsformen zugunsten der Sozialhilfebehörde unterstellt.
2 Diese kann auf eine Sicherheit verzichten, wenn die bevorschusste materielle Grundsicherung gering ist oder sich auf einen kurzen Zeitraum bezieht.
3 In der Regel tritt die begünstigte Person zum Zeitpunkt des Beginns der materiellen Grundsicherung die Forderung ab oder liefert die Sicherheiten nach
Absatz 1. In Sonderfällen gewährt ihr die Sozialhilfebehörde dafür eine angemessene Frist.

## Art. 24 {#art_24}

Punktuelle Hilfe
1 Personen in Schwierigkeiten mit Wohnsitz im Kanton kann punktuell eine
Unterstützungsleistung gewährt werden, um den Rückgriff auf eine materielle Grundsicherung zu verhindern.

## Art. 25 {#art_25}

Hilfe in Notlagen
1 Die Hilfe in Notlagen stellt die Deckung der materiellen Grundsicherung im
Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 sicher.
2 Hilfe in Notlagen erhalten bedürftige Personen, die sich in folgenden besonderen Situationen befinden:
a) Personen, die sich vorübergehend im Kanton aufhalten;
b) ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung;
c) Staatsangehörige der EU oder der EFTA und Personen in ihrer Obhut,
die im gleichen Haushalt leben:
1. Inhaberinnen und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die
keine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben;
2. Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung im Fall
der freiwilligen oder unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während den zwölf ersten Aufenthaltsmonaten, unter
Vorbehalt der Ausnahmen in der Bundesgesetzgebung.
3 Die Hilfe in Notlagen wird soweit möglich in Form von Naturalleistungen
zugewiesen. Sie umfasst:
a) die Unterkunft, in der Regel in einer Gruppenunterkunft;
b) die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln;
c) die notwendige medizinische Versorgung;
d) im Fall eines ausgewiesenen Bedürfnisses, die Gewährung von weiteren
lebensnotwendigen Leistungen.
4 Im Übrigen formuliert der Staatsrat die Einzelheiten für die Gewährung genauer.
5 Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen

## Art. 26 {#art_26}

Allgemeines
1 Die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen streben die Entwicklung
der Kompetenzen der bedürftigen Person, die Vermeidung ihrer sozialen Isolation, die Stärkung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder die Förderung ihrer
sozialberuflichen Wiedereingliederung an.
2 Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen werden vorrangig Personen
gewährt, die eine materielle Grundsicherung erhalten.
3 Für die Dauer des sozialberuflichen Eingliederungsvertrags wird die materielle Grundsicherung um einen Förderbetrag erhöht.
4 Personen, die Hilfe in Notlagen erhalten, sind nicht berechtigt, an sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
5 Es besteht kein Anspruch auf eine sozialberufliche Eingliederungsmassnahme.

## Art. 27 {#art_27}

Inhalt
1 Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen sind Aktivitäten, die von einem öffentlichen oder privaten Partner, der sich von den mit dem Vollzug
dieses Gesetzes betrauten Organen unterscheidet, durchgeführt werden und
den Zielen des Gesetzes entsprechen.

## Art. 28 {#art_28}

Voraussetzungen
1 Die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen müssen sachdienlich sein
und der Situation der begünstigten Person entsprechen.
2 Die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen dauern höchstens zwölf
aufeinanderfolgende Monate. Für ihre Verlängerung ist der regionale Sozialdienst zuständig.
3 Die Massnahmen müssen im Katalog des Amts enthalten sein.
4 Um zu beurteilen, ob die Massnahme sinnvoll ist, wird in regelmässigen
Zeitabständen mit der bedürftigen Person eine Zwischenbilanz gezogen.

## Art. 29 {#art_29}

Vertrag für die sozialberufliche Eingliederung
1 Ein sozialberuflicher Eingliederungsvertrag definiert die Massnahme als
Gegenleistung für die gewährte materielle Grundsicherung.
2 Dieser Vertrag ist persönlich und wird zwischen der Sozialhilfebehörde und
der bedürftigen Person abgeschlossen. Seine Rechtsform entspricht einem
verwaltungsrechtlichen Vertrag.
3 Die Sozialhilfebehörde kann die begünstigte Person verpflichten, an einer
sozialberuflichen Eingliederungsmassnahme teilzunehmen.
6 Unterstützung bei der Ausbildung

## Art. 30 {#art_30}

Allgemeines
1 Die materielle Grundsicherung kann die Unterstützung einer Ausbildung
umfassen, mit der die Beschäftigungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden sollen.
2 Personen, die Hilfe in Notlagen erhalten, erhalten keine Unterstützung bei
der Ausbildung.
3 Personen, die Ergänzungsleistungen gemäss dem Gesetz vom 8. Februar
2024 über die Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) erhalten, können Unterstützung bei der Ausbildung erhalten.

## Art. 31 {#art_31}

Inhalt
1 Ein Ausbildungsprojekt legt mit einer Vereinbarung zwischen der begünstigten Person und den Organen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut
sind, die Ziele und Einzelheiten der Ausbildung fest.

## Art. 32 {#art_32}

Voraussetzungen
1 Eine Unterstützung der Ausbildung kann gewährt werden, wenn sie durch
keine andere Einkommensquelle finanziert wird oder nur zum Teil finanziert
werden kann.
2 Die Ausbildung wird abhängig vom Alter, vom Gesundheitszustand und
von der persönlichen Situation gewählt und muss den Eignungen der betroffenen Person entsprechen.
3 Die betroffene Person muss für die Definition des Ausbildungsprojekts und
dessen Konkretisierung aktiv mit dem Organ, das mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betraut ist, zusammenarbeiten.
4 Es besteht kein Anspruch auf eine Unterstützung der Ausbildung.
7 Rechte und Pflichten

## Art. 33 {#art_33}

Rechte
1 Die begünstigte Person hat Anspruch auf:
a) rechtliches Gehör;
b) Einsicht in ihre Akten und die Entscheide, die sie betreffen;
c) den Schutz ihrer Daten.

## Art. 34 {#art_34}

Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Jede Person, die Sozialhilfe beantragt oder bezieht, ist insbesondere verpflichtet:
a) selber oder mit den förderlichen Schritten bei Dritten alles daran zu setzen, eine Bedarfssituation zu verhindern, aufzuheben oder zu entschärfen und die Eigenständigkeit zu bewahren oder wiederzufinden;
b) die Ausgaben zu senken oder Gütern oder Dienstleistungen zu entsagen, die nicht mit der materiellen Grundsicherung vereinbar sind;
c) die Leistung mit dem Ziel zu verwenden, für das sie gewährt wurde,
d) aktiv eine angemessene Stelle zu suchen und annehmen;
e) eine geeignete sozialberufliche Eingliederungsmassnahme oder eine
andere analoge Massnahme, wie eine Ausbildung, anzunehmen und
sich an die Einzelheiten der Massnahme oder des Ausbildungsprojekts
zu halten;
f) sich der Untersuchung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt zu unterziehen, wenn für die Bemessung einer angemessenen Unterstützung ihr Gesundheitszustand abgeklärt werden muss;
g) die notwendigen Schritte für die Verwertung einer Mobilie oder einer
Immobilie zu ergreifen, sollte diese verlangt werden können;
h) einem angemeldeten Kontrollbesuch zuzustimmen.
2 Angemessen im Sinne von Absatz 1 Bst. d ist jede Arbeit, die dem Alter,
dem Gesundheitszustand und der persönlichen Situation der betroffenen Person angepasst ist.

## Art. 35 {#art_35}

Auskunftspflicht
1 Um den Organen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, die
Festlegung des Leistungsanspruchs zu ermöglichen, hat jede Person, die eine
finanzielle Hilfe beantragt oder diese bezieht, folgende Pflichten:
a) vollständige Auskunft über die persönliche, familiäre und finanzielle
Situation zu erteilen;
b) jede Situationsänderung, die einen Einfluss auf den Leistungsansprach
haben kann, unverzüglich zu melden;
c) bei Bedarf eine Vollmacht für das Einholen von notwendigen Informationen bei Dritten zu unterzeichnen.
2 Bestehen Zweifel an der Genauigkeit oder Richtigkeit der Auskünfte, welche die betroffene Person über ihre persönliche oder finanzielle Situation erteilt hat, so kann die Sozialhilfebehörde von der betroffenen Person verlangen, dass sie die bezeichneten Dienste oder Dritte vom Amtsgeheimnis, vom
Steuergeheimnis, von der ärztlichen Schweigepflicht, vom Bankgeheimnis
oder von jedem anderen Berufsgeheimnis entbindet, damit die notwendigen
Informationen zur Ausräumung dieser Zweifel eingeholt werden können.

## Art. 36 {#art_36}

Sanktionen
1 Die Sozialhilfebehörde kann die begünstigte Person sanktionieren, wenn
diese ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
2 Die Sanktion besteht in der Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Unterstützungseinheit. Die Kürzung muss das Proportionalitätsprinzip einhalten und namentlich die Situation der betroffenen Person und das
Vorhandensein von minderjährigen Kindern berücksichtigen.
3 Eine Verwarnung ist nicht notwendig, wenn sich aus den Umständen ergibt,
dass sie ohne Wirkung bleibt.
4 Der Sanktionsentscheid muss abgesehen von der Höhe und der Dauer der
Kürzung den Grund für die Sanktion enthalten. Je nach Umständen enthält
sie die Forderungen, welche die begünstigte Person für die Milderung oder
Aufhebung der Sanktion erfüllen muss.
5 Die Kürzung als Sanktion ist mit einer Rückerstattung gemäss Artikel 71
kumulierbar.
6 Der Staatsrat erläutert in der Verordnung die Modalitäten der Sanktionen,
die anwendbaren Kürzungen und die Dauer sowie den Höchstsatz im Fall der
Kumulierung der Kürzungen sowie bei der Anwendung von Entschädigungen.

## Art. 37 {#art_37}

Verweigerung oder Aufhebung der materiellen Grundsicherung
1 Die materielle Grundsicherung wird verweigert oder aufgehoben, wenn:
a) die Person, welche die materielle Grundsicherung beantragt, oder die
begünstigte Person den Voraussetzungen dieses Gesetzes im Sinne von
Artikel 3 nicht oder nicht mehr entspricht;
b) die betroffene Person nicht oder nicht mehr im Kanton wohnhaft ist,
sich dort nicht oder nicht mehr aufhält; Kurzaufenthalte im Ausland einer im Kanton wohnhaften Person bleiben vorbehalten;
c) die Einkommen der Mitglieder der Unterstützungseinheit ihre anerkannten Ausgaben übersteigen;
d) ihr Vermögen den zugelassenen Freibetrag übersteigt, unter Vorbehalt
von Artikel 22 Abs. 1 Bst. b;
e) die Person die Sicherheit nicht errichtet, der die Gewährung der Bevorschussung der materiellen Grundsicherung unterliegt.
2 Die materielle Grundsicherung wird ebenfalls ganz oder teilweise verweigert oder aufgehoben, wenn:
a) die mangelnde Zusammenarbeit verhindert, dass die Sozialhilfebehörde
die Bedürftigkeit feststellen kann;
b) die Person eine angemessene Stelle oder Erwerbstätigkeit abgelehnt hat,
in Höhe des angebotenen Gehalts und insofern die Stelle konkret verfügbar ist;
c) die Person die Teilnahme an einer bezahlten sozialberuflichen Wiedereingliederungsaktivität oder an einem Ausbildungsprojekt verweigert
hat;
d) die Person die Verwertung eines Einkommens oder Vermögens, das ihr
ermöglicht hätte, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, abgelehnt, verweigert oder diese abgetreten hat;
e) die Person wiederholt ihre Pflichten gemäss Artikel 34 und 35 verletzt
hat, ohne sich zu bessern.
8 Organisation und Zuständigkeiten

## Art. 38 {#art_38}

Grundsatz
1 Die Sozialhilfe wird vom Staat und den Gemeinden bereitgestellt, sofern
dieses Gesetz nichts anderes verfügt.

## Art. 39 {#art_39}

Gebietsorganisation
1 Die Sozialhilfe ist regional organisiert. Die Regionen entsprechen einem
oder mehreren Bezirken.
2 Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können
ihre eigene Sozialhilferegion bilden.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die direkt vom
Staat wahrgenommenen Aufgaben.
8.1 Staat

## Art. 40 {#art_40}

Aufgaben
1 Der Staat definiert die Politik für die Prävention und die Bekämpfung der
Armut und der sozialen Ausgrenzung.
2 Er nimmt die Sozialhilfeaufgaben wahr und trifft die Entscheide zugunsten
der Personen, die bis zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bis zum
Zeitpunkt, ab dem sie den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) unterstehen, unter die Bundesasylgesetzgebung fallen.

## Art. 41 {#art_41}

Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er übt die Aufsicht über die Organe aus, die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betraut sind.
b) Er erlässt die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Grundsicherung und bezieht sich dabei auf die SKOS-Richtlinien. Er hört vorgängig die Konferenz der Sozialhilfebehörden und die betroffenen Kreise
an.
c) Er stellt die direktionsübergreifende Koordination der Sozialpolitik sicher und sorgt für die Koordination der öffentlichen mit der privaten
Sozialhilfe.
d) Er verabschiedet den von der Direktion vorgeschlagenen Aktionsplan.
e) Er beauftragt periodisch ein externes Organ mit der Beurteilung der
Auswirkungen dieses Gesetzes, einschliesslich in Zusammenhang mit
den Eingliederungsmassnahmen des Gesetzes vom 6. Oktober 2010
über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG).

## Art. 42 {#art_42}

Direktion
1 Die Direktion hat folgende Befugnisse:
a) Sie erlässt die Anwendungsrichtlinien zu diesem Gesetz.
b) Sie erlässt die Konzepte für die sozialberufliche Eingliederung.
c) Sie schliesst die im Sinne von Artikel 44 errichteten Leistungsaufträge
ab.
d) Sie behandelt die Beschwerden nach Artikel 82 gegen Entscheide von
beauftragten privaten Organisationen.
e) Sie sorgt als Aufsichtsorgan für die korrekte Anwendung dieses Gesetzes.
f) Sie stellt den Organen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut
sind, ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung, das die notwendige Informationsbewirtschaftung für die Anwendung dieses Gesetzes erlaubt. Sie hört vorgängig die Konferenz der Sozialhilfebehörden
an.
g) Sie schlägt dem Staatsrat den Aktionsplan nach Artikel 9 vor und sorgt
für dessen ordnungsgemässe Anwendung.
h) Sie trifft alle Entscheide, die sich aus diesem Gesetz ergeben und in die
Zuständigkeit des Staats, aber nicht in die Kompetenz des Staatsrats
oder des Amts fallen.

## Art. 43 {#art_43}

Amt
1 Das Amt führt folgende Aufgaben aus:
a) Es stellt sicher, dass die Gemeinden, Sozialkommissionen, regionalen
Sozialdienste und beauftragten Organisationen ihre Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe wahrnehmen, es koordiniert ihre Massnahmen und
sorgt für die Harmonisierung der Praxis und der Verfahren sowie für
die Qualität der Leistungen.
b) Es inspiziert die Organisation und die Funktionsweise der Organe, die
mit der Anwendung dieses Gesetzes betraut sind, und kontrolliert die
Anwendung der Sozialhilferichtlinien mit periodischen Prüfungen der
Dossiers der Sozialhilfebeziehenden. Es berät diese Organe und kann
ihnen Anweisungen geben.
c) Wenn es bei einem Organ, das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut
ist, Unregelmässigkeiten feststellt, sorgt es für die Anwendung der im
Gesetz über die Gemeinden vorgesehenen Aufsichtsinstrumente.
d) Es zahlt den regionalen Sozialdiensten die finanziellen Leistungen zu
Lasten des Staates oder anderer Kantone gemäss ZUG zurück.
e) Es definiert und verabschiedet die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen, erstellt einen Katalog, bezeichnet die Organisatoren dieser Massnahmen und stellt ihre Koordination sicher.
f) Es übt die bundesrechtlichen Aufgaben aus.
g) Es erarbeitet die Massnahmen des Aktionsplans nach Artikel 9 und koordiniert ihre Umsetzung.
h) Es erteilt den Observationsauftrag im Kompetenzbereich des Staates.
i) Es erarbeitet und setzt allgemeine Massnahmen für die Information und
Ausbildung der Sozialkommissionen, des Personals der Sozialdienste
und der beauftragten privaten Organisationen um.
j) Es fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialdiensten und den öffentlichen und privaten Organen,
die zum Ziel dieses Gesetzes beitragen.
k) Es sorgt für die Umsetzung, die Entwicklung und die Verwaltung des
elektronischen Informationssystems nach Artikel 55.
l) Es erstellt einheitliche Kriterien für die statistische Erfassung und sorgt
für die Erhebung und Verarbeitung der statistischen Daten, die von den
öffentlichen Dienststellen und privaten Organisationen, die an der Umsetzung dieses Gesetzes beteiligt sind, gesammelt werden.

## Art. 44 {#art_44}

Soziale Organisationen
1 Der Staat kann private Organisationen oder eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt beauftragen, namentlich für Personen aus dem Asylbereich
spezifische Leistungen in Zusammenhang mit den Zielen dieses Gesetzes
auszurichten.
2 Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 26, die
mit einem Mandat umgesetzt werden, werden im Katalog nach Artikel 28
Abs. 3 erfasst.
3 Die Zuweisung eines neuen Mandats wird der Konferenz der Sozialhilfebehörden zur Stellungnahme vorgelegt, ausser für die Aufgaben des Staates.
4 Die Fremdvergabe der Datenbearbeitung muss die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung erfüllen.
8.2 Gemeinden

## Art. 45 {#art_45}

Aufgaben
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die bedürftigen Personen die nach diesem Gesetz gewährte Sozialhilfe erhalten.
2 Zu diesem Zweck schliessen sie sich gemäss der regionalen Organisation
nach Artikel 39 Abs. 1 in Form eines Gemeindeverbands zusammen. Vorbehalten bleibt Artikel 39 Abs. 2. Die Organisation und Funktionsweise des
Gemeindeverbands werden im Gesetz über die Gemeinden geregelt, unter
Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes.
3 Für die Sozialhilferegion richten die Gemeinden eine Sozialkommission
und einen regionalen Sozialdienst ein.

## Art. 46 {#art_46}

Örtliche Zuständigkeit
1 Die Behörde der Wohnsitzgemeinde der bedürftigen Person ist für den Entscheid über deren Sozialhilfeanspruch zuständig.
2 Hat die Person keinen Wohnsitz, obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der
Behörde der Aufenthaltsgemeinde.
3 Benötigt eine bedürftige Person eine unverzügliche und zeitlich beschränkte
Hilfe ausserhalb ihres Wohnsitzkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde, so ist
die Behörde der Aufenthaltsgemeinde für die Gewährung zuständig.
4 Im Fall eines Aufenthalts oder einer Platzierung im Sinne von Artikel 5
ZUG ohne Wohnsitz obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der letzten
Gemeinde, die in den letzten fünf Jahren eine materielle Grundsicherung ausgerichtet hat.
5 Die Gemeinden dürfen eine bedürftige Person nicht abweisen, noch verhindern, dass sie sich auf ihrem Gebiet niederlässt, oder ihr das verbieten. Bei
Widerhandlungen gegen dieses Verbot muss der Gemeindeverband der
Gemeinde oder die fehlbare Gemeinde die Gesamtheit der materiellen
Grundsicherungskosten der letzten fünf Jahre dem Gemeindeverband oder
der Gemeinde zurückzahlen, der oder die die Hilfe geleistet hat.

## Art. 47 {#art_47}

Sozialkommission – Zusammensetzung
1 Die Sozialkommissionen bestehen aus fünf bis neun Mitgliedern.
2 Der Gemeindeverband oder im Rahmen von Artikel 39 Abs. 2 die
Gemeinde wählt die Mitglieder der Sozialkommission aus verschiedenen Politik-, Wirtschafts- und Sozialbereichen. Es können auch Mitglieder ausserhalb der Gemeindeexekutive bezeichnet werden.
3 Der regionale Sozialdienst führt das Kommissionssekretariat. Die Leiterin
oder der Leiter des Dienstes nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts kann in beratender Funktion an
den Sitzungen der Sozialkommission teilnehmen.
5 Der Gemeindeverband oder im Sinne von Artikel 39 Abs. 2 die Gemeinde
verabschiedet ein allgemeinverbindliches Reglement, das die Organisation
und die Funktionsweise der Sozialkommission festlegt.

## Art. 48 {#art_48}

Sozialkommission – Befugnisse
1 Die Sozialkommission ist die Sozialhilfebehörde, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des regionalen Sozialdienstes und des Amts. Sie beschliesst:
a) die Gewährung, die Verweigerung, die Änderung, die Aufhebung und
die Einstellung der materiellen Grundsicherung;
b) den Abschluss und die Kündigung des sozialberuflichen Eingliederungsvertrags;
c) die Sanktion im Sinne von Artikel 36 und deren Aufhebung;
d) das Einreichen einer Strafanzeige;
e) die Vertretungsbefugnis vor Verwaltungs-, Straf- und Zivilrechtsbehörden;
f) die Rückerstattung der ausgerichteten Hilfen.
2 Sie kann allgemein oder für einen spezifischen Fall ihre Verfügungskompetenz im Sinne von Absatz 1 an den regionalen Sozialdienst delegieren, mit
Ausnahme:
a) der erstmaligen Gewährung oder der Verweigerung der materiellen
Grundsicherung. Artikel 50 Abs. 1 Bst. h bleibt vorbehalten;
b) deren Aufhebung;
c) der Einspracheentscheide im Sinne von Artikel 82.
3 Die Sozialkommission hält die allgemeinen Regeln für die Delegation im
Sinne von Absatz 2 in einem Reglement fest und kontrolliert deren Anwendung.

## Art. 49 {#art_49}

Regionaler Sozialdienst – Mitarbeitende
1 Der regionale Sozialdienst besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter sowie aus ausreichendem und qualifiziertem Personal für die Erfüllung seines
Auftrags.

## Art. 50 {#art_50}

Regionaler Sozialdienst – Befugnisse
1 Der regionale Sozialdienst stellt die Unterstützung der Personen in sozialen
oder materiellen Schwierigkeiten sicher. Er erfüllt folgende Aufgaben:
a) Er übt die von der Sozialkommission delegierte Entscheidkompetenz
aus.
b) Er leistet einen Beitrag zur sozialen Prävention sowie die persönliche
Hilfe und materielle Grundsicherung, setzt die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen und die Ausbildungsprojekte um und stellt ihre
Nachverfolgung sicher.
c) Er überprüft regelmässig die Entwicklung der persönlichen, finanziellen
und familiären Situation der Mitglieder der Unterstützungseinheit.
d) Er erarbeitet mit der begünstigten Person den sozialberuflichen Eingliederungsvertrag und das Ausbildungsprojekt.
e) Er arbeitet bei der Dossierweitergabe mit allen betroffenen Stellen zusammen.
f) Er vergibt einen Observationsauftrag im Sinne von Artikel 63.
g) Er ersucht bei Bedarf für Minderjährige um die Zusammenarbeit mit
dem für die Jugend zuständigen Amt 7).
h) Wenn notwendig gewährt er eine provisorische materielle Grundsicherung.
i) Er gewährt Mietkautionen.
j) Er erarbeitet den jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Direktion
und des Gemeindeverbands oder der Gemeinde.
k) Er übermittelt dem Amt die bundesrechtliche Unterstützungsanzeigen.
l) Er erhebt, speichert und verwaltet im Informationssystem die buchhalterischen, soziodemografischen und statistischen Daten sowie die digitalen Dokumente für jedes Mitglied der Unterstützungseinheit gemäss
den Bestimmungen des Amts.
m) Er übermittelt dem Amt zu jedem Quartalsende die Abrechnungen der
gemäss den Empfehlungen des Amts gewährten materiellen Grundsicherung.
7) Heute: Jugendamt.
n) Er informiert und orientiert die Öffentlichkeit über die verfügbaren
Dienststellen und verweist sie an diese.
o) Er beteiligt sich an der interinstitutionellen Zusammenarbeit und wendet die Zusammenarbeitsvereinbarungen im Sinne des BAMG an.
p) Er übermittelt dem Amt die Gerichtsentscheide im Bereich Sozialhilfe
und die Strafanzeigen.
8.3 Zusammenarbeit

## Art. 51 {#art_51}

Allgemeines
1 Um die in diesem Gesetz festgelegten Ziele zu erreichen, sind die betroffenen Organe und Institutionen verpflichtet, zusammenzuarbeiten und ihre
Handlungen zu koordinieren.
2 Die betroffenen Organe beteiligen sich aktiv an der interinstitutionellen Zusammenarbeit, die namentlich im BAMG definiert ist.
3 Mit anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, die in der sozialen
oder beruflichen Wiedereingliederung aktiv sind, können Vereinbarungen zur
Zusammenarbeit abgeschlossen werden.

## Art. 52 {#art_52}

Konferenz der Sozialhilfebehörden
1 Es wird eine Konferenz gebildet, welche die Präsidentinnen und Präsidenten
der Sozialkommissionen vereint.
2 Sie hat folgende Befugnisse:
a) Stellungnahme zu Erlassen und Anwendungsrichtlinien der Sozialhilfe;
b) Stellungnahme zum periodischen Aktionsplan im Sinne von Artikel 9;
c) Stellungnahme zu den Präventionsmassnahmen nach Artikel 4 Abs. 2.
3 Das Amt beruft die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialkommissionen mindestens zweimal pro Jahr ein. Die Direktion führt den
Vorsitz.

## Art. 53 {#art_53}

Konferenz der Leiterinnen und Leiter der regionalen Sozialdienste
1 Es wird eine Konferenz gebildet, welche die Leiterinnen und Leiter der
Sozialdienste vereint.
2 Sie wird zu den Massnahmen, mit denen die Anwendung und die Koordination der Sozialhilfe sichergestellt werden kann, und zu anderen einschlägigen
Themen angehört.
3 Das Amt beruft die Konferenz der Verantwortlichen der regionalen Sozialdienste mindestens zweimal pro Jahr ein. Das Amt führt den Vorsitz.
9 Instrumente des Sozialhilfedispositivs

## Art. 54 {#art_54}

Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Direktion bezeichnet eine oder mehrere Personen als Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte und eine oder mehrere Personen als Vertrauenszahnärztinnen oder Vertrauenszahnärzte.
2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt gemäss BAMG und die oder
der von der Direktion ernannte Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt sind befugt, Klärungen zur Arbeitsfähigkeit der Sozialhilfebeziehenden zu liefern
und der Sozialhilfebehörde zu helfen, eine geeignete Unterstützung festzulegen.
3 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt ist befugt, zu
Kostenvoranschlägen für Zahnpflegeleistungen, die zu hohen Kosten führen,
Stellung zu nehmen und sich zur Notwendigkeit, zur Angemessenheit und zu
den Kosten der vorgeschlagenen Behandlungen zu äussern.

## Art. 55 {#art_55}

Elektronisches Informationssystem
1 Zur Verwaltung und Koordination der notwendigen Informationen für die
Anwendung dieses Gesetzes wird ein gemeinsames, durch ein Abrufverfahren zugängliches Informationssystem eingeführt.
2 Dieses Informationssystem erstellt eine Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSchG). Das Amt ist für die Datei verantwortlich.
3 Das Informationssystem soll den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Organen helfen, die Subsidiarität zu kontrollieren, die Dossiers der Sozialhilfebeziehenden zu verwalten, die Lastenverteilung auszuführen, die Verfolgung der Rückerstattung sicherzustellen sowie die Steuerung und die Aufsicht über das Sozialhilfedispositiv auszuüben.
4 Es erfasst besonders schützenswerte sowie soziodemografische, buchhalterische und statistische Daten und die elektronischen Dokumente jeder Person,
die Mitglied der Unterstützungseinheit ist.
5 Die Mitglieder der Unterstützungseinheit werden darüber informiert, dass
sie betreffende Daten im elektronischen Informationssystem verarbeitet werden.
6 Die regionalen Sozialdienste und das Amt erfassen, verwalten und tauschen
die Daten über das gemeinsame Informationssystem aus, wobei sie die Vorschriften des Datenschutzes einhalten.
7 Es ermöglicht die digitale Abfrage der Auskünfte von Dritten im Sinne von
Artikel 76.
8 Die AHVN dient als Benutzeridentifizierung und zum elektronischen Datenaustausch zwischen den offiziellen Personenregistern.
9 Der Staatsrat legt die Verwaltungsregeln, das Genehmigungsverfahren und
die Einzelheiten für das Zugriffsrecht fest, wobei er die Anforderungen des
Datenschutzes berücksichtigt.
10 Verfahren
10.1 Allgemeines

## Art. 56 {#art_56}

Geltende Vorschriften
1 Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).

## Art. 57 {#art_57}

Antrag
1 Jede Person, die Sozialhilfe beantragt, wendet sich an den für ihren Wohn-
oder Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sozialdienst.
2 Der Antrag auf materielle Grundsicherung gilt als eingereicht:
a) am Tag der Anmeldung beim regionalen Sozialdienst, sofern die Mitglieder der Unterstützungseinheit alle notwendigen Dokumente für die
Bemessung ihres Anspruchs auf materielle Grundsicherung innerhalb
der vom regionalen Sozialdienst festgelegten Frist bereitstellen, oder
b) andernfalls am Tag, an dem alle erforderlichen Dokumente im Besitz
des regionalen Sozialdienstes sind.
3 Die Spitäler informieren den regionalen Sozialdienst innerhalb von 30 Tagen über die Einweisung von sich im Kanton aufhaltenden bedürftigen Personen.

## Art. 58 {#art_58}

Abklärung – Allgemeines
1 Der regionale Sozialdienst klärt den Antrag schnellstmöglich ab.
2 Die Abklärung bezieht sich namentlich auf die persönliche, finanzielle, familiäre und soziale Situation der Person, die eine materielle Grundsicherung
beantragt, sowie auf diejenige der Mitglieder der Unterstützungseinheit und
der Personen, die gegenüber letzteren eine Unterhaltspflicht haben.

## Art. 59 {#art_59}

Stellungnahme
1 Bevor der Sozialdienst einen Entscheid erlässt, holt er die Stellungnahme
der Freiburger Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde der gesuchstellenden
Person ein.
2 Damit die Gemeinde die Stellungnahme verfassen kann, liefert ihr der Sozialdienst die wichtigen Informationen zur gesuchstellenden Person.

## Art. 60 {#art_60}

Provisorischer Entscheid
1 Bis zum Erlass des Entscheids über den Antrag kann eine provisorische materielle Grundsicherung gewährt werden.

## Art. 61 {#art_61}

Unentgeltlichkeit
1 Das Sozialhilfeverfahren ist kostenlos.
2 Die Kosten für das Beweisverfahren können der Person angelastet werden,
die unrechtmässig Leistungen bezogen oder zu erhalten versucht hat.

## Art. 62 {#art_62}

Entscheid
1 Alle Entscheide der Sozialhilfebehörde sind der betroffenen Person, der als
Sozialhilfewohnsitz oder -aufenthalt geltenden Gemeinde und, für die Fälle
nach Bundesrecht, dem Amt unter Hinweis auf die Rechtsmittel schriftlich
und schnellstmöglich zuzustellen.
10.2 Observation

## Art. 63 {#art_63}

Grundsätze
1 Die zuständige Behörde kann die Person, die einen Antrag stellt oder Sozialhilfe bezieht, mit Ausnahme von minderjährigen Kindern, observieren lassen und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, um spezifische Sachverhalte
zu ermitteln:
a) wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person unberechtigt Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht;
b) wenn die Ermittlung des Sachverhalts ohne Observationsmassnahmen
unmöglich oder übermässig schwierig wäre.
2 Die zuständige Behörde informiert die Person, die einen Antrag stellt, bei
der Dossiereröffnung, dass sie im Fall des Verdachts auf unrechtmässigen
Leistungsbezug observiert werden kann.

## Art. 64 {#art_64}

Voraussetzungen
1 Die betroffenen Personen dürfen nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort oder an einem Ort befinden, der von einem
allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
2 Eine Observation darf während höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs
Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Bestehen hinreichende
Gründe, kann dieser Zeitraum um höchstens sechs weitere Monate verlängert
werden; bei einer Verlängerung bleibt die maximale Observationsdauer von
dreissig Tagen beibehalten.
3 Die mit der Observation beauftragte Person darf das Verhalten der begünstigten Person nicht beeinflussen.
4 Ohne Einverständnis der begünstigten Person ist der Zugang zu ihrem
Arbeitsort, zu ihrem Wohnort oder zu ihrem Fahrzeug nicht erlaubt.

## Art. 65 {#art_65}

Auftrag
1 Der Observationsauftrag wird spezialisierten kantonalen Inspektorinnen und
Inspektoren anvertraut, die dem Amt oder der Orts- oder interkommunalen
Polizei angehören.
2 Der Auftrag definiert die zu observierenden Bestandteile. Es können insbesondere die folgenden Elemente abgeklärt werden:
a) finanzielle Mittel, Einkünfte, Vermögen oder Naturaleinkommen in der
Schweiz und im Ausland sowie Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit;
b) laufende und andere Ausgaben;
c) Wohnsitz und tatsächlicher Lebensort;
d) Zivilstand und tatsächliche Haushaltszusammensetzung;
e) angemessene Verwendung der Sozialhilfeleistungen.
3 Das Amt verfügt über ausreichende Mittel, um den Auftrag rasch und wirksam auszuführen.

## Art. 66 {#art_66}

Ergebnisse und Datenschutz
1 Die Observationsergebnisse werden in einem Bericht festgehalten, welcher
der zuständigen Behörde mit den verwertbaren Beweismitteln ausgehändigt
wird.
2 Die zuständige Behörde informiert die betroffene Person über den Grund,
die Art und die Dauer der Observation, bevor sie einen Entscheid erlässt.
3 Konnten die Anhaltspunkte nach Artikel 63 Abs. 1 Bst. a durch die Observation nicht bestätigt werden, so erlässt die zuständige Behörde einen Entscheid zum Grund, zur Art und zur Dauer der Observation und vernichtet
nach dem Inkrafttreten der Verfügung das Observationsmaterial, wenn eine
der betroffenen Personen nicht ausdrücklich beantragt hat, dass es in den Akten verbleibt.
4 Bestätigt die Observation die Anhaltspunkte nach Artikel 63 Abs. 1 Bst. a,
so teilt die zuständige Behörde dem Amt ihre Verfügung mit. Dieses informiert die anderen betroffenen Dienststellen, insbesondere den Staat.
5 Der Staatsrat regelt:
a) das Verfahren, mit dem die observierte Person das vollständige Observationsmaterial einsehen kann;
b) die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;
c) die Anforderungen an die mit der Observation beauftragten Fachpersonen.
11 Rückerstattung

## Art. 67 {#art_67}

Grundsätze
1 Die volljährige begünstigte Person und gegebenenfalls ihre Ehepartnerin
bzw. ihr Ehepartner, die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner
oder die im gleichen Haushalt lebende eingetragene Partnerin oder der im
gleichen Haushalt lebende eingetragene Partner sind solidarisch verpflichtet,
die für die gesamte Unterstützungseinheit ausbezahlte materielle Grundsicherung zurückzuerstatten.
2 Die zurückzuerstattenden Beträge werden nicht verzinst, ausser sie wurden
unrechtmässig erhalten.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten für die Rückerstattung.

## Art. 68 {#art_68}

Erbberechtigte
1 Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich bis zum Betrag ihres Erbschaftsanteils auf die Erbinnen und Erben sowie auf die Begünstigten einer Lebensversicherungsleistung, die in Folge des Ablebens der bedürftigen Person ausbezahlt wird.

## Art. 69 {#art_69}

Befreiung von der Rückerstattungspflicht
1 Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind, unter Vorbehalt von Artikel 66:
a) volljährige junge Erwachsene für die während ihrer Ausbildung im Sinne von Artikel 277 Abs. 2 ZGB gewährte Hilfe; die Verantwortlichkeit
der Eltern bleibt vorbehalten;
b) volljährige Personen für die während ihrer Minderjährigkeit bezogene
Hilfe; die Verantwortlichkeit der Eltern bleibt vorbehalten;
c) junge Erwachsene unter 25 Jahren für die während ihrer Ausbildung im
Sinne von Artikel 277 Abs. 2 ZGB ihren Eltern gewährte Hilfe;
d) Personen, die materielle Grundsicherung bezogen, während sie selber
oder ein Mitglied der Unterstützungseinheit an einer Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 26ff teilnahm oder ein Ausbildungsprojekt im Sinne der Artikel 30ff realisierte;
e) Personen, für welche die materielle Grundsicherung dem nach den Artikeln 131a Abs. 2, 176a, 286a Abs. 3 und 329 Abs. 3 ZGB bevorschussten Familienunterhalt entspricht.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die begünstigte Person zu bedeutendem
Vermögen gelangt.
3 Wurde die materielle Grundsicherung in Erwartung der Verwertung von
Mitteln (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) bevorschusst, ist Absatz 1 Bst. d und e nicht
anwendbar, sobald die Mittel in Höhe der erhaltenen Leistungen verwertet
sind.

## Art. 70 {#art_70}

Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen
1 Die begünstigte Person ist zur Rückerstattung der rechtmässig erhaltenen
materiellen Grundsicherung verpflichtet:
a) wenn die Person in Besitz eines Vermögens kommt, das den Betrag gemäss Artikel 11 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
übersteigt;
b) bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, soweit dies die begünstigte Person nicht veranlasst, keine entlöhnte Arbeit aufzunehmen;
c) in weiteren Fällen, wenn es die Gerechtigkeit erfordert.
2 Die Rückerstattungsfähigkeit berücksichtigt die Mittel der Mitglieder der
Unterstützungseinheit nach Artikel 67 Abs. 1.
3 Die Sozialkommission entscheidet über die Rückerstattung, wobei sie nötigenfalls Ratenzahlungen festlegt. In Härtefällen kann sie vollständig oder
teilweise von der Rückerstattung absehen.

## Art. 71 {#art_71}

Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen
1 Die begünstigte Person ist zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen
materiellen Grundsicherung verpflichtet.
2 Entstand die unrechtmässige Auszahlung aus einem Fehler der Sozialhilfebehörde und ohne Verschulden der begünstigten Person, so kann die Sozialhilfebehörde auf die vollständige oder teilweise Rückerstattung verzichten,
wenn dies die begünstigte Person in eine schwierige Situation bringen würde.

## Art. 72 {#art_72}

Subrogation
1 Die Sozialkommission, welche die materielle Grundsicherung als Vorschuss
auf Leistungen von Versicherungen oder Dritten gewährt, die zur Leistungszahlung verpflichtet sind, tritt bis in Höhe der für den betreffenden Zeitraum
gewährten materiellen Grundsicherung in die Ansprüche der begünstigten
Person ein.
2 Nimmt die Sozialhilfebehörde den Unterhalt der Familie an Stelle des
Schuldners wahr, so kann sie ihre Ansprüche gemäss dem im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Rückgriff notfalls mit rechtlichen
Schritten direkt gegenüber dem Schuldner geltend machen.

## Art. 73 {#art_73}

Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Der regionale Sozialdienst fordert grundsätzlich in Höhe der aufgewendeten
Beträge die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts zu seinen Gunsten für
die Liegenschaft, deren Hypothekarzinsen und Nebenkosten er gemäss Artikel 17 Abs. 1 Bst. b übernommen hat.

## Art. 74 {#art_74}

Sicherheit von Dritten für den Aufenthalt von ausländischen
Staatsangehörigen
1 Hält sich die eine materielle Grundsicherung beantragende oder beziehende
Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit einer finanziellen Sicherheit durch einen Dritten im Kanton auf oder verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung mit einer finanziellen Sicherheit durch einen Dritten, ist der Dritte
verpflichtet, die Gesamtheit der Grundsicherung, die der betroffenen Person
geleistet wurde, in Geld oder Naturalien zurückzuerstatten, einschliesslich
der Kosten für die Rückkehr ins Ursprungsland.

## Art. 75 {#art_75}

Verjährung
1 Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Grundsicherung erlischt
zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe.
2 Ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus einer strafbaren Handlung, für die
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese auch auf die
Rückerstattungsforderung anwendbar.
3 Gegenüber den Erbberechtigten verjährt die Rückerstattungspflicht zwei
Jahre nach dem Erbgang.
4 Die Verjährungsfristen nach Absätzen 1–3 werden durch jede Handlung
nach Artikel 135 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), durch jede
neue Auszahlung der materiellen Grundsicherung und durch die Verkündung
eines Rückerstattungsentscheids im Sinne von Artikel 48 Abs. 1 Bst. f unterbrochen.
5 Nach dem Unterbruch beginnt eine neue Frist mit derselben Dauer, wenn
die Person die materielle Grundsicherung nicht oder nicht mehr erhält.
6 Die Verjährungsfristen im Sinne der Absätze 1–3 sind so lange aufgehoben,
wie die zur Rückerstattung verpflichtete Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
7 Bei einer Sicherheit mit einem Faust- oder Grundpfand verjährt das Recht
auf Rückerstattung nicht.
12 Übermittlung und Verarbeitung der Daten

## Art. 76 {#art_76}

Auskünfte von Dritten
1 Folgende Stellen sind verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Organen die notwendigen schriftlichen oder mündlichen Auskünfte
sowie Beweise für den Vollzug dieses Gesetzes unentgeltlich bereitzustellen:
a) die Verwaltungsbehörden gemäss Artikel 50 VRG;
b) die Straf- und Zivilrechtsbehörden;
c) die Sozialversicherungen und privaten Organisationen, die finanzielle
Leistungen ausrichten;
d) die Mitglieder der Unterstützungseinheit und die Personen mit einer
Unterhaltspflicht diesen gegenüber;
e) die Arbeitgeber/innen von Personen, die Sozialhilfeleistungen erhalten
oder beantragen;
f) die Vermieter/innen, die Wohnungen an Personen vermieten, die Sozialhilfeleistungen erhalten oder beantragen;
g) die Bank- und Postbankinstitute.
2 Besonders verpflichtet, Auskunft zu erteilen sind:
a) das für Steuern zuständige Amt für die Steuerdaten der Personen, die
Sozialhilfeleistungen erhalten, beantragen oder erhalten haben, oder der
Personen, die letzteren gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht haben können;
b) die Einwohnerkontrollen und Zivilstandbehörden;
c) die für die Niederlassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und
Ausländern zuständigen Behörden;
d) die Ausgleichskassen;
e) die für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden;
f) die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden;
g) die für Betreibungen und Konkurse zuständigen Behörden;
h) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
i) die für das Grundbuch zuständigen Behörden;
j) die Dienststellen für Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
k) die Dienststellen, die Zulagen, Stipendien und Darlehen für die Ausbildung gewähren;
l) die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Dienststellen;
m) die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden;
n) die für das Handelsregister zuständigen Behörden.
3 Die Personen und Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind namentlich
verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu liefern für die Prüfung:
a) der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen, die
Sozialhilfeleistungen erhalten oder beantragen;
b) des Anspruchs dieser Personen gegenüber Dritten;
c) des Bestehens einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht;
d) der sozialen und beruflichen Integration dieser Personen;
e) des Bestehens einer Rückerstattungspflicht im Sinne dieses Gesetzes.
4 Der Staatsrat legt die Liste der Dienststellen, die ihre Auskünfte elektronisch übermitteln, und die Einzelheiten für den Informationsaustausch fest.

## Art. 77 {#art_77}

Datenbearbeitung
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten
oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a) die bedürftigen Personen zu erfassen und zu beraten;
b) den Leistungsanspruch zu beurteilen sowie die Leistungen zu bemessen, auszurichten und mit denjenigen Dritter zu koordinieren;
c) den Grundsatz der Subsidiarität zu prüfen und Ansprüche gegenüber
Dritten geltend zu machen;
d) den Bezug von ungerechtfertigten Leistungen zu verhindern oder einzustellen;
e) das Bestehen einer Rückerstattungspflicht zu prüfen;
f) Eingliederungsmassnahmen umzusetzen;
g) den Gesundheitszustand und die Beschäftigungsfähigkeit der bedürftigen Personen zu beurteilen;
h) die Dossierweitergabe bei einer Wohnsitzänderung zu erleichtern und
die Weiterführung der administrativen Schritte bei den Massnahmen,
den verfügten Sanktionen und den Rückerstattungen sicherzustellen;
i) die Anwendung dieses Gesetzes zu kontrollieren;
j) Statistiken zu erstellen.
2 Die Daten werden unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften bearbeitet.
13 Finanzierung

## Art. 78 {#art_78}

Lastenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden
1 Die folgenden Ausgaben werden zu 40 % durch den Staat und zu 60 %
durch die Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung etwas anderes vorsieht:
a) die materielle Grundsicherung gemäss Artikel 16;
b) die punktuelle Hilfe gemäss Artikel 24;
c) die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss Artikel 26,
ohne diejenigen, die ihm Rahmen von Artikel 44 ergriffen werden;
d) die Unterstützung bei der Ausbildung gemäss Artikel 30 Abs. 1 und 2;
e) die Kosten der in anderen Kantonen ausgerichteten Leistungen für bedürftige Personen, die Wohnsitz im Kanton Freiburg haben.
2 Die folgenden Ausgaben werden zu 50 % durch den Staat und zu 50 %
durch die Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung etwas anderes vorsieht:
a) die Ausbildungskosten nach Artikel 43 Abs. 1 Bst. i;
b) die Kosten für die periodische Beurteilung des Dispositivs nach Artikel
41 Abs. 1 Bst. e;
c) die Beiträge an die Kosten von sozialen Organisationen im Sinne von
Artikel 44, mit Ausnahme der Organisationen, die unter die Asylgesetzgebung fallen;
d) die Kosten der sozialen Präventionsmassnahmen, die gemäss Artikel 4
Abs. 2 gemeinsam vom Staat und von den Gemeinden festgelegt werden;
e) die Kosten für die Einführung, Wartung und Entwicklung des gemeinsamen elektronischen Informationssystems im Sinne von Artikel 55.
3 Die Unterstützung bei der Ausbildung gemäss Artikel 30 Abs. 3 wird vollumfänglich vom Staat übernommen.

## Art. 79 {#art_79}

Observation
1 Die Kosten für die Observation gehen zu Lasten des Staats oder der
Gemeinden der betroffenen Sozialhilferegion, je nach dem, ob die Observation von der Sozialinspektion des Sozialdiensts oder von der lokalen oder interkommunalen Polizei ausgeführt wird.

## Art. 80 {#art_80}

Aufgaben des Staates
1 Der Staat übernimmt:
a) die gemäss Artikel 40 Abs. 2 gewährte materielle Grundsicherung. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung;
b) die Betriebskosten für die Sozialhilfeaufgaben zugunsten der Asylsuchenden und Flüchtlinge gemäss Artikel 40 Abs. 2;
c) die Massnahmenkosten für die Umsetzung des Aktionsplans im Sinne
von Artikel 9.

## Art. 81 {#art_81}

Lastenaufteilung zwischen Gemeinden
1 Die Kosten zulasten der Gemeinden nach den Artikeln 78 Abs. 1 und 79
werden vom Amt auf alle Gemeinden des Bezirks aufgeteilt.
2 Die Kosten zulasten der Gemeinden nach Artikel 78 Abs. 2 werden auf alle
Gemeinden des Kantons aufgeteilt.
3 Die Betriebskosten der regionalen Sozialdienste und die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung im Sinne von Artikel 54 werden auf alle
Gemeinden der Sozialhilferegion aufgeteilt. Die vertraglich festgelegte Beteiligung des Staats an den Betriebskosten in besonderen Situationen bleibt vorbehalten.
4 Die Kosten zulasten der Gemeinden werden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl aufgeteilt.
14 Rechtsmittel und Strafbestimmungen

## Art. 82 {#art_82}

Einsprache
1 Gegen jeden Sozialhilfeentscheid kann innert dreissig Tagen ab seiner Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Rechtsbegehren der
einsprechenden Person enthalten.

## Art. 83 {#art_83}

Beschwerde
1 Einspracheentscheide können innert dreissig Tagen ab ihrer Eröffnung beim
Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

## Art. 84 {#art_84}

Beschwerdebefugnis
1 Die Beschwerdebefugnis wird im VRG geregelt.
2 Zur Beschwerde sind insbesondere berechtigt:
a) die Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde;
b) das Amt bei Fällen, die unter das Bundesrecht fallen;
c) der Gemeindeverband oder die Gemeinde im Sinne von Artikel 39 Abs.
2, über die Sozialkommission, gegen Entscheide der Oberamtsperson in
einem Zuständigkeitskonflikt.

## Art. 85 {#art_85}

Strafbestimmungen
1 Auf Klage wird mit einer Busse bestraft, wer:
a) eine Sozialhilfeleistung zu Zwecken einsetzt, die nicht diesem Gesetz
entsprechen;
b) materielle Hilfe, die als Vorschuss auf Leistungen einer Versicherung
oder Dritter oder auf ausstehende Mittel ausbezahlt wurde, durch eigenes Verschulden nicht zurückerstattet.
2 In Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 146 oder 148a StGB oder
dieses Artikels können die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen:
a) die Sozialhilfebehörde;
b) der regionale Sozialdienst;
c) das Amt.
IV.
Übergangsbestimmungen
Die Gemeinden verfügen über eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes, um sich zu Gemeindeverbänden im Sinne von Artikel 45
Abs. 2 zusammenzuschliessen und dem Staatsrat die Statuten ihrer Verbände
zur Genehmigung zu unterbreiten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2024_074
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.10.2024 01.01.2026 2024_074
